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				 Hinweis zur vermeintlichen Zulassung 
				von Faltleitkegeln nach StVZO 
		(Stand Januar 2015) |  | 
	
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				Seit Herbst 2013 werden Faltleitkegel u.a. mit 
				dem ausdrücklichen Hinweis beworben, dass sie nunmehr durch das 
				Verkehrsministerium (BMVBS) zum Einsatz freigegeben seien und 
				über eine Zulassung nach StVZO verfügen würden. Wer das 
				"Kleingedruckte" hinter den markigen Überschriften liest, wird 
				zumindest darauf aufmerksam gemacht, dass es sich lediglich um 
				eine vorläufige Freigabe im Zuge einer geplanten 
				Gesetzesänderung handelt. In diesem Zusammenhang wird auch 
						erläutert, welche Varianten der Faltleitkegel über die 
						vermeintliche Zulassung verfügen. Es handelt sich 
						demnach um: |  
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				 Faltleitkegel Pro Serie, 75cm hoch, 
						teilreflektierend (1) |  
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				 Faltleitkegel Pro Serie, 50cm hoch, 
						teilreflektierend (2) |  
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				 Faltleitkegel Pro Serie, 50cm hoch, 
						vollreflektierend (3) |  
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				 Faltleitkegel Pro Serie, 75cm hoch, 
						vollreflektierend (4) |  | 
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				Aus dem relevanten 
				Schreiben des BMVBS geht jedoch hervor, dass die 
				vorläufige Einsatzfreigabe (welche selbstverständlich noch keine 
				Zulassung gemäß StVZO darstellt), nur den 75cm Faltleitkegel in 
				der vollreflektierenden Ausführung betrifft und auch nur dann, 
				wenn dieses Modell dem Zeichen 610 der StVO entspricht. Ferner erstreckt sich die vermeintliche Freigabe nur auf die 
				kurzfristige Absicherung von Unfall- oder Pannenstellen. 
				Entweder wissen die Verantwortlichen im BMVBS nicht worum es 
				geht, oder sie haben mit dem Bezug auf das Zeichen 610 bewusst 
				einen Fallstrick eingebaut, welcher von Hersteller und 
				Vertriebsunternehmen offenbar nicht als solcher gewertet wird. 
				Denn die Faltleitkegel, die im Rahmen dieser Website bewertet 
				wurden...  |  |   | 
	
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						 entsprechen nicht der StVO bzw. den Anforderungen des 
						VzKat |  
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						 entsprechen in vielen wesentlichen Punkten nicht der DIN 
						EN 13422 |  
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						 entsprechen nicht vollumfänglich der DIN EN 471* 
						(insbesondere die roten Reflexstoffe) |  
				| 
						
						 entsprechen nicht den Technischen Lieferbedingungen für 
						Leitkegel |  
				| 
						
						 entsprechen nicht den Anforderungen zur Kennzeichnung 
						lt. den vorstehenden Normen |  
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						*die DIN EN 
						471 wird weiterhin als Kriterium beworben, wurde aber durch die EN ISO 
						20471:2013 ersetzt |  |   | 
	
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				 Mit Stand Januar 2015 ist zu 
				Faltleitkegeln folgendes zu sagen: Die StVZO wurde noch nicht zugunsten der Faltleitkegel geändert. 
				Faltleitkegel sind demnach noch nicht "nach StVZO zugelassen". 
				Zwar existiert eine recht fragwürdige, vorläufige "Einsatzfreigabe" des BMVBS, welche 
				jedoch nur auf die 75cm hohen Faltleitkegel in vollreflektierender 
				Ausführung abstellt, aber nur, wenn diese dem Zeichen 610 der StVO 
				entsprechen. Da letzteres augenscheinlich nicht der Fall ist, 
				existiert selbst bei wohlwollender Auslegung bisweilen gar keine 
				Zulassung für Faltleitkegel, zumindest im Anwendungsbereich von 
				StVZO, StVO und RSA.
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						Die teilreflektierenden 
						Varianten (1) und (2) entsprechen generell nicht der 
						StVO, folglich sind sie so oder so unzulässig. Der 50cm 
						Faltleitkegel in vollreflektierender Ausführung (3) 
						kommt dem Zeichen 610 am ehesten nahe, zeigt aber 
						dennoch deutliche visuelle Unterschiede (Grau statt 
						Weiß, Rosé statt Rot).  
						Alle drei Varianten (1 bis 
						3) sind nicht von der vorläufigen Freigabe des BMVBS 
						erfasst. Diese gilt nur für den 75cm Faltleitkegel in 
						vollreflektierender Ausführung (4), aber nur wenn dieser 
						dem Zeichen 610 StVO entspricht. Da dies bisweilen nicht 
						der Fall ist, haben letztendlich alle vier Varianten 
						keine Zulassung bzw. Freigabe. |  | 
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				 Faltleitkegel Eigentlich sind Faltleitkegel eine 
				durchaus sinnvolle Erfindung. Durch den geringen Platzbedarf im 
				zusammengefalteten Zustand sind diese Produkte insbesondere für 
				den Einsatz durch Polizei- und Feuerwehr prädestiniert.  
				So können z.B. im jeweiligen Geräteraum bzw. Staufach von 
				Feuerwehrfahrzeugen mehr Kegel als bisher gelagert werden. 
				Gleiches gilt für den (je nach Fahrzeugtyp) immer 
				kleiner werdenden Kofferraum von Polizeifahrzeugen. Damit stehen 
				zur Absicherung von Unfall- bzw. Einsatzstellen mehr Kegel zur 
				Verfügung - in einigen Fällen wird das Mitführen dieser 
				Einrichtungen überhaupt erst möglich. Alternativ kann der durch 
				Faltleitkegel eingesparte Platz aber auch für andere 
				Ausrüstungsgegenstände genutzt werden. Unter dieser Maßgabe 
				ist der Faltleitkegel also ein innovatives und je nach Einsatzgebiet 
				sinnvolles bzw. praktisches Produkt:
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				75cm 
				Faltleitkegelausgezogen
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				75cm 
				Faltleitkegelzusammengefaltet
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				Platzbedarf 16x75cm Faltkegel
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				Platzbedarf 4x75cm TL-Leitkegel
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				Da eine Innovation nicht nur 
				Befürworter, sondern auch Kritiker hervorruft, stellt sich seit 
				der Markteinführung der Faltleitkegel die Frage nach deren 
				Zulässigkeit. Vor allem die Gestaltung der ersten Produkte 
				dieser Gattung ließ diesbezüglich einige Zweifel aufkommen, da 
				sie mit dem typischen Erscheinungsbild eines konventionellen 
				Leitkegels nicht viel gemein hatten. Damals wurde zunächst versucht, die Kegel so im Markt zu 
				etablieren, wie sie in Fernost eingekauft wurden. Die im 
				Beschaffungswesen resultierende Ablehnung nebst Verweis auf 
				entsprechende Vorgaben - z.B. TL Leitkegel 94 - hatte dann 
				offenbar zur Folge, dass man überhaupt erst damit begann, 
				sich mit den geltenden Vorschriften zu befassen. Entsprechend 
				wurde zu dieser Zeit noch 
				versucht, eine Anpassung der Technischen Lieferbedingungen im 
				Sinne der Faltleitkegel anzustreben. Von diesem, in jeder 
				Hinsicht aussichtslosen Vorhaben, hat man sich aber nach recht 
				kurzer Zeit verabschiedet.  |  |  | 
	
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				Nachdem deutlich wurde, dass die 
				damals angebotenen Produkte so nicht uneingeschränkt einsetzbar 
				waren, wurde mit einer verbesserten Variante auf 
				die Anforderungen der Anwender reagiert. Die Faltleitkegel der 
				so genannten 
				"Pro-Serie" sind vornehmlich für den professionellen Einsatz 
				bei 
				Polizei, Feuerwehr und THW konzipiert, könnten aber laut einiger Werbeaussagen 
				auch zusätzlich zur Absicherung von Arbeitsstellen 
				eingesetzt werden. Neben den im Vergleich zu den ersten 
				Produkten weitgehend gelungenen Verbesserungen, ist 
				inzwischen auch eine "vollreflektierende" Ausführung erhältlich. 
				Das war sicherlich ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, die 
				Frage nach der Zulassung stellt sich aber weiterhin.  |  |  | 
	
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				Mit der im Jahr 2009 geänderten 
				DIN EN 13422 schlug dann quasi die Stunde der 
				Faltleitkegel: Seither wird bisweilen behauptet, dass 
				Faltleitkegel auf allen Straßen, auch auf Autobahnen zulässig 
				seien - eben weil sie der DIN EN 13422 entsprechen. Damit seien 
				sie auch als Standardbeladung von Feuerwehrfahrzeugen zugelassen. Aber man 
				geht noch weiter: Die DIN EN 13422 hat angeblich die bisher 
				gültigen Technischen Lieferbedingungen (TL Leitkegel 94) außer Kraft gesetzt. Jeder der die TL weiterhin als 
				Zulassungsnorm verwendet, verstößt angeblich gegen geltendes 
				Recht. Der kurze und prägnante Slogan lautet: "EU Norm 
				ersetzt TL Leitkegel". Diese in erster Linie für den 
				Vertrieb bestimmten Aussagen, werden auch durch einige Fachgremien von 
				Polizei und Feuerwehr wiedergegeben, ohne die tatsächliche 
				Sachlage zu hinterfragen. Selbst in renommierten Fachkommentaren zur StVO ist 
				diese Auffassung inzwischen enthalten, weshalb im Rahmen dieser 
				Seite eine Klarstellung erfolgen soll.  |  |  | 
	
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				Grundlage für die nachfolgend 
				getroffenen Aussagen ist die Bewertung von zwei Faltleitlegeln 
				der Pro-Serie in "vollreflektierender" Ausführung, welche als 
				"nach DIN EN 13422 zugelassen" beworben wurden und eine 
				entsprechende Kennzeichnung aufweisen. Hierbei geht der Autor 
				davon aus, dass diese Kegel den aktuellen Stand der Technik im 
				Bereich der Faltleitkegel repräsentieren. Faltleitkegel, die 
				sowohl die Anforderungen der DIN EN 13422 als auch die der StVO 
				vollumfänglich erfüllen, sind dem Autor derzeit nicht bekannt 
				(November 2013). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass derartige 
				Produkte existieren bzw. entwickelt werden. Entsprechende 
				Hinweise hierzu sind jederzeit gern willkommen. Die Ausführungen 
				berücksichtigen die aktuelle Normen- und Rechtslage (November 2013), 
				Hinweise auf Änderungen sind ebenfalls willkommen. |  |  | 
	
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				1. | 
				Das Maß aller Dinge ist die Straßenverkehrs-Ordnung |   |  
				|   | 
				2. | 
				Die 
				in Augenschein genommenen Faltleitkegel entsprechen nicht 
				der StVO |   |  
				|   | 
				3. | Die 
				DIN EN 13422 ist kein Garant für die Zulässigkeit 
				im Sinne der StVO |   |  
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				4. | 
				Die 
				in Augenschein genommenen Faltleitkegel entsprechen nicht 
				der DIN EN 13422 |   |  
				|   | 
				5. | Die 
				Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel sind weiterhin gültig |   |  |  | 
	
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				 1. Das Maß aller Dinge ist die Straßenverkehrs-Ordnung Da Leitkegel Verkehrseinrichtungen im Sinne der StVO sind, 
				gelten verbindliche Anforderungen zum Erscheinungsbild. Ein 
				Leitkegel nach StVO besteht grundsätzlich aus drei roten und 
				zwei weißen Ringen gleicher Höhe. Da dieses Bild auch bei 
				Dunkelheit gewährleistet sein muss, sind beide Farben 
				vollreflektierend auszuführen - siehe nebenstehende Grafik. 
				Allein diese Eigenschaften erfüllen die rechtlichen 
				Anforderungen zum Einsatz von Leitkegeln bzw. Faltleitkegeln im 
				öffentlichen Verkehrsraum - ungeachtet nach welcher TL oder DIN 
				EN Norm sie letztendlich hergestellt bzw. zugelassen sind, bzw. 
				welchem konstruktiven Aufbau der Kegel entspricht. Im Gegensatz 
				zur DIN EN 13422, welche keine Festlegungen zum 
				Verkehrszeichenbild enthält, erfolgt in den Technischen 
				Lieferbedingungen ein expliziter Verweis auf die Gestaltung 
				gemäß dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) und der 
				erforderlichen Retroreflexion beider Farben. Ein nach TL 
				geprüfter Leitkegel gewährleistet daher automatisch die 
				Einhaltung der technischen Kriterien (Formgebung, 
				Rückstrahlwerte, Standsicherheit,) und das 
				Erscheinungsbild nach StVO.
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						| Zeichen 610 StVO |  
						|  |  |  
						| 
				
				 |  |  
						| Tag- / 
				Nachtgleichheit des Verkehrszeichenbildes
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				Anhand dieses Sachverhaltes wird 
				klar, dass ein Leitkegel, egal ob konventionell oder faltbar, 
				der StVO entsprechen muss. Damit reden wir stets von 
				vollreflektierenden Leitkegeln mit entsprechenden 
				lichttechnischen Eigenschaften. Es ist daher egal, ob die Kegel 
				zur Sicherung von Arbeitsstellen im Sinne der RSA, oder zur 
				Sicherung von Unfall- bzw. Einsatzstellen eingesetzt werden 
				sollen - sie müssen in jedem Fall der StVO entsprechen. Polizei, 
				Feuerwehr und Co. können sich in diesem Fall nicht auf die 
				gern angeführten Ausnahmen berufen (Absicherung von 
				Notmaßnahmen mit allen verfügbaren Mitteln), da sie die Kegel 
				als geplante und explizit zur Absicherung vorgesehene 
				Einrichtungen mitführen. Die Polizei kann zwar bei Gefahr im 
				Verzug 
				die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs selbst 
				bestimmen (§ 44 Abs. 2 StVO), indem sie z.B. mit Flatterband und 
				Einkaufswagen aus einem benachbarten Supermarkt vorübergehend 
				eine Straße sperrt, wenn sie sonst keine geeigneten 
				Verkehrseinrichtungen zur Verfügung hat. Bei der Auswahl der ständigen 
				Fahrzeugausrüstung (daher im Beschaffungswesen) ist dieser Ermessensspielraum jedoch nicht 
				gegeben. Deshalb sind auch bei Notmaßnahmen Leitkegel nach StVO erforderlich. Das 
				gilt selbstverständlich auch für Feuerwehr, THW, Pannendienste 
				usw. |  |  | 
	
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				 2.
				Die 
				in Augenschein genommenen Faltleitkegel entsprechen nicht 
				der StVO Ungeachtet der Festlegungen in den 
				Technischen Lieferbedingungen oder der DIN EN 13422, wären 
				Faltleitkegel im Anwendungsbereich der StVO zunächst zulässig, wenn sie die 
				entsprechenden Anforderungen an das visuelle Erscheinungsbild 
				erfüllen würden. Genau das ist aber bei den in Augenschein 
				genommenen Produkten nicht gegeben. Weder die 
				teilreflektierenden, noch die "vollreflektierenden" Ausführungen 
				entsprechen dem Zeichen 610 StVO - sowohl bei Tageslicht und 
				erst recht bei Dunkelheit. Beim teilreflektierenden 
				Faltleitkegel sind die weißen Ringe grau, der Grundkörper ist 
				fluoreszierend Orange. Das 
				Rot der vollreflektierenden Faltleitkegel schimmert bereits am 
				Tag grau und wirkt eher wie Rosé. Bei Nacht leuchtet das Weiß 
				zwar 
				tatsächlich weiß (wie bei Warnwesten) das Rot hingegen wirkt 
				Grau und im Vergleich zum Weiß deutlich dunkler. Auch die Aufteilung der einzelnen Ringe entspricht 
				insbesondere bei der 75cm Variante nicht dem 
				Verkehrszeichenbild 610 - obwohl das im Zuge des 
				Herstellungsprozesses problemlos möglich wäre.
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				75cm TL Leitkegel(vollreflektierend)
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				75cm Faltleitkegel(teilreflektierend)
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				75cm Faltleitkegel(vollreflektierend)
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				 | 
				
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				Tag | 
				Nacht | 
				Tag | 
				Nacht | 
				Tag | 
				Nacht |  |  | 
	
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				Allein auf Grund des abweichenden Erscheinungsbildes bzw. der 
				Tatsache, dass die in Augenschein genommenen Faltleitkegel weder am Tag, noch in der Nacht der 
				StVO entsprechen, ist ihr Einsatz unter verkehrsrechtlichen 
				Aspekten mehr als fragwürdig. Selbst die vollreflektierende 
				Variante erfüllt die Anforderungen nicht ansatzweise - vor allem 
				bei Nacht. |  |  | 
	
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				 3. Die DIN EN 13422 ist kein 
				Garant für die Zulässigkeit im Sinne der StVO Wie bereits die vorangegangenen Erläuterungen zeigen, ist die bloße Einhaltung der DIN EN 13422 kein Garant 
				für die Zulässigkeit von Leitkegeln bzw. Faltleitkegeln im Sinne 
				der StVO. 
				Abgesehen davon, dass die in Augenschein genommenen Faltleitkegel die DIN EN 
				13422 nur teilweise 
				und damit im Ergebnis gar nicht erfüllen (siehe Punkt 4), gibt die genannte Norm 
				nur die technischen Rahmenbedingungen vor. Dabei lässt sie auch 
				Varianten mit anderen, mithin deutlichen geringeren Anforderungen zu, z.B. 
				teilreflektierende Leitkegel. Als retroreflektierende Farben 
				sind neben Rot und Weiß auch Gelb und Blau vorgesehen. Der 
				Grundkörper des Kegels darf zudem ebenfalls Gelb sein. Damit würde selbst ein 
				teilreflektierender Leitkegel, mit gelbem Grundkörper und blauen 
				Ringen der DIN EN 13422 entsprechen, wie die nachfolgenden 
				Varianten zeigen:
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				Tag | 
				Nacht |  | 
				Tag | 
				Nacht |  | 
				Tag | 
				Nacht |   |  |  | 
	
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				Obwohl diese Varianten die DIN EN 13422 
				erfüllen, dürfen diese Kegel in Deutschland nicht im 
				öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden. Das ist 
				doch wieder typisch Deutsch, oder? Weit gefehlt: 
				Auch Großbritannien hat die EN 13422 
				als BS 13422 eingeführt, doch auch dort gibt man sich nicht mit den 
				Festlegungen der EN Norm zufrieden. Schließlich soll 
				auch hier gewährleistet werden, dass die nach EN produzierten 
				Leitkegel dem für Großbritannien typischen Erscheinungsbild 
				entsprechen. Die erforderlichen Festlegungen finden sich in weiteren 
				Vorgaben z.B. den TSRGD (Traffic 
				Signs Regulations and General Directions). 
				Die EN 13422 schafft also europaweit die 
				technischen Rahmenbedingungen für die Produktion von Leitkegeln 
				nach EU-Standard, enthält jedoch keine Festlegung zum 
				Erscheinungsbild im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften der 
				einzelnen Länder.  Innerhalb der jeweiligen Mitgliedsstaaten sind 
				daher stets weiterführende bzw. präzisierende Festlegungen 
				erforderlich, um die nationalen Besonderheiten zu wahren. Im 
				Falle von Deutschland sind das die Technischen Lieferbedingungen 
				für Leitkegel i.v.m. dem Katalog der Verkehrszeichen. |  |  | 
	
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		 4. Die in Augenschein genommenen Faltleitkegel entsprechen 
				nicht der DIN EN 13422 |  | 
	
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				Entgegen der bisweilen in der 
				Artikelbeschreibung  getroffenen Aussage, entsprechen die 
				in Augenschein genommenen Faltleitkegel nicht der DIN EN 13422. 
				Dies ergibt sich sogar aus den entsprechenden Prüfdokumenten 
				nebst Konformitätserklärung. Ein unabhängiges Prüfinstitut war offensichtlich nicht involviert 
				- sonst wäre die Prüfung auch nicht so erfolgreich 
				verlaufen. Schließlich wurden die Prüfkriterien der DIN EN 13422 
				offenbar nur soweit angewandt, wie 
				sie auf das Produkt Faltleitkegel zutrafen. Anforderungen, die 
				der Kegel auf Grund der Sonderform nicht erfüllen konnte, wurden 
				entweder in ihrer Wertigkeit herabgestuft, für bedeutungslos 
				erklärt oder schlichtweg nicht angewandt. Besonders 
				bemerkenswert ist der Prüfabschnitt zur Retroreflexion. Da der 
				Faltleitkegel offensichtlich nicht in der Lage ist, die 
				Prüfkriterien der DIN EN 13422 zu erfüllen, 
				erfolgt innerhalb des Prüfdokuments der Verweis auf die DIN EN 471 
				(Warnkleidung), weil diese auf Grund des textilen Materials 
				angeblich anzuwenden sei. Faltleitkegel sind demnach Warnkleidung 
				in Kegelform und entsprechen laut Prüfdokument der Klasse II 
				nach DIN EN 471 - wobei selbst das hinterfragt werden darf.  Die retroreflektierenden Eigenschaften 
				wurden also überhaupt nicht nach DIN EN 13422 geprüft, obwohl 
				genau dies als Hauptargument der Zulässigkeit von Faltleitkegeln herangezogen wird. 
				Doch auch bei vielen weiteren Anforderungen der DIN EN 13422 
				zeigen die geprüften Faltleitkegel deutliche Schwächen, welche am Ende jedoch keinen 
				Einfluss auf das positive Prüfergebnis haben. | 
					
						| 
						
						
						Prüfkriterien nach DIN EN 13422 | 
						
						
						Ergebnis |  
						| 
						Form des 
						Leitkegels | 
				erfüllt |  
						| 
						Form der 
						Fußplatte | 
				erfüllt |  
						| 
						Maße | 
				erfüllt |  
						| 
						
						Stapelhöhe | 
				nicht erfüllt |  
						| 
						
						Leitkegelkopf | 
				nicht erfüllt |  
						| 
						Tagessichtbarkeit 
						retroreflektierender Flächen | 
				nicht geprüft |  
						| 
						Tagessichtbarkeit nicht 
						retroreflektierender Oberflächen | 
				nicht geprüft |  
						| 
						Spezifischer Rückstrahlwert 
						für nächtliche Anwendung | 
				nicht geprüft |  
						| 
						Relative 
						Leuchtdichteverteilung (Tag-/Nachtgleichheit) | 
				nicht geprüft |  
						| 
						Retroreflexion im nassen 
						Zustand | 
				nicht geprüft |  
						| 
						
						Kontinuität der retroreflektierenden Oberflächen | 
				nicht geprüft |  
						| 
						
						Haftung des retroreflektierenden Materials | 
				nicht geprüft |  
						| 
						
						Standfestigkeit | 
				nicht geprüft |  
						| 
						
						Fallprüfung | 
				nicht geprüft |  
						| 
						
						Kälteschlagfestigkeit | 
				nicht geprüft |  |  |  | 
	
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				Wie die 
		Übersicht erkennen lässt, wurden im wesentlichen nur die geometrischen 
		Festlegungen erfüllt, was sich bei der Formgebung (Kegel) fast von 
		selbst versteht. Der überwiegende Teil der anderen Prüfkriterien wurden 
				hingegen entweder nicht 
		korrekt angewandt, hatte ein falsch interpretiertes Ergebnis zur Folge 
		oder wurde einfach nicht beachtet. Als Grundlage für die hier gezeigte 
				Zusammenfassung 
				diente der zur Verfügung gestellte Prüfbericht. Dieser 
				bescheinigt quasi von selbst, dass das Produkt 
				nicht vollumfänglich der angeführten EN Norm entspricht. Die 
				Kegel wurden daher zwar geprüft, haben diese Prüfung aber im 
				Sinne der Norm nicht bestanden. Im Rahmen der hauseigenen 
				Bewertung wird dies sogar bekräftigt und im Prüfbericht (Oktober 
				2009) niedergeschrieben. Die für starre Leitkegel konzipierten 
				technischen Anforderungen und Prüfverfahren seien demnach auf 
				die Sonderform Faltleitkegel nicht anwendbar. Ferner seien 
				spezielle technische Anforderungen und Prüfverfahren für die 
				Sonderform Faltleitkegel bisher nicht verfügbar. |  |  | 
	
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				 Stapelhöhe Die DIN EN 13422 sieht vor, dass die Gesamthöhe zweier 
				übereinander gesetzter, identischer Leitkegel das 1,2fache der 
				Höhe H 
				der einzelnen Leitkegel nicht überschreiten darf. Diese 
				Festlegung ist eigentlich für ineinander stapelbare Leitkegel 
				konzipiert, weshalb sie sich auf Faltleitkegel eigentlich nicht 
				anwenden lässt - deren Boden ist verschlossen. Damit würden zwei 
				übereinander gesetzte Faltkegel immer doppelt so hoch sein, wie 
				ein einzelner Faltkegel - sofern dieses Kunststück überhaupt 
				gelingt. Im Rahmen der Prüfung wurde nun ein ausgezogener 
				Faltkegel als Referenz genommen und zwei zusammengefaltete Kegel 
				als Prüfstück. Da in diesem Fall nur die Fußplatten übereinander 
				liegen, beträgt die Gesamthöhe etwa 12cm. Das ist im Vergleich 
				zu einem ausgezogenen Faltkegel natürlich wesentlich weniger, 
				als der maximal zulässige Wert - womit das Kriterium im Rahmen 
				der Prüfung als erfüllt angesehen wurde. Ein unabhängiges 
				Prüfinstitut hätte in diesem Fall aber als Referenz ggf. 
				einen zusammengefalteten Kegel genommen - denn nur so ist der 
				Vergleich auch objektiv. Damit würde die Höhe zweier 
				übereinander gestapelter Faltkegel mit 12cm logischerweise das 
				Doppelte von einem einzelnen Kegel (6cm) betragen und das 
				Prüfkriterium wäre im Sinne der Norm nicht erfüllt. Dies ist 
				aber nur ein spitzfindiges Detail.
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				 Leitkegelkopf Bei jedem nach DIN EN 13422 geprüften Leitkegel muss der 
				Kegelkopf mit einem Außendurchmesser von 60mm (+/-15mm) und 
				einem Innendurchmesser von 40mm (+/-5mm) ausgebildet sein. Mit 
				dem Verweis auf den vermeintlich alleinigen Nutzen dieser Regelung, nämlich 
				dem Einstecken von Leitkegelblitzleuchten, wird diese Festlegung als unerheblich 
				gewertet, weil Blitzleuchten auf dem Kegel gar nicht halten 
				würden, da dieser auf Grund des hohen Gewichts zusammensackt. Tatsächlich 
				hat der Faltleitkegel im Kopfbereich nur einen Innendurchmesser von 
				19mm und 
				erfüllt auch in diesem Punkt nicht die DIN EN 13422. Dieser Umstand 
				hat auch einen praktischen Nachteil, da sich durch die kleine 
				Öffnung ein gewisser Fummelfaktor ergibt - erst recht beim 
				Arbeiten mit Handschuhen, was bei Feuerwehr und THW durchaus 
				praxisüblich ist.
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				 Visuelle Anforderungen Die umfangreichen lichttechnischen Festlegungen und Messungen wurden gar nicht erst beachtet - 
				zumindest nicht im Sinne der DIN EN 13422. Stattdessen erfolgt 
				ganz selbstverständlich der Verweis auf die DIN EN 471, da 
				diese viel besser zum textilen Grundwerkstoff des Faltleitkegels 
				passt. Diese Heranziehung einer völlig unzutreffenden Norm wird im 
				Endergebnis aber als Erfüllung der Anforderungen der DIN EN 
				13422 gewertet. Faltkegel entsprechen dem Dokument nach der 
				Klasse II der DIN EN 471. Man könnte sie also als Warnkleidung 
				tragen (im Idealfall als Hut), was auf Grund des geschlossenen 
				Bodens aber leider nicht funktioniert.
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				 Mechanische Anforderungen Bei den mechanischen Anforderungen bleibt diese Kreativität aus. Diese 
				bleiben im Prüfdokument komplett unberücksichtigt, da sie für 
				starre Kegel konzipiert und darum auf den Faltleitkegel nicht 
				anwendbar seien. So einfach ist das. Der Faltleitkegel würde beim 
				Zugversuch zur Standfestigkeit natürlich einknicken. Gleiches 
				gilt für den Falltest und die Kälteschlagprüfung. Das ist 
				technisch durchaus nachvollziehbar, berechtigt aber nicht zum 
				eigenmächtigen Auslassen dieser Prüfkriterien. Selbstverständlich würde auch 
				die Prüfung zur Haftung der Reflexfolie (ein Schnitt durch die 
				Folie, die sich dann nicht vom Kegel lösen darf) nicht beachtet, 
				da dieser Schnitt das Ende des Kegels bedeuten würde.
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				 Kennzeichnung Die in Augenschein genommenen Produkte verfügen lediglich über 
				einen Papieraufkleber auf der Unterseite der Fußplatte. Dort ist 
				unmittelbar unter dem CE-Zeichen die Bezeichnung "DIN 13422" 
				aufgedruckt. Schon hier besteht der Fehler, das es eigentlich 
				DIN EN 13422 heißen müsste. Für die fachgerechte Kennzeichnung 
				im Sinne der DIN EN 13422 fehlen jedoch weitere Angaben, z.B. 
				die Benennung der Formenklasse, die Gewichtsklasse, 
				Recycling-Vorschrift für den verwendeten Kunststoff, sowie Monat 
				und Jahr der Herstellung. Ebenso fehlt die erforderliche 
				Kennzeichnung auf dem Kegelkörper und dem Reflexstoff. Bei 
				letzterem wären z.B. die Kategorie des Leitkegels, das Niveau 
				des Leuchtdichtefaktors, die Leistungsklasse in nassem Zustand 
				und der Mindestwert des spezifischen Rückstrahlwertes sichtbar 
				und dauerhaft anzubringen. Anhand der zuvor beschriebenen 
				Prüfung ist es dann auch nicht verwunderlich, das die Angaben 
				zum  Prüfinstitut ebenso fehlen. Im Hinblick auf die 
				Beschaffenheit des Aufklebers (Papier) darf zudem bezweifelt 
				werden, dass dieser dem in der DIN EN 13422 geforderten 
				Haltbarkeitstest (Reiben mit einem trockenen bzw. mit Benzin 
				getränktem Tuch für je 15s) standhält. Damit entsprechen die in 
				Augenschein genommenen Produkte nicht einmal den 
				Kennzeichnungssystem der DIN EN 13422
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				Hinsichtlich des aufgebrachten CE 
				Zeichens ist zudem festzuhalten, das die DIN EN 13422 auf Grund 
				ihrer normativen Eigenschaften keine CE Kennzeichnung ermöglicht 
				bzw. vorsieht. Selbst ein tatsächlich der DIN EN 13422 
				entsprechender (Falt-) Leitkegel wäre demnach nicht mit dem CE 
				Zeichen zu kennzeichnen. |  |  | 
	
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				Am Ende bleibt auch nach Sichtung der 
				"Prüfdokumente" die Erkenntnis, dass die in 
				Augenschein genommenen Faltleitkegel nicht der DIN EN 
				13422 entsprechen, unabhängig davon, ob sie teilreflektierend 
				oder vollreflektierend ausgeführt sind. Nahezu alle wesentlichen Merkmale wurden nicht 
				erfüllt oder nicht geprüft. Trotzdem wurden die Produkte als 
				"nach DIN EN 13422 zugelassen" beworben. Unter 
				dieser Maßgabe könnten Faltleitkegel auch problemlos als TL Faltleitkegel vermarktet werden. Die unzutreffenden TL - 
				Festlegungen müssten dann (wie bei der DIN EN 13422) nur 
				anders interpretiert, in der Bedeutung abgeschwächt oder eben 
				gar nicht erst angewandt werden. Zur Bekräftigung könnte 
				man den Aufkleber einfach um das Kürzel "TL" ergänzen. Entsprechend hätte man 
				auch auf die inzwischen verbreitete Behauptung verzichten 
				können, dass die EN Norm die Technischen Lieferbedingungen für 
				Leitkegel abgelöst habe, womit wir beim letzten Punkt 
				dieser Betrachtung angelangt wären: |  |  | 
	
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				 5. Die technischen Lieferbedingungen für 
				Leitkegel (TL Leitkegel 94) sind weiterhin gültig Nachdem im Zuge der 
				Produkteinführung die angekündigte Anpassung der TL Leitkegel 94 
				an die Eigenschaften der Faltleitkegel nicht gelungen ist, wird 
				bisweilen behauptet, die DIN EN 13422 hätte die technischen 
				Lieferbedingungen für Leitkegel endgültig abgelöst. Damit wird 
				letztendlich auch für Verunsicherung im Bereich der RSA gesorgt. 
				Selbst Anfragen, ob TL Leitkegel denn überhaupt noch zulässig 
				seien, wurden bereits an rsa-online.com gestellt. Dies war letztendlich auch die 
				Intention zur Erstellung dieser 
				Seite.
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				Die Technischen Lieferbedingungen 
				für Leitkegel sind - wie der Wortlaut vermuten lässt - keine 
				Norm, sondern Lieferbedingungen. Damit kann die DIN EN 13422 die 
				TL von vorn herein nicht unmittelbar außer Kraft setzen. Allenfalls 
				sind 
				die Technischen Lieferbedingungen zurückzuziehen, wenn sie inhaltlich der 
				DIN EN 13422 wesentlich widersprechen. Dies ist aber schon 
				deshalb nicht der Fall, weil die Technischen Lieferbedingungen als Grundlage für die jetzt so gelobte DIN EN 13422 
				dienten. Deutschland hatte nämlich mit den TL als einziger 
				Mitgliedsstaat überhaupt geeignete Festlegungen zu Leitkegeln. 
				Es ist daher wenig verwunderlich, dass die Prüfkriterien von TL 
				und EN weitgehend identisch sind. Daher entspricht ein nach TL 
				zugelassener Leitkegel in der Regel automatisch der DIN EN 13422 
				- umgekehrt ist dies aber nicht immer der Fall. |  |  | 
	
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				Auch die Verweise zur jeweiligen Gültigkeit der 
				TL - Prüfvorschriften wurden bisweilen falsch 
				interpretiert: Wenn z.B. in den Technischen Lieferbedingungen steht, dass sie 
				"gelten, soweit 
				nicht entsprechende europäische harmonisierte Normen oder 
				europäische technische Zulassungen im Sinne der 
				Bauproduktenrichtlinie (89/106 EWG) verbindlich zu beachten 
				sind", bedeutet das nicht, dass die DIN EN 13422 jetzt 
				anstelle der TL-Vorgaben anzuwenden ist. Erstens sind Leitkegel 
				keine Bauprodukte im Sinne der genannten Richtlinie, zweitens 
				ist die DIN EN 13422 keine harmonisierte Norm. Eine nachträgliche Anpassung der TL an die 
				Anforderungen der DIN EN 13422 wäre zudem bei signifikanten 
				Abweichungen immer möglich und sogar nötig, eben weil die TL als 
				einzige Herstellervorschrift den wichtigen Bezug zur Gestaltung 
				nach StVO bzw. VzKat enthalten und daher als nationale Besonderheit 
				bestehen 
				bleiben müssen. Dort wo die Festlegungen der TL keine 
				unmittelbare Gültigkeit besitzen (in der Regel außerhalb des 
				Anwendungsbereichs der RSA), wäre zwar eine Prüfung nach EN 
				ausreichend, jedoch muss dann ein zusätzlicher Abgleich mit den 
				Anforderungen der StVO erfolgen.  |  |  | 
	
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				 Prüfgutachten für den 
				Polizeieinsatz - Polizei Bayern Der Wunsch nach mehr Sicherheit für die im Bereich der 
				bayerischen Bundesautobahnen eingesetzten 
				
				Polizeivollzugsbeamten/-beamtinnen, hatte die Erarbeitung eines 
				Konzepts zur einheitlichen Ausstattung von Dienstfahrzeugen 
				(bzw. deren Kofferraumsysteme) zur Folge. Die hierfür 
				vorgesehenen Absicherungsmittel (hier Faltleitkegel) wurden in 
				einem Praxistest erprobt und von einem anerkannten 
				Sachverständigen hinsichtlich ihrer licht- und 
				materialtechnischen Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck 
				unter Berücksichtigung sicherheitsrechtlicher Aspekte geprüft. 
				Im Anschluss erfolgte durch das Bayer. Staatsministerium des 
				Innern die Freigabe zur vorläufigen Beschaffung. Das genannte 
				Gutachten bescheinigt die unbedenkliche Verwendung der genannten 
				Faltleitkegel für den vorgesehenen Einsatzzweck. Grundlage 
				hierfür ist jedoch die Annahme, dass die Faltleitkegel nicht 
				allein, sondern in Kombination und im Zusammenwirken mit anderen 
				geeigneten und zugelassen Absicherungs- und Einsatzmitteln zum 
				Einsatz kommen.
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				Obwohl das Gutachten unter den zur 
				Bewertung angeführten Maßstäben zu einem positivem Ergebnis 
				kommt, so lassen sich auch hier Einschränkungen zur 
				grundsätzlichen Eignung der Faltleitkegel als Sicherungsmittel 
				herauslesen. Nicht umsonst wird von der Kombination mit anderen 
				zugelassenen Absicherungsmitteln gesprochen. Eine felsenfeste 
				Überzeugung von der Einsatztauglichkeit der Faltleitkegel ist 
				das gewiss nicht. 
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				Die Tagessichtbarkeit der 
				teilreflektierenden Faltleitkegel ist wesentlich besser, als die 
				der "vollreflektierenden" Varianten |  |  |  | 
	
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				Welche Kriterien der Sachverständige 
				zur polizeiinternen Bewertung der vollreflektierenden 
				Ausführung herangezogen hat, ist dem Autor dieser Seite nicht 
				bekannt. Die im Rahmen dieser Website vorgenommene Beurteilung 
				kommt jedenfalls zu dem Schluss, dass die "vollreflektierende" 
				Ausführung den Anforderungen im Sinne der StVO bisweilen nicht 
				gerecht wird. Anders ausgedrückt: Die "vollreflektierende" 
				Ausführung bietet keine Vorteile für den Einsatz bei Nacht und 
				was letztendlich mit einer vergleichsweise bescheidenen 
				Tagessichtbarkeit erkauft wird. Wenn es also darum geht, 
				Faltleitkegel für die Polizei zu beschaffen (da hier die 
				Anforderungen der DIN EN 13422, der TL-Leitkegel und der StVO 
				offensichtlich keine Rolle spielen), dann sollte den 
				teilreflektierenden Ausführungen der Vorzug gegeben werden. Sie 
				verfügen dank des fluoreszierenden Grundmaterials über eine 
				wesentlich bessere Tagessichtbarkeit. |  |  | 
	
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				 Fazit: Es ist unbestritten, dass es in der Praxis durchaus einen Bedarf an faltbaren Leitkegeln gibt - nicht im klassischen 
				Anwendungsbereich der RSA, wohl aber bei Polizei, Feuerwehr, THW 
				und Co. Dort sind Faltleitkegel wirklich praktisch, jedoch 
				entsprechen zumindest die in Augenschein genommenen Produkte weder der StVO noch der DIN EN 13422 und 
				selbstverständlich auch nicht den Technischen Lieferbedingungen 
				für Leitkegel. Aus diesem Grund sind sie vor allem im Anwendungsbereich der RSA unzulässig - 
				entgegen der Werbeaussagen auch als zusätzliche Einrichtung zur 
				eigentlich vorgeschriebenen Absicherung. Denn eigenmächtige 
				Ergänzungen einer verkehrsrechtlichen Anordnung sind grundsätzlich unzulässig - selbst 
				dann, wenn man hierzu TL Leitkegel 
				einsetzen würde.
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				Außerhalb des Anwendungsbereichs der 
				RSA bleibt es den Verantwortlichen bei 
				Polizei, Feuerwehr und THW selbst überlassen, ob sie im Rahmen ihrer 
				Anforderungen Faltleitkegel für zulässig erklären. Tatsache ist 
				aber, dass die StVO auch für diese Institutionen gilt - vor 
				allem wenn es sich um geplante Bordausrüstung handelt. Im 
				Hinblick auf die verkehrsrechtliche Bedeutung ist zudem 
				festzuhalten, dass nur ein "echter" Verkehrsleitkegel eine 
				konkrete Verhaltensvorschrift für den Verkehrsteilnehmer erwirkt 
				- auch an Unfall- oder Einsatzstellen. Sobald Leitkegel zur 
				Absicherung und Verkehrsführung von Veranstaltungen eingesetzt 
				werden (Dank der umstrittenen Delegierung der Verkehrsregelung 
				an die Feuerwehr im Rahmen von Veranstaltungen), ist es mit dem 
				Argument der Notmaßnahme (Ausnahme von der StVO / StVZO, soweit 
				das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist) 
				ohnehin vorbei. Spätestens dann müssen zwingend konventionelle Leitkegel 
				- daher TL-Leitkegel eingesetzt werden. |  |  | 
	
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				 Auch viele Leitkegel 
				konventioneller Bauart sind unzulässig Hinsichtlich der Kritik 
				gegenüber den Faltleitkegeln und insbesondere der teils 
				irreführenden Werbung für diese Produkte, ist jedoch folgender Sachverhalt ebenso 
				zu beleuchten. Viele der im Anwendungsbereich der RSA eingesetzten 
				Produkte entsprechen ebenfalls nicht den Festlegungen der 
				jeweiligen Technischen Lieferbedingungen. Da sich diese Thematik 
				seitenfüllend auswerten lässt, bleiben wir aber beim 
				Thema Leitkegel: Alle lediglich fluoreszierenden bzw. 
				teilreflektierenden Leitkegel sind im Sinne der StVO ebenso 
				unzulässig, wie die zuvor beschrieben Faltleitkegel. 
				Konventionelle Leitkegel haben 
				im Vergleich zu ihrem faltbaren Pendant lediglich den Vorteil, dass sie über 
				viele Jahre etabliert und 
				akzeptiert sind, doch das ist kein Garant für die Zulässigkeit 
				der fluoreszierenden Varianten im Anwendungsbereich der StVO. Der Faltleitkegel reiht sich daher nur in eine 
				bestehende Produktpalette unzulässiger Leitkegel ein. Sofern man 
				also den Einsatz der umstrittenen Faltleitkegel auf Grund ihrer 
				unzureichenden Eigenschaften untersagen will, sollte man im 
				gleichen Atemzug dafür sorgen, dass auch die zahlreichen, unzulässigen 
				Ausführungen 
				von konventionellen Leitkegeln aus dem öffentlichen Verkehrsraum 
				verschwinden. Und man muss natürlich auch bei TL Leitkegeln 
				sicherstellen, dass sie funktionsfähig sind. Alles andere wäre unglaubwürdig.
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				 TL-Lei(d)kegel
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		Hier 
		einige Fotos, damit sich der Leser selbst einen Eindruck verschaffen 
		kann: |  | 
	
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				50cm Faltleitkegel(vollreflektierend)
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				50cm TL-Leitkegel 
				Typ B(vollreflektierend)
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				75cm Faltleitkegel(vollreflektierend)
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				75cm TL-Leitkegel 
				Typ A(vollreflektierend)
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				50cm 
				TL-Leitkegel Typ B(vollreflektierend)
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				75cm 
				Faltleitkegel Pro(vollreflektierend)
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				75cm 
				TL-Leitkegel Typ A(vollreflektierend)
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				eingekapselte Mikroglaskugeln |  | 
				offenliegende Mikroglaskugeln |  | 
				
				eingebundene Mikroglaskugeln |  |  |  | 
	
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		Makroaufnahme der 
		Nahtstelle zwischen den einzelnen Ringen. Reflexgewebe mit offen liegenden Mikroglaskugeln. |  | 
	
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				Während die TL-Leitkegel 
		bei Tageslicht den Anforderungen der StVO entsprechen, zeigen die 
		Faltleitkegel deutliche Abweichungen. Der graue Reflexstoff vereint sich 
				visuell mit dem Hintergrund (Asphalt). Bei Warnkleidung ist dies 
				unerheblich, da das Reflexmaterial nur für den Kontrast bei 
				Nacht sorgt - diese Funktion übernimmt am Tag die 
				fluoreszierende Grundfläche, z.B. einer Warnweste. Bei einem Leitkegel 
				geht es aber stets um das Erscheinungsbild des Zeichen 610 StVO. 
				Dieses muss Tag und Nacht gleich sein. Reflexgewebe auf der 
				Basis von offen liegenden 
				Mikroglaskugeln sind für diesen Zweck bisweilen ungeeignet. |  |  |  | 
	
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				50cm 
				Leitkegelfluoreszierend
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				50cm 
				Leitkegelteilreflektierend
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				50cm 
				Faltleitkegelvollreflektierend
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				50cm 
				TL Leitkegelvollreflektierend
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				Lediglich der 
				TL-Leitkegel erfüllt die Anforderungen der StVO. Der 50cm 
				Faltleitkegel kommt dem Erscheinungsbild zumindest geometrisch 
				nahe, scheitert aber an den erforderlichen Farbwerten. Weiß ist 
				Grau, Rot ist Rosé. Die beiden konventionellen Leitkegel in der 
				linken Bildhälfte entsprechen ebenfalls nicht der StVO, daher 
				ist ihr Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum unzulässig. 
				Allerdings gibt es diese Ausführungen auch vollreflektierend, 
				mit zugelassenen Reflexfolien. Die Kriterien der StVO wären dann 
				erfüllt, der Einsatz im technischen Sinne scheitert dann aber 
				(je nach Produkt) an den Anforderungen an die Standsicherheit. |  |  |  | 
	
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				50cm 
				Leitkegelfluoreszierend
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				50cm 
				Leitkegelteilreflektierend
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				50cm 
				Faltleitkegelvollreflektierend
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				50cm 
				TL Leitkegelvollreflektierend
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				50cm 
				TL-Leitkegel Typ B(vollreflektierend)
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				75cm 
				Faltleitkegel Pro(vollreflektierend)
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				75cm 
				TL-Leitkegel Typ A(vollreflektierend)
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		Auch bei Nacht entsprechen 
		die TL-Leitkegel den Anforderungen der StVO, der Faltleitkegel hingegen nicht. |  | 
	
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		Faltleitkegel mit 
		aktivierter Beleuchtung (Dauerlicht oder Blinkfunktion), welche im Sinne 
		der StVO ebenfalls unzulässig ist. |  | 
	
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				Von allen abgebildeten Kegeln 
				entsprechen lediglich die beiden TL Kegel den Anforderungen der 
				StVO. Auch erfüllen sie (tatsächlich) die Anforderungen der DIN 
				EN 13422 und selbstverständlich auch die Technischen 
				Lieferbedingungen für Leitkegel (TL Leitkegel 94). |  |  |  | 
	
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				Anmerkung: Die Fußplatten der 
				"vollreflektierenden" Faltleitkegel (Mitte) sind 
				bereits ausgeblichen, 
				daher der Farbunterschied. |  |  |  | 
	
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				 Update, November 2013: |  
				| 
				Offensichtlich hat gute Lobbyarbeit 
				dazu geführt, dass Faltleitkegel inzwischen als "durch das 
				Bundesverkehrsministerium zugelassen" beworben werden 
				können. Diese pauschale Aussage bezieht sich zunächst auf den 
				Einsatz bei Polizei, Feuerwehr, THW usw. und erfolgt im Vorgriff 
				auf eine geplante Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung 
				(StVZO), welche die Ausrüstung aller Fahrzeuge mit 
				Faltleitkegeln für die Pannen- und Unfallabsicherung ermöglichen 
				soll. Es handelt sich hier jedoch nur um eine vorläufige 
				Freigabe - die notwendige Änderung der StVZO ist bisher noch 
				nicht erfolgt. |  |  | 
	
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				| 
				Die Entscheidungsträger im BMVBS 
				haben offensichtlich die fachlichen Aspekte, insbesondere 
				hinsichtlich Erscheinungsbild, Retroreflexion und Anwendung der 
				zitierten Normen nicht gebührend berücksichtigt - um es mal 
				vorsichtig zu formulieren. Am Ende steht eine politische 
				Entscheidung, die seitens des Herstellers im gleichen Maße 
				interpretiert wird, wie es hinsichtlich der vorstehenden 
				Erläuterungen (Anwendung der Normen usw.) auch schon praktiziert 
				wurde. |  |  | 
	
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				| 
				Die im relevanten Schreiben des 
				BMVBS enthaltene Maßgabe, dass die Faltleitkegel dem Zeichen 610 
				StVO entsprechen müssen, wird in den aktuellen Werbeschreiben 
				der Vertriebsunternehmen bisweilen nicht erwähnt. Stattdessen 
				wird der vom Hersteller angeführte Normbezug (DIN EN 13422 i.v.m. 
				DIN EN 471) besonders herausgestellt - nicht zuletzt deshalb, 
				weil diese Konstellation auch im Schreiben des BMVBS enthalten 
				ist.  |  |  | 
	
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				| 
				Hier muss man den Verantwortlichen 
				im Verkehrsministerium eine fachlich eher unbelastete Sichtweise 
				unterstellen, da die Anwendung der DIN EN 13422 eigentlich 
				keiner weiteren Norm bedarf - schließlich sind alle 
				lichttechnischen Anforderungen im zitierten Werk bereits 
				geregelt. Stattdessen wird das vom Hersteller praktizierte 
				Ausweichen auf die Norm für Warnkleidung vom BMVBS als gegeben 
				hingenommen, obwohl die DIN EN 471 hinsichtlich der 
				Anforderungen an Leitkegel überhaupt nicht zutreffend ist. |  |  | 
	
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				| 
				"DIN EN 13422:2004 + A1:2009 in Verbindung mit der DIN EN 
				471:2003 + A1:2007"  |  |  | 
	
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				| 
				Der Bezug auf die DIN EN 471 
				(Warnkleidung) ist aber nicht schon deshalb fragwürdig, weil sie 
				weder zu den visuellen Eigenschaften der Faltleitkegel passt, 
				noch den eigentlichen Anforderungen gemäß DIN EN 13422 gerecht 
				wird: Die DIN EN 471 wurde im September 2013 durch die 
				
				EN ISO 20471:2013 abgelöst. Die "Zulassung" des BMVBS gründet 
				sich daher nicht nur auf einen recht eigenwilligen Normbezug, 
				sondern auch auf eine zurückgezogene Norm. Das ist schon mehr 
				als bemerkenswert. |  |  | 
	
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				| 
				Angesichts dieser Verfahrensweise 
				darf man von Glück reden, dass der Bezug zur StVO im 
				Schreiben des BMVBS überhaupt enthalten ist - vielleicht war das 
				aber auch nur ein Versehen. Denn der relevante Satz macht 
				eigentlich deutlich, dass Faltleitkegel, welche dem Zeichen 610 
				StVO nicht entsprechen, eben nicht eingesetzt werden 
				dürfen. Ob dies auf die gegenwärtig angebotenen Produkte 
				zutrifft, darf der Leser neben den bisherigen Erläuterungen auch 
				anhand der nachfolgenden Bilder selbst entscheiden: |  |  | 
	
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						75cm Faltleitkegel Proteilreflektierend
						am Tag
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						75cm Faltleitkegel Pro"vollreflektierend"
						am Tag
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						tatsächliches
						Erfordernis
						nach StVO und VzKat
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						75cm Faltleitkegel Proteilreflektierend bei Nacht
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						75cm Faltleitkegel Pro"vollreflektierend"
						bei Nacht
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						tatsächliches
						Erfordernis
						nach StVO und VzKat
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				Weitere Hinweise zum Einsatz von 
				Faltleitkegeln finden Sie auch auf der Website der Bundesanstalt 
				für Straßenwesen:
				
				Link zur BASt (Stand 11/2013) |  |  | 
	
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						75cm Faltleitkegel Pro
						"vollreflektierend" | 
				
				Fotomontage (gemäß StVO) |   |  |  | 
	
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				Es wäre angesichts der politischen 
				Bemühungen des Herstellers weitaus sinnvoller gewesen, die 
				technischen Eigenschaften der Faltleitkegel so zu überarbeiten, 
				dass sie sowohl die Anforderungen der DIN EN 13422, als auch die 
				der StVO erfüllen (siehe Fotomontage). Dann wären diese durchaus sinnvollen Produkte 
				wirklich einsatztauglich und eine echte Konkurrenz für die 
				bewährten TL-Leitkegel - zumindest für den Einsatz bei Polizei, 
				Feuerwehr und Pannendienst. |  |  |