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				Leitkegel werden grundsätzlich nur 
				für einen kurzzeitigen bzw. vorübergehenden Einsatz angeordnet. Im 
				Anwendungsbereich der RSA 21 ist ihre Anwendung auf Arbeitsstellen 
				von kürzerer Dauer beschränkt. Sie sind demzufolge nicht als 
				dauerhafte Verkehrseinrichtung vorgesehen. Der durchgehende 
				Einsatz über mehrere Tage oder Wochen ist daher unzulässig und 
				im Bezug auf Diebstahl und Vandalismus auch unzweckmäßig.  
				Leitkegel werden auch für die 
				Absicherung von Einsatz- und Unfallstellen durch Polizei, 
				Feuerwehr und THW, in der professionellen Pannenhilfe, sowie im 
				Zuge der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten 
				eingesetzt. In diesen Fällen sind die Anforderungen der RSA 21 
				nicht unmittelbar wirksam. Mit Blick auf eine möglichst 
				einheitliche Systematik (Anwendung der jeweiligen Kegelgrößen, 
				Reflexionsklasse sowie Quer- und Längsabstände), sind die RSA 21 
				jedoch als Referenz anzusehen. Da an Einsatz- und Unfallstellen 
				im Straßenverkehr die StVO gilt, sind die 
				verkehrsrechtlichen Anforderungen mit Arbeitsstellen durchaus vergleichbar. 
				In 
				diesem Beitrag werden die wichtigsten Anforderungen für einen 
				fachgerechten Einsatz von Leitkegeln besprochen. |  |  | 
	
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				Die Anwendung von Leitkegeln 
				beschränkt sich im Anwendungsbereich der RSA 21 auf Arbeitsstellen kürzerer Dauer und in der 
				Regel auf die Fahrbahn. |  |  | 
	
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				 Verkehrsrechtliche Bedeutung Leitkegel verbieten gemäß § 
				43 Abs. 3 Satz 2 StVO, sowie dem Ge- oder Verbot zu lfd. Nr. 1 
				bis 7 in der Anlage 4 StVO, das Befahren der so 
				gekennzeichneten Straßenfläche. Sie haben gegenüber Fußgängern 
				keinerlei rechtliche Wirkung, stellen für diese folglich keine 
				rechtswirksame Absperrung dar und sind deshalb insbesondere auf Gehwegen nicht 
				anordnungsfähig. Absperrungen für Fußgänger können 
				verkehrsrechtlich gesehen nur durch Absperrschrankengitter realisiert werden und zwar unabhängig 
				davon, ob eine Absturzgefahr besteht oder nicht.
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				Leitkegel und Leitbaken sind als 
				Absperrung auf Gehwegen unzulässig. Stattdessen kommen gemäß 
				RSA 21 im Regelfall Absperrschrankengitter zur Anwendung. |  |  | 
	
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				 Leitkegel auf Geh- und Radwegen Während in den RSA 95 noch eine Absperrung durch Leitkegel auf Gehwegen vorgesehen war (bei möglichst lückenloser 
				Aufstellung), ist in den RSA 21 nur noch eine Kennzeichnung 
				kurzzeitig erforderlicher Hindernisse zulässig. Hierbei handelt 
				es sich allerdings nur um "geringfügige" Hindernisse, bzw. den 
				"äußersten Bagatellfall" - also Absicherungen, die man im Grunde überhaupt 
				nicht benötigt, weil weder eine akute Gefahr besteht, noch ein 
				nennenswerter Eingriff in den Verkehr erfolgt.
 
				
				Die Bewertung, 
				wann eine solche Kennzeichnung "im äußersten Bagatellfall" möglich ist, oder es auf Grund der 
				Maßnahme einer ordnungsgemäßen verkehrsrechtlichen Anordnung bedarf, obliegt 
				(formell) der anordnenden Behörde. 
				Wenn diese allerdings gar nicht erst beteiligt wird, da die 
				Anwender wie gewohnt von sich aus Leitkegel aufstellen, kann logischerweise 
				auch keine Prüfung der Gesamtumstände erfolgen. 
				Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass der Einsatz von 
				Absperrgeräten im Anwendungsbereich der RSA 21 einer 
				verkehrsrechtlichen Anordnung bedarf - daher auch bei einem 
				einzelnen Leitkegel, so absurd das auch klingt.  
				
				Daher sollte man die beispielhafte Benennung von Leitern, oder 
				offenstehenden Verteilerschränken (RSA 21 Teil A, 
				Abschnitt 3.4.4 Absatz 1), wirklich nur als Beispiel ansehen, 
				denn es kommt wie üblich auf den konkreten Einzelfall an. 
				Insbesondere die Einhaltung der definierten Mindestbreiten von 
				Geh- und Radwegen und die Berücksichtigung weiterer 
				Begleitumstände kann dazu führen, dass selbst eine "harmlose" Leiter oder 
				ein offenstehender Verteilerkasten eben nicht nur mit einem 
				einzelnen Leitkegel "gekennzeichnet" werden kann, sondern dass 
				eine vollwertige Absicherung einschließlich einer verkehrsrechtlichen 
				Anordnung erforderlich ist. |  |  | 
	
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				Praxisübliche Absicherung von 
				Baumpflegearbeiten, stellvertretend für alle vergleichbaren 
				Arbeitsstellen kürzerer Dauer im Gehwegbereich. Da Leitkegel 
				gegenüber Fußgängern verkehrsrechtlich gesehen keinerlei 
				Regelung erwirken (StVO), können sie als "Sperrung" von Gehwegen 
				oder Gehwegteilen nicht angeordnet werden. Sie entsprechen 
				zudem nicht den Anforderungen von sehbehinderten und blinden 
				Menschen, weshalb ihr Einsatz auch aus diesem Grund ausscheidet. 
				Hierdurch ergibt sich natürlich das Problem, dass Leitkegel für 
				einen Großteil der Arbeitsstellen kürzerer Dauer im Geh- und 
				Radwegbereich überhaupt nicht zur Verfügung stehen.  |  |  | 
	
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				"Vollsperrung" im Zuge einer 
				Baumfällung. Da das Aufzählen aller Fehler müßig ist, beschränkt 
				sich die Bewertung auf die Leitkegel links im Bild: Eine 
				rechtswirksame Sperrung von Gehwegen kann durch Leitkegel nicht 
				erwirkt werden. Zudem wäre die eingesetzte Anzahl auch praktisch 
				(abseits aller Vorschriften) zu gering. |  |  | 
	
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				Typische Arbeitsstelle kürzerer 
				Dauer (Instandsetzung Induktionsschleifen). Während die 
				Leitkegel auf der Fahrbahn den Anforderungen der RSA 21 
				entsprechen, ist der Leitkegel im Gehwegbereich problematisch 
				(im Sinne der geltenden Vorschriften). Auch in 
				solchen Situationen sind im Regelfall Absperrschrankengitter 
				einzusetzen (Prinzip Regelplan B IV/2), wobei 
				insbesondere auf die Einhaltung der Mindestbreiten (hier 
				Wegweiser-Pfosten) zu achten ist. |  |  | 
	
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				Auf Radwegen ist die Anordnung von 
				Leitkegeln zwar grundsätzlich möglich (sie verbieten gemäß StVO das 
				Befahren der so gekennzeichneten Fläche), allerdings besteht die 
				Problematik der Unwirksamkeit gegenüber Fußgängern auch hier - 
				vor allem im Grenzbereich zu benachbarten Gehwegen und natürlich 
				überall dort, wo Fußgänger den Radweg queren. Wenn man die 
				Zulässigkeit von Leitkegeln auf Gehwegen aus den o.g. Gründen verneint, so trifft 
				diese Bewertung in der Regel auch auf Radwege zu, denn eine 
				konsequent getrennte Nutzung von Rad- und Fußverkehrsflächen 
				entspricht nicht der Lebenswirklichkeit.  
				Dasselbe Problem 
				besteht natürlich auch im Bereich der Fahrbahn, insbesondere mit 
				Blick auf querende Fußgänger. Entsprechend stellt die Lösung 
				gemäß Regelplan B IV/2 (Absperrschrankengitter entlang der 
				Arbeitsstelle) innerorts den Regelfall dar. Eine Absicherung allein mit 
				Leitkegeln gemäß Regelplan B IV/1, ist mit Blick auf die 
				allgemeinen Anforderungen der RSA 21, vor allem zum Schutz von 
				Fußgängern und insbesondere sehbehinderten und blinden Menschen, 
				ungeeignet. |  |  | 
	
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				Prinzip Regelplan B IV/1: Die 
				alleinige Absicherung mit Leitkegeln dient nur dem fließenden 
				Verkehr auf der Fahrbahn. Fußgänger, insbesondere Sehbehinderte 
				und Blinde, sind hierbei nicht berücksichtigt. Liegt die im 
				Regelplan-Seitentext unter 3) benannte "Gefährdung von 
				Fußgängern" vor, sind Absperrschrankengitter anzuordnen. 
				Grundsätzlich ist die im Regelplan dargestellte - ungesicherte - 
				Ausdehnung des Arbeitsbereiches in den Gehweg höchst fragwürdig 
				und kann zu gefährlichen Fehlinterpretationen führen. |  | 
				Prinzip Regelplan B IV/2: 
				Gegenüber Fußgängern sind im Regelfall Absperrschrankengitter 
				erforderlich und zwar sowohl in Quer- als auch in Längsrichtung. 
				Je nach Art der Arbeitsstelle und der durchzuführenden Arbeiten 
				ist daher sehr sorgfältig zu prüfen, ob Leitkegel im 
				Fahrbahnbereich ausreichend sind, oder ob zusätzliche Maßnahmen 
				getroffen werden müssen. Dies beinhaltet auch die in Grau 
				dargestellten optionalen Absperrschrankengitter am Gehweg 
				gegenüber. |  |  | 
	
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				Angesichts der bisherigen 
				Erläuterungen stellt sich zwangsläufig die Frage, inwieweit 
				Leitkegel an innerörtlichen Arbeitsstellen kürzerer Dauer 
				überhaupt noch ausreichend sind - zumindest dort, wo Fußverkehr 
				betroffen ist (dies umfasst im Übrigen auch 
				Markierungsarbeiten). Die verkehrsrechtliche Bewertung wird - 
				entgegen den praktischen Anforderungen - in den meisten Fällen 
				den Einsatz von Absperrschrankengittern zur Folge haben. Der 
				damit einhergehende Aufwand überwiegt dabei nicht selten den der 
				eigentlichen (Bau-) Maßnahme. Letztendlich ist das aber die 
				Konsequenz einer verstärkten Berücksichtigung der Anforderungen 
				von Fußgängern und insbesondere Sehbehinderten und Blinden in 
				den RSA 21. Leitkegel allein genügen diesen Anforderungen sowohl 
				verkehrsrechtlich als auch praktisch nicht. |  |  | 
	
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				 Leitkegel sind an Aufgrabungen und Schachtzugängen 
				unzulässig Ausdrücklich unzulässig sind 
				Leitkegel an Aufgrabungen und offenen Schächten (RSA 21 Teil A, 
				Abschnitt 
				3.4.4 Absatz 1), wobei es bei dieser Definition auf die 
				jeweilige Verkehrsfläche nicht 
				ankommt. Vor allem die Aufnahme der Schachtzugänge in die RSA 21 ist von 
				großer Bedeutung für die Praxis, da sich hierdurch unmittelbare Auswirkungen 
				auf die jeweiligen Netzbetreiber und deren 
				Dienstleistungsunternehmen ergeben.
 
				Das betrifft insbesondere 
				die Wasser- und Abwasserwirtschaft, aber natürlich auch Energieversorger, 
				Telekommunikationsdienstleister usw. Selbst bei bloßen Kontroll- 
				oder Servicetätigkeiten (ausgeführt mit vergleichsweise kleinen 
				Servicefahrzeugen ohne hinreichende Transportkapazitäten), dürfen an Schachtzugängen und ähnlichen 
				Stellen mit Absturzgefahr, keine Leitkegel zur 
				Anwendung kommen. In den nachfolgend gezeigten Situationen sind 
				daher Absperrschrankengitter erforderlich: |  |  | 
	
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				Leitkegel sind gemäß RSA 21 zur Absicherung von 
				offenen Schächten auf allen Verkehrsflächen unzulässig - 
				daher auf Geh- und Radwegen, in Fußgängerzonen, aber auch im 
				Fahrbahnbereich. Arbeitsstellen wie diese sind allseitig 
				mit Absperrschrankengittern abzusichern. Dieses Erfordernis ist 
				bei den jeweiligen Service- bzw. Einsatzfahrzeugen in der Regel 
				nicht berücksichtigt, denn die Transportkapazitäten reichen 
				bestenfalls für einen kleinen Stapel Leitkegel aus. |  |  | 
	
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				Diese Leitkegel sind bereits auf 
				Grund ihrer Gestaltung unzulässig, dürfen aber selbst in der 
				korrekten Ausführung (als TL-Leitkegel) hier nicht zum Einsatz 
				kommen. |  |  | 
	
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				Besonders bei solchen Arbeitsstellen 
				und vor allem im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von 
				Sonderrechten gemäß §35 Abs. 6 StVO, werden oft zusätzlich 
				Leitkegel aufgestellt. Die gezeigte Situation erfordert jedoch eine 
				verkehrsrechtliche Anordnung - wobei die Verkehrssicherung im 
				konkreten Beispiel vollkommen anders ausgeführt werden muss, um 
				die Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern 
				zu gewährleisten. Die hierzu notwendigen Absperrschrankengitter 
				lassen sich mit dem eingesetzten Saug-Spülfahrzeug natürlich nicht 
				transportieren, so dass ein gesondertes Fahrzeug für die 
				Verkehrssicherung erforderlich wird. Insbesondere im 
				Zuständigkeitsbereich von Versorgungsträgern erhöht sich der 
				Aufwand für eine fachgerechte Verkehrssicherung von 
				Arbeitsstellen kürzerer Dauer immens. |  |  | 
	
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				Zur Absicherung von 
				Aufgrabungen sind Leitkegel ebenfalls nicht 
				zulässig. Arbeitsbereiche (hier eine Fahrbahnsanierung), waren 
				bereits gemäß RSA 95 mit Absperrschranken und ggf. Tastleisten (Bauhöhe mindestens 10cm) 
				gegenüber den angrenzenden Gehwegen abzusichern. Mit den RSA 21 
				wird diese Anforderung nunmehr durch Absperrschrankengitter 
				realisiert. Das Grundprinzip einer lückenlosen "Einzäunung" 
				durch feststehende Absperrgeräte, hat sich aber 
				gegenüber den RSA 95 nicht verändert. |  |  | 
	
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				 Leitkegel heben Fahrbahnmarkierungen nicht 
				auf Ja - man kann die Kirche 
				wenigstens in diesem Fall im Dorf lassen. Trotzdem ist im Sinne 
				der (verkehrsrechtlichen) Vollständigkeit der Hinweis 
				erforderlich, dass mit Leitkegeln realisierte Absperrungen keine 
				Fahrbahnmarkierungen aufheben. Das ist mit Blick auf das 
				Einsatzgebiet (Arbeitsstellen kürzerer Dauer) natürlich wenig 
				erfreulich. Bis zur Schilderwaldnovelle aus dem Jahr 2009 gab es 
				in der StVO noch den Begriff der "Reihen aus rot-weißen 
				Leitmarken" (das konnten durchaus auch Leitkegel sein), mit 
				denen zumindest vorhandene weiße Fahrstreifenbegrenzungen (Z 
				295) aufgehoben wurden.
 
				Auf Grund der Streichung dieser 
				Begrifflichkeit kann eine Aufhebung vorhandener weißer 
				Fahrbahnmarkierungen gegenwärtig nur durch gelbe Markierungen 
				(dazu gehören auch Leitschwellen und Leitborde) erfolgen. Bei 
				einer durch Leitkegel (betrifft im Übrigen auch Leitbaken) 
				ausgeführten Absperrung besteht folglich ein verkehrsrechtlicher 
				Konflikt, zwischen den Anordnungen der Fahrbahnmarkierungen 
				(z.B. des Verbots des Überfahrens bei Zeichen 295 und 298) und 
				der Anordnung der Absperrgeräte (sie leiten den Verkehr an der 
				so gekennzeichneten Fläche vorbei). Natürlich ist das alles 
				hochtheoretisch und wenig praxisrelevant - es empfiehlt sich 
				aber, diesen Konflikt bei der nächsten Überarbeitung der StVO 
				doch endlich mal zu lösen. 
				Das ein verkehrsrechtliches 
				Regelwerk wie die RSA 21 genau diesen "Fehler" zur Grundlage 
				einiger Regelpläne macht, ist in jedem Fall bedenklich - auch 
				wenn es rein praktisch natürlich vollkommen nachvollziehbar ist. 
				Derartige Ungereimtheiten sollten aber - verkehrsrechtlich 
				sauber - auf Ebene der StVO geklärt werden. |  |  | 
	
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				Ohne Frage: Wird eine 
				Verkehrsführung gemäß Regelplan C II/5 oder C II/7 fachgerecht 
				eingerichtet (Zulaufbereich, Verschwenkungsmaß, Quer- und 
				Längsabstände der Leitkegel), gibt es keine Zweifel über die 
				gewünschte Verhaltensweise. Verkehrsrechtlich gesehen ist diese 
				Lösung aber falsch und sollte deshalb (in dieser Form) nicht in 
				einem verkehrsrechtlichen Regelwerk wie den RSA 21 enthalten 
				sein. Dieses "Problem" muss allerdings in der StVO gelöst 
				werden, da eine zusätzliche gelbe Markierung (vgl. C I/9 und 
				CI/11) an Arbeitsstellen kürzerer Dauer in der Regel nicht 
				praktikabel ist. |  |  | 
	
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				Typische Situation in der Praxis: 
				Leitkegel führen den Verkehr über Fahrstreifenbegrenzungen (Z 
				295) hinweg. Verkehrspraktisch nicht zu beanstanden, 
				verkehrsrechtlich aber fragwürdig. Zumindest für den Fahrschüler 
				auf Prüfungsfahrt könnte das eine Frage an den Prüfer wert sein. 
				Obwohl... besser nicht ;-) |  |  | 
	
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				 Verkehrszeichenbild Leitkegel müssen im 
				Anwendungsbereich der StVO voll retroreflektierend ausgeführt 
				sein, das heißt, dass die Farben Rot und Weiß reflektieren 
				müssen. Die beliebten (weil preiswerten) fluoreszierenden Leitkegel 
				(Weiß / Orange tagesleuchtend), sowie lediglich teilreflektierende Varianten, waren schon im 
				Anwendungsbereich der RSA 95 unzulässig und sind es gemäß RSA 21 
				auch weiterhin. Dieses Erfordernis ergibt sich allerdings auch 
				unmittelbar aus der StVO, da eine visuelle Tag- / Nachtgleichheit 
				der jeweiligen Absperrgeräte gegeben sein muss. Rot und Weiß 
				müssen daher auch bei Dunkelheit (im Scheinwerferlicht) Rot und 
				Weiß erscheinen.
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				Der Kegel ganz links entstammt 
				ursprünglich der 
				StVO von 1970, wird aber auch heute noch so hergestellt und 
				verkauft. Die tagesleuchtenden Leitkegel (fluoreszierendes 
				Orange) in der Bildmitte entsprechen ebenfalls nicht der StVO, 
				weder mit "normalen" weißen Ringen, noch als teilreflektierende 
				Ausführung (graue Ringe). Leitkegel gemäß StVO bestehen immer 
				aus drei roten und zwei weißen retroreflektierenden Ringen 
				derselben Höhe (TL-Leitkegel ganz rechts). |  |  | 
	
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				Ansicht bei Dunkelheit bzw. im 
				Scheinwerferlicht: Nur der vollreflektierende Leitkegel rechts 
				im Bild erfüllt die geforderte "Tag-Nachtgleichheit" gemäß Z 610 
				StVO. |  |  | 
	
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				fluoreszierende Leitkegel am Tag |  | 
				fluoreszierende Leitkegel bei 
				Dunkelheit |  |  | 
	
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						Fluoreszierende bzw. 
						tagesleuchtende Leitkegel haben keine 
						retroreflektierenden Flächen. Bei Tageslicht sorgt der 
						meist fluoreszierende Grundkörper für eine gute 
						Sichtbarkeit - jedoch in der Farbe Orange - was nicht 
						der StVO entspricht. Zumindest die weißen Streifen sind 
						im Vergleich zur teilreflektierenden Variante 
						tatsächlich weiß, dies genügt jedoch nicht, um die 
						Anforderungen an Zeichen 610 zu erfüllen - was sich 
						insbesondere bei Dunkelheit zeigt. In diesem Fall sind 
						die fluoreszierenden Leitkegel nahezu unsichtbar. |  |  | 
	
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				teilreflektierende Leitkegel am Tag |  | 
				teilreflektierende Leitkegel bei 
				Dunkelheit |  |  | 
	
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						Bei teilreflektierenden 
						Leitkegeln sind nur die weißen Ringe retroreflektierend 
						ausgeführt. Der Grundkörper und damit letztendlich auch 
						die "roten" Ringe reflektieren das Licht bei Dunkelheit 
						nicht zurück zum Fahrzeugführer. Teilreflektierende 
						Leitkegel entsprechen deshalb insbesondere bei 
						Dunkelheit nicht den Anforderungen der StVO, da in 
						diesem Fall die roten Ringe fehlen. Bei 
						Tageslicht sorgt der meist fluoreszierende Grundkörper 
						für eine gute Sichtbarkeit - jedoch in der Farbe Orange 
						- was wie beschrieben nicht der StVO entspricht. Das Reflexmaterial reflektiert zwar bei Dunkelheit weiß, ist 
						bei Tageslicht jedoch grau bis dunkelgrau. 
				 
						Die genannten 
						Eigenschaften sorgen dafür, dass fluoreszierende und teilreflektierende 
						Leitkegel, sowohl am Tag als auch bei Dunkelheit, nicht 
						dem Zeichen 610 entsprechen. Sie dürfen deshalb im 
						Anwendungsbereich von StVO und RSA 21 nicht eingesetzt werden. 
						Zulässig sind dagegen voll retroreflektierende 
						Leitkegel: |  |  | 
	
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				voll retroreflektierende Leitkegel 
				am Tag |  | 
				voll retroreflektierende Leitkegel 
				bei Dunkelheit |  |  | 
	
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				 Retroreflexionsklasse RA2 (Typ B) Wie alle Absperrgeräte müssen 
				auch Leitkegel im Anwendungsbereich der RSA 21 mindestens der 
				Retroreflexionsklasse RA2 entsprechen (eine Ausnahme gilt bei 
				Markierungsarbeiten innerorts, die fragwürdig ist und später erläutert wird). Dies gilt 
				unabhängig von der jeweiligen Örtlichkeit bzw. Straßenklasse - 
				daher vom unbedeutenden Wirtschaftsweg auf dem Lande, bis zur 
				viel befahrenen Autobahn. Entsprechende Übergangsfristen sind in 
				den RSA 21 nicht vorgesehen.
 
				An 
				Arbeitstellen, die nur während der Tageshelligkeit betrieben 
				werden, würden Leitkegel der Reflexionsklasse RA1 genügen, doch 
				auch diese Option sieht das Regelwerk nicht vor. Im Grunde lässt 
				sich sagen, dass alle bislang im Einsatz befindlichen Leitkegel 
				der Reflexionsklasse RA1 im Anwendungsbereich der RSA 21 nicht 
				mehr verwendet werden dürfen (betrifft auch die 
				fluoreszierenden und teilreflektierenden Varianten). In der Praxis wird das natürlich 
				nicht umgesetzt. |  |  | 
	
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				Leitkegel-Reflexfolie der Klasse RA1 
				(Folie Typ A) sind nicht mehr zulässig |   | 
				Leitkegel-Reflexfolie der Klasse RA2 Aufbau B 
				(Folie Typ B) gemäß RSA 21 |  |  | 
	
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				Vorsicht bei irreführenden 
				Produktbeschreibungen!Wesentlich für einen StVO-konformen Leitkegel ist 
				in erster Linie die Retroreflexion beider Farben, wobei 
				die RSA 21 wie beschrieben die Reflexionsklasse 
				RA2 festlegen. Vor allem im Internet gibt es 
				Produktbeschreibungen zu Leitkegeln wie "RA2-Reflexstreifen" was 
				letztendlich bedeutet, dass nur die weißen Ringe in dieser 
				Reflexionsklasse ausgeführt sind, aber nicht das gesamte 
				Verkehrszeichenbild.
 
				Nachdem die BASt ihre 
				"Monopolstellung" zur Prüfung von TL-Absperrgeräten für den 
				deutschen Markt verloren hat (siehe ARS 23/2022), ist zu 
				erwarten, dass künftig die Bewertung der Zulässigkeit 
				entsprechender Produkte erschwert wird. Das 
				Qualitätsmerkmal "BASt-geprüft" gehört damit nicht zwingend der 
				Vergangenheit an, es werden aber weitere Prüfnummern anderer 
				Prüfstellen hinzukommen. Daher bleibt in diesem Zusammenhang 
				zu hoffen, dass weiterhin zentrale Freigabelisten geführt 
				werden, damit zulässige von unzulässigen Produkten unterschieden werden können. |  |  | 
	
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				 Abmessung und Aufteilung der Ringe Die jeweiligen Ringhöhen für 
				die vier verschiedenen Leitkegel-Größen sind im VzKat zu Zeichen 
				610 enthalten und wie folgt definiert:
 
			
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				VZ-Nummer | 
				610-40 | 
				610-41 | 
				610-42 | 
				610-43 |   |  
				|   | 
				Höhe Leitkegel | 
				300mm | 
				500mm | 
				750mm | 
				1000mm |   |  
				|   | 
				Höhe Verkehrszeichenbild | 
				275mm | 
				425mm | 
				650mm | 
				900mm |   |  
				|   | 
				Ringhöhe (jeweils 5x) | 
				55mm | 
				85mm | 
				130mm | 
				180mm |   |    |  | 
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				 Verbindlichkeit der DIN EN 
		13422 / CE-Kennzeichnung Im Rahmen der Diskussion um 
						Faltleitkegel, sowie dem Bestreben von Handel und 
						Industrie, auch andere (konventionelle) Leitkegel in 
						Deutschland zu verkaufen bzw. deren Einsatz zu fördern, 
						ohne das diese den Anforderungen der StVO bzw. den 
						Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel entsprechen, 
						wird immer wieder auf die DIN EN 13422 abgestellt. 
						Teilweise wird die europäische Norm auch als allein 
						maßgebliche Vorschrift angesehen, welche die TL quasi 
						außer Kraft setzt bzw. diesen vorgeht. Derartige Aussagen 
						sind schlichtweg falsch.
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				| 
						Zunächst ist die Einhaltung der DIN EN 13422 kein Garant 
				für die Zulässigkeit von Leitkegeln im Sinne 
				der StVO, denn die europäische Norm 
						gibt nur weit gefasste Rahmenbedingungen vor. Dabei lässt sie auch 
				Varianten mit anderen, mithin deutlich geringeren Anforderungen zu, z.B. 
				teilreflektierende Leitkegel. Als retroreflektierende Farben 
				sind neben Rot und Weiß auch Gelb und Blau vorgesehen. Der 
				Grundkörper des Kegels darf zudem ebenfalls Gelb sein. Damit würde selbst ein 
				teilreflektierender Leitkegel, mit gelbem Grundkörper und blauen 
				Ringen der DIN EN 13422 entsprechen: |  |  | 
	
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				| 
						Beispiele für eine mögliche 
						Gestaltung nach DIN EN 13422 |  |  | 
	
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				Obwohl diese drei Varianten die DIN EN 13422 
				erfüllen, dürfen diese Kegel in Deutschland nicht im 
				öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden. Die EN 13422 schafft europaweit die 
				technischen Rahmenbedingungen für die Produktion von Leitkegeln 
				nach EU-Standard, enthält jedoch keine Festlegung zum 
				Erscheinungsbild im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften der 
				einzelnen Länder. Innerhalb der jeweiligen Mitgliedsstaaten sind 
				daher weiterführende bzw. präzisierende Festlegungen 
				erforderlich, um die nationalen Besonderheiten zu gewährleisten. Im 
				Falle von Deutschland sind das die Technischen Lieferbedingungen 
				für Leitkegel i.V.m. dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat). |  |  | 
	
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						Leitkegel aus Großbritannien 
						gemäß EN 13422, der für den deutschen Markt mit einem 
						zusätzlichen roten Ring ausgestattet wurde. Dennoch 
						entspricht das Produkt nicht den Anforderungen der StVO 
						bzw. dem VzKat und auch nicht den Vorgaben der 
						TL-Leitkegel. Verkauft und eingesetzt werden solche 
						Kegel aber trotzdem. |  |  | 
	
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						Fragwürdig ist in diesem 
						Zusammenhang auch die Möglichkeit der DIN EN 13422, die 
						Konformität mittels CE-Zeichen zu bestätigen. Da 
						Leitkegel keine Bauprodukte sind, benötigen sie kein CE 
						Zeichen, auch nicht im Rahmen der CE-Kennzeichnung von 
						Verkehrszeichen (diese gilt nur für ortsfeste 
						Beschilderung). Folglich ist es zwar kein Problem, wenn 
						ein Leitkegel ein CE-Zeichen trägt, für den Einsatz in 
						Deutschland ist dieses aber nicht relevant. Damit ist 
						das Fehlen der CE-Kennzeichnung auch kein Mangel bzw. 
						Grund zur Beanstandung. Zudem ist das CE-Zeichen kein 
						relevantes Qualitätsmerkmal im Sinne der 
						Einsatzfreigabe. Erforderlich ist hingegen eine 
						erfolgreiche Prüfung gemäß TL durch eine anerkannte 
						Prüfstelle, was durch die entsprechende 
						Prüfnummer auf dem Kegel dokumentiert wird und sich 
						anhand der Prüfzeugnisse nachweisen lässt. |  |  | 
	
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				 Leidkegel rechtzeitig 
				aussondern Die beschriebenen Anforderungen an 
				das Verkehrszeichenbild und die Retroreflexion erfordern eine 
				regelmäßige Kontrolle des Zustands der eingesetzten Leitkegel. 
				Vor allem die Stapelfähigkeit führt dazu, dass beschädigte 
				Exemplare - sog. Leidkegel - immer wieder den Weg auf die 
				Straße finden, weil sie im Stapel "versteckt" sind. Da sich die 
				Anwender in der Regel nicht um solche Details kümmern, liegt es wie üblich an den 
				zuständigen Behörden und den öffentlichen Auftraggebern, die in den 
				Vorschriften und Verträgen definierte Qualität einzufordern. In 
				der Praxis bleibt genau das regelmäßig aus.
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				Natürlich sind kleinere 
				Beschädigungen an Absperrgeräten im Baustellenalltag normal - 
				fabrikneue Leitkegel erwartet daher niemand. Wenn jedoch der 
				Zustand so schlecht ist, wie bei den gezeigten Beispielen,  
				ist für entsprechenden Ersatz zu sorgen. Soweit wie in den Fotos 
				soll es dabei natürlich nicht erst kommen. |  |  | 
	
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				 Beschädigungen durch unsachgemäßes Stapeln Leitkegel sind auf Grund ihrer Form grundsätzlich stapelbar, 
				jedoch ist zu beachten, dass Leitkegel unterschiedlicher 
				Hersteller nicht gemeinsam gestapelt werden. Die 
				jeweiligen Produkte sind in der Regel so konzipiert, dass ein kleiner Abstand zwischen den Kegelkörpern verbleibt, wodurch 
				die empfindliche Reflexfolie weitgehend geschützt bleibt. Dies 
				ist beim Stapeln unterschiedlicher Leitkegel nicht immer 
				gegeben, so dass es zu Beschädigungen der Folie vor allem im 
				unteren Bereich kommt. Durch falsches Stapeln können selbst 
				fabrikneue Leitkegel nach einmaligen Einsatz so stark beschädigt 
				sein, dass sie ersetzt werden müssen. Zudem kann es bei 
				bestimmten Leitkegeln zu einem Festsaugen kommen, wodurch 
				mehrere Kegel nur mit großem Aufwand voneinander gelöst 
				werden können. Es wird daher ausdrücklich 
				empfohlen, nur eine Sorte Leitkegel zu beschaffen, um 
				praxisübliche Nachlässigkeiten beim Stapeln von vornherein zu vermeiden.
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				 Kegelgrößen und Anwendungsbereich Für Leitkegel sind gemäß VzKat vier 
				verschiedene Größen definiert, welche in den RSA 21 bestimmten 
				Regeleinsatzbereichen zugeordnet sind. Der 30cm Leitkegel hat 
				hierbei eine besondere Bedeutung, da bezüglich seiner Gestaltung 
				und Anwendung verschiedene Widersprüche bestehen, die auch mit 
				den RSA 21 nicht gelöst wurden. Da dieses Thema etwas 
				umfangreicher wird, erfolgt die Erläuterung in umgekehrter 
				Reihenfolge von der größten bis zur kleinsten Ausführung:
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				 Leitkegel 100cm / Zeichen 610-43 Der größte Leitkegel ist gemäß RSA 21 für den 
				Einsatz im Bereich von Schienenbahnen innerorts vorgesehen und 
				wird im Regelplan B IV/3 als Querabsperrung verwendet. In dieser 
				Anwendung ist er üblicherweise mit einer gelben Blitzleuchte 
				ausgestattet ("Blinklicht in blitzender Ausführung") - weitere 
				Erläuterungen hierzu folgen später. 
				Obwohl diese Kegelgröße schon in den RSA 
				95 vorgesehen war, gibt es mit Stand März 2023 bislang nur einen 
				einzigen Hersteller, der einen TL-geprüften Leitkegel in dieser Größe 
				anbietet (Reflexfolie RA2) und das ist die Firma WEMAS, mit der 
				Prüfnummer V4-52/2011.
 
				In anderen Regelplänen, in denen ein 
				Leitkegel mit aufgesetzter Blitzleuchte abgebildet ist (C II/1, 
				C II/2, C II/3, C II Ams 1), sowie in Fällen, in denen Leitkegel 
				mit Blitzleuchte zusätzlich zum Einsatz kommen, müssen diese 
				mindestens 75cm hoch sein. Daher kann diese Funktion auch der 
				100cm Leitkegel erfüllen. Sollte die zuständige Behörde den 
				Einsatz dieser "übergroßen" Kegel an anderen Stellen in 
				Erwägung ziehen (z.B. als Längsabsperrung), so ist das 
				grundsätzlich möglich - natürlich auch ohne aufgesetzte 
				Blitzleuchte. 
				Ansonsten ist das Einsatzgebiet 
				dieses Kegels aber recht begrenzt, da selbst im Schienenbereich 
				- entgegen den RSA 21 - vorzugsweise 75cm oder auch nur 50cm hohe 
				Leitkegel als Querabsperrung eingesetzt werden. Das erklärt dann 
				auch, warum viele Hersteller die 100cm-Variante überhaupt nicht im 
				Programm haben. | 
				 
				Leitkegel mit 100cm Bauhöhe |  |  | 
	
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				 Leitkegel 75cm / Zeichen 610-42 Weitaus verbreiteter ist der "75er-Leitkegel", da 
				er insbesondere für Arbeitsstellen kürzerer Dauer auf Autobahnen 
				und autobahnähnlichen Straßen vorgesehen ist. Während 50cm hohe 
				Leitkegel gemäß RSA 21 ausdrücklich nicht für Autobahnen 
				vorgesehen sind, können 75cm Leitkegel durchaus auch innerorts 
				eingesetzt werden (rein formell gesehen natürlich nur mit 
				entsprechender verkehrsrechtlicher Anordnung dieser Größe - aber das ist ein anderes 
				Thema).
 
				Eine kontroverse Diskussion wird 
				in der Praxis weiterhin zur Notwendigkeit von Klappbaken zur Absicherung von 
				Nachtbaustellen auf Autobahnen geführt. Diese haben hinsichtlich ihrer 
				visuellen Wirkung bei Dunkelheit Vorteile gegenüber 
				Leitkegeln, aber eben auch einige Nachteile, insbesondere was 
				das Handling angeht.  
				Aus Sicht des Autors besteht fachlich 
				gesehen kein Grund, den Einsatz von Leitkegeln (wohlgemerkt 
				in der Reflexionsklasse RA2) bei Nachtbaustellen zu untersagen. Wäre das anders, 
				müsste man die Funktionsfähigkeit von Leitkegeln bei Dunkelheit 
				generell kritisch hinterfragen und in der Konsequenz ihren Einsatz auf 
				die Tageshelligkeit beschränken. Dann stellt sich aber 
				zwangsläufig die Frage: Warum Retroreflexionsklasse RA2 und warum überhaupt 
				retroreflektierend? | 
				 
				Leitkegel mit 75cm Bauhöhe |  |  | 
	
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				Das typische Anwendungsgebiet für 
				75cm Leitkegel ist die Autobahn. Kleinere Leitkegel sind im 
				Anwendungsbereich der RSA 21 auf Autobahnen unzulässig. |  |  | 
	
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				Leitkegel mit 75cm Bauhöhe können 
				natürlich auch auf anderen Straßen eingesetzt werden, auch wenn dies nicht 
				dem definierten Regeleinsatzbereich entspricht. Größere 
				Leitkegel sind innerorts und auf Landstraßen kein Problem - im 
				Gegensatz zu kleineren Leitkegeln auf Autobahnen. Es gilt 
				allerdings zu beachten, dass im Anwendungsbereich der ASR A5.2 
				ggf. wertvolle Zentimeter verschenkt werden, wenn z.B. innerorts 
				anstelle der üblichen 50cm-Leitkegel größere Varianten 
				eingesetzt werden. Denn die Kegel sind nicht nur höher, sondern auch 
				breiter, was Auswirkungen auf die Maßkette (seitlicher 
				Sicherheitsabstand SQ) haben kann. |  |  | 
	
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				 Leitkegel 50cm / Zeichen 610-41 Ebenfalls weit verbreitet ist der 50cm Leitkegel, 
				der gemäß RSA 21 auf allen Straßen außer auf Autobahnen 
				vorgesehen ist. Er kann daher im innerörtlichen Bereich 
				(Regelpläne B) und auf Landstraßen (Regelpläne C) eingesetzt 
				werden. Eine Anordnung ist damit auch auf Radwegen zulässig, 
				obgleich die RSA 21 hierfür neuerdings den 30cm Leitkegel 
				auserkoren haben. Für diese Unterscheidung, die letztendlich 
				auch in der Lagerhaltung berücksichtigt werden müsste, gibt es 
				fachlich gesehen aber keine Grundlage.
 
				Insbesondere der 50cm Leitkegel wird 
				in der Praxis weiterhin als tagesleuchtende (fluoreszierende) Variante eingesetzt 
				und hierzu immer wieder neu beschafft, obwohl diese Ausführung bereits nach RSA 95 
				unzulässig war. Dies betrifft insbesondere kommunale 
				Baubetriebshöfe, die u.a. damit argumentieren, dass die Kegel 
				z.B. im Zusammenhang mit der Grünpflege ohnehin nur während der 
				Tageshelligkeit eingesetzt werden.  
				Hierbei wird jedoch verkannt, 
				dass insbesondere Baumpflegearbeiten in der dunklen Jahreszeit 
				stattfinden, weshalb während eines Arbeitstages zumindest 
				zeitweise eine Retroreflexion gegeben sein muss. Weitaus 
				wichtiger ist jedoch die Möglichkeit, dass solche Leitkegel auch 
				im Zuge von Havarien und ähnlichen Ereignissen als temporäre 
				Absicherung genutzt werden und dann bei Dunkelheit eben nicht 
				die erforderliche Retroreflexion bieten: | 
				 
				Leitkegel mit 50cm Bauhöhe |  |  | 
	
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				Hier wurde im Zuge eines nächtlichen 
				Feuerwehreinsatzes kurzerhand eine Einbahnstraße 
				(Richtungsfahrbahn) für beide Fahrtrichtungen freigegeben - das 
				Foto zeigt die Verkehrsführung am Morgen danach. Zur Trennung 
				des Gegenverkehrs wurde alles eingesetzt, was irgendwie verfügbar war - 
				also auch fluoreszierende Leitkegel, die für diese Anwendung 
				(Nacht) natürlich ungeeignet sind. Bei der Beschaffung von 
				Absperrgeräten sollten solche Szenarien jedenfalls immer eine 
				Rolle spielen, auch wenn die Leitkegel im üblichen 
				Einsatzgebrauch womöglich nur während der Tageshelligkeit zur 
				Anwendung kommen. Davon abgesehen entsprechen fluoreszierende 
				Leitkegel nicht den Technischen Lieferbedingungen und sind bereits deshalb im Anwendungsbereich der RSA 21 
				unzulässig. |  |  | 
	
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				Unzulässige Anwendung 
				fluoreszierender Leitkegel im Zuge einer Fahrbahnsanierung. In 
				diesem Fall ist allerdings nicht nur die Beschaffenheit der 
				Kegel das Problem, sondern dass man an dieser Stelle von einer 
				Landstraße ausfährt und dann ohne Ankündigung durch Zeichen 123 
				plötzlich vor dieser Situation steht.  |  |  | 
	
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				An dieser Stelle fragt man sich, was sich 
				die Verantwortlichen insgesamt gedacht haben. Eine konkrete, die 
				Örtlichkeit berücksichtigende verkehrsrechtliche Anordnung 
				dürfte hier nicht vorliegen. Der Aufwand für derartige Maßnahmen 
				ist mit den RSA 21 signifikant gestiegen - die Umsetzung in der 
				Praxis erfolgt dagegen wie eh und je "man sieht doch wohl, 
				dass hier gearbeitet wird!". Unbeschadet dessen wurden 
				natürlich auch in diesem Fall wieder fluoreszierende Leitkegel 
				eingesetzt, obwohl diese nicht erst mit den RSA 21 unzulässig 
				sind. |  |  | 
	
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				 Leitkegel 30cm / Zeichen 610-40 Der kleinste Leitkegel mit 30cm Bauhöhe ist 
				eigentlich nicht der Rede wert, da er bestenfalls bei 
				Markierungsarbeiten innerorts zur Anwendung kommt und ansonsten 
				vornehmlich bei unbedeutenden und meist ungenehmigten 
				Arbeitsstellen anzutreffen ist. Hin und wieder sind diese 
				Exemplare auch in Servicefahrzeugen zu finden. Genau hier haben wir die Anwendung zur bloßen Kennzeichnung 
				eines offenstehenden Verteilerkastens oder einer Leiter im 
				Gehwegbereich - zu 
				mehr taugt dieser Kegel allerdings nicht.
 
				Von einer ernsthaften "Absperrung" 
				kann bei dieser Spielzeugausführung keine Rede sein, daher ist 
				der vermeintliche Einsatzbereich "Radweg" gemäß RSA 21 auch mit 
				Vorsicht zu genießen. rsa-online.com empfiehlt ausdrücklich, es in diesem Fall bei der Beschaffung von 50cm 
				TL-Leitkegeln zu belassen. Eine zusätzliche Differenzierung nach 
				Radwegen bzw. Radverkehrsführungen ist schlichtweg Unsinn. Zudem 
				besteht die Gefahr, dass die 30cm Leitkegel auch auf der 
				Fahrbahn eingesetzt werden, wenn gerade nichts anderes mehr im Lager 
				verfügbar ist. Daher sollte eine solche Falschanwendung bereits 
				bei der Beschaffung berücksichtigt werden. 
				Markierungsfirmen setzen den 30cm 
				Leitkegel gern ein, da dieser preiswert und leicht ist. Zudem 
				bestand zumindest früher ein Vorteil darin, dass größere Fahrzeuge 
				mit Front und Heck über die Kegel hinwegschwenken konnten 
				(Kraftomnibusse, Müllfahrzeuge usw.). Ein weiterer Pluspunkt 
				ist, dass sich auf einer Markiermaschine eine größere Menge aufladen lässt, als 
				das bei 50cm TL-Leitkegeln der Fall ist. | 
				 
				Leitkegel mit 30cm Bauhöhe |  |  | 
	
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				Problem Nr. 1: Das VerkehrszeichenbildDer 30cm Leitkegel hat historisch bedingt schon 
				immer nur einen weißen (oder roten) Ring. Man kann sich einen 50cm Leitkegel 
				vorstellen, den man oberhalb des untersten weißen Ringes 
				abschneidet: Das ist der klassische fluoreszierende 30cm Leitkegel. Es wäre nun 
				der einfachste Weg gewesen, dieses Prinzip als Abbildung in die 
				StVO bzw. den VzKat aufzunehmen - also alle Kegel ab 50cm mit 
				drei roten und zwei weißen Ringen und der 30cm Leitkegel als 
				"Sonderausführung" mit nur 
				einem weißen Ring. Das hat man aber bereits in der StVO Novelle 
				von 1992 nicht 
				vollbracht. Folglich wurde die Darstellung eines 30cm Leitkegels 
				mit fünf roten und zwei weißen Ringen in die RSA 95 übernommen. 
				Verkehrsrechtlich war das schon damals korrekt (gemäß StVO), nur gab es ein solches 
				Produkt schlichtweg nicht zu kaufen. In der Praxis wurden 
				natürlich weiterhin die Varianten mit einem weißen Ring 
				hergestellt, verkauft und eingesetzt.
 
				Mit der geplanten Teilfortschreibung 
				der RSA ab dem Jahr 2001 und der darauf folgenden kompletten 
				Überarbeitung wäre die Möglichkeit gegeben gewesen, das 
				"Problem" des falschen Verkehrszeichenbildes zu lösen, 
				da bei 
				den notwendigen Anpassungen in der StVO bzw. dem VzKat, auch der 
				kleine Leitkegel hätte berücksichtigt werden können (ebenso die 
				verkleinerte Variante der fahrbaren Absperrtafel Z 616-31, aber das ist 
				ein anderes Thema). Doch auch nach über 20 Jahren 
				Bearbeitungszeit der RSA 21: Fehlanzeige. Folglich enthalten die 
				RSA 21 weiterhin die Abbildung eines 30cm Leitkegels, den es - 
				außer im Spielzeugladen - so bislang nicht zu kaufen gibt.  |  |  | 
	
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				So wie der Leitkegel links im Bild 
				müssten alle 30cm hohen Leitkegel aussehen - hierbei handelt es sich 
				allerdings um ein Unikat. Der zweite Leitkegel von links 
				repräsentiert die fluoreszierende 30cm-Standardausführung mit einem weißen Ring. 
				Der weiße 30cm-Leitkegel mit rotem Ring entstammt der StVO von 1970 und ist 
				längst nicht mehr zulässig, wird aber weiterhin verkauft und 
				folglich auch eingesetzt. Der Leitkegel ganz rechts im Bild 
				kommt dem Verkehrszeichen 610-40 am ehesten nahe, stammt aber aus 
				dem Spielzeugladen. |  |  | 
	
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				Problem Nr. 2: Die RetroreflexionUnabhängig von der korrekten Anzahl und Größe der Ringe 
				gilt es festzuhalten, dass auch der 30cm Leitkegel grundsätzlich voll 
				retroreflektierend ausgeführt werden muss und zwar in der Klasse 
				RA2. Der klassische 30cm Leitkegel ist aber lediglich Orange 
				fluoreszierend und verfügt bestenfalls über einen weißen, ggf. 
				retroreflektierenden Ring. 
				Damit wird auch diese Anforderung von den in der Praxis 
				verfügbaren Produkten nicht erfüllt - wobei das in erster Linie 
				auch mit der Produktphilosophie der Hersteller zu tun hat, denn 
				hergestellt wird üblicherweise nur das, was sich auch verkauft.
 
				Die RSA 21 sehen vor, dass innerhalb 
				geschlossener Ortschaften - zum Schutz frisch aufgebrachter 
				Markierungen bei Tageslicht - 30 cm hohe Leitkegel, bei denen die 
				roten Ringe fluoreszierend sein können, ausnahmsweise eingesetzt 
				werden dürfen. Es ist also nicht so, dass 30cm Leitkegel 
				grundsätzlich bei Markierungsarbeiten eingesetzt werden dürfen, 
				sondern nur unter den genannten Vorraussetzungen. Interessant 
				bei dieser Formulierung ist, dass zwar die roten Ringe 
				fluoreszierend (tagesleuchtend) sein können, die weißen 
				Ringe demzufolge aber weiterhin der Klasse RA2 entsprechen müssen. Der 
				Versuch, die ähnlich lautende und damals schon fragwürdige 
				Formulierung aus den RSA 95 anzupassen, ist also eher weniger 
				geglückt. |  |  | 
	
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				Werden bei Markierungsarbeiten 
				(innerorts und nur während der Tageshelligkeit) 30cm Leitkegel 
				eingesetzt, so können die roten Ringe zwar fluoreszierend 
				sein, für die weißen Ringe bleibt es aber bei der grundsätzlich geforderten 
				Retroreflexion in der Klasse RA2. Das macht natürlich überhaupt 
				keinen Sinn - stattdessen würden beim  ausnahmsweisen 
				Einsatz fluoreszierender Leitkegel weiß lackierte Ringe genügen 
				- dann aber wohlgemerkt zwei und nicht nur einer. |  |  | 
	
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				Problem Nr. 3: Die TL-PrüfungAm Ende ist es aber vollkommen egal, ob ein 30cm 
				Leitkegel lediglich fluoreszierend bzw. teil- oder 
				vollreflektierend ist 
				und es ist ebenfalls unerheblich, ob er drei oder fünf Ringe 
				hat: Da Absperrgeräte gemäß RSA 21 den Technischen 
				Lieferbedingungen entsprechen müssen (RSA 21 Teil A, Abschnitt 
				3.1 Abs. 3), ergibt sich das Problem, dass letztendlich 
				überhaupt kein 30cm Leitkegel im Anwendungsbereich der RSA 21 eingesetzt werden darf, 
				da es schlichtweg keine TL-geprüften 30cm Leitkegel gibt (Stand 
				März 2023). Auch 
				die bislang praxisüblichen Varianten (fluoreszierend mit einem 
				weißen Ring) sind allesamt nicht TL-geprüft. Alle 
				diesbezüglichen Anforderungen der RSA 21, also Einsatzbereich 
				Radweg, oder auch Markierungsarbeiten innerorts bei Tageshelligkeit, 
				lassen sich bei genauer Betrachtung gar nicht realisieren, da 
				sich dasselbe Regelwerk (RSA 21), durch den Bezug auf die Technischen 
				Lieferbedingungen, selbst einen Strich durch die Rechnung 
				macht.
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				Auch wenn der 30cm Leitkegel eher 
				eine Ausnahmeerscheinung ist, so sollte in dieser Sache endlich 
				Klarheit geschaffen werden. Entweder die Hersteller gehen dazu 
				über, TL-geprüfte sowie vollreflektierende 30cm Leitkegel 
				(wohlgemerkt mit insgesamt fünf Ringen) herzustellen, oder man 
				passt die StVO sowie die RSA 21 an die etablierten Produkte aus der 
				Praxis an. Besser ist: Man streicht den 30cm Leitkegel einfach aus den 
				Vorschriften, da innerorts auf allen Verkehrsflächen - also auch 
				auf Radwegen und bei Markierungsarbeiten - die 50cm-Variante 
				praxisüblich und vor allem ausreichend ist. Vermutlich bleibt aber 
				einfach alles wie es ist ;-) |  |  | 
	
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				Leitkegel mit 30cm Bauhöhe werden 
				- entgegen den RSA - natürlich auch außerhalb geschlossener 
				Ortschaften eingesetzt. |  |  | 
	
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				Wie absurd die Wechselwirkung von 
				Theorie und Praxis ist, zeigt sich an dieser Stelle: Während der 
				30cm Leitkegel im Bildvordergrund zum Schutz frisch applizierter 
				Markierung zulässig wäre (innerorts, allerdings mit zwei 
				retroreflektierenden weißen Ringen der Klasse RA2), müssten ab 
				der Ortstafel (außerorts) vollreflektierende 50cm Leitkegel 
				(RA2) eingesetzt werden. |  |  | 
	
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				 konstruktive Unterschiede, einteilig und zweiteilig Neben den visuellen 
				Eigenschaften unterscheiden sich Leitkegel auch durch ihren 
				konstruktiven Aufbau. Es werden einteilige und zweiteilige 
				Leitkegel unterschieden:
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				Einteiliger (links) und zweiteiliger 
				Leitkegel (rechts), beide in der Retroreflexionsklasse RA2. |  |  | 
	
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				 einteilige Leitkegel bestehen in der Regel aus Weich-PVC (umgangssprachlich 
				"Gummikegel") und sind, wie der Begriff schon nahe legt, aus einem 
				Stück gefertigt. Kegelkörper und Kegelfuß bestehen aus demselben 
				Werkstoff. Der meist fluoreszierend orangefarbene Grundkörper 
				dient der Weiterverarbeitung zu einer der o.g. Varianten. 
				Einteilige Leitkegel werden inzwischen auch mit einer Griffmulde 
				am Kegelkopf gefertigt, die eine einfache Handhabung auch mit 
				Handschuhen ermöglicht.
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				 zweiteilige Leitkegel bestehen aus einem Kegelkörper aus HDPE und einem Kegelfuß aus 
				Recycling-Material (wie man es von Fußplatten kennt). Der 
				Kegelkörper ist in der Regel nicht fluoreszierend orange, 
				sondern orangerot bis rot und dient der Weiterverarbeitung zu 
				einer der o.g. Varianten. Es gibt daher auch zweiteilige 
				Leitkegel die nicht vollreflektierend ausgeführt sind, aber 
				durch die visuelle Gestaltung diesen Anschein erwecken (rote und 
				weiße Ringe). Eine Griffmulde am Kegelkopf ist bei zweiteiligen 
				Leitkegeln traditionell vorhanden. Der Recycling-Kegelfuß neigt 
				(je nach Modell, Alter und Beanspruchung) zum Brechen - in 
				diesem Fall ist ein Austausch der Fußplatte erforderlich, was 
				bei den gängigen TL-Leitkegeln auch möglich ist.
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				Zu beachten ist, dass nicht alle 
				zweiteiligen Leitkegel automatisch TL-Leitkegel sind. Im 
				gezeigten Beispiel handelt es sich um eine nichtreflektierende 
				Ausführung (sowohl Rot, als auch Weiß). Ähnliche Produkte gibt 
				es auch als teilreflektierende Variante, daher mit 
				reflektierenden weißen Ringen. Diese Ausführungen sind im 
				Anwendungsbereich der StVO sowie der RSA 21 unzulässig. |  |  | 
	
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				 Gewichtsklassen Leitkegel werden gemäß den 
				Technischen Lieferbedingungen in zwei Gewichtsklassen 
				eingeteilt, welche - je nach Bauhöhe des Kegels - entsprechende 
				Mindestwerte definieren. Die in der DIN EN 13422 enthaltene 
				Gewichtsklasse I ist in Deutschland (TL-Leitkegel) nicht 
				vorgesehen.
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								|   |   | 
								Mindestgewicht [kg] |   |  
								|   | 
								Höhe [mm] | 
								Klasse II | 
								Klasse III |   |  
								|   | 
								1000 | 
								6,0 | 
								7,5 |   |  
								|   | 
								750 | 
								4,0 | 
								5,0 |   |  
								|   | 
								500 | 
								1,9 | 
								2,5 |   |  
								|   | 
								300 | 
								0,8 | 
								0,8 |   |  |  | 
	
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				| 
				Die jeweiligen Gewichtsklassen sind 
				in Abhängigkeit zum Einsatzbereich relevant, denn es ist 
				ein Unterschied, ob Leitkegel auf einer innerörtlichen 
				Nebenstraße oder auf der Autobahn unmittelbar neben der Lastspur 
				eingesetzt werden (Sog vorbeifahrender Fahrzeuge). Es wird daher 
				empfohlen, möglichst die Gewichtsklasse III einzusetzen, auch 
				wenn das Handling dadurch beeinflusst wird. Keinesfalls 
				sollten Kegel der Klasse I (nicht TL-konform) verwendet werden, 
				da diese sehr leicht umkippen. Hierbei handelt es sich meist um 
				die beliebten fluoreszierenden Leitkegel, die u.a. auf Grund 
				der fehlenden Retroreflexion ohnehin nicht zulässig sind: |  |  | 
	
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				Fluoreszierende Leitkegel 
				entsprechen üblicherweise der Gewichtsklasse I und haben deshalb 
				eine nur unzureichende Standsicherheit. Auf Grund der fehlenden 
				TL-Zulassung dürfen sie selbst bei Markierungsarbeiten während 
				der Tageshelligkeit nicht eingesetzt werden - auch wenn man 
				bezüglich der erforderlichen Retroreflexion durchaus geteilter 
				Meinung sein kann. Da Markierungsarbeiten aber auch in 
				den Abendstunden bzw. in der Dämmerung stattfinden (insbesondere 
				mit Blick auf das geringere Verkehrsaufkommen), sollten auch in 
				diesem Gewerk ausschließlich vollreflektierende Leitkegel 
				(TL-Leitkegel) zum Einsatz kommen. |  |  | 
	
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				Auf Grund des geringen Gewichts von 
				lediglich 1,0 bis 1,2kg (50cm-Kegel) sind fluoreszierende Leitkegel bei den 
				Anwendern natürlich sehr beliebt. Die Kegel fallen jedoch durch 
				den Sog vorbeifahrender Fahrzeuge leicht um und werden dann ggf. 
				selbst zu Hindernissen auf der Fahrbahn. Ein 50cm TL-Leitkegel 
				hat hingegen ein Gewicht von typischerweise mindestens 2,0kg und 
				vor allem einen deutlich niedrigeren Schwerpunkt (Kegelfuß). 
				Werden sie nicht absichtlich angefahren, bleiben TL-Leitkegel in 
				der Regel dort stehen, wo sie aufgestellt wurden. |  |  | 
	
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				 Absperrung / Verkehrsführung mit Leitkegeln |  |  | 
	
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						 Querabsperrung / Verschwenkungsmaß Werden Leitkegel zur Gestaltung einer 
						spitzwinkligen Querabsperrung eingesetzt, sind die 
						gleichen Maße anzuwenden, wie sie für Leitbaken gelten. 
						Innerorts beträgt das Verschwenkungsmaß etwa 1:1 bis 
						1:2, außerorts 1:3. 
				Querabsperrungen, an denen der 
		Verkehr ohne anzuhalten vorbeigeführt wird, also reine Verschwenkungen 
		einzelner oder mehrerer Fahrstreifen, werden innerorts und auf 
		Landstraßen einheitlich im Verhältnis 1:10 ausgeführt, um den 
		fahrdynamischen Anforderungen gerecht zu werden (z.B. Regelplan C II/5). 
		Genau wie bei Leitbaken sind auch für Leitkegel maximale Querabstände definiert, die zusammen mit 
		dem Verschwenkungsmaß die Anzahl der Leitkegel vorgeben.
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				Querabsperrung | 
				Verschwenkung |   |  
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				Innerorts | 1:1 - 1:2 | 1:10 |   |  
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				Landstraßen | 1:3 | 1:10 |   |  |  | 
	
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				Beispiel Regelplan C II/5: 
				Die beiden Verschwenkungen sind im Verhältnis 1:10 auszuführen. 
				Bei einer typischen Fahrstreifenbreite von 3,50 bis 4,00m ergibt 
				sich somit eine Aufbaulänge von etwa 35m bis 40m je 
				Verschwenkung. Sind die Fahrstreifen breiter, ergeben sich für die 
				Länge der Querabsperrung natürlich größere Werte. |  |  | 
	
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				 Querabstand und Anzahl der Leitkegel Die Angabe 
				"mindestens 3" in den RSA 21 bezieht sich vor allem 
				auf geringe Sperrbreiten, bei denen man annehmen könnte, dass 
				lediglich zwei Leitkegel erforderlich sind - in solchen 
				Fällen sind aber immer mindestens drei Leitkegel aufzustellen. Je größer die Sperrbreite ausfällt, umso 
				mehr Leitkegel sind anzuordnen bzw. aufzustellen. Der Querabstand soll innerorts 
				etwa 1,0m betragen und auf Landstraßen max. 0,6m.
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		Arbeitsstelle gemäß Regelplan C II/4, wobei 
		die "Querabsperrung" mit einer befahrbaren Lücke von etwa 3m alles 
		andere als fachgerecht ist. |  |  | 
	
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				Wie eine 
				solche Situation "abgekegelt" werden sollte, zeigt diese 
				Fotomontage, wobei hier ein Verschwenkungsmaß von 1:10 angewandt 
				wurde. Wesentlich ist der Querabstand von maximal 0,6m, wodurch 
				natürlich mehr Leitkegel erforderlich sind. Auch die Längsabstände der Kegel (Bildhintergrund) 
				wurden angepasst. |  |  | 
	
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		Auf 
						Autobahnen werden Leitkegel in der Regel nicht allein 
						zur Gestaltung von Querabsperrungen angeordnet, vielmehr 
						werden sie dort als Längsabsperrung in Kombination mit fahrbaren 
						Absperrtafeln eingesetzt. Für jeden gesperrten 
		Fahrstreifen ist dabei eine eigene Absperrtafel notwendig. Ergibt sich 
		auf Autobahnen das Erfordernis, eine Verschwenkung mit Leitkegeln zu 
						realisieren, z.B. bei einer Vollsperrung mit Ausleitung 
						(Leitkegel in Ergänzung zu den fahrbaren Absperrtafeln), 
		ist im Regelfall ein Verschwenkungsmaß von 1:20 anzuwenden. Natürlich 
		sind dann ebenfalls mehr als drei Leitkegel je Fahrstreifen 
		erforderlich. |  |  | 
	
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						 Längsabsperrung Mit den RSA 21 haben sich einige 
				Änderungen für die Ausführung von Längsabsperrungen ergeben. Die 
				maximalen Abstände zwischen den Leitkegeln orientieren sich jetzt 
				am typischen Strich-Lücke-Verhältnis der Leitlinien (abhängig 
				von der jeweiligen Straße), wodurch sowohl eine vereinfachte 
				Aufstellung, als auch eine bessere Überprüfbarkeit gegeben ist. 
				An jedem Strich einer Leitlinie muss ein Leitkegel stehen. Ob am 
				Beginn, in der Mitte, oder am Ende des Striches (ggf. auch 
				einer Lücke) ist egal - wichtig ist, dass die Längsabsperrung 
				diesbezüglich einheitlich ausgeführt wird.
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				Strich | 
				Lücke | 
				max. Abstand der Leitkegel
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				|  | Innerorts | 3m | 6m | 9m |  |  
				|  | Landstraße | 4m | 8m | 
				12m |  |  
				|  | Autobahn | 6m | 12m | 
				18m |  |  |  | 
	
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		Genau wie bei Leitbaken erfordern besondere 
		Situationen eine Reduzierung der maximal zulässigen Längsabstände. Das 
		gilt insbesondere für Kreuzungs- und Einmündungsbereiche gegenüber dem 
		einfahrenden Querverkehr und im Bereich von Abbiegespuren. Die 
		entsprechenden Werte ergeben sich auch aus dem Seitentext der jeweiligen 
		Regelpläne. So ist z.B. im Falle des Regelplanes C II/5 ein Längsabstand 
		von max. 6m vorgesehen. Ob das in diesem Fall wirklich notwendig ist, 
		steht auf einem anderen Blatt. |  |  | 
	
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		Beispiel für eine Verkehrsführung gemäß 
		Regelplan C II/5 bzw. C II/7, wobei hier die Leitkegel an jedem 
		Markierungsstrich aufgestellt wurden, was eigentlich korrekt ist 
		(Abstand Strich-Lücke auf Landstraßen = 12m). Im Seitentext der 
		Regelpläne ist allerdings ein maximaler Abstand von nur 6m vorgesehen, so 
		dass hier tatsächlich die doppelte Anzahl an Leitkegeln notwendig ist. 
		Das kann wie beschrieben bei einmündendem Querverkehr, oder im Bereich 
		der Fahrstreifensubtraktion (Zeichen 297.1) zur Klarstellung sinnvoll 
		sein, ist aber im "normalen" Verlauf einer solchen Strecke überzogen: |  |  | 
	
