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				Wer Sonderrechte nach §35 Abs. 6 
				StVO wahrnehmen will, benötigt am Fahrzeug Warnmarkierungen nach 
				DIN 30710. Darüber hinaus werden auch Anbaugeräte oder 
				Fahrzeugaufbauten mit derartigen Folien ausgestattet. Die Norm bezeichnet aber nicht nur rot-weiße 
				Streifen, sondern enthält auch Vorgaben zur Anbringung und 
				Ausführung. In der Praxis verfügen zwar viele Fahrzeuge über 
				derartige Warnmarkierungen, doch sind diese in vielen Fällen 
				nicht normgerecht ausgeführt - dies betrifft auch Behördenfahrzeuge. Im 
				Rahmen dieser Seite werden die relevanten Kriterien erläutert, 
				maßgeblich in Bezug auf die fachgerechte Ausführung. Da 
				Warnmarkierungen immer wieder zu Diskussionen hinsichtlich der Zulässigkeit 
				im Sinne der StVZO führen (Problematik "lichttechnische Einrichtungen"), 
				werden die rechtlichen Zusammenhänge ebenfalls erklärt. Diese 
				Betrachtung findet sich am Ende dieser Seite. |  |  | 
	
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						 Rückstrahlwert, Folienaufbau und Farbgebung Die DIN 30710 definiert als 
						Folie den Typ II nach DIN 67520 Teil 2, da die Norm noch 
						aus dem Jahr 1990 stammt. Seitdem hat sich im Bereich der Reflexfolien 
						einiges getan, so dass die bisherige Bezeichnung nicht 
						mehr sinnvoll ist.
 
						Die Definition Typ II beschreibt 
						gleichzeitig die Rückstrahlwerte und den Folienaufbau - 
						in diesem Fall eingekapselte Mikroglasperlen. Erkennbar 
						war die klassische "Folie Typ II" am Wabenmuster. 
						Mit Einführung der mikroprismatischen Reflexfolien ist die Unterscheidung 
						nach Typ I, II und III nicht mehr zweckmäßig. Deshalb 
						werden vor allem Reflexfolien für Verkehrszeichen nach Rückstrahlklasse und Folienaufbau 
						unterschieden. Die Rückstrahlklassen unterteilen sich in 
						diesem Fall in RA1, RA2, und RA3, wobei RA3 den höchsten Rückstrahlwert 
						repräsentiert. 
						 
						Der Folienaufbau wird unterschieden in A, B und 
						C. Aufbau A steht für eingebundene Mikroglaskugeln 
						(ehem. Typ I), Aufbau B für eingekapselte 
						Mikroglaskugeln (ehem. Typ II) und Aufbau C für 
						Mikroprismen. | 
				
				 
 KFZ-Warnmarkierung nach DIN 30710
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				Aufbau A | 
				Detail | 
				Aufbau B | 
				Detail | 
				Aufbau C | 
				Detail |  |  | 
	
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						Die neue Unterscheidung ist 
						notwendig, weil Folien auf der Basis von Mikroprismen 
						in allen drei Rückstrahlklassen erhältlich sind. Für den Anwendungsbereich der DIN 30710 gilt 
						mit Blick auf die "klassischen" Reflexfolien, dass nur 
						Produkte eingesetzt werden dürfen, die mindestens die 
						Rückstrahlklasse RA2 erreichen.  
						Ob die Folien als Aufbau B 
						oder C ausgeführt sind, ist daher unerheblich. Wichtig 
						ist nur, dass unterschiedliche Bauarten nicht auf demselben Fahrzeug eingesetzt werden. Entsprechend ist bei 
						der Kennzeichnung von Fahrzeugen immer der gleiche Folientyp einzusetzen. 
						Folien der Rückstrahlklasse 
						RA1 sind zur Kennzeichnung nach DIN 30710 nicht zulässig 
						- unabhängig davon, ob sie auf eingebundenen Mikroglaskugeln oder 
						Mikroprismen basieren.  | 
				
				 Mikroprismen einer Warnmarkierungsfolie (Aufbau C)
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						 Farbgebung KFZ-Warnmarkierungen 
						nach DIN 30710 haben stets die Farbe Rot/Weiß. Die in 
						den 70er und 80er Jahren eingesetzten Warnmarkierungen 
						mit weiß reflektierenden und orange-fluoreszierenden 
						Schraffen sind seit 1990 nicht mehr zulässig.
 
						Warnmarkierungen in der 
						Farbe Gelb/Rot können im Anwendungsbereich von Polizei, 
						Rettungsdienst, Feuerwehr usw. angewandt werden 
						(Regelung im jeweiligen Bundesland beachten!). Im 
						Bereich der RSA 21 bzw. zur Wahrnehmung von Sonderrechten 
						nach §35 Abs. 6 StVO sind sie nicht vorgesehen 
						und damit unzulässig. | 
				 Die Farbkombination 
				Gelb/Rot ist im Anwendungsbereich
 von §35 Abs. 6 StVO sowie der RSA 21 nicht zulässig.
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						 Rollenbreiten und -längen, Sonderformate Die Folien sind in zwei standardisierten Rollenbreiten 
						erhältlich: 141mm und 282mm. In der Praxis wird nahezu 
						ausschließlich die 141mm Rollenbreite eingesetzt - 
						die 282mm Variante wird hingegen eher selten genutzt.
 
						Dabei lassen sich mit der 
						282er Breite insbesondere größere Zuschnitte anfertigen, 
						die an die Fahrzeugkonturen angepasst sind. Wenn solche 
						Zuschnitte noch größer sein müssen, gibt es hierfür auch 
						Folien in Sonderformaten bis 1200mm Breite. Zudem können Warnmarkierungen 
						bei Bedarf auch von Schilderwerken angefertigt werden. 
						Hierzu werden weiße Reflexfolien (RA2) z.B. im 
						Digitaldruckverfahren (Zulassung für 
						Verkehrszeichenherstellung erforderlich) mit roten 
						transparenten Streifen bedruckt. | 
				 KFZ-Warnmarkierung in verschiedenen Ausführungen
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						Neben den verschiedenen 
						Rollenbreiten werden Warnmarkierungen auch in 
						unterschiedlichen Längen angeboten. Typischen 
						Rollenlängen sind 9m und 10m, sowie 45,7m und 50m. Der Handel bietet zudem 
						verschiedene Anwendungspakete mit fertigen Zuschnitten 
						an (Einzelflächen oder Mindestflächen in der 
						entsprechenden Anzahl). 
						Der Anwender kann zudem auf 
						fahrzeugspezifische Foliensets zurückgreifen. Diese sind 
						an die Fahrzeugkonturen angepasst und bereits 
						zugeschnitten, so dass sie nur noch aufgeklebt werden 
						müssen. Notwendige Aussparungen für Türgriffe, 
						Seitenblinker, Scheibenwischer, Tankdeckel usw. sind 
						bereits berücksichtigt. Mit einem solchen Set ist in der Regel auch die 
						Anzahl der erforderlichen Normflächen gewährleistet. | 
				
				 vorgefertigtes, fahrzeugspezifisches Folienset
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						 linksweisend und rechtsweisend Warnmarkierungen werden 
						richtungsbezogen eingesetzt - daher ist auf die korrekte 
						Anbringung bzw. Ausrichtung der Schraffen zu achten. Die 
						roten und weißen Streifen verlaufen stets nach außen und unten 
						- das kann man sich wie folgt merken:
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						Bei der 
						Bestellung von Warnmarkierungen sind beide Varianten 
						(linksweisend und rechtsweisend) im 
						Set zu kaufen - in der Regel wird dies auch so 
						angeboten. Die Richtungsweisung der Folien ändert sich 
						durch Drehung um 90°, dann liegt ein ursprünglich 
						rechtsweisender Zuschnitt aber quer (siehe nachfolgende 
						Animation). Dreht man den Zuschnitt um weitere 90° (also 
						insgesamt 180°), ist die Folie wieder rechtsweisend. Die 
						Drehung um 180° bringt also bei rechteckigen Zuschnitten 
						nichts. |  |  | 
	
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				 linksweisende Warnmarkierungen
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				 rechtsweisende Warnmarkierungen
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						Wer sparen will und 
						nur eine rechtsweisende Rolle kauft (141mm Breite), wird 
						im Ergebnis keine fachgerechte Kennzeichnung zu Stande 
						bringen - es sei denn, man klebt verschiedene Norm- bzw. 
						Einzelflächen aneinander, was aber nicht wirklich 
						sinnvoll ist. Etwas anders verhält es sich bei 282mm 
						Rollenbreite, denn hier lässt sich ein aus vier 
						Normflächen bestehendes Quadrat (282 x 282mm) 
						zuschneiden, welches bereits bei Drehung um 90° seine 
						Richtungsweisung ändert. |  |  | 
	
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						| 
						FALSCHWarnmarkierung nur linksweisend
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						FALSCHWarnmarkierung weist nach innen
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						FALSCHWarnmarkierung nur rechtsweisend
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						 Normflächen, Einzelflächen und Mindestkennzeichnung Die fachgerechte Anbringung von 
						KFZ-Warnmarkierungen erfordert stets die Einhaltung der definierten 
				Abmessungen. Kleinere Abweichungen sind ggf. tolerierbar, sofern 
				das Gesamtergebnis stimmt - mehr dazu später. Beim Zuschnitt, der 
				meist als Rollenware gelieferten Folie, sind folgende Kriterien 
				zu beachten:
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						 Normfläche 141x141mm (einzeln unzulässig) | 
				
				 FALSCH: 
				einzelne Normflächen sind unzulässig
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				Die Normfläche nach DIN 30710 
				besteht aus einem Quadrat mit 
				den Maßen 141 x 141mm, welches diagonal in eine rote und in eine 
				weiße Hälfte geteilt ist. Normflächen sind in der Regel 
				zusammenhängend aufzubringen (siehe Einzelfläche). Die Anbringung einzelner Normflächen 
				ist nicht zulässig. 
						 
				Die Mindestkennzeichnung eines Fahrzeugs erfordert 
				insgesamt 16 Normflächen, 8 an der Fahrzeugfront (Frontansicht) und 8 
				am Heck (Heckansicht). |  |  | 
	
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						 Einzelfläche 141x282mm (kleinster 
						zulässiger Zuschnitt) | 
				
				 FALSCH: 
				zwei Einzelflächen sind unzureichend
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						Die Einzelfläche besteht aus 
						zwei Normflächen und hat daher die Maße 141 x 282mm. 
						Dies ist der kleinste normgerechte Zuschnitt. Um ein 
						Fahrzeug fachgerecht zu kennzeichnen, sind mindestens 
						acht dieser Einzelflächen erforderlich (4x linksweisend 
						+ 4x rechtsweisend). Diese sind nur für die Front- und 
						Heckansicht vorgesehen - die Längsseiten des Fahrzeugs 
						sind dabei noch nicht berücksichtigt 
						Ein beliebter Fehler ist das 
						Anbringen von lediglich zwei Einzelflächen an der 
						Fahrzeugfront und weiteren zwei Einzelflächen am Heck (Abbildung) - 
						diese Kennzeichnung ist unzureichend. Im konkreten Fall 
						sind also zwei weitere Einzelflächen (141 x 282mm) 
						erforderlich. |  |  | 
	
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						 Mindestkennzeichnung 141x564mm (idealer Zuschnitt) | 
				
				 RICHTIG: 
				Mindestkennzeichnung nach DIN 30710
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 Zwei Einzelflächen lassen sich beim Zuschnitt zu einer 
		Mindestkennzeichnung zusammenfassen. Die Fläche hat die Maße 141 x 564mm 
		und besteht aus insgesamt vier Normflächen. Das Ergebnis entspricht vom 
		Bild her einer verkleinerten Leitbake (Schraffenbake).
 
		Wenn man also von der linksweisenden Rolle 
		zwei solche Zuschnitte abtrennt (einen für vorn, einen für hinten) und 
		von der rechtsweisenden Rolle ebenfalls, ergibt sich die erforderliche 
		Mindestkennzeichnung nach DIN 30710 - aber auch hier nur bezogen auf die 
		Front- und Heckansicht des Fahrzeugs. |  |  | 
	
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						 Vorgaben gemäß RSA 21 Die RSA 21 enthalten ebenfalls die 
						Vorgabe, dass an der Vorder- und Rückseite mindestens 
						jeweils 8 Normflächen anzubringen sind, also 8 
						Normflächen an der Fahrzeugfront und weitere 8 
						Normflächen am Fahrzeugheck. Diese sind wie beschrieben 
						einzeln unzulässig und daher als Einzelflächen 
						zusammenzufassen. Je Einzelfläche sind zwei Normflächen 
						(14,1 cm x 14,1 cm) erforderlich. Größere Flächen sind, 
						insbesondere bei auf Autobahnen eingesetzten Fahrzeugen, 
						anzustreben.
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						 tabellarische Übersicht |  | 
	
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				Variante I(beginnend mit Rot)
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				Variante II(beginnend mit Weiß)
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				Anzahl vorn(Frontansicht)
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				Anzahl hinten(Heckansicht)
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				typischeFehler
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				Normfläche141x141mm
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				8 Stück4x 
				linksweisend
 4x rechtsweisend
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				8 Stück4x 
				linksweisend
 4x rechtsweisend
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				Normflächen sind einzeln unzulässig
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				Einzelfläche
				141x282mm
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				 | 
				 | 
				4 Stück2x 
				linksweisend
 2x rechtsweisend
 | 
				4 Stück2x 
				linksweisend
 2x rechtsweisend
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				 |  |  
				|  | 
				Mindestfläche141x564mm
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				 | 
				 | 
				2 Stück1x 
				linksweisend
 1x rechtsweisend
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				2 Stück1x 
				linksweisend
 1x rechtsweisend
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				 |  |  
				|  | 
				Mindestfläche282x282mm
 | 
				 | 
				 | 
				2 Stück1x 
				linksweisend
 1x rechtsweisend
 | 
				2 Stück1x 
				linksweisend
 1x rechtsweisend
 | 
				 |  |  
				|  | kombinierte 
				Fläche (Beispiel 1)
 |  |  | 
				2 Stück1x 
				linksweisend
 1x rechtsweisend
 | 
				2 Stück1x 
				linksweisend
 1x rechtsweisend
 |  |  |  
				|  | kombinierte 
				Fläche (Beispiel 2)
 |  |  | 
				2 Stück1x 
				linksweisend
 1x rechtsweisend
 | 
				2 Stück1x 
				linksweisend
 1x rechtsweisend
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				|  | 
				Fahrzeugkontur(Beispiel 3)
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				2 Stück1x 
				linksweisend
 1x rechtsweisend
 | 
				2 Stück1x 
				linksweisend
 1x rechtsweisend
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				| 
						Pro Kennzeