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				Haltverbot, Parkverbot, absolut 
				oder eingeschränkt, Fahrbahn und Seitenstreifen - diese und 
				viele weitere Begriffe sind von Bedeutung, wenn es um die 
				Einrichtung von temporären Haltverbotsbereichen geht. Sollen in diesem 
				Zusammenhang Ordnungswidrigkeiten geahndet oder 
				Abschleppmaßnahmen durchgeführt werden, spielen die erwähnten 
				Begriffe ebenfalls eine wichtige Rolle.  
				Nur wenn die 
				Beschilderung sorgfältig auf die jeweilige Örtlichkeit abgestimmt ist und 
				insbesondere die verkehrsrechtlichen Kriterien eingehalten sind, 
				wird ein rechtswirksames Haltverbot erwirkt. Die vielen 
				Negativbeispiele in der Praxis zeigen hingegen, dass sowohl die 
				verkehrsrechtlichen, als auch die verkehrstechnischen Vorgaben 
				nicht vollumfänglich bekannt sind. Dieser Beitrag soll die 
				entsprechenden Regelungen erläutern und typische Fehler 
				aufzeigen.
 
				
				 fachgerechte Ausführung der Verkehrszeichen Bevor wir die verschiedenen Einsatzbereiche und die damit 
				einhergehenden Anforderungen an Haltverbotsbeschilderungen 
				besprechen, soll zunächst die technische Ausführung der 
				Verkehrszeichen erläutert werden, denn die Missachtung der 
				amtlichen Gestaltungsvorgaben ist in der Praxis weiterhin an der 
				Tagesordnung. Gefördert wird diese nachlässige Arbeitsweise 
				durch die zuständigen Verkehrsbehörden und die Polizei, da 
				schrottreife Schilder, bedruckte Zettel oder handschriftliche 
				Angaben geduldet werden. Auf dieser Grundlage werden dann nicht 
				nur Knöllchen verteilt, sondern sogar Fahrzeuge abgeschleppt 
				bzw. umgesetzt.
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				Das unzulässige Abweichen von den amtlichen Anforderungen durch 
				die Behörden wird wiederum durch eine teils sehr fragwürdige 
				Rechtsprechung gestützt, die alle fachlichen Kriterien völlig 
				ignoriert und stattdessen allein auf den Regelungsinhalt ("man 
				sieht doch was gemeint ist") abstellt. So existiert u.a. 
				eine bemerkenswerte Entscheidung des VG Augsburg, welche die 
				mangelhafte Ausführung temporärer Haltverbote gewissermaßen als 
				hinzunehmenden Standard deklariert: 
				"Die Verwendung von 
				Zusatzzeichen, die nicht sämtliche Vorgaben der StVO und StVO 
				VwV einhalten, ist absolut übliche Praxis. Verkehrsteilnehmer 
				sind ständig mit mobilen Halteverboten konfrontiert, bei denen 
				Zusatzzeichen abweichend von der StVO VwV der Einfachheit halber 
				im Stil des vorliegend zu Beurteilenden erstellt werden." 
				(VG Augsburg, Urteil v. 
				17.12.2019 - Au 8 K 19.918)
				 
				Das wäre etwa so, als dürfte der 
				Verkehrsteilnehmer anstelle der amtlichen Parkscheibe (Bild 318) 
				einen Zettel mit der Ankunftszeit verwenden, oder sich das 
				amtliche Kennzeichen "der Einfachheit halber" auf ein 
				Stück Pappe malen, um Kosten zu sparen. Man sieht ja auch in 
				diesen Fällen zweifellos was gemeint ist. Wir wollen uns an 
				dieser Stelle aber nicht mit ähnlichen Entscheidungen aus dem 
				verkehrsrechtlichen Kuriositätenkabinett befassen, sondern mit 
				den bundesweit gültigen Anforderungen an temporäre 
				Haltverbotsschilder. |  |  | 
	
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				Typische aber unzulässige Ausführung einer temporären 
				Haltverbotsbeschilderung: Pfeil mit Paketklebeband überklebt 
				und ausgedruckte Zettel in Klarsichthülle. |  |  | 
	
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				 Die Sache mit dem "ruhenden Verkehr" Hin und wieder werden 
				mangelhafte Haltverbotsbeschilderungen in den Medien thematisiert, z.B. wenn ein 
				vermeintlicher Falschparker ein Knöllchen anfechten will und 
				nach etwas Recherche im Internet mit den amtlichen Gestaltungsanforderungen 
				wie Schriftart und Retroreflexion argumentiert. 
				Als Antwort der zuständigen Behörden ist dann oft zu lesen, dass 
				trotz der Abweichungen alles seine Richtigkeit habe, da 
				im ruhenden Verkehr deutlich geringere Anforderungen an die Beschilderung 
				gelten würden. Das ist natürlich Unsinn.
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				Zunächst ist in dieser Sache 
				festzuhalten, dass temporäre Haltverbote zwar (auch) den 
				ruhenden Verkehr regeln, indem sie als logische Folge das Parken verbieten, allerdings 
				verdeutlicht bereits die Bezeichnung "Haltverbot", was 
				mit diesen Schildern primär 
				verboten wird. Insbesondere das absolute 
				Haltverbot (Zeichen 283) ist ein Verkehrszeichen, welches 
				sich genau genommen an den fließenden Verkehr richtet, da es jedes Halten 
				(nicht gemeint ist verkehrsbedingtes Warten) ausnahmslos verbietet. Sogar kurzes Halten zum Ein- oder 
				Aussteigen ist verboten und der entsprechende Verkehrsverstoß 
				wird bereits mit dem Anhalten sofort verwirklicht. Insofern gilt der 
				Sichtbarkeitsgrundsatz gegenüber dem fließenden Verkehr uneingeschränkt. 
				Lediglich im Falle bereits abgestellter Fahrzeuge ließen sich 
				entsprechende Abweichungen rechtfertigen - z.B. auch eine 
				geringere Schriftgröße. Bei genauer Betrachtung gibt es dafür 
				aber ebenfalls keine Rechtsgrundlage, denn die Gestaltung der Verkehrszeichen 
				ist, unabhängig vom jeweiligen Einsatzbereich, standardisiert. |  |  | 
	
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				Bedruckte DIN-A4-Zettel sind bei Baufirmen und Umzugsunternehmen, aber 
				auch bei vielen Dienstleistern für Verkehrssicherung sehr beliebt, 
				da sie im Vergleich zu "echten" Zusatzzeichen schnell und 
				effizient anzufertigen sind. Fachlich gesehen sind solche 
				"Lösungen" aber in allen Punkten unzulässig. |  |  | 
	
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				Keine geringere Qualität im "ruhenden Verkehr"Würde man Haltverbotsschilder 
				den Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr zuordnen, 
				so ergibt sich daraus dennoch kein Freibrief zur Reduzierung der 
				geforderten Qualität. Die in der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 
				normierten Anforderungen gelten auch für temporäre 
				Verkehrszeichen 
				z.B. im Bereich von Arbeitsstellen und betreffen natürlich auch 
				Haltverbotsschilder. Um den amtlichen Charakter des 
				Verwaltungsaktes zu wahren, bedarf es der strikten Einhaltung 
				der Gestaltungsvorgaben, denn insbesondere handschriftlich 
				gestaltete "Zusatzzeichen" wirken dilettantisch und erwecken 
				nicht den Eindruck, dass hier eine Behörde handelt.
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				Anforderungen gemäß VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 
				Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen |  
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				 | Es 
				dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen 
				verwendet werden, oder solche, die das Bundesministerium für 
				Verkehr [...] 
				zulässt. |  
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				 | Die 
				Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern der StVO 
				entsprechen. |  
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				 | Die 
				Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter den 
				Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen. |  
				| 
				
				
				 | Als 
				Schrift ist die Schrift für den Straßenverkehr gemäß DIN 1451, 
				Teil 2 zu verwenden. |  
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				 | Die 
				Farben müssen den Bestimmungen und Abgrenzungen des Normblattes 
				"Aufsichtfarben für Verkehrszeichen" DIN 6171 entsprechen. |  
				| 
				
				
				 | 
				Verkehrszeichen, ausgenommen solche für den ruhenden Verkehr, 
				müssen rückstrahlend oder von außen oder innen beleuchtet sein.
				Das gilt auch für Verkehrseinrichtungen nach § 43 Absatz 3 
				Anlage 4 und für Zusatzzeichen.
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				 | 
				Werden Zusatzzeichen verwendet, müssen sie wie die 
				Verkehrszeichen rückstrahlend oder von außen oder innen 
				beleuchtet sein. |  |  | 
	
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				Anforderungen gemäß 
				RSA 21 Teil A Abschnitt 2.1 
				Abs. 2Die Ausführung von Verkehrszeichen darf auch an Arbeitsstellen 
				nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen 
				(Rn. 18 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43). Verkehrszeichen, 
				ausgenommen solche für den ruhenden Verkehr und Markierungen, 
				müssen grundsätzlich mit Folien mindestens der Reflexionsklasse 
				RA2 nach DIN 67520:2013-10 ausgestattet werden.
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				Die Anforderungen an temporäre 
				Zusatzzeichen sind umfassend geregelt. |  |  | 
	
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				Vermeintliche Gründe der Effizienz 
				(auf DIN-A4-Papier drucken geht deutlich schneller als Klebefolie plotten) oder technische 
				Unzulänglichkeiten (die Unternehmen verfügen nicht über 
				geeignete Technik zur Überarbeitung von Verkehrszeichen), sind 
				keine Grundlage für nachlässiges Behördenhandeln. Die einzige Ausnahme bei 
				Verkehrszeichen für den "ruhenden Verkehr" bildet der mögliche 
				Verzicht auf die sonst geforderte Retroreflexion. Das bedeutet allerdings nicht, 
				dass ausgedruckte Zettel 
				eingesetzt werden dürfen, denn diese entsprechen trotzdem nicht den 
				anerkannten Güteanforderungen (RAL-Güteverkehrszeichen). |  |  | 
	
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				Mobiles Haltverbotsschild mit 
				"Zettel-Zusatzzeichen" am Tag und bei Nacht. |  |  | 
	
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				Einheitliche Ausführung am selben Pfosten - 
				RetroreflexionLetztendlich untersagt die 
				VwV-StVO den Einsatz von "Zusatzzetteln" oder nichtreflektierenden 
				Zusatzzeichen auch deshalb, weil sie rückstrahlende Zusatzzeichen 
				fordert, wenn die "Hauptverkehrszeichen" 
				dementsprechend 
				ausgeführt sind. Sofern man also von der genannten Ausnahme Gebrauch 
				machen will (wie beschrieben gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz), dann 
				müsste auch das Haltverbotsschild nicht-retroreflektierend ausgeführt 
				sein, damit die Beschilderung bei Dunkelheit insgesamt schlecht 
				sichtbar ist. Sinnvoll ist das freilich nicht. In der Praxis werden dagegen meist 
				retroreflektierende Haltverbotsschilder zusammen mit 
				nichtreflektierenden "Zusatzzeichen" eingesetzt. Das kann 
				insbesondere bei einer Erweiterung auf den Seitenstreifen 
				problematisch sein, da die wichtige Zusatzinformation visuell 
				untergeht:
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				Beispiel für eine vergleichsweise 
				"gelungene" Variante der unzulässigen Zusatzzettel - 
				ausgeführt mit schwarzem Rand, amtlichem Sinnbild und 
				Verkehrsschrift nach DIN 1451. Viele Behörden fordern zumindest 
				die Einhaltung dieser Kriterien und lassen unter diesen 
				Vorraussetzungen auch bedruckte Zettel zu, was dennoch 
				unzulässig ist. |  |  | 
	
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				Die Aufnahme bei Dunkelheit mit 
				Blitzlicht verdeutlicht das Problem: Die beiden Zeichen 283 sowie die 
				Grundfläche der Zusatzzeichen (rechts) sind retroreflektierend und sehr gut sichtbar. Die 
				bedruckten Zettel hingegen reflektieren das Licht nicht 
				zurück zur Lichtquelle und gehen deshalb visuell unter. Das hat 
				zur Folge, dass gegenüber dem Verkehrsteilnehmer ein Haltverbot 
				nur für die Fahrbahn bekannt gegeben wird, denn die Erweiterung 
				auf den Seitenstreifen ist "unsichtbar". |  |  | 
	
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				Bei dieser Gegenüberstellung wurde 
				das linke Haltverbot mit retroreflektierenden Zusatzzeichen ausgestattet, 
				beim rechten Schild handelt es sich um bedruckte DIN-A4-Zettel auf 
				retroreflektierenden Schildern. Bei Tageslicht sind - außer 
				den grafischen Abweichungen - augenscheinlich keine Defizite 
				feststellbar. |  |  | 
	
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				Bei Dunkelheit gewährleistet die 
				retroreflektierende Ausführung aller Schilder (links), dass 
				sowohl die Zeitangabe als auch die Erweiterung auf den 
				Seitenstreifen gut erkennbar ist. Beim rechten Beispiel sind 
				anstelle dieser Informationen nur dunkle Rechtecke auf den 
				retroreflektierenden Zusatzzeichen sichtbar. Natürlich lässt 
				sich auch der Inhalt dieser Schilder im unmittelbaren Nahbereich 
				erkennen - z.B. mit Hilfe einer Taschenlampe oder dem Handy. 
				Die erforderliche Nutzung solcher Hilfsmittel kann aber nicht der Anspruch an eine ordnungsgemäße 
				Beschilderung sein - wohlgemerkt unter Wahrung des 
				Sichtbarkeitsgrundsatzes. |  |  | 
	
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				Welche Unterschiede selbst bei 
				retroreflektierenden Verkehrszeichen bestehen können, soll 
				dieses Beispiel verdeutlichen. Bei Tageslicht sehen die Schilder 
				fast identisch aus. Tatsächlich handelt es sich beim linken 
				Schild um die Leistungsklasse RA1 Aufbau A (eingebundene 
				Mikroglasperlen) im Gebrauchtzustand, bei der rechten 
				Kombination wurden dagegen neuwertige Schilder der Klasse RA2 Aufbau C 
				(Mikroprismen) eingesetzt. |  |  | 
	
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				Die Aufnahme bei Dunkelheit 
				verdeutlicht die Unterschiede. |  |  | 
	
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				Diese Gegenüberstellung zeigt wie 
				viele Schilder in der Praxis wirken (Zettel-Lösung links) und wie 
				temporäre Haltverbote aussehen können bzw. müssen (rechts). |  |  | 
	
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				Handschriftliche AngabenGetreu dem Motto "Schlimmer 
				geht immer" werden in der Praxis viele "Zusatzzeichen" auch per 
				Hand beschriftet. Neben klassischen Markern (z.B. Edding) sind 
				auch spezielle Stifte zum rückstandsfreien Entfernen der 
				Aufschriften erhältlich. Es gibt aber auch Experten, die nutzen 
				Lackspray oder ganz klassisch Pinsel und schwarze Farbe. Hier 
				und da wird sogar 
				versucht, mit Isolierband oder ähnlichen Klebebändern Zahlen und Buchstaben zu erstellen. 
				Teilweise werden handschriftliche Zettel auch direkt auf das 
				Haltverbotsschild geklebt. 
				Wie so oft wird mangelnde Fachkompetenz durch Kreativität 
				ersetzt.
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				Interessant ist hier nicht nur das 
				"Zusatzzeichen", sondern vor allem der Umstand, dass Parkflächenmarkierungen 
				in einer Haltverbotszone weiterhin gültig bleiben. Im Gegensatz 
				zu mobilen vorübergehenden Haltverboten (Zeichen 283 und 286) 
				hebt ein mobiles Zeichen 290.1 die Parkerlaubnis der 
				Parkflächenmarkierungen nicht auf. |  |  | 
	
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				Das Foto verdeutlicht zudem das 
				Hauptproblem handschriftlicher Angaben: Wer die Beschriftung 
				vorgenommen hat, bleibt unklar. Auf Grund der oftmals sehr 
				dilettantischen Ausführung drängt sich der Verdacht auf, dass 
				die Schilder durch unbefugte Dritte verändert wurden. 
				Letztendlich könnten sich potentielle Falschparker die 
				unzulässige Beschilderung zu eigen machen und mit einem 
				passenden Stift einfach das Datum oder die Uhrzeit ändern. Dies 
				wird teilweise auch von berechtigten Personen so gehandhabt, 
				um das beantragte Haltverbot eigenmächtig um einen Tag 
				vorzuverlegen oder auf die kommende Woche zu verlängern. |  |  | 
	
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				 Fragwürdige Produkte und dazu passende Anwendungshinweise Natürlich haben auch die 
				Schilderhersteller und der Fachhandel den Bedarf an einfach 
				anzufertigenden Zusatzzeichen erkannt und liefern entsprechende 
				Produkte. So bieten einige Hersteller ein spezielles 
				"Einschubschild" an, in welchem eine bedruckte Overhead-Folie 
				Platz findet. Natürlich entspricht diese Variante nicht den 
				RAL-Gütebedingungen und ist bereits deshalb unzulässig. 
				Allerdings könnte man diese Lösung im Vergleich zum üblichen 
				Bastelkram durchaus akzeptieren, wären da nicht die Anwender, 
				die anstelle der transparenten Overhead-Folie normales 
				DIN-A4-Papier einsetzen. Das benennen sogar die Schilderhersteller als 
				mögliche Ausführung, ohne auf die Unzulässigkeit dieser Variante 
				hinzuweisen: Einfach ausdrucken - fertig.
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				So genannte "Einschubschilder" 
				erfreuen sich vor allem im kommunalen Bereich großer 
				Beliebtheit, sie entsprechen aber bereits in der 
				bestimmungsgemäßen Anwendung nicht den RAL-Gütebedingungen und 
				werden in der Praxis - erwartungsgemäß - nicht wie eigentlich vorgesehen 
				eingesetzt. |  |  | 
	
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				Im Zwischenraum zwischen den beiden 
				Schildertafeln befinden sich zwei durchsichtige 
				Kunststoffscheiben, zwischen denen eigentlich eine schwarz bedruckte 
				transparente Overheadfolie eingesetzt werden soll. Dadurch würde 
				die Retroreflexion des Hintergrundes erhalten bleiben - so 
				zumindest die Theorie. Die Praktiker setzen natürlich auf 
				preiswertes DIN-A4-Papier, zumal Overheadfolie - selbst in der 
				Behördenwelt - ein Produkt aus dem vergangenen Jahrtausend ist. |  |  | 
	
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				Durch die Reflexfolie auf beiden 
				Schildhälften soll eigentlich das gesamte Schild bei Dunkelheit 
				rückstrahlen. Beim Einsatz von DIN-A4-Papier wird der Bereich 
				jedoch abgedeckt, so dass nur noch der Rahmen des vorderen 
				Schildteils das Licht zurück zum Verkehrsteilnehmer reflektiert. |  |  | 
	
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				Der nichtreflektierende Ausdruck 
				(normales Papier) wird von der retroreflektierenden Fläche 
				überstrahlt (rechte Aufnahme mit Blitzlicht). 
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				So würde ein korrekt ausgeführtes 
				Einschubschild aussehen. Als Einsatz dient eine bedruckte 
				transparente Folie, durch welche die rückwärtige Reflexfolie 
				durchscheint. Dadurch ist das gesamte Schild retroreflektierend 
				und folglich auch bei Dunkelheit lesbar. Beim Drucken muss die 
				höchste Druckqualität eingestellt werden, damit die schwarzen 
				Inhalte möglichst lichtundurchlässig sind - sonst fehlt der 
				Kontrast und die reflektierende Grundfläche überstrahlt die 
				Beschriftung. |  |  | 
	
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				Einschubschilder sind eigentlich 
				keine schlechte Idee - das Ergebnis ist aber im Regelfall 
				mangelhaft. Im konkreten Beispiel gibt es zudem keinen Grund für 
				Improvisationen, denn das erforderliche Zusatzzeichen 1060-31 
				bedarf keiner Überarbeitung und kann als konventionelles Schild 
				beschafft und eingesetzt werden. |  |  | 
	
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				Es gibt natürlich auch Experten, die beschriften ein 
				solches Einschubschild nicht nur unzulässigerweise per Handschrift, sondern verzichten 
				dabei auch gleich auf den eigentlich erforderlichen Einleger (egal ob 
				DIN-A4-Papier oder 
				transparente Overhead-Folie). |  |  | 
	
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				Stattdessen beschreiben 
		sie die transparente Schutzscheibe 
				gleich direkt. Ob das im Sinne des Erfinders ist? |  |  | 
	
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				Beschriftung per Handschrift ist unzulässigWo wir gerade beim Thema Handschrift sind: Einige Anbieter 
				bewerben Blanko-Zusatzzeichen als "den amtlichen Anforderungen 
				entsprechend" und empfehlen im selben Zusammenhang die 
				Verwendung eines speziellen Markierungsstiftes, der sich 
				rückstandsfrei entfernen lässt. Dies erweckt bei unbedarften 
				Anwendern den Eindruck, dass handschriftlich gestaltete 
				"Zusatzzeichen" zulässig seien, was natürlich nicht der Fall 
				ist.
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				| Einfach 
				beschreiben, abwischen und neu beschriften - was einige Anbieter 
				bewerben ist im Anwendungsbereich der StVO unzulässig. |  |  | 
	
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				Abgesehen von den 
				RAL-Gütebedingungen, die den Einsatz dieser Stifte natürlich 
				nicht vorsehen, entspricht diese "Lösung" nicht der geforderten 
				Verkehrsschrift nach DIN 1451 Teil 2. Handschriftlich gestaltete 
				Zusatzzeichen bekunden noch deutlicher als ausgedruckte Zettel, 
				dass es sich augenscheinlich nicht um eine behördlich genehmigte 
				Maßnahme handelt. Zudem sind solche Beschilderungen nicht nur 
				dazu prädestiniert, durch Falschparker auf einfache Weise 
				"angepasst" zu werden, sondern sie sind oft auch nicht 
				hinreichend witterungsbeständig. Die deutlich haltbarere 
				Beschriftung mit Permanent-Markern führt wiederum dazu, dass die 
				Tinte in die Reflexfolie eindringt und nicht vollständig 
				entfernt werden kann. Ein fabrikneues Schild kann daher bereits 
				nach dem ersten Einsatz schrottreif sein. |  |  | 
	
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				Amtliche Beschilderung oder 
				Kinderstreich? Diese Frage stellt sich allerdings nicht nur auf 
				Grund des "Zusatzzeichens". |  |  | 
	
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				Klapprahmen als Zusatzzeichen?Einige Anwender nutzen Bilder- bzw. Klapprahmen, um den oben 
				erwähnten unzulässigen DIN-A4-Zetteln zumindest etwas 
				Professionalität zu verleihen, gewissermaßen einen "amtlichen 
				Rahmen". Bemerkenswert daran ist, dass dieses "Konzept" sogar in 
				MVAS-Schulungen als "vorschriftsgemäß" beworben wird - 
				allerdings wohl auch nur deshalb, weil der Schulungsanbieter 
				diese Produkte auch gleichzeitig vertreibt.
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				Klapprahmen wirken bei sorgfältiger 
				Gestaltung der Inhalte professionell, sind aber unzulässig. |  |  | 
	
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				Zwar wirkt das Ergebnis im Vergleich 
				zu den üblichen Ausführungen aus Zetteln, Klarsichthüllen und 
				Klebeband tatsächlich deutlich professioneller, allerdings 
				bleibt es bei der unzulässigen Verwendung von Papier anstelle 
				einer Reflexfolie. Sofern man die anderen Qualitätsanforderungen 
				der RAL-Gütebedingungen im Sinne einer effizienten und 
				nachhaltigen Anfertigung unberücksichtigt lässt, so fehlt 
				auch solchen "Zusatzzeichen" zumindest die geforderte Retroreflexion: |  |  | 
	
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				Klapprahmen als "Zusatzzeichen" am Tag | Ansicht 
				bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht. |  |  | 
	
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				Wie beschrieben fordert die VwV-StVO 
				retroreflektierende Zusatzzeichen, wenn das "Hauptzeichen" 
				retroreflektierend ausgeführt ist. Da temporäre 
				Haltverbotsschilder (unabhängig vom oft bedauernswerten 
				Gesamtzustand) nahezu ausschließlich retroreflektierend 
				ausgeführt sind, verbietet sich die Verwendung von bedrucktem 
				Papier. Dabei ist es unerheblich, ob die Zettel "irgendwie" auf 
				einem Zusatzzeichen befestigt werden, ob sie in Klarsichthüllen 
				eingetütet bzw. laminiert wurden, oder ob sie sich in einem 
				Einschubschild oder Klapprahmen befinden.  
				Der Einsatz von Zetteln wäre (unter vollständiger Missachtung der RAL-Gütebedingungen) 
				allenfalls dann möglich, wenn die Haltverbotsschilder ebenfalls 
				nicht retroreflektierend ausgeführt sind. Dies ist im Sinne der 
				Anforderungen an die Sichtbarkeit nicht zu empfehlen, zumal die 
				meisten Schilderwerke lediglich lackierte Verkehrszeichen nicht 
				mehr anbieten. Den Stand der Technik im Bereich Halten und 
				Parken repräsentiert die Reflexfolie der Klasse RA1 (vgl. auch 
				Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von 
				vertikalen Verkehrszeichen - M LV). |  |  | 
	
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				 Bastelkram kann nichtig sein. Neben den vielen fragwürdigen 
				Gerichtsentscheidungen der Kategorie "Man sieht doch was gemeint 
				ist", gibt es erfreulicherweise auch anderslautende 
				Rechtsprechung, welche den seit Jahrzehnten definierten 
				Anforderungen an amtliche Verkehrszeichen etwas näher kommt. So 
				kann die Verwendung von Zetteln anstelle von "echten" 
				Zusatzzeichen unter Umständen zur Nichtigkeit der gesamten 
				Anordnung führen. Dies hat das VG Bremen im Jahr 2013 
				entschieden (AZ.: 5K181/11). Es stellt klar, dass derartige 
				Zettel unzulässig sind, da auf Grund der Missachtung sämtlicher 
				Gestaltungsvorschriften der amtliche Charakter fehlt. Zudem 
				führt das Gericht aus, dass die Nichtigkeit des Zusatzzeichens 
				die gesamte Beschilderung nichtig werden lässt.
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				Leitsatz (Auszug):Ein mit Klebestreifen 
				befestigter und selbst gefertigter Computerausdruck mit Angaben 
				über die zeitliche Geltung erfüllt nicht die Anforderungen, die 
				an ein amtliches Zusatzzeichen nach der Straßenverkehrsordnung 
				zu stellen sind. Die Nichtigkeit eines einschränkenden 
				Zusatzzeichens führt auch zur Nichtigkeit der 
				Halteverbotsregelung insgesamt, weil die Teilnichtigkeit eines 
				Verwaltungsakts nicht zur Ausweitung seines zeitlichen 
				Geltungsbereichs führen kann.
 
				Begründung (Auszug):Zur Unwirksamkeit der aufgestellten Verkehrszeichen führt aber, 
				dass das verwendete Zusatzzeichen nicht ansatzweise den in der 
				Straßenverkehrsordnung oder vom Bundesministerium für Verkehr im 
				Verkehrsblatt zugelassenen Verkehrszeichen entsprochen hat. 
				Ausschließlich diese Verkehrszeichen dürfen zur Regelung des 
				Straßenverkehrs Verwendung finden [...]. Der selbst gefertigte 
				und aufgeklebte Computerausdruck weist einen insgesamt 
				provisorischen und laienhaften Charakter auf. Bereits auf den 
				ersten Blick entsteht für den Verkehrsteilnehmer nicht der 
				Eindruck, dass es sich bei einem aufgeklebten Computerausdruck 
				um ein amtliches und deshalb auch zu befolgendes Zusatzzeichen 
				handeln könnte.
 
				Ob Zusatzschilder einen 
				amtlichen Charakter aufweisen, ergibt sich durch einen Vergleich 
				mit den sonst üblichen Zusatzschildern. Insoweit kommt den 
				Verwaltungsvorschriften zu § 39 StVO eine wichtige Bedeutung zu 
				[...] Denn hier sind die Anforderungen an die Verkehrszeichen im 
				Allgemeinen und an Zusatzschilder im Besonderen aufgeführt.
				 
				All diesen Anforderungen 
				entspricht ein durch Computerausdruck mit Klebestreifen 
				erstelltes Zusatzzeichen nicht. Es hat nicht die vorgeschriebene 
				Mindestgröße. Schriftart und Schriftgröße weichen erheblich von 
				den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung und den hierzu 
				erlassenen Verwaltungsvorschriften ab. |  |  | 
	
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				Letztendlich muss in dieser Sache 
				klar sein, dass der Vollzug der StVO nicht nur den 
				Verkehrsteilnehmer im Fokus haben darf, da auch die zuständigen 
				Behörden Adressaten der Verordnung sind (§ 45 Abs. 4 StVO). Wer Ordnungswidrigkeiten 
				ahndet und Abschleppmaßnahmen durchführt, sollte dieses Handeln 
				nicht auf schrottreife bzw. dilettantisch gestaltete Schilder stützen. Für die benannten Abweichungen gibt 
				es letztendlich auch technisch gesehen keinen Grund, denn die 
				korrekte Überarbeitung der Schilder ist auch kurzfristig und bei 
				größeren Stückzahlen problemlos möglich. Damit sind wir auch 
				beim nächsten Thema: |  |  | 
	
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				 Fachgerechte 
				Überarbeitung der Zusatzzeichen Wie beschrieben müssen auch temporär eingesetzte Verkehrszeichen 
				den RAL-Gütebedingungen entsprechen. Das bedeutet, dass 
				eigentlich nur zertifizierte Schilderwerke die für Haltverbote 
				benötigten Zusatzzeichen herstellen dürfen. Da dies insbesondere 
				bei den kurzfristig wechselnden Datums- und Zeitangaben weder 
				praktisch noch ökonomisch sinnvoll ist, haben sich in der Praxis 
				die erwähnten "Eigenbau-Lösungen" etabliert. Hierbei gilt es 
				jedoch zu beachten, dass im Grunde nur zwei Fertigungsarten in 
				Frage kommen. Grundlage ist jeweils ein weißes 
				Blanko-Zusatzzeichen mit schwarzem Rand.
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				 Beschriftung mit schwarzem Lettering-Film (Folienplot) Die klassische Beschriftung 
				temporärer Zusatzzeichen erfolgt mit schwarzem Lettering-Film 
				(selbstklebende Folie), welcher mit einem Schneideplotter 
				ausgeschnitten, anschließend entgittert und mittels 
				Übertragungsfolie auf den weißen Grundkörper aufkaschiert wird. 
				Bei erforderlichen Änderungen können ggf. nur einzelne Inhalte 
				ersetzt werden - dabei ist auf ein einheitliches Schriftbild und 
				dessen Gliederung zu achten.
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				| geplotteter 
				Lettering-Film | 
				Entgittern der Beschriftung (Entfernen der nicht benötigten 
				Folie) | fertig 
				entgitterte Beschriftung |  
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				Aufkaschieren der Übertragungsfolie | 
				Applikation auf das Schild | 
				Abziehen der Übertragungsfolie | 
				fertiges Zusatzzeichen nach StVO |  |  | 
	
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				Änderung der Beschriftung: |  |  | 
	
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				Bereitstellung
				vorgefertigter Zahlen | Ablösen 
				der nicht benötigten Inhalte - in diesem Fall Tag und Uhrzeit | 
				Aufkaschieren der Übertragungsfolie |  
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				Sorgfältiges Ausrichten der Zahlen | 
				Applikation auf das Schild und Abziehen der Übertragungsfolie | 
				geändertes Zusatzzeichen nach StVO |  |  | 
	
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				Eine wirklich normgerechte 
				Beschriftung lässt sich allerdings nur dann erreichen, wenn 
				zumindest die untere Zeile von Zeichen 1040-34 insgesamt neu 
				ausgeplottet und appliziert wird, da sich mit der Änderung von 
				Datum und Uhrzeit auch die Abstände zwischen den Einzelzeichen 
				und die Gesamtbreite der Aufschrift ändern. Die gezeigte Lösung 
				(Verwendung von vorgefertigten Einzelzahlen), ist trotzdem ein 
				guter Kompromiss für Anwender, die nicht regelmäßig 
				Verkehrszeichen überarbeiten und allemal besser, als 
				ausgedruckte Zettel oder handschriftlich beschriebene Schilder. |  |  | 
	
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				 Beschriftung mit digital bedruckter transparenter Folie Digitale Drucksysteme sind insbesondere in der Werbebranche seit 
				vielen Jahren erfolgreich im Einsatz - entsprechend hat diese 
				Technologie auch in der Verkehrszeichenfertigung Einzug 
				gehalten. Während in zertifizierten Schilderwerken industrielle 
				Anlagen mit sechsstelligen Anschaffungskosten arbeiten, nutzen 
				Verkehrssicherungsfirmen im Regelfall konventionelle 
				Digitaldrucker aus dem Werbefachhandel - letztere natürlich ohne 
				Zulassung zur Überarbeitung von Verkehrszeichen. Darauf kommen 
				wir gleich noch einmal zu sprechen.
 
				Der Digitaldruck ermöglicht eine 
				vergleichsweise effiziente Überarbeitung der Zusatzzeichen, da 
				sowohl das Entgittern der Schriften als auch das spätere Ablösen 
				jeder einzelnen Zahl zur Neubeschriftung entfällt. Der komplette 
				Aufdruck kann im Ganzen abgezogen werden. Ein weiterer Vorteil 
				ist ein guter Graffiti- und Stickerschutz, da diese zusammen mit 
				der bedruckten Folie abgezogen werden können, wodurch der 
				Einsatz scharfer Reinigungsmittel (unzulässig auf Reflexfolie) 
				entfällt. Zudem bietet die bedruckte Folie zumindest einen 
				gewissen mechanischen Schutz der empfindlichen Reflexfolie vor 
				Kratzern. Beides erfordert natürlich eine vollflächige Beklebung 
				des Verkehrszeichens (zumindest bis zum schwarzen Rand) und 
				nicht nur die Applikation von Zuschnitten, die den Abmaßen der 
				Aufschrift entsprechen. |  |  | 
	
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				| Digital 
				bedruckte Folie (transparent) | 
				Applikation auf das Schild | 
				fertiges Zusatzzeichen nach StVO | Ablösen 
				in einem Arbeitsgang |  |  | 
	
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				Digitaldruck auf weißer KlebefolieWie beschrieben muss im Falle des Digitaldrucks eine 
				transparente Folie verwendet werden, damit die weiße Reflexfolie 
				des Zusatzzeichens weiterhin ihre Funktion erfüllt. Wird dagegen 
				eine weiße Folie bedruckt, entspricht das Ergebnis bei 
				Dunkelheit den unzulässigen Zettel-Schildern: Anstelle der 
				Aufschrift ist im Scheinwerferlicht nur ein dunkles Rechteck 
				erkennbar. Das betrifft übrigens auch alle anderen Zusatzzeichen, 
				die auf diese Weise überarbeitet werden. Die weiße Klebefolie 
				deckt die Reflexfolie ab, wodurch das Licht in diesem Bereich nicht 
				zurück zum Verkehrsteilnehmer reflektiert wird. Stattdessen sind 
				bei Dunkelheit nur die retroreflektierenden Flächen gut 
				sichtbar:
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				| Unzulässig:
				Zusatzzeichen mit Digitaldruck auf weißer Klebefolie | Ansicht 
				bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht. |  |  | 
	
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				Beispiel für die "Qualität", die 
				viele Haltverbot-Dienstleister und Unternehmen für 
				Verkehrssicherung als den Stand der Technik ansehen. |  |  | 
	
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				 gütegesicherte Überarbeitung Die eben vorgestellten 
				Fertigungsarten stellen die Mindestanforderung zur Überarbeitung 
				temporärer Verkehrszeichen dar. Werden hierbei die grafischen 
				Gestaltungsgrundsätze eingehalten, entspricht das Ergebnis 
				optisch einem amtlichen Verkehrszeichen. Da aber auch in diesem 
				Fall die RAL-Gütebedingungen gelten, muss die Überarbeitung 
				selbstverständlich nach diesen Kriterien erfolgen. Hierfür 
				müssen die ausführenden Unternehmen (z.B. 
				Verkehrssicherungsfirmen) ein Autorisierungsverfahren 
				durchlaufen, welches sie zur Überarbeitung temporärer 
				Verkehrszeichen berechtigt. Bekundet wird das mit einem 
				Autorisierungssiegel, welches neben der Firmenkennung auch das 
				Quartal und Jahr der letzten Überarbeitung enthält:
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				RAL Gütezeichen und 
				Autorisierungssiegel auf der Rückseite eines Zusatzzeichens. |  |  | 
	
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				Ähnlich wie bei 
				Standardverkehrszeichen werden zur Überarbeitung temporär 
				eingesetzter Schilder bestimmte Materialkombinationen 
				vorgeschrieben - es darf z.B. nicht jede schwarze Klebefolie 
				verwendet werden. Zum Digitaldruck ist ebenfalls nur ein 
				zugelassenes System einzusetzen, was sich nicht nur auf die Wahl 
				der zu bedruckenden Folie, sondern insbesondere auf den 
				verwendeten Digitaldrucker auswirkt. Alle konventionellen 
				Systeme aus der Werbebranche fallen hierbei aus der Wertung. Mit 
				Stand November 2024 gibt es am Markt bislang nur einen Digitaldrucker, 
				der für die Überarbeitung temporärer Verkehrszeichen zugelassen 
				ist: |  |  | 
	
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				Für die Überarbeitung temporärer 
				Verkehrszeichen zugelassener Digitaldrucker (System Orafol). |  |  | 
	
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				Die Kirche im Dorf lassenEigentlich ist die Sache klar: Verkehrszeichen dürfen nur von 
				zertifizierten Schilderwerken hergestellt und nur von 
				autorisierten Verarbeitern überarbeitet werden. Hierzu sind nur 
				zugelassene Materialkombinationen und Drucksysteme zu verwenden. 
				Wiederkehrende Eigen- und Fremdüberwachungsprüfungen sichern 
				die in der VwV-StVO geforderte Qualität. Das gilt 
				uneingeschränkt auch für temporäre Haltverbote und zwar nicht 
				erst seit Inkrafttreten der RSA 21. Soweit die Theorie, dazu passend noch mal ein kleiner Ausflug in die Praxis:
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				Solange DIN-A4-Papier, 
				Klarsichthüllen oder Laminierfolien, Klebeband und 
				Edding in der Praxis den "Stand 
				der Technik" repräsentieren, braucht man sich über 
				gütegesicherte Zusatzzeichen zu temporären Haltverboten keinerlei 
				Gedanken zu machen. Der erste Schritt wäre das Einfordern der 
				absoluten Mindestkriterien wie Retroreflexion, Schrift nach 
				DIN 1451 Teil 2 und Gestaltung nach den Vorgaben des 
				Verkehrszeichenkataloges (Zeichen 1040-34) - wohlgemerkt als Vollzug der StVO 
				unter Einhaltung der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift durch 
				die zuständigen Behörden.  
				Das heißt: Ein retroreflektierendes 
				Zusatzzeichen (weiß mit schwarzem Rand und den entsprechenden 
				Abmessungen) wird mittels schwarzem Lettering-Film oder 
				Digitaldruck auf transparenter Folie entsprechend den 
				Gestaltungsvorgaben des VzKat beschriftet und nach diesen 
				Anforderungen auch geändert. Schilder mit unzureichender 
				Erkennbarkeit (viele Kratzer / stark beschädigte Reflexfolie, 
				Klebstoffrückstände usw.) werden entsorgt. 
				Erst wenn diese elementaren Grundlagen 
				in der Branche etabliert sind und die eingesetzten Schilder 
				tatsächlich wie Verkehrszeichen aussehen, kann man als nächsten 
				Schritt die Qualitätssicherung im Sinne der RAL Gütebedingungen 
				auch bei temporären Haltverbotsschildern einfordern. Da 
				gütegesicherte Verkehrszeichen aber insbesondere in der 
				Verkehrssicherungsbranche weiterhin kein Standard sind und die 
				Umsetzung der entsprechenden Qualitätsanforderungen nicht einmal 
				auf den Autobahnen eingefordert bzw. von den öffentlichen 
				Auftraggebern überhaupt kontrolliert wird, ist eine zeitnahe 
				Änderung der üblichen Verfahrensweise nicht zu erwarten. |  |  | 
	
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				Beispiel für ein temporäres 
				Haltverbot, das weitgehend den Vorschriften entspricht und 
				deshalb bereits auf den ersten Blick amtlich wirkt. Durch die etwas 
				ungenau aufgeklebten Einzelzahlen (Änderung gemäß der oben 
				vorgestellten Variante) entspricht das Schild natürlich 
				nicht den RAL Gütebedingungen - das kann aber angesichts der 
				sonst üblichen "Lösungen" durchaus vernachlässigt werden. |  |  | 
	
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				Die Kirche im Dorf zu lassen 
				bedeutet natürlich nicht, derartigen Bastelkram für gut zu 
				befinden. Schilder wie diese stehen den üblichen 
				"Zettelschildern" in 
				nichts nach. Manchmal sieht sogar ein ausgedruckter Zettel 
				besser aus, als dieses Ergebnis. |  |  | 
	
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				 Pfeile auf Haltverbotsschildern Die Problematik der fehlenden 
				Retroreflexion betrifft auch die weißen Pfeile auf 
				Haltverbotsschildern. Sofern die Schilder nicht bereits ab Werk 
				mit Pfeilen ausgestattet sind, setzen die Anwender auf 
				selbstklebende Folie, um bei Bedarf entsprechende Änderungen 
				vorzunehmen. Besonders in der Verkehrssicherungsbranche werden 
				hierzu Pfeile aus "normaler" weißer Folie gefertigt, obwohl die 
				Schilder selbst retroreflektierend ausgeführt sind. Der Grund 
				ist denkbar einfach: Reflexfolie lässt sich nur bedingt auf 
				konventionellen Schneideplottern verarbeiten und ist zudem 
				schlecht bis gar nicht von den Schildern ablösbar. Und weil die 
				zuständigen Behörden Arbeitsstellen ohnehin nur sehr selten 
				kontrollieren und wenn dann oft nur bei Tageslicht, fallen die 
				entsprechenden Defizite nicht auf.
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				Auf retroreflektierenden 
				Haltverbotsschildern sind retroreflektierende Pfeile 
				einzusetzen. Diese müssen nicht nur derselben Reflexionsklasse 
				entsprechen (hier RA2), sondern auch dem jeweiligen Folienaufbau 
				(in diesem Fall Aufbau C) und idealerweise auch aus derselben 
				Reflexfolie bestehen (hier Oralite 5900). |  |  | 
	
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				Die typische Ausführung in der 
				Verkehrssicherungsbranche besteht aus nichtreflektierenden 
				Pfeilen, was unzulässig ist. |  |  | 
	
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				Detailansicht: Pfeil aus Reflexfolie RA2/C | 
				Detailansicht: Pfeil aus "normaler" weißer Klebefolie. |  |  | 
	
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				Bei Dunkelheit überstrahlt die 
				retroreflektierende Grundfläche den nichtreflektierenden Pfeil, 
				wodurch - je nach Lichtverhältnissen - nur ein Haltverbotsschild 
				ohne Pfeil sichtbar ist. Dieses Defizit kann zu der Fehlannahme 
				führen, dass ein ausgewiesenes Haltverbot erst mit dem Schild 
				beginnt, obwohl es sich tatsächlich um ein Haltverbot-Mitte oder 
				-Ende handelt. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass 
				weiße Pfeile auf Haltverbotsschildern (betrifft im Übrigen auch 
				die Zeichen 314 und 315) derselben Leistungsklasse entsprechen, 
				wie das Schild auf das sie aufgeklebt werden. Pfeile aus 
				normaler weißer Klebefolie wären allenfalls auf nicht 
				retroreflektierenden Schildern zulässig, welche in der Praxis 
				aber kaum eingesetzt werden. |  |  | 
	
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				ablösbare retroreflektierende Pfeile 
				(Sandwich-Bauweise)Die fachgerechte Lösung 
				besteht (neben dem Kauf der entsprechenden Varianten mit 
				integrierten Pfeilen) darin, eine Kombination aus 
				konventioneller Klebefolie und Reflexfolie einzusetzen. Die 
				Reflexfolie wird zunächst auf eine leicht ablösbare Klebefolie 
				aufkaschiert. Anschließend werden die Pfeile ausgeschnitten 
				(Plotten, Stanzen, usw.). Dank der ablösbaren "Grundfolie" lassen 
				sich derartige Pfeile wieder vom Schild entfernen - die darauf 
				befindliche Reflexfolie sorgt wiederum für die erforderliche 
				Retroreflexion bei Dunkelheit. Dieser Aufwand wird von den 
				ausführenden Dienstleistern jedoch oft gescheut und zwar nicht 
				nur von Kleinstfirmen, sondern auch von den führenden 
				Unternehmen der Verkehrssicherungsbranche.
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				An dieser Stelle gilt es zu 
				beachten, dass trotz des RAL-Gütestandards die Qualität der 
				Verkehrszeichen recht unterschiedlich ist. Insbesondere bei den 
				gebräuchlichen Siebdruck-Schildern kann die Verwendung von 
				nachträglich aufgeklebten Pfeilen dazu führen, dass die 
				Lackierung des Verkehrszeichens beim Entfernen der Pfeile mit 
				abgelöst wird und so ein dauerhafter weißer Pfeil zurückbleibt 
				(weiße Grundfläche des Schildes). Die Verträglichkeit des 
				Klebstoffs der nachträglich aufgeklebten Folie mit der 
				Oberfläche des Verkehrszeichens wird seitens der 
				Verkehrszeichenhersteller nicht garantiert. |  |  | 
	
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				teilweises Auskreuzen / Abdecken ist 
				unzulässigEigentlich muss der 
				Lagerbestand an Haltverbotsschildern eine ausreichende Anzahl 
				aller Varianten beinhalten. Dies ist natürlich nicht jedem 
				Unternehmen gegeben, also wird zwangsläufig improvisiert. 
				Problematisch sind dabei stets Haltverbotszeichen, die bereits 
				ab Werk mit weißen Pfeilen ausgestattet sind, denn diese lassen 
				sich nicht entfernen, da sie in der Regel Bestandteil des 
				Siebdrucks sind. In diesem Fall wird insbesondere beim 
				Haltverbot Mitte jeweils ein Pfeil überklebt, um so einen Anfang 
				oder ein Ende herzustellen. Derartige Änderungen sind jedoch 
				unzulässig.
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				Der Einsatz von Klebebändern und 
				ähnlich kreativen Mitteln ist unzulässig, aber in der Praxis 
				üblich und wird durch die meisten Behörden geduldet. |  |  | 
	
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				 Zusammenfassung dieses Kapitels Die bis hier gegebenen 
				Erläuterungen sollen verdeutlichen, dass es auch praktisch 
				gesehen keinen Grund gibt, anstelle von "echten" Verkehrszeichen 
				auf Zettel oder handschriftlich beschriftete Schilder zu setzen 
				- ganz zu schweigen von weiteren unzulässigen Varianten, die in der 
				Praxis zur Anwendung kommen. Davon abgesehen ist die 
				fachgerechte Gestaltung der Verkehrszeichen in vielen 
				Vorschriften seit Jahrzehnten normiert und insbesondere 
				Bestandteil der VwV-StVO sowie den RSA 21. Es hat durchaus einen faden 
				Beigeschmack, wenn die StVO gegenüber dem Verkehrsteilnehmer 
				durchgesetzt wird (Knöllchen, Abschleppen usw.) und dies auf der 
				Grundlage schrottreifer bzw. dilettantisch gefertigter Schilder 
				erfolgt, die den Begriff "Verkehrszeichen" nicht ansatzweise 
				verdienen.
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				Die StVO gilt auch für die Behörden 
				- dessen sollten sich die Verantwortlichen stets bewusst sein. 
				Es bleibt in diesem Zusammenhang zu wünschen, dass die unter dem 
				Deckmantel von Ordnung und Sicherheit durchgeführten 
				juristischen Klimmzüge nicht als Maß der Dinge angesehen werden, 
				sondern dass 
				stattdessen auch das in allen Punkten unzulässige Handeln vieler 
				Behörden in der Rechtsprechung berücksichtigt wird. |  |  | 
	
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				 Fachbegriffe und Grundlagen |  |  | 
	
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				 Halteverbot und Parkverbot Die umgangssprachlichen Begriffe "Halteverbot" und "Parkverbot" 
				werden nicht nur von den Verkehrsteilnehmern angewandt. Auch in 
				vielen Behörden und in der Verkehrssicherungsbranche ist oft vom 
				"Halteverbot" die Rede. Der korrekte Begriff im Sinne der StVO 
				lautet jedoch Haltverbot (ohne das "e"). Seit Inkrafttreten des 
				StVO-Neuerlasses von 2013 wird zudem vom "absoluten Haltverbot" 
				gesprochen, wenn es sich um Zeichen 283 handelt. Das 
				umgangssprachlich als "Parkverbot" bezeichnete Zeichen 286 wird 
				in der StVO als "eingeschränktes Haltverbot" definiert.
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				Zeichen 283absolutes Haltverbot
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				Zeichen 286eingeschränktes Haltverbot
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				 Halteverbotszonen Viele Dienstleister haben sich auf die Einrichtung von 
				temporären Haltverboten spezialisiert und werben mit dem Begriff 
				"Halteverbotszone". Einige dieser Anbieter betreiben auch 
				ähnlich lautende Websites. Auf diesen wird u.a. erläutert, dass 
				eine Halteverbotszone in einem Bereich entlang einer Straße 
				angeordnet wird, um dort das Halten zu verbieten. Tatsächlich 
				handelt es sich bei den meisten temporären Haltverboten (Zeichen 
				283 und 286) aber um streckenbezogene Beschränkungen.
 
				Eine "echte" Haltverbotszone 
				im Sinne der StVO (auch 
				hier Haltverbot ohne zusätzliches "e") wird hingegen mit 
				Zeichen 290.1 bzw. 290.2 beschildert und umfasst in der Regel 
				mehrere Straßen. Im Gegensatz zu den streckenbezogenen 
				Haltverboten (Zeichen 283 und 286) gilt eine "echte" 
				Haltverbotszone auf beiden Straßenseiten. Sie betrifft auch 
				Seitenstreifen und ähnliche Verkehrsflächen und endet auch nicht 
				automatisch an Kreuzungen oder Einmündungen. |  |  | 
	
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				Zeichen 290.1Beginn eines eingeschränkten
 Haltverbotes für eine Zone
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				Zeichen 290.2Ende eines eingeschränkten
 Haltverbotes für eine Zone
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				Zonen für absolutes Haltverbot sind nichtigDem Umstand, dass Haltverbote durch Zeichen 283 nur auf 
				Fahrbahnen und Seitenstreifen gelten, versuchen einige Behörden 
				dadurch zu begegnen, indem sie nach dem Vorbild von Zeichen 
				290.1 Schilder für eine "absolute Haltverbotszone" 
				erfinden, um 
				ein absolutes Haltverbot auch auf anderen Verkehrsflächen 
				erwirken zu können. Da derartige Schilder nicht in der StVO 
				enthalten sind, handelt es sich um Phantasiezeichen und diese 
				sind nichtig. Zudem fehlt es in der relevanten Anlage 2 StVO an 
				entsprechenden Verhaltensvorschriften, so dass vermeintliches 
				Falschparken im Sinne einer solchen "absoluten Haltverbotszone" 
				nicht ordnungswidrig ist.
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				Nichtiges Phantasiezeichen: 
				Zone für absolutes Haltverbot (Kleinmachnow, August 2023) |  |  | 
	
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				Abgesehen von der ohnehin gegebenen 
				Nichtigkeit würde einer solchen Regelung auch die 
				Verhältnismäßigkeit fehlen, da wirklich jedes auch nur sehr 
				kurze Halten in einer ganzen (großräumigen) Zone verboten wäre. 
				Nachdem die Gemeinde im Rahmen 
				mehrerer Klagen die geltende Rechtslage vermittelt bekam, wurden 
				die Schilder zunächst verhüllt und später wieder abgebaut. Im 
				konkreten Foto sind insbesondere die mobilen Zeichen 283 im 
				Hintergrund hervorzuheben, die in einer solchen Zone überhaupt 
				nicht notwendig wären. Wenn schon falsch, dann konsequent. |  |  | 
	
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				 Straße, Fahrbahn, Seitenstreifen Umgangssprachlich wird mit "Straße" meist die Fahrbahn 
				bezeichnet. Der Begriff Straße umfasst jedoch u.a. auch Geh- und 
				Radwege, Seitenstreifen, Parkplätze usw. (vgl. § 2 StrG). Im 
				Foto ist folglich der komplette Bereich zwischen den 
				gegenüberliegenden Grundstücken "öffentliche Straße". 
				Sie 
				besteht an dieser Stelle aus einer Fahrbahn, beidseitigen 
				Gehwegen und einem Seitenstreifen.
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				Als Seitenstreifen wird der 
				unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße 
				bezeichnet. Er kann befestigt oder unbefestigt, baulich angelegt 
				(Foto), oder lediglich von der Fahrbahn "abmarkiert" sein. 
				Grünstreifen, Geh- und Radwege usw. zählen jedoch nicht dazu. 
				Einzelne Parkbuchten neben der Fahrbahn bzw. Parkstreifen (Foto) 
				sind gemäß Definition ebenfalls Seitenstreifen. Diese Festlegung 
				ist besonders wichtig, denn Haltverbote durch die Zeichen 283 
				und 286 gelten in Deutschland zunächst nur auf der Fahrbahn und müssen deshalb 
				mittels Zusatzzeichen auf den Seitenstreifen erweitert bzw. auf 
				diesen beschränkt werden, wenn das Haltverbot (auch) dort gelten 
				soll. |  |  | 
	
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				Zeichen 1053-34auf dem Seitenstreifen
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				Zeichen 1060-31Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen
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				Mit dem Zeichen 1053-34 werden 
				Haltverbote auf den Seitenstreifen beschränkt. Das Zeichen 
				1060-31 erweitert das auf der Fahrbahn geltende Haltverbot auf 
				den Seitenstreifen, sodass es auf beiden Verkehrsflächen gilt. 
				Gemäß StVO kann sowohl das Zeichen 283 als auch das Zeichen 286 
				mit einem der beiden Zusatzzeichen kombiniert werden. |  |  | 
	
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				All-inclusive-Angaben vermeidenInsbesondere auf den unzulässigen Zusatzzetteln werden oft alle 
				möglichen Verkehrsflächen benannt auf denen das Haltverbot 
				gelten soll, auch wenn diese vor Ort nicht vorhanden sind. 
				Bezeichnungen wie "gilt auch auf Geh- und Radweg, Seitenstreifen 
				und Parkbuchten" sind zu vermeiden. Erweiterungen oder 
				Beschränkungen auf Geh- und Radwege sind im Regelfall ohnehin 
				unwirksam, der Bezug zum Seitenstreifen darf wiederum nur 
				verwendet werden, wenn ein solcher auch vorhanden ist.
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				 Nebenflächen Der im Rahmen dieses Artikels verwendete Begriff "Nebenfläche" 
				beschreibt eine befestigte Fläche, die sich im Seitenraum der 
				Straße befindet und z.B. durch Geh- oder Radwege von der 
				Fahrbahn abgetrennt ist. Derartige Flächen haben häufig die 
				Funktion eines Parkplatzes:
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				Bedingt durch den Gehweg zählt die 
				Parkfläche nicht als Seitenstreifen, denn sie befindet sich 
				nicht unmittelbar neben der Fahrbahn. Die für Haltverbote 
				vorgesehenen Zusatzzeichen "auf dem Seitenstreifen" bzw. 
				"Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen" entfalten auf 
				derartigen Flächen keine Wirkung. Haltverbote durch die Zeichen 
				283 und 286 lassen sich an solchen Stellen bislang nicht 
				rechtssicher anordnen. |  |  | 
	
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				 Parkplätze Bei "klassischen" Parkplätzen handelt es sich meist um größere 
				Flächen, die in der Regel über eine eigene Zufahrt verfügen und 
				ausschließlich zum Parken vorgesehen sind. Typische Beispiele 
				sind Großparkplätze vor Versammlungsstätten, P+R Parkplätze an 
				Bahnhöfen, oder Kundenparkplätze von Supermärkten und 
				Einkaufszentren.
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				Die Verbindungswege auf Parkplätzen, 
				die sog. Fahrgassen, sind üblicherweise keine Fahrbahnen im 
				eigentlichen Sinne, da sie lediglich der Abwicklung des 
				Parkplatzverkehrs dienen (Ein- und Ausparken, Fahrt zu den 
				Stellflächen). Entsprechend sind Haltverbote durch die Zeichen 
				283 bzw. 286 auf klassischen Parkplätzen in der Regel unwirksam, 
				da es an der Eigenschaft "Fahrbahn" mangelt. Folglich sind die 
				eigentlichen Stellflächen auch keine Seitenstreifen im Sinne der 
				StVO. Genau wie bei den schon erwähnten Nebenflächen, lassen 
				sich Haltverbote durch die Zeichen 283 und 286 an solchen 
				Stellen bislang nicht rechtssicher anordnen. |  |  | 
	
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				 Rechtzeitige Vorankündigung - mindestens drei volle Tage Das temporäre Haltverbote vor Beginn der Wirksamkeit rechtzeitig 
				angekündigt werden müssen ist allgemein bekannt. Allerdings gab 
				es bislang unterschiedliche Auffassungen zur erforderlichen 
				Vorlaufzeit. Diese betrug - je nach Region und Rechtsauffassung 
				- meist 48 oder 72 Stunden, teilweise auch 96 Stunden. Im Sinne 
				einer einheitlichen Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht 
				entschieden, dass mindestens drei volle Tage Vorlaufzeit 
				erforderlich sind und damit insbesondere die ebenfalls übliche 
				48-Stunden-Frist ausdrücklich verworfen (BVerwG Urteil v. 
				24.05.2018, Az. 3 C 25.16).
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				Drei volle Tage sind nicht 72 
				StundenBei der Bemessung der Vorlaufzeit findet keine stundenscharfe 
				Berechnung statt, so dass exakt 72 Stunden nicht genügen. 
				Stattdessen müssen nach dem Aufstelltag, welcher üblicherweise 
				nicht mit zur Vorlaufzeit zählt, drei volle Tage vergehen. Ein 
				temporäres Haltverbot welches am Montag ab 7 Uhr gelten soll, 
				ist daher bereits im Laufe des vorhergehenden Donnerstags (oder 
				früher) aufzustellen, damit Freitag, Samstag und Sonntag als 
				drei volle Tage vergehen.
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				 Angaben auf Zusatzzeichen: ab, am, von / bis Insbesondere bei der Verwendung der unzulässigen "Zusatzzettel" 
				werden gern zahlreiche Informationen zum Geltungszeitraum 
				angegeben, die es oftmals gar nicht braucht. Doch auch bei der 
				Verwendung von "echten" Zusatzzeichen wird eine Fülle an 
				Informationen aufgeführt, was teilweise zu Fehlinterpretationen 
				führen kann.
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				Beginn ab Zeitpunkt - Zeichen 1040-34 "ab" 
				(Regelausführung) |  |  | 
	
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				Falsch: 
				ab 27.9. ab 0 Uhr | 
				Richtig: ab 27.9. 
				ab 7 Uhr |   |  |  | 
	
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				Das Zusatzzeichen 1040-34 
				repräsentiert die Regelausführung zur Ankündigung von temporären 
				Haltverboten. Es enthält in der oberen Zeile ein "ab" und in der 
				unteren Zeile das Datum ohne Jahresangabe sowie die Uhrzeit des 
				Beginns. Weitere Angaben sind nicht vorgesehen. Das 
				Zusatzzeichen kann mit Beginn der Wirksamkeit entfernt werden. 
				Sobald die VAO endet, müssen die Haltverbotsschilder abgebaut 
				bzw. deaktiviert werden. Es gilt zu beachten, dass der Zeitpunkt 
				der Gültigkeit dem tatsächlich erforderlichen Beginn entspricht. 
				Wird auf die Angabe der Uhrzeit verzichtet, beginnt das 
				Haltverbot am fraglichen Tag bereits um 0:00 Uhr, was in den 
				meisten Fällen nicht notwendig sein wird (z.B. Arbeitsbeginn 7 
				Uhr) und damit nicht nur unverhältnismäßig sondern auch 
				rechtswidrig ist. |  |  | 
	
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				Das handschriftliche Angaben 
				unzulässig sind wurde bereits besprochen. Doch auch mit einem 
				korrekt gestalteten Zusatzzeichen wäre die Beschilderung 
				fehlerhaft, da die hier durchgeführten Baumpflegearbeiten wohl 
				kaum am fraglichen Tag um 0:00 Uhr beginnen. Nicht nur im Sinne 
				der Akzeptanz sondern auch der Rechtssicherheit ist die 
				Uhrzeit anzugeben, ab der das Haltverbot wirksam wird. Davon 
				abgesehen soll es sich im konkreten Beispiel um einen Anfang 
				handeln, da das Verkehrszeichen es am Beginn der fraglichen 
				Straße steht. Das "Ende" wurde ebenso falsch 
				beschildert - dort zeigte der Pfeil zur Fahrbahn. |  |  | 
	
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				Beschränkung auf einen Tag "am" |  |  | 
	
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				Falsch: 
				am 12.11. um 7 Uhr
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				Richtig: am 12.11. ab 7 Uhr
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				Richtig: am 12.11. von 7 bis 18 Uhr
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				Oft soll das Haltverbot nur an einem 
				Tag gelten und mit dessen Ablauf automatisch unwirksam sein. In 
				der Praxis wird hierzu das "ab" von Zeichen 1040-34 einfach 
				durch ein "am" ersetzt. Dabei wird verkannt, dass der Uhrzeit 
				nunmehr ein "ab" vorangestellt werden muss, da das Haltverbot 
				sonst nur exakt um 7:00 Uhr gilt, eine Sekunde später aber schon 
				nicht mehr. Alternativ kann auch Beginn und Ende der zeitlichen 
				Dauer angegeben werden, z.B. 7 bis 18 Uhr. Auch bei der 
				Beschränkung auf einen Tag muss der tatsächliche Beginn des 
				Haltverbots per Uhrzeit festgelegt werden, da die bloße Angabe 
				des Datums ebenfalls eine Wirksamkeit unmittelbar ab 0:00 Uhr zur Folge 
				hätte.  |  |  | 
	
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				Hier fehlt nicht nur das "am" (wobei 
				dieses verzichtbar wäre), sondern auch das "ab" vor der Uhrzeit. 
				Damit gilt das Schild nur exakt um 7:00 Uhr. |  |  | 
	
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				Beschränkung auf einen Zeitraum "von / bis" |  |  | 
	
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				Falsch: 
				versteckter Bindestrich
 
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				Falsch: 
				täglich von 8 bis 16 Uhr oder
 vom 10.7., 8 Uhr bis 21.7., 16 Uhr?
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				Richtig: Trennung zwischen Geltungsbereich
 und zeitlichem Beginn der Regelung
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				Wenn ein längerer Zeitraum nebst 
				Zeiteinschränkung angegeben werden soll, und ggf. noch weitere 
				Angaben (z.B. werktags) erforderlich sind, wird die Sache 
				kompliziert. Auch nach längerem Betrachten bleibt oft unklar, 
				was beabsichtigt ist. So kann das mittlere Schild im relevanten 
				Zeitraum (4.11. bis 8.11.) jeweils täglich von 8-16 Uhr gelten, 
				allerdings kann auch der Beginn am 4.11. um 8 Uhr und das Ende 
				am 8.11. um 16 Uhr gemeint sein, so dass das Haltverbot über den 
				gesamten Zeitraum durchgängig gilt. Ähnlich verhält es sich 
				im linken Beispiel, wobei der zwischen den Zeilen eingefügte 
				Bindestrich die Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes und 
				der allgemeinen Verständlichkeit von Verkehrszeichen ganz sicht 
				nicht erfüllt. Es empfiehlt sich daher die tägliche Beschränkung 
				(z.B. 8  bis 16) auf einem eigenen Zusatzzeichen abzubilden 
				und den Beginn des Haltverbots durch ein separates Zusatzzeichen 
				1040-34 anzukündigen.  |  |  | 
	
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				 Die Problematik "mobil und vorübergehend" Bereits mit der Schilderwaldnovelle aus dem Jahr 2009 wurde die 
				sog. Müllsackregelung eingeführt, welche das bislang übliche 
				Auskreuzen oder Abdecken von Parkplatzschildern überflüssig 
				machen sollte. Die amtliche Begründung zu dieser Vorgabe gibt 
				Aufschluss über den gewünschten Sinn und Zweck der Regelung:
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				Anlage 2, lfd. Nr. 61 StVO (2009)Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 
				heben Verkehrszeichen oder Markierungen auf, die das Parken 
				erlauben.
 
				Amtliche Begründung (BR-Drs. 
				153/09) Nr. 2 des Erläuterungstextes stellt sicher, dass vorübergehend 
				angeordnete Haltverbote zugleich das durch Verkehrszeichen oder 
				Markierungen erlaubte Parken aufheben. Damit bedarf es keiner 
				zusätzlichen Anordnung von Zusatzzeichen bzw. von 
				vorübergehenden Demarkierungen.
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				Bereits in der ersten Fassung war 
				der Verordnungstext mangelhaft formuliert und bewirkte 
				eigentlich nicht das, was in der amtlichen Begründung dargelegt 
				wurde. Denn lt. dieser soll das erlaubte Parken (nur im 
				Geltungsbereich der Haltverbote) aufgehoben werden, nicht aber
				die Schilder, die das Parken erlauben. |  |  | 
	
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				Nachdem die Schilderwaldnovelle auf 
				Grund eines Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot als nichtig 
				eingestuft wurde, folgte im Jahr 2013 der Neuerlass der StVO, um 
				ähnlichen Fehlern aus früheren Änderungen aus dem Weg zu gehen. 
				In diesem Zusammenhang wurde auch die Müllsackregelung zu 
				temporären Haltverboten angefasst, denn es gab die berechtigte 
				Kritik, dass sich der Begriff "vorübergehend" nicht 
				ausschließlich auf "provisorische" Schilder bezöge, sondern im 
				Grunde alle zeitlich beschränkten Haltverbote umfassen könnte. 
				 
				Die entsprechende Überarbeitung hat vermutlich nicht viel Zeit 
				und Überlegungen in Anspruch genommen - zumindest wenn man das 
				Ergebnis betrachtet. Denn der Verordnungstext aus dem Jahr 2009 
				wurde lediglich durch ein "mobile" ergänzt. Zusätzlich 
				dazu wurde der Text vom Status einer bloßen Erläuterung (StVO 
				2009) in die Funktion eines Ge- oder Verbotes erhoben. Damit 
				auch den letzten Zweiflern klar wird, dass diese Regelung jetzt 
				korrekt ist, wird dies in der amtlichen Begründung 
				unmissverständlich dargelegt. |  |  | 
	
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				Anlage 2, lfd. Nr. 61 StVO  (2013)Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 
				und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.
 
				Amtliche Begründung (BR-Drs. 
				428/12) Nummer 2 des Erläuterungstextes stellt sicher, dass 
				vorübergehend angeordnete Haltverbote zugleich das durch fest 
				angebrachte Verkehrszeichen oder Markierungen erlaubte Parken 
				aufheben. Damit bedarf es keiner zusätzlichen Anordnung von 
				Zusatzzeichen bzw. von vorübergehenden Markierungen. So genannte 
				„mobile“ Verkehrszeichen (bei den beweglichen Verkehrszeichen 
				handelt es sich gerade nicht um fest installierte 
				Verkehrszeichen, die durch Zusatzzeichen zeitlich befristet 
				sind) gehen damit wiederum den allgemeinen Regelungen des 
				Vorranges von Verkehrszeichen und Markierungen (§ 39 Absatz 2 
				Satz 1 und Absatz 5 Satz 1) vor.
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				Auch hier soll die (fast schon 
				vorwurfsvolle) Begründung verdeutlichen, was man versucht hat zu 
				formulieren: Es geht also um bewegliche Verkehrszeichen - dies 
				sind daher "mobile Verkehrszeichen". Leider tauchen diese im 
				Verordnungstext überhaupt nicht auf. Dort ist von mobilen, 
				vorübergehend angeordneten Haltverboten durch Zeichen 283 
				und 286 die Rede. Das angeordnete Haltverbot ist also mobil - 
				jedoch nicht die Verkehrszeichen, die es erwirken. Zudem wäre es 
				der Sache dienlich, wenn die betroffenen Verkehrszeichen für den 
				ruhenden Verkehr nicht 
				gänzlich "aufgehoben" würden (also nach dem Prinzip "Müllsack 
				drüber"), sondern dass die mobilen vorübergehenden Schilder den 
				ortsfesten Verkehrszeichen 314, 315 usw. "vorgehen".  
				Statt die 
				Parkerlaubnis komplett aufzuheben, soll sie im Bereich der Haltverbote 
				lediglich verdrängt bzw. ausgesetzt werden. Genau das ist bei 
				der aktuellen Formulierung nicht der Fall. Man kann 
				sich zwar darüber streiten, ob z.B. eine Parkscheinpflicht 
				bereits im Bereich vor einem temporären Haltverbot nicht mehr 
				besteht - spätestens im Anschluss an das Haltverbot muss die 
				Parkscheinpflicht aber in jedem Fall neu beschildert werden - 
				sonst gilt die allgemeine Parkerlaubnis des § 12 StVO - ohne 
				Parkschein versteht sich. |  |  | 
	
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				Ein Extrembeispiel ist sicherlich 
				das Zeichen 314.1 (Parkraumbewirtschaftungszone). Sind in einer 
				solchen Zone irgendwo mobile Haltverbote angeordnet, heben diese 
				dem Wortlaut nach das Verkehrszeichen 314.1 auf, wodurch die 
				damit verknüpften Einschränkungen wie z.B. Parkscheinpflicht 
				nicht mehr gelten, da die ganze Zone dann nicht mehr besteht. 
				Beabsichtigt ist das sicherlich in den wenigsten Fällen. |  |  | 
	
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				 vorhandene Haltverbote werden nicht aufgehoben Die StVO-Müllsackregelung krankt auch an der Tatsache, dass sie 
				sich nur auf Verkehrszeichen bezieht, die das Parken erlauben. 
				Ortsfeste Haltverbotsschilder erlauben aber nicht das Parken, 
				sondern sie verbieten das Halten. Werden im Bereich bestehender 
				Haltverbotsschilder mobile Verkehrszeichen angeordnet, so heben diese 
				die vorhandenen Schilder nicht auf. Allerdings können 
				sich ortsfeste und mobile Schilder in ihrer Wirkung 
				beeinträchtigen, indem z.B. ein ortsfestes Haltverbot ein 
				temporäres Haltverbot vorzeitig beendet und umgekehrt. Ähnlich 
				verhält es sich bei der Vermischung von eingeschränkten und 
				absoluten Haltverboten entlang derselben Strecke. Vorhandene 
				Haltverbotsschilder müssen daher immer abgedeckt bzw. ersetzt 
				werden.
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				Das ortsfeste Zeichen 286 wird durch 
				das mobile Zeichen 283 nicht aufgehoben. Für die gewünschte 
				Regelung (absolutes Haltverbot entlang der rechten 
				Fahrbahnseite) müsste das Zeichen 286 mit Beginn der Wirksamkeit 
				abgedeckt werden. Alternativ könnte man es auch mit einem 
				Zeichen 283 ersetzen. |  |  | 
	
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				 was ist "mobil" ? Falls es irgendwann gelingt die Formulierung in der StVO 
				entsprechend anzupassen, so stellt sich auch die Frage, was 
				konkret mit "mobil" gemeint ist, bzw. was noch unter diese 
				Definition fällt und was nicht. Wie die amtliche Begründung 
				zeigt, geht es um "bewegliche" Verkehrszeichen. Dies dürfte in der 
				Regel bei der klassischen Aufstellung mit Fußplatten der Fall 
				sein. Doch was ist mit den anderen Lösungen, die in der Praxis 
				angewandt werden?
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				Montage mit Duplex-Klemmen / KlemmschellenEin bewährtes Mittel vorhandene Verkehrszeichen abzudecken bzw. 
				zu ändern sind sog. Duplex-Klemmen (Wemas). Wer diese praktischen 
				Einrichtungen nicht in seinem Lagerbestand hat, behilft sich oft 
				mit Bastel-Lösungen, ggf. auch mit konventionellen 
				Kunststoff-Klemmschellen, mit denen Verkehrszeichen 
				üblicherweise an Schaftrohren befestigt werden. Im Ergebnis 
				wurde ein "mobiles" Verkehrszeichen "vorübergehend" angebracht - 
				doch ist dies auch für die Verkehrsteilnehmer ersichtlich - das 
				heißt: rechtswirksam?
 
 Ähnlich verhält es sich mit Klemmschellen, mit denen 
				Verkehrszeichen provisorisch an einem vorhandenem Pfosten 
				angebracht werden können. Abgesehen davon, dass hierbei oft die 
				vorgeschriebenen Aufstellhöhen unterschritten werden, ist auch 
				bei dieser Montage fraglich, ob die Eigenschaft "mobil" noch 
				gegeben ist. Im Regelfall wird man dies verneinen müssen.
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				Ob die durchaus sinnvolle Montage 
				mit Duplex-Klemmen (Wemas) die Eigenschaft "mobil" i.S.d. StVO 
				erfüllt, darf bezweifelt werden. |  |  | 
	
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				Auch diese Art der nachträglichen 
				Montage durch spezielle U-Klemmschellen lässt die erforderliche 
				Eigenschaft "mobil" nicht erkennen. |  |  | 
	
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				Montage von Schaftrohren an LaternenInsbesondere in deutschen Großstädten werden 
				temporäre Verkehrszeichen und damit auch vorübergehende 
				Haltverbote gern an vorhandenen Verkehrszeichenpfosten oder 
				Laternenmasten angebracht. Hierzu sind die Schilder an 
				konventionellen Schaftrohren befestigt, die dann jedoch nicht in 
				Fußplatten stecken, sondern mit Draht, Kabelbindern oder 
				Klebeband an vermeintlichen Aufstellvorrichtungen befestigt 
				werden. Das ist ggf. auch mal ein Baum. Diese Lösung ist nicht 
				nur aus verkehrstechnischen Kriterien unzulässig - es stellt 
				sich auch hier die Frage, ob dies noch "mobil" im Sinne der StVO 
				ist.
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				Ob diese Art der "Befestigung" 
				temporärer Verkehrszeichen noch als "mobil" im Sinne der StVO 
				gilt, ist fraglich. |  |  | 
	
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				 Die Praxis tendiert wieder 
				zum Müllsack Viele Straßenverkehrsbehörden gehen inzwischen wieder dazu über, 
				die unwirksamen Verkehrszeichen auszukreuzen bzw. abzudecken, um für 
				eine eindeutige Beschilderung zu sorgen und um gleichzeitig den 
				Schilderwald zu lichten. Die StVO-Müllsackregelung wurde nicht 
				nur mangelhaft formuliert, sie hat sich in der Praxis auch nicht 
				bewährt.
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				Das zusätzliche Abdecken von 
				Schildern im Geltungsbereich temporärer Haltverbote wird 
				inzwischen wieder vermehrt angewandt. |  |  | 
	
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				 Fortsetzen der Bestandsbeschilderung Da mobile vorübergehend angeordnete Haltverbote die bestehende 
				Regelung nicht nur "unterbrechen", sondern die 
				jeweiligen Verkehrszeichen aufheben, muss die vor Ort gewünschte 
				Parkbeschränkung im Anschluss an das temporäre Haltverbot neu angeordnet 
				werden, wenn sie danach weiter gelten soll. Dies betrifft insbesondere die Beschilderung einer 
				Parkscheiben- oder Parkscheinpflicht, aber auch 
				Bewohnerparkplätze und die Beschränkung der Parkerlaubnis auf bestimmte 
				Fahrzeugarten.
 
				Wie beschrieben werden ortsfeste 
				Haltverbote zwar nicht aufgehoben, aber durch ein temporäres 
				Haltverbot beendet. Entsprechend muss z.B. ein eingeschränktes 
				Haltverbot nach einem temporären Haltverbot (z.B. Umzug) im 
				Anschluss ebenfalls neu beschildert werden. In der Planung werden derartige 
				Erfordernisse oft nicht erkannt, u.a. weil die 
				Bestandsbeschilderung nicht, oder nur unzureichend im 
				Verkehrszeichenplan erfasst wird. |  |  | 
	
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				In dieser Straße ist das Parken nur 
				mit Parkschein erlaubt, Bewohner mit Parkausweis sind davon 
				ausgenommen. Da innerhalb des parkscheinpflichtigen Bereichs auf 
				zwei Stellflächen ein temporäres Haltverbot angeordnet ist, muss 
				die ursprüngliche Regelung (Z 314 + ZZ) mit dem Ende des 
				Haltverbots neu beschildert werden. |  |  | 
	
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				 Problemfall Zeichen 315 - Gehwegparken Die Müllsackregelung bietet noch ein weiteres Problem, auch wenn 
				das akademischer Natur ist: Haltverbote durch Zeichen 283 und 
				286 gelten auf der Fahrbahn, oder bei entsprechender Erweiterung 
				durch Zusatzzeichen (auch) auf dem Seitenstreifen. Damit ist der 
				Regelungsumfang der StVO erschöpft.
 
				Sollen temporäre Haltverbote im 
				Bereich von erlaubtem Gehwegparken angeordnet werden, so 
				funktioniert das allenfalls bei halb aufgesetztem Parken, da 
				zumindest das Haltverbot auf der Fahrbahn das Abstellen von PKW 
				verhindert. Bei einer Parkerlaubnis "ganz auf dem Gehweg" greift 
				die Regelung zu mobilen vorübergehenden Haltverboten nicht, da 
				sich das temporäre Haltverbot nicht auf den Gehweg erstreckt. 
				Daran ändern auch die jeweiligen Seitenstreifen-Zusatzzeichen 
				nichts:  |  |  | 
	
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				Haltverbote durch Zeichen 283 oder 
				286 sind auf Gehwegen 
				unwirksam. Wer hier mit Parkscheibe parkt, handelt nicht 
				ordnungswidrig. |  |  | 
	
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				In den RSA 21 hat man das Problem 
				erkannt und fordert das Entfernen oder Abdecken von 
				Verkehrszeichen, welche das Parken auf Gehwegen erlauben (RSA 
				Teil B, Abschnitt 2.3.3). Allerdings fehlen im Regelwerk 
				Hinweise zum Umgang mit Parkflächenmarkierungen auf Gehwegen 
				(diese müssten ausgekreuzt werden), sowie zur rechtzeitigen 
				Ankündigung der "Haltverbote", denn formell wäre dies durch die 
				Zeichen 283 und 286 gar nicht möglich, weil sie auf Gehwegen ja 
				ohnehin unwirksam sind. Hier ist der Verordnungsgeber 
				gefragt, der bei dieser Gelegenheit gleich die Müllsackregelung 
				insgesamt überarbeiten sollte. |  |  | 
	
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				 Kehrmaschinen-Haltverbote sind oft unwirksam Zur Durchführung der Straßenreinigung werden in vielen Städten 
				und Gemeinden zeitlich beschränkte Haltverbote (z.B. Mittwoch 
				6-9 Uhr) ortsfest angeordnet. Problematisch ist die Ausweisung solcher 
				Haltverbote in Bereichen mit Parkraumbewirtschaftung. Entgegen 
				der Auffassung vieler Behörden besteht zwischen Zeichen die das 
				Parken erlauben (Zeichen 314, 314.1, 315 sowie 
				Parkflächenmarkierungen) und solchen, die das Halten verbieten 
				(insbesondere Zeichen 283 und 286) keine Hierarchie. Ein 
				zeitlich beschränktes, aber nicht mobiles Zeichen 283 setzt die 
				Parkerlaubnis eines Zeichen 314 nicht außer Kraft. Vielmehr 
				besteht im relevanten Zeitraum ein Widerspruch zwischen 
				Parkerlaubnis und Haltverbot, welcher nicht zu Lasten des 
				Verkehrsteilnehmers aufgelöst werden darf:
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				Wer hier am Mittwoch zwischen 10 und 
				11 Uhr mit Parkschein parkt, handelt nicht ordnungswidrig, denn 
				die Parkerlaubnis durch Zeichen 314 bleibt bestehen. |  |  | 
	
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				Genauso verhält es sich auf der 
				gegenüberliegenden Seite: Die Parkerlaubnis für Bewohner mit 
				Parkausweis wird durch das ortsfeste Haltverbot nicht aufgehoben. |  |  | 
	
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				 Übersicht der Verkehrszeichen Mit den umfassenden Änderungen im VzKat aus dem Jahr 2017 wurden 
				auch die Varianten der Haltverbotsschilder erweitert. Es stehen 
				nunmehr sieben Ausführungen des absoluten Haltverbotes sowie 
				weitere sieben Varianten des eingeschränkten Haltverbotes zur 
				Verfügung. Diese Vielfalt resultiert aus der 
				Unterscheidung der Schilder nach ihrem Aufstellort, denn es wird 
				nach rechter und linker Fahrbahnseite (z.B. in Einbahnstraßen) 
				unterschieden:
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				Zeichen 283 absolutes Haltverbot: |  |  | 
	
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				| Z 
				283-21(Anfang)
 | Z 
				283-31(Mitte)
 | Z 
				283-11(Ende)
 | Z 
				283(früher 283-50)
 | Z 
				283-10(Anfang)
 | Z 
				283-30(Mitte)
 | Z 
				283-20(Ende)
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				Aufstellung linke Fahrbahnseite z.B. in Einbahnstraßen |   | 
				Aufstellung rechte Fahrbahnseite (Regelfall) |  |  | 
	
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				Zeichen 286 eingeschränktes Haltverbot: |  |  | 
	
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				| Z 
				286-21(Anfang)
 | Z 
				286-31(Mitte)
 | Z 
				286-11(Ende)
 | Z 
				286(früher 286-50)
 | Z 
				286-10(Anfang)
 | Z 
				286-30(Mitte)
 | Z 
				286-20(Ende)
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				Aufstellung linke Fahrbahnseite z.B. in Einbahnstraßen |   | 
				Aufstellung rechte Fahrbahnseite (Regelfall) |  |  | 
	
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				Immerhin gibt es einen kleinen 
				Lichtblick: Für die Beschilderung von Anfang und Ende braucht es im 
				Grunde nur ein Schild, dessen Bedeutung durch Drehung um 180° 
				geändert werden kann. Allerdings muss dennoch nach Aufstellung 
				links oder rechts unterschieden werden, so dass jeweils 
				mindestens 5 verschiedene Schilder im Lager vorgehalten werden 
				müssen. Generell kann man sich mit Blick auf den VzKat merken: 
				Der Pfeil beim Anfang ist immer oben und zeigt zur Fahrbahn, der 
				Pfeil beim Ende ist immer unten und zeigt von der Fahrbahn weg. |  |  | 
	
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				Unterschied gemäß StVO und VzKatDie Unterscheidung der Haltverbotsschilder in insgesamt 14 
				verschiedene Varianten mag systematisch korrekt sein, man hätte 
				diese Problematik aber auch nach dem Vorbild von Zeichen 314 
				lösen können, bei welchem beide Varianten (Anfang rechts oder 
				Ende links und umgekehrt) mit demselben Verkehrszeichen 
				beschildert werden können.
 
				Interessant ist dieser Sachverhalt 
				insofern, da die StVO auf die Position des Pfeils im Schild 
				(oben oder unten) keinen Bezug nimmt, sondern allein auf die 
				Richtung des Pfeils (zur Fahrbahn oder von dieser weg) abstellt. 
				Die korrekte Umsetzung gemäß Verkehrszeichenkatalog erfordert 
				dagegen die Unterscheidung der einzelnen Varianten, insbesondere 
				bei Haltverboten entlang der linken Fahrbahnseite einer 
				Einbahnstraße. 
				Die Änderung aus 2017 wird in der 
				Praxis erwartungsgemäß kaum umgesetzt, insbesondere nicht im 
				Bereich bestehender ortsfester Haltverbote. Das führt dazu, dass 
				linksseitige Haltverbote oft mit einem Ende-Schild beginnen 
				(z.B. Zeichen 283-20) und mit einem Anfang enden (Zeichen 
				283-10), zumindest wenn man die amtliche Bezeichnung gemäß VzKat 
				wörtlich nimmt. Vermeintliche Falschparker könnten sich 
				diesbezüglich auf den VzKat beziehen, da dieser nicht nur 
				Bestandteil der Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) ist, sondern - 
				zur Wahrung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes - durch die extra 
				eingeführte Formulierung in § 39 Abs. 9 StVO auch gegenüber den 
				Verkehrsteilnehmern Wirksamkeit entfaltet. 
				Es stellt sich daher die Frage, was 
				höhere Priorität besitzt: Die Formulierung in der Anlage 2 StVO 
				zu den Zeichen 283 und 286, oder die amtliche Bezeichnung gemäß 
				VzKat, welcher über den Verweis im § 39 Abs. 9 ebenfalls 
				Bestandteil der StVO und damit verbindlich ist. Rechtsprechung 
				ist zur dieser Thematik bislang nicht ergangen (Stand November 
				2024), im Sinne der Rechtssicherheit sei aber allen 
				Verantwortlichen geraten, auf die korrekte Ausführung der 
				Schilder zu achten und nach den amtlichen Bezeichnungen des VzKat zu arbeiten. 
				Das hat zur Konsequenz, dass viele ortsfest beschilderte 
				Haltverbote geändert werden müssen und dass die Lagerhaltung, 
				sowohl für die ortsfeste als auch die temporäre Beschilderung, 
				Haltverbotsschilder für die linke Fahrbahnseite vorsehen muss. |  |  | 
	
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				 Bedeutung 
				der weißen Pfeile Das System der weißen Pfeile in Haltverbotszeichen ist 
				eigentlich einfach, kann aber gleichzeitig kompliziert sein, da 
				vor allem die Behörden die Schilder nicht einheitlich anwenden. 
				So wird insbesondere den Mitte-Schildern oft eine falsche 
				Bedeutung angedichtet, oder es wird nur ein Ende-Schild 
				angeordnet, welches dann "rückwärts" gelten soll. Dieser 
				Auffassung liegt die zwar praxisgerechte aber fehlerhafte 
				Interpretation der weißen Pfeile zugrunde, wonach diese immer in 
				die Richtung zeigen, in die das Haltverbot gilt. Diese 
				Eselsbrücke ist vermeintlich notwendig, weil die 
				Verkehrsteilnehmer die Bedeutung der Pfeile oftmals nicht verstehen.
 
				In der ehem. DDR waren zu Haltverboten 
				schwarze Pfeile auf Zusatzzeichen vorgesehen, welche am Beginn 
				nach oben (also gedanklich bzw. gemäß Umklappregel in 
				Fahrtrichtung) und am Ende nach unten (also bis zum 
				Schilderpfosten bzw. gemäß Umklappregel "rückwärts") zeigten. 
				Bei wiederholten Schildern waren auf den Zusatzzeichen zwei 
				Pfeilspitzen abgebildet (Bezeichnung: vor und hinter). |  |  | 
	
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				Halteverbot mit Pfeilen in der DDR: |  |  | 
	
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				|  | Anfang | Davor 
				und dahinter | Ende |  |  |  | 
	
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				Diese Variante hatte zumindest den Vorteil, dass sie 
				in Einbahnstraßen auf beiden Fahrbahnseiten funktionierte. Dieses Prinzip wird 
				auch heute noch in anderen europäischen Ländern angewandt, z.B. 
				in der Schweiz, Tschechien oder Norwegen. Hätte man nach diesem 
				Vorbild die weißen Pfeile in die heutigen Haltverbotsschilder 
				integriert - also senkrecht, bräuchte es weder spezielle 
				Varianten für die linke Fahrbahnseite, noch Montagevorgaben zur 
				Realisierung der genannten Eselsbrücke. |  |  | 
	
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				Nicht nur die Verkehrsteilnehmer 
				haben Probleme mit der Bedeutung der weißen Pfeile, auch das mit 
				der Beschilderung beauftragte Personal tut sich schwer mit der 
				korrekten Umsetzung. Bei dieser Baumaßnahme wurden Anfang und 
				Ende vertauscht, so dass im relevanten Bereich kein Haltverbot 
				durch Zeichen 283 gilt. |  |  | 
	
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				Vorboten des Glasfaserausbaus. Die 
				Schilder sollen nicht etwa das Ende eines Haltverbotes in einer 
				Einbahnstraße darstellen, sondern es soll ein Haltverbot entlang 
				einer Straße mit Gegenverkehr auf beiden Fahrbahnseiten erwirkt 
				werden. Die beiden Schilder sollen hierfür den Anfang 
				kennzeichnen, was gemäß StVO natürlich nicht der Fall ist. Etwa 
				200m weiter steht ein weiteres Schilderpaar, welches für den 
				Verkehr in der Gegenrichtung bestimmt ist. |  |  | 
	
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				Auch bei diesen Baumpflegearbeiten 
				wurden Anfang und Ende vertauscht. |  |  | 
	
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				 Aufstellung im spitzen Winkel (Schrägaufstellung) Zur besseren Verdeutlichung der "Richtung", in die das 
				Haltverbot gelten soll (gemäß StVO zählt allein der Bezug der 
				Pfeile zur Fahrbahn bzw. von dieser weg), verlangen einige 
				Behörden die Ausrichtung mit etwa 45° zur Fahrbahnlängsachse. In der 
				VwV-StVO stand bis 2009 noch die Definition "Haltverbotsschilder 
				mit Pfeilen im Schild sind schräg anzubringen", was man etwas 
				spitzfindig auch mit "schief" assoziieren konnte. Der 
				Verordnungsgeber fand diese Bezeichnung offenbar auch "schräg" 
				und änderte die Formulierung wie folgt:
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				"Verbotszeichen mit Pfeilen sind 
				im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen." |  |  | 
	
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				Diese Festlegung wird auch in den 
				RSA 21 benannt (Teil A, Abschnitt 2.1 Absatz 3). Im Idealfall erfolgt die Aufstellung 
				in einem Winkel von etwa 45° zur Fahrbahnlängsachse. 
				Dadurch ist das Verkehrszeichen noch gut aus einem fahrenden 
				Fahrzeug sichtbar und weist zudem - als Eselsbrücke - in die 
				Richtung, in die das Haltverbot gelten soll. Gleichzeitig zeigt der 
				Pfeil am Anfang zur Fahrbahn bzw. am Ende von dieser weg, 
				wodurch der Bezug zur Regelung nach StVO gegeben ist. 
				 
				In der Mathematik beschreibt ein 
				spitzer Winkel einen Bereich größer 0° und kleiner als 90°, 
				sonst würde es sich um ein Nullwinkel oder einen rechten Winkel 
				handeln. Damit wäre 
				die Vorgabe der VwV-StVO rein formell auch dann erfüllt, wenn 
				ein Schild fast parallel zur Fahrbahnlängsachse (0,1°) 
				aufgestellt wird, aber natürlich auch dann, wenn es nahezu 
				rechtwinklig (89,9°) positioniert ist. Zudem erfüllen natürlich 
				auch alle Zwischenschritte im Bereich von 0,1° und 89,9° die 
				Anforderungen der VwV-StVO. |  |  | 
	
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				Aufstellung "rechtwinklig"(Regelausführung nach StVO)
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				Schrägaufstellung 45°(verbesserter Richtungsbezug)
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				Aufstellung "parallel"(nicht empfohlen)
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				Die Anforderung "im spitzen Winkel" 
				ist formell in allen drei Beispielen erfüllt, wobei man in der 
				Praxis über die mathematische Abweichung von 0,1° zum rechten 
				Winkel bzw. zum Nullwinkel natürlich nicht diskutieren muss. 
				Letztendlich ist die Anforderung zur "Schrägstellung" nur ein 
				Versuch, die offensichtlich doch etwas missverständliche 
				Pfeilproblematik zu heilen. Eine klare Absage muss man dagegen 
				der Aufstellung parallel zur Fahrbahn erteilen - dazu kommen wir 
				gleich. |  |  | 
	
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				Position der Fußplatten bei 
				SchrägaufstellungDie geforderte Schrägstellung der Haltverbotsschilder geht im 
				Anwendungsbereich mobiler Verkehrszeichen mit dem Problem 
				einher, dass auch die Fußplatten schräg gestellt werden müssen 
				(bei Verwendung von quadratischen Schaftrohren). Während bei 
				der Aufstellung im rechten Winkel lediglich die schmale Seite 
				der Fußplatten (ca. 40cm) die Gehwegbreite einschränkt, beträgt der 
				Platzbedarf bei der Schrägaufstellung bis zu 90cm (Diagonale einer 
				K1-Fußplatte).
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				Die Schrägstellung hat zur Folge, 
				dass insbesondere schmale Gehwege deutlich eingeschränkt werden. |  |  | 
	
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				Verwendung spezieller KofferfußplattenDie Anforderungen zur Schrägstellung können durch die Verwendung 
				spezieller Kofferfußplatten problemlos umgesetzt werden, da 
				diese über eine um 45° gedrehte Aufnahme für Schaftrohre 
				verfügen (herstellerabhängig). Die Fußplatten können daher 
				weiterhin parallel zur Fahrbahnlängsachse positioniert werden, 
				während das Haltverbotsschild im 45°-Winkel zur Fahrbahn 
				ausgerichtet ist. Dadurch lässt sich die Einhaltung der 
				Mindestbreiten von Gehwegen sicherstellen.
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				Spezielle Kofferfußplatte (Typ Flex 
				K1, Firma Beilharz) mit 45°-Öffnung zur Schrägstellung von 
				Haltverbots- und Einbahnstraßenschildern. |  |  | 
	
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				Haltverbotsschild mit 
				Kofferfußplatten in der Praxis: Das Haltverbot ist wie 
				behördlich gefordert "schräg eingedreht", während die Fußplatten 
				weiterhin längs zum Gehweg ausgerichtet sind. Im Gegensatz zur 
				Verwendung eines Rundrohres kann sich das quadratische 
				Schaftrohr nicht in der Fußplatte drehen. |  |  | 
	
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				Hätte man an dieser Stelle 
				konventionelle Fußplatten eingesetzt und diese zusammen mit dem 
				Schild im Winkel von 45° ausgerichtet, wäre der Gehweg 
				insbesondere für Personen mit Rollstuhl, Rollator oder 
				Kinderwagen nicht passierbar. Wie beschrieben kann auch Zeichen 
				220 auf diese Weise montiert werden. |  |  | 
	
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				Die Detailansicht zeigt das im 
				45°-Winkel eingesetzte Schaftrohr. |  |  | 
	
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				 Aufstellung 
				parallel zur 
				Fahrbahnlängsachse (nicht empfohlen) Neben der erwähnten Schrägaufstellung fordern einige Behörden 
				die Montage der Schilder parallel zur Fahrbahnlängsachse. 
				Dadurch wird der Richtungsbezug noch eindeutiger, da die Pfeile 
				jetzt exakt in die Richtung zeigen, in die das Haltverbot gelten 
				soll. Auch diese Montageart würde unter Vernachlässigung der 
				0,1°-Problematik noch den Anforderungen der VwV-StVO (spitzer 
				Winkel) genügen, es ergeben sich allerdings zwei grundlegende 
				Kritikpunkte.
 
				So sind die parallel zur Fahrbahn 
				ausgerichteten Verkehrszeichen aus einem fahrenden Fahrzeug nur 
				sehr schlecht erkennbar, da man auf die schmale Seite zufährt. 
				Sie entfalten ihren Regelungsinhalt allenfalls erst dann, wenn 
				man das Fahrzeug bereits (ordnungswidrig) abgestellt hat und im 
				Rahmen der gebotenen Nachschaupflicht auf die Schilder trifft. 
				Zudem zeigen die Pfeile zwar in die jeweilige Richtung, in die 
				das Haltverbot gelten soll, aber eben nicht mehr gemäß StVO "zur 
				Fahrbahn" bzw. "von dieser weg": |  |  | 
	
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				Die Ausrichtung parallel zur 
				Fahrbahnlängsachse sorgt für eine unzureichende Sichtbarkeit und 
				blockierte Gehwege. |  |  | 
	
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				Position der Fußplatten bei LängsausrichtungGenau wie bei der 
				Schrägstellung ergibt sich auch bei der Ausrichtung der 
				Verkehrszeichen parallel zur 
				Fahrbahn das Problem, dass die Fußplatten ebenfalls zusammen mit 
				dem Schild eingedreht werden müssen. Hierbei ist zu beachten, 
				dass die lange Seite der Fußplatten zur Gewährleistung der 
				Standsicherheit immer parallel zur Windlast und damit quer zur 
				Fahrbahn ausgerichtet sein muss, weshalb der Gehweg in diesem 
				Fall um 80cm eingeschränkt wird. Werden die Fußplatten dagegen 
				wie gewohnt ausgerichtet und lediglich das Schild längs zur 
				Fahrbahn angebracht, reduziert das die Standsicherheit um die 
				Hälfte. Um dieses Defizit zu kompensieren müsste mindestens die 
				doppelte Anzahl an Fußplatten eingesetzt werden, wobei der nach oben 
				verlagerte Schwerpunkt hierbei noch nicht berücksichtigt 
				ist.
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				 Aufstellung 
				im rechten Winkel 
				(Regelfall / empfohlen) Abseits aller vermeintlich notwendigen Eselsbrücken 
				repräsentiert die Aufstellung im rechten Winkel den Regelfall 
				zur Montage von Verkehrszeichen und umfasst natürlich auch 
				Haltverbotsschilder. Die Montage im rechten Winkel 
				gewährleistet, dass die Verkehrszeichen von der Fahrbahn aus 
				sehr gut sichtbar sind und dass die Retroreflexion im Vergleich 
				zur Schrägstellung vollständig erhalten bleibt. Wie bereits 
				erwähnt wäre zudem die Anbringung in einem Winkel von 89,9° noch 
				von den Anforderungen der VwV-StVO (im spitzen Winkel) gedeckt, 
				so dass es auch akademisch betrachtet keinen Grund zur 
				Beanstandung gibt.
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				Klar begrenzter Wirkungsbereich 
				gemäß StVO: Am Anfang zeigt der Pfeil zur Fahrbahn, am Ende von 
				dieser weg. Die Schilder sind zudem sehr gut sichtbar. |  |  | 
	
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				Ausrichtung der Fußplatten Die "normale" Ausrichtung der Haltverbotsschilder 
				im rechten Winkel lässt eine ebenso "normale" Ausrichtung der Fußplatten zu 
				- daher 
				mit der langen Seite parallel zur Fahrbahn. So werden für gewöhnlich nahezu alle temporären Verkehrszeichen 
				aufgestellt. Dadurch sind Gehwege nur geringfügig eingeschränkt und 
				die erforderliche Standsicherheit ist gewährleistet 
				(mehr dazu später).
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				Die Aufstellung im rechten Winkel 
				zur Fahrbahnlängsachse sorgt für eine sehr gute Sichtbarkeit und 
				erfordert nur eine geringe Einschränkung des Gehweges. |  |  | 
	
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				 Funktion 
				/ Bedeutung des "Mitte-Schildes" Eine besondere Art der Falschanwendung ergibt sich im Fall der 
				Haltverbotsschilder mit den Unternummern -30 und -31 (Mitte). 
				Gewissermaßen historisch bedingt wurden die jeweiligen Schilder 
				- 
				die den Verlauf einer Strecke kennzeichnen - als alleinige 
				Schilder eingesetzt um ein Haltverbot "rechts und links vom 
				Schild" auszuweisen, ohne dass ein expliziter Anfang bzw. ein 
				entsprechendes Ende beschildert wurde.
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				|   | 1956 | 1956 | 1971 | aktuell |   |  
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				Verkehrszeichen die den Verlauf eines Haltverbotes kennzeichnen 
				sollen (Wiederholung) aber allein kein Haltverbot begründen |   |  |  | 
	
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				Die Rechtsprechung hat sich mit 
				dieser Thematik befasst und verneint eine Wiederholung ohne 
				Anfang, denn genau das (eine Wiederholung und nichts anderes) 
				stellen die Schilder gemäß StVO dar. Besonders klar wird diese 
				Thematik in einer Entscheidung des OVG Hamburg (13.12.2023 - 3 
				Bf 68/22) im Zusammenhang 
				mit einer fehlerhaften Beschilderung von Ladesäulen (hier Zeichen 314-30 "Parken, Mitte"). |  |  | 
	
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				Ein 
				einzelnes Mitte-Schild erwirkt als bloße Wiederholung kein 
				eigenständiges Haltverbot, da es zur Widerholung logischerweise 
				eines Anfangs bedarf. Selbst bei einer Anwendung in der Mitte 
				eines räumlich begrenzten Bereichs (z.B. in einer Parkbucht) 
				würde der durchaus nachvollziehbaren Beschilderung (links und 
				rechts vom Schild entsprechend der gedachten Pfeilrichtung) der notwendige Anfang fehlen. 
				Wie in solchen Fällen üblich ist das abgebildete Schild auch nicht 
				standsicher. |  |  | 
	
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				 Kein Ende ohne Anfang Eine weitere Fehlinterpretation ergibt sich aus der bereits 
				erläuterten Eselsbrücke zum Richtungsbezug der Pfeile in 
				Haltverbotsschildern. Die Aussage, dass der Pfeil in die 
				Richtung zeigt, in die das Schild gilt (insbesondere bei der 
				fragwürdigen Ausrichtung der Schilder längs zur Fahrbahn), mag 
				als Indiz für die Verkehrsteilnehmer hilfreich sein, bekundet 
				aber im Sinne der StVO eben keine "Richtung". Stattdessen gilt 
				allein der Bezug der Pfeile zur Fahrbahn bzw. von dieser weg. In 
				der Folge kann mit einem einzelnen Ende-Schild kein "rückwärts" 
				geltendes Haltverbot angeordnet werden, da es - genau wie beim 
				wiederholenden Mitte-Schild - an dem erforderlichen Anfang 
				fehlt. Das gilt übrigens auch für Verkehrszeichen die das Parken 
				erlauben (Zeichen 314 und 315).
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				Ein Haltverbot Ende ist ohne 
				entsprechendes Anfangsschild unwirksam. |  |  | 
	
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				 Zusatzzeichen mit schwarzen Pfeilen Mit der StVO-Novelle aus dem Jahr 1992 ergaben sich auch 
				Änderungen zur Verwendung von Zusatzzeichen mit schwarzen 
				Pfeilen. In der StVO von 1971 war auch die Kennzeichnung des 
				Verlaufs (Anfang, Mitte und Ende) mit schwarzen Pfeilen auf 
				Zusatzzeichen üblich bzw. zulässig. Seit 1992 dienen diese 
				Zusatzschilder unter Zeichen 314 (Parken) nur noch der 
				Wegweisung zu (größeren) Parkplätzen. Zur Kennzeichnung des 
				Anfangs, des Verlaufs und des Endes sind bei den Zeichen 229, 
				283, 286, 314 und 315 nur noch weiße Pfeile im Schild 
				vorgesehen. Die entsprechenden Übergangsfristen waren bis zum 
				30. Juni 1994 wirksam.
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				§ 53 Abs. 10 StVO bis 2009Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer 
				Verbotsstrecke durch Zusatzschilder (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe 
				c Satz 3 in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis 
				30. Juni 1994 wirksam.
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				§ 53 Abs. 11 StVO bis 2009Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer 
				Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42 
				Abs. 4) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt bis 30. Juni 
				1994 wirksam.
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				Leider wurden diese Übergangsfristen 
				aus Gründen der Rechtsbereinigung im 
				Zuge der StVO-Schilderwaldnovelle von 2009 gestrichen (da 
				bereits abgelaufen), so dass 
				sie heute nicht mehr in der StVO nachvollziehbar sind. Davon 
				abgesehen haben sich viele Behörden aber schon vorher nicht an 
				die Regelung aus 1992 gehalten und weiterhin Haltverbote und 
				Beschilderungen für den ruhenden Verkehr mit schwarzen Pfeilen auf Zusatzzeichen 
				ausgeführt: |  |  | 
	
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				Die Kennzeichnung von Anfang, 
				Verlauf und Ende von Haltverboten und 
				Parkerlaubnis-Beschilderungen durch Zusatzzeichen ist seit 1992 
				nicht mehr vorgesehen. |  |  | 
	
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				Temporäres Haltverbot mit weißen zur 
				Fahrbahn zeigendem Pfeil und fehlerhafte Ausführung einer 
				Parkerlaubnis durch Zeichen 314 mit Pfeil-Zusatzzeichen. |  |  | 
	
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				In der Gesamtbetrachtung ergibt sich 
				für die Verkehrsbehörden allerdings das Problem, dass die 
				integrierten weißen Pfeile - zumindest dem Wortlaut nach - immer 
				eine Fahrbahn als Bezugspunkt voraussetzen. Dort wo per 
				Definition keine Fahrbahn vorhanden ist bzw. eine 
				Fahrbahneigenschaft regelmäßig verneint wird (z.B. auf großen 
				Parkplätzen), könnten die Schilder mit integrierten weißen Pfeilen als 
				wirkungslos angesehen werden. U.a aus diesem Grund nutzen viele 
				Behörden weiterhin Zusatzzeichen mit schwarzen Pfeilen, um den 
				"Richtungsbezug" zu verdeutlichen bzw. um Anfang, Verlauf und Ende 
				zu kennzeichnen, obwohl diese Art der Beschilderung seit 1992 
				nicht mehr vorgesehen ist. |  |  | 
	
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				Temporäres Haltverbot auf einem 
				Markplatz, unter fragwürdiger Verwendung von Zusatzzeichen mit schwarzen 
				Pfeilen zur Kennzeichnung von Anfang und Ende. |  |  | 
	
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				Auch in dieser Sache ist es Aufgabe 
				des Verordnungsgebers für eine eindeutige Festlegung in der StVO 
				zu sorgen, nach welcher die integrierten weißen Pfeile auch auf 
				solchen Verkehrsflächen sinngemäß anzuwenden sind. Was 
				jedenfalls nicht akzeptiert werden kann ist der Umstand, dass 
				über drei Jahrzehnte nach Ablauf der entsprechenden 
				Übergangsfristen weiterhin beide Varianten in der Praxis 
				Anwendung finden und dass insbesondere auf Grundlage der 
				fragwürdigen Ausführung (schwarze Pfeile auf Zusatzzeichen) 
				weiterhin Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. |  |  | 
	
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				 Geltungsbereiche temporärer Haltverbote Nachdem die Grundlagen zur Gestaltung der Verkehrszeichen 
				vermittelt sowie 
				diverse rechtliche Spitzfindigkeiten weitgehend abgehandelt sind, 
				sollen die Geltungsbereiche temporärer Haltverbote erläutert 
				werden. Besonders hervorzuheben ist die Beschilderung von Haltverboten auf Seitenstreifen, da hier in 
				der Praxis die meisten Fehler anzutreffen sind. Die 
				nachfolgenden Beispiele gelten für Zeichen 283 (absolutes 
				Haltverbot) und Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) 
				gleichermaßen, entsprechend wird in den Erläuterungen 
				nur der Begriff "Haltverbot" verwendet.
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				 Haltverbot auf der Fahrbahn |  |  | 
	
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				Werden Haltverbote über eine längere 
				Strecke angeordnet oder der Geltungsbereich räumlich begrenzt, 
				sind Schilder mit integrierten weißen Pfeilen 
				einzusetzen. Am Anfang der Verbotsstrecke zeigt der Pfeil zur 
				Fahrbahn, am Ende von der Fahrbahn weg. Bei in der 
				Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist der eine Pfeil zur 
				Fahrbahn, der zweite Pfeil von ihr weg. |  |  | 
	
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				 Haltverbot in Einbahnstraßen |  |  | 
	
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				Mit dem VzKat 2017 wurden 
				Haltverbotszeichen für die Linksaufstellung z.B. in Einbahnstraßen 
				eingeführt (Zeichen 283 und 286 mit den Unternummern -11, -21 
				und -31). Unter Anwendung der amtlichen Bezeichnungen gemäß 
				VzKat befindet sich auch bei der Linksaufstellung der Pfeil am 
				Anfang (-21) immer oben im Schild, beim Ende (-11) immer unten. 
				Beim Mitte-Schild (-31) zeigt der obere Pfeil zur Fahrbahn, der 
				untere von ihr weg. |  |  | 
	
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				 Haltverbot auf Seitenstreifen |  |  | 
	
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				Typischer Fehler: Ohne die entsprechenden 
				Zusatzzeichen 1053-34 oder 1060-31 gelten Haltverbote nur auf 
				der Fahrbahn. Da ein Seitenstreifen nicht zur Fahrbahn zählt, 
				wird im gezeigten Beispiel kein Haltverbot auf dem 
				Seitenstreifen erwirkt, so dass dort weiterhin gehalten und 
				geparkt werden darf. |  |  | 
	
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				Erst durch 
				das 
				Zusatzzeichen 1060-31 gilt das Haltverbot auf der Fahrbahn und 
				gleichzeitig auf dem Seitenstreifen. |  |  | 
	
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				Das 
				Zusatzzeichen 1054-34 beschränkt das Haltverbot nur auf den 
				Seitenstreifen. |  |  | 
	
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				 Haltverbot in Parkbuchten (Seitenstreifen) |  |  | 
	
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				Da Parkbuchten zum Seitenstreifen 
				zählen und nicht zur Fahrbahn, wird im gezeigten Beispiel kein 
				Haltverbot in den Parkbuchten 
				erwirkt, so dass dort weiterhin gehalten und 
				geparkt werden darf. |  |  | 
	
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				Typischer Fehler: Das Zeichen 283 
				gilt mangels Zusatzzeichen 1053-34 oder 1060-31 nicht in den 
				Parkbuchten, sondern nur auf der Fahrbahn. |  |  | 
	
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				Durch 
				das 
				Zusatzzeichen 1060-31 gilt das Haltverbot auf der Fahrbahn und 
				gleichzeitig auf dem Seitenstreifen bzw. in der Parkbucht. |  |  | 
	
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				Mit dem 
				Zusatzzeichen 1054-34 wird das Haltverbot nur auf den Seitenstreifen 
				bzw. die Parkbucht beschränkt. |  |  | 
	
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				 Wiederholung von Haltverbotsschildern An dieser Stelle soll ein 
				Thema besprochen werden, welches immer wieder in den Medien 
				anzutreffen ist: Die Überbeschilderung mit mobilen Haltverboten. 
				Wer entsprechende Suchbegriffe im Internet eingibt, erhält als 
				Ergebnis kuriose Bilder und Videos von Straßen, die mit Unmengen 
				an Haltverbotsschildern übersäht sind. In den dazugehörigen 
				Artikeln werden oftmals die verantwortlichen Behörden zitiert, 
				welche diesen Schilderwahnsinn mit vermeintlich rechtlichen 
				Anforderungen zu begründen versuchen.
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				Das jemand an der gewollten 
				Regelung auch nur geringste Zweifel haben könnte, gilt im Grunde 
				als ausgeschlossen. Notwendig ist dieser Schilderwald jedoch 
				nicht. |  |  | 
	
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				Auf einer Länge von etwa 200 Metern 
				stehen ganze 22 Haltverbotsschilder. Jede Parkbucht ist jeweils 
				mit einem Haltverbot-Anfang und -Ende beschildert. Um das 
				gezeigte "Konzept" zu verstehen, begeben wir uns zurück ins 
				Frühjahr 2022, als in derselben Stadt bereits ein ähnlicher 
				Schilderwald errichtet wurde: |  |  | 
	
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				In diesem Fall hat man auf einer 
				Länge von 110 Metern ganze 16 Haltverbotsschilder aufgestellt - 
				an jeder Parkbucht jeweils ein Paar. |  |  | 
	
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				 Vermeintliche Notwendigkeit Sowohl die hier zuständige Behörde, aber auch andere Ämter 
				begründen in solchen und ähnlichen Fällen den Schilderwahn mit 
				einer vermeintlichen rechtlichen Notwendigkeit. So seien die 
				einzelnen Parkbuchten wie Einmündungen zu werten, bzw. die 
				Baumscheiben würden den Parkstreifen unterbrechen, weshalb das 
				Haltverbot in jeder einzelnen Parkbucht immer wieder neu 
				anzuordnen sei. Wer mit der Aufstellung temporärer Haltverbote 
				seine Brötchen verdient, wird sich über diese Rechtsauffassung 
				vermutlich nicht beschweren, sondern sie möglicherweise sogar 
				noch unterstützen. Tatsächlich sind derartige "Lösungen" aber 
				weder sinnvoll, noch verkehrsrechtlich erforderlich.
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				Beispiel für eine völlig überzogene 
				Anordnung von temporären Haltverboten gemäß der oben gezeigten 
				Fotos. |  |  | 
	
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				 Haltverbot - Anfang, Mitte und Ende Im Anwendungsbereich der StVO 
				und der RSA 21 genügt für Haltverbotsstrecken eine Beschilderung 
				mit den Zeichen "Anfang", "Mitte" und "Ende". Bei längeren 
				Strecken empfiehlt sich eine Wiederholung (Zeichen -30 / -31 
				"Mitte") etwa alle 50m. Je nach Örtlichkeit kann diese Entfernung auch 
				sachgerecht verlängert oder verkürzt werden - es gilt der 
				Sichtbarkeitsgrundsatz. Wenn z.B. bei einer langen Straße ohne 
				Kreuzungen und Einmündungen ein durchgängiges Haltverbot erwirkt 
				werden soll (Umleitungsstrecke, Schwertransport usw.), kann eine 
				Wiederholung des VZ  "Haltverbot Mitte" ggf. auch nur alle 200 
				Meter genügen.
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				Eine Reduzierung des Schilderwaldes 
				lässt sich durch die Anordnung des Zeichens "Mitte" erzielen. 
				Die Beschilderung ist aber auch in diesem Fall noch übertrieben. |  |  | 
	
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				Das Prinzip der "Verbotsstrecke"Die StVO enthält in der lfd. Nr. 61 zum Gültigkeitsbereich von 
				beschilderten Haltverboten den Begriff der "Verbotsstrecke". Hierdurch wird selbst für 
				StVO-Verhältnisse eindeutig festgelegt, dass es sich um eine 
				Haltverbotsstrecke handelt, welche naturgemäß vom 
				beschilderten Anfang bis zum beschilderten Ende verläuft. Durch 
				die Anordnung von wiederholenden Schildern in regelmäßigen 
				Abständen, wird die bestehende Verbotsstrecke eindeutig 
				gekennzeichnet, z.B. für wendende Fahrzeuge.
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				Beispiel für die verkehrsrechtlich 
				vollkommen ausreichende Beschilderung mit einer Wiederholung 
				alle 50m (Prinzipskizze, nicht maßstäblich). |  |  | 
	
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				 Fachgerechte Aufstellung - Gehwegbreiten und Standsicherheit Zum Abschluss dieses Beitrages sollen Hinweise zur fachgerechten 
				Montage temporärer Haltverbotsschilder gegeben werden. In 
				der Praxis werden die meisten dieser Schilder nicht standsicher 
				aufgestellt. Die Verkehrszeichen sind oft zu niedrig montiert 
				und blockieren Geh- und Radwege. Dabei spielt die behördlich 
				geforderte Ausrichtung schräg oder parallel zur Fahrbahn eine 
				entscheidende Rolle, denn wie oben beschrieben müssen konventionelle 
				Fußplatten zusammen mit dem Schild eingedreht werden.
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				Aufstellung unmittelbar am rechten 
				FahrbahnrandViele Behörden fordern die Aufstellung der Haltverbotszeichen 
				unmittelbar am rechten Fahrbahnrand, weil sie sonst angeblich nicht "abstrafen" könnten. Zwar sollen Verkehrszeichen 
				grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand aufgestellt werden, 
				allerdings ergeben sich weitere Anforderungen, die dem 
				entgegenstehen.
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				Seitenabstand zur FahrbahnVerkehrszeichen müssen so aufgestellt werden, dass deren 
				Außenkante im Regelfall 50cm, mindestens jedoch 30cm von der 
				Fahrbahnaußenkante (Lichtraumprofil) entfernt ist. Wird dieses 
				Maß nicht eingehalten, kann dies Schadenersatzansprüche 
				auslösen, wenn durch die Schilder Fahrzeuge beschädigt werden. 
				Bei einem Haltverbotsschild der Größe 2 würde sich der 
				Schilderpfosten bzw. das Schaftrohr etwa 60 - 80cm von der 
				Bordsteinkante entfernt auf dem Gehweg befinden, wobei die 
				Fußplatten noch nicht berücksichtigt sind. In der Folge stünde 
				das Schild dann mitten auf dem Gehweg:
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				Falsch: 
				Aufstellung unmittelbar an der Fahrbahn | 
				
				Falsch: 
				Aufstellung mitten auf dem Gehweg | 
				Richtig: 
				Aufstellung am rechten Gehwegrand |  |  | 
	
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				Insbesondere bei vergleichsweise 
				schmalen Gehwegen sind Haltverbotsschilder stets am rechten 
				Gehwegrand aufzustellen. Hierdurch wird der Seitenabstand zur 
				Fahrbahn gewahrt und der Gehweg ist weiterhin passierbar, 
				insbesondere für Personen mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen 
				(Mindestbreite im Bereich von Verkehrszeichen gemäß RSA 21 = 1m). Die 
				notwendige Sichtbarkeit ist in diesem Zusammenhang natürlich 
				auch gegeben, so dass keine Einschränkungen bezüglich der 
				Ahndung etwaiger Ordnungswidrigkeiten bestehen. Auf besonders 
				breiten Gehwegen genügt dagegen die Aufstellung am rechten 
				Fahrbahnrand unter Einhaltung des Seitenabstandes zur Fahrbahn. |  |  | 
	
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				Aufstellhöhe über Gehwegen und Radwegen / 
				StandsicherheitAuch für temporäre Verkehrszeichen gelten die einschlägigen 
				Anforderungen zur Aufstellhöhe. Demnach sind temporäre 
				Haltverbotsschilder so aufzustellen, dass sich deren Unterkante 
				2,20m über Gehwegen und Radwegen befindet. Hierbei zählt 
				natürlich das unterste Verkehrszeichen, also auch die 
				Zusatzzeichen einer VZ-Kombination. Entsprechend lang müssen die 
				verwendeten Schaftrohre sein und in der Folge sind natürlich 
				ausreichend dimensionierte Aufstellvorrichtungen einzusetzen.
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				Abbildung | 1 | 
				2 | 3 | 
				4 | 5 | 
				6 | 7 | 
				8 |  |   |  
				|   | 
				VZ-Größe | Gr.2 | 
				Gr.2 | Gr.2 | 
				Gr.2 | Gr.1 | 
				Gr.1 | Gr.1 | 
				Gr.1 |  |   |  
				|   | 
				Windlast | 
				0,25kN/m² | 
				0,42kN/m² | 
				0,25kN/m² | 
				0,42kN/m² | 
				0,25kN/m² | 
				0,42kN/m² | 
				0,25kN/m² | 
				0,42kN/m² |  |   |  
				|   | Klasse | K3 | 
				K5 | K4 | 
				K7 | K2 | 
				K3 | K2 | 
				K4 |  |   |  
				|   | 
				Schaftrohr | 3,20m | 
				3,20m | 3,60m | 
				3,60m | 2,90 | 
				2,90 | 3,40 | 3,40 |   |   |  |  | 
	
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				| 
				Alle abgebildeten Haltverbote wurden 
				mit einer Aufstellhöhe von 2,20m (Unterkante Zusatzzeichen) 
				bemessen. Die Schilder 1, 5, 6 und 7 können noch allein mit 
				Fußplatten aufgestellt werden (bis Klasse K3), bei den Schildern 
				2, 3, 4 und 8 sind dagegen Fußplattenträger (ab Klasse K4) 
				erforderlich. Welche Windlast angenommen wird, ist von der 
				Örtlichkeit abhängig. Die Unterscheidung nach innerorts 
				(0,25kN/m2) und außerorts (0,42kN/m²) ist dabei nicht immer 
				sinnvoll, da auch innerorts ungeschützte Aufstellorte vorhanden 
				sind. Mit einer Bemessung auf 0,42 kN/m² ist man daher auf der 
				sicheren Seite, auch wenn der Aufwand natürlich größer ist. Ob 
				Verkehrszeichen der Größe 1 ausreichend sind, bestimmt die 
				zuständige Verkehrsbehörde. Den Regelfall bildet die Größe 2. |  |  | 
	
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				| 
				
				
				 Standsicherheitsrechner des IVSt Die Fachabteilung 
				Verkehrssicherung des IVSt stellt auf ihrer Website einen 
				kostenlosen Standsicherheitsrechner zur Verfügung, mit welchem 
				sich die notwendigen Aufstellvorrichtungen für temporäre 
				Verkehrszeichen sehr komfortabel ermitteln lassen:
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				| 
				Das Standsicherheitstool ist 
				sowohl für das mit der Aufstellung befasste Personal bestimmt, aber z.B. 
				auch Behörden bei der Wahrnehmung von entsprechenden Kontrollen 
				sehr nützlich (Stichwort: Verkehrssicherungspflicht des 
				Straßenbaulastträgers). Natürlich ersetzt der 
				Standsicherheitsrechner des IVSt keinen ingenieurtechnisch 
				geführten und dokumentierten Standsicherheitsnachweis, dennoch 
				handelt es sich um ein unverzichtbares Hilfsmittel für den 
				Praxiseinsatz: |  |  | 
	
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				Auf der kostenlosen Website 
				(browserbasiert, kein Download usw. erforderlich) werden 
				zunächst die Windlast und die Aufstellhöhe angegeben. Danach 
				erfolgt die Wahl der Schildergröße und anschließend die Eingabe 
				der einzelnen Verkehrszeichen durch Auswahl vordefinierter 
				geometrischer Formen. Im konkreten Fall setzt sich die 
				VZ-Kombination aus einer Ronde und zwei Zusatzzeichen zusammen, 
				weshalb bei einer Windlast von 0,25kN/m² und einer Aufstellhöhe 
				von 1,50m drei K1-Fußplatten erforderlich sind. Der 
				Standsicherheitsrechner weist zudem auf der linken Seite die 
				Oberkante der Konstruktion und damit die ungefähre Länge des 
				benötigten Schaftrohres aus, in diesem Fall 2,76m (Klemmschellen 
				werden nicht mit berechnet). |  |  | 
	
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				Im konkreten Beispiel wurde 
				allerdings ein 3m-Schaftrohr (Branchenstandard) eingesetzt, 
				wodurch sich rechnerisch eine Aufstellhöhe von ca. 1,70m ergibt. 
				Da der Standsicherheitsrechner des IVSt hier bislang keine 
				individuelle Eingabe zulässt, ist die Konstruktion hilfsweise 
				mit einer Aufstellhöhe von 2,00m zu bemessen, wodurch sich 
				bereits die Standsicherheitsklasse K4 ergibt. Hierzu ist zu 
				sagen, dass die weiter oben gezeigte Rechnung mit 1,50m 
				Aufstellhöhe mit 355,3 Nm (noch Klasse K3)  bereits an der 
				nächsten Stufe zur Klasse K4 kratzt. |  |  | 
	
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				| 
				Da Verkehrszeichen gemäß RSA 21 über 
				Gehwegen aber ohnehin mit einer Aufstellhöhe von mindestens 
				2,20m montiert werden müssen, ergibt sich bei dieser Rechnung 
				ebenfalls die Klasse K4, welcher üblicherweise mit einem 
				Fußplattenträger (lange Bauform mit zwei K1-Fußplatten) 
				realisiert wird. Würde man an dieser Stelle mit einer Windlast 
				von 0,42KN/m² rechnen, ergäbe sich die Standsicherheitsklasse K7 
				(z.B. Fußplattenträger lange Bauform mit zwei Fußplatten). Allerdings 
				ist hierzu zu sagen, dass gewöhnliche Schaftrohre bei dieser 
				Kombination aus Windlast und Aufstellhöhe bereits versagen 
				können, 
				indem sie abknicken bevor das Schild insgesamt umfällt. |  |  | 
	
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				Wird nur ein Zusatzzeichen 
				verwendet, so ergibt sich bei einer Aufstellhöhe von 2,20m und 
				einer Windlast von 0,25kN/m² die Standsicherheitsklasse K3. 
				Nimmt man eine Windlast von 0,42kN/m² an, so ergibt sich die 
				Standsicherheitsklasse K5, weshalb ein entsprechender 
				Fußplattenträger eingesetzt werden muss. |  |  | 
	
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				Fußplattenträger sind oft erforderlichFür eine wirklich 
				standsichere Aufstellung von temporären Verkehrszeichen sind 
				eigentlich in den meisten Fällen Fußplattenträger erforderlich, 
				zumindest wenn man die definierten Aufstellhöhen sowie die 
				jeweiligen Windlasten berücksichtigt. Dadurch erübrigt sich auch 
				die von einigen Behörden geforderte Schrägstellung oder 
				Längsausrichtung von temporären Haltverboten, weil dann die 
				langen Fußplattenträger zusammen mit dem Schild eingedreht 
				werden müssten, wodurch insbesondere Gehwege vollständig blockiert wären.
 
				In der Praxis werden die 
				festgelegten Aufstellhöhen temporärer Verkehrszeichen natürlich 
				oft deutlich unterschritten, wobei die Schilder auch dann noch 
				nicht hinreichend standsicher sind.  Oft sind sie nur 
				unzureichend ballastiert und stecken zudem nur in K1-Fußplatten, 
				welche teilweise abgebrochen sind und nicht mehr das 
				ursprüngliche Gewicht aufweisen. |  |  | 
	
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				Wegdrehen nur zusammen mit der 
				AufstellvorrichtungWerden temporäre Verkehrszeichen zwecks Deaktivierung 
				weggedreht, so muss das Schild - genau wie bei der 
				Schrägstellung oder Längsausrichtung - immer zusammen mit den 
				Fußplatten gedreht werden, damit die Standsicherheit erhalten 
				bleibt. Entscheidend ist nicht das eingesetzte Gewicht, sondern 
				die Ausrichtung der Fußplatten mit der langen Seite parallel zur 
				einwirkenden Windlast. Das Schaftrohr darf nicht aus den Fußplatten gezogen und 
				um 90° gedreht wieder eingesetzt werden, da sich das Standmoment 
				sonst halbiert:
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				| 
				Während das Schild auf der anderen 
				Straßenseite der Standsicherheitsklasse K3 entspricht (lange 
				Seite der Fußplatten parallel zur Windlast), erreicht das 
				weggedrehte Schild im Bildvordergrund nur die Klasse K1 bzw. 
				1,5, obwohl ebenfalls drei Fußplatten eingesetzt wurden (kurze 
				Seite parallel zur Windlast). Bei langen Fußplattenträgern 
				funktioniert das Wegdrehen auf Grund der dadurch resultierenden 
				Hindernisbereitung auf Geh- oder Radwegen natürlich nicht, so 
				dass hier andere Maßnahmen ergriffen werden müssen, z.B. 
				Abdecken oder Demontage. |  |  | 
	
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				| 
				Auch hier wurden die 
				Haltverbotsschilder in typischer Weise falsch weggedreht, indem 
				sie 
				aus den Fußplatten herausgezogen und um 90° gedreht wieder 
				eingesetzt wurden. Wenn eine Windböe von rechts auf das 
				Schild trifft, so wirkt nur die kurze Seite der Fußplatten dem 
				Kippmoment (langer Hebel des Schaftrohres) entgegen und das 
				Schild fällt auf die Fahrbahn oder auf ein geparktes Fahrzeug. 
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