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		Ein Längsabstand von max. 12m (an jedem 
		Markierungsstrich) ist auch bei solchen Verkehrsführungen auf 
		Landstraßen in der Regel ausreichend. Tatsächlich wäre hier gemäß 
		Regelplan C II/5 bzw. C II/7 die doppelte Menge an Leitkegeln 
		erforderlich (Längsabstand max. 6m). Die finale Entscheidung hierzu trifft 
		wie üblich die 
		anordnende Behörde - daher zeigt auch dieses Beispiel, dass Regelpläne 
		stets an die konkrete Örtlichkeit angepasst werden müssen. |  |  | 
	
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				 Blitzleuchten auf Leitkegeln Leitkegel mit einer 
				Blitzleuchte vom Typ WL4 (neuerdings: "Blinklicht in 
				blitzender Ausführung"), bieten eine sehr gute Warnwirkung - 
				vor allem bei Tageshelligkeit. Die Anordnung einer solchen 
				Kombination ist gemäß RSA 21 auf Landstraßen und geschlossene 
				Ortschaften beschränkt. Auf Autobahnen kommen sie daher 
				allenfalls an Unfall- oder Einsatzstellen zur Anwendung. 
				Allerdings kann die Anordnung auf autobahnähnlichen Landstraßen 
				durchaus sinnvoll sein - diese Entscheidung obliegt wie üblich 
				der anordnenden Behörde.
 
				Leitkegel mit Blitzleuchte können 
				z.B. zur Vorwarnung vor Absperrtafeln bei eingeschränkten 
				Sichtbedingungen und zur Erhöhung der Sichtbarkeit von 
				Warnposten angeordnet werden. Auch sind sie zur Querabsperrung 
				im Bereich von Schienenbahnen vorgesehen - wobei es bislang 
				keine (TL-geprüften) Produkte gibt, mit denen die geforderte 
				Synchronschaltung (alle Leuchten der Querabsperrung blitzen 
				gleichzeitig) realisiert werden kann. Abgesehen davon sollen die 
				Leitkegel-Leuchten gemäß Regelplan B IV/3 blinken und nicht 
				blitzen, aber das ist wieder ein anderes Thema, das hier nicht 
				weiter vertieft wird. 
				In allen anderen Fällen sind 
				Leitkegel mit Blitzleuchte vornehmlich bei Dunkelheit sowie 
				schlechter Sicht einzusetzen. Allerdings fehlt den marktüblichen 
				Produkten bislang ein hinterlegtes Dauerlicht, denn Blitzlicht 
				ist vom Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit nur schwer zu orten. 
				Zu dem kann Blitzlicht bei fehlender Nachtabsenkung auch blenden 
				und bewirkt damit das Gegenteil des angestrebten 
				Sicherheitsgewinns. 
				Die Industrie bietet eine Vielzahl 
				von Leitkegel-Blitzleuchten an, jedoch stehen diese nicht alle 
				im Einklang mit den jeweiligen Vorgaben. Abgesehen von der oft 
				fehlenden lichttechnischen Zulassung (gemäß TL-Warnleuchten), 
				existiert für einige Ausführungen gar kein Anwendungsgebiet im 
				Sinne der RSA 21. So ist blitzendes Licht nur auf den 75cm und 
				100cm Leitkegeln vorgesehen, auf 50cm Leitkegeln hingegen nicht. 
				Dabei ist die 50cm Variante auf Grund der kompakten Abmessungen 
				insbesondere in Servicefahrzeugen sehr beliebt - zulässig ist 
				diese Kombination aber genau genommen nicht. | 
				 
				Blitzleuchten sind gemäß RSA 21 nur 
				auf 75cm und 100cm hohen Leitkegeln vorgesehen
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		Beispiel für den Einsatz eines 75cm 
		Leitkegels mit Blitzleuchte zur Warnung vor Markierungsarbeiten auf 
		einer autobahnähnlichen Landstraße. Offensichtlich dient der Kegel aber 
		gleichzeitig der Absicherung des zu dicht an der Fahrbahn aufgestellten 
		Zeichen 123. Dieses gehört eigentlich hinter die Schutzplanke. |  |  | 
	
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		Leitkegel mit Blitzleuchte setzen die 
		Arbeitsschutzvorschriften (ASR A5.2) natürlich nicht außer Kraft und 
		sind daher keine Grundlage für "lebende Wanderbaustellen" wie im 
		gezeigten Beispiel. Eine derartige Arbeitsweise ist in der 
		Markierungsbranche üblich, aber unzulässig. Das gilt natürlich auch für 
		alle ähnlichen Arbeitsstellen. |  |  | 
	
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						 passive Sicherheit Im Sinne der passiven 
		Sicherheit ist es erforderlich, dass die Leuchten möglichst fest mit dem 
		Leitkegel verbunden sind. Daher ist von Schnellhalterungen generell 
		abzuraten, da die Leuchten in diesem Fall lediglich an die Kegel 
		angehangen oder aufgesteckt werden. Insbesondere lose angebrachte 
		Leuchten mit integrierten Batterien sind bei einer Kollision mit einem 
		Fahrzeug problematisch, da sie davon geschleudert werden, oder die 
		Frontscheibe des Unfallfahrzeuges durchschlagen können. Entsprechend ist 
		es ratsam nur solche Produkte zu verwenden, bei denen sich die Batterien 
		möglichst bodennah und vor allem fest im Kegelinneren befinden. Das 
		verleiht dem Kegel gleichzeitig eine verbesserte Standsicherheit.
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				Angehangene oder lose aufgesteckte 
				Leuchten sollten im Sinne der passiven Sicherheit nicht 
				verwendet werden |  |  | 
	
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				 Faltleitkegel sind weiterhin 
				unzulässig Zu Faltleitkegeln existieren 
				verschiedene, mithin fehlerhafte Auffassungen zur Zulässigkeit 
				im Sinne von StVO und RSA. Es wurde bisweilen sogar behauptet, 
				dass die DIN EN 13422 die bisher gültigen Technischen 
				Lieferbedingungen für Leitkegel ersetzt hätte. Diese Aussagen 
				sorgen weiterhin für einige Verunsicherung bei Verantwortlichen 
				im Anwendungsbereich der RSA 21. Aus diesem Grund wurde eine 
				gesonderte Seite zum Thema Faltleitkegel erstellt, welche eine 
				umfassende Erläuterung unter Berücksichtigung der Normen- und 
				Rechtslage enthält. Zusammenfassend gilt mit Stand März 2023 
				weiterhin, dass dem Autor bisher keine Faltleitkegel bekannt 
				sind, die sowohl die Anforderungen der DIN EN 13422, als auch 
				die der StVO vollumfänglich erfüllen. An Unfall- und 
				Einsatzstellen sind sie inzwischen etabliert, für die Sicherung 
				von Arbeitsstellen an Straßen gemäß RSA 21 kommen sie aber 
				weiterhin nicht in Frage.
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				Da sie nicht den gültigen 
				Vorschriften entsprechen, sind Faltleitkegel (linker Kegel) im 
				Anwendungsbereich der RSA 21 unzulässig. |  |  | 
	
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				 Leitkegel sind keine 
				Aufstellvorrichtungen Die Kegelform bietet im Vergleich zu einer ebenen Fläche gewisse 
				Vorteile, doch eine Windangriffsfläche ist dennoch gegeben, was 
				in Kombination mit einem vergleichsweise geringem Gewicht zu 
				einer lediglich ausreichenden Standsicherheit führt (je nach 
				Produkt). Der Einsatz unmittelbar neben dem fließenden Verkehr 
				ist besonders problematisch, da hier auch der Sog 
				vorbeifahrender Fahrzeuge (insbesondere LKW) die Standsicherheit 
				negativ beeinflusst. Folglich ist ein Leitkegel gewissermaßen 
				schon genug damit beschäftigt, sich selbst "auf den Beinen" zu 
				halten.
 
				Vor allem aus diesem Grund ist das 
				Anbringen von Verkehrszeichen und ähnlichen Einrichtungen (auch 
				Warnfahnen) an Leitkegeln unzulässig - daher weder mit 
				speziellen Haltern zum Aufstecken (auch wegen der passiven 
				Sicherheit) noch mit angeschraubten Verkehrszeichen: |  |  | 
	
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				Derartige "Lösungen" sind 
				unzulässig, da einerseits der Leitkegel als solches verdeckt 
				ist, die Standsicherheit reduziert wird, die Kriterien zur 
				Aufstellung von Verkehrszeichen überhaupt nicht eingehalten sind 
				und es letztendlich auch mit Sicherheit an einer 
				verkehrsrechtlichen Anordnung zur Aufstellung von Zeichen 222 
				fehlt. Letztere kann seit der Änderung der VwV-StVO zu Zeichen 
				222 im Jahr 2009 sowieso nicht ohne Weiteres erteilt werden. |  |  | 
	
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				Hier erübrigt sich jeder Kommentar. |  |  | 
	
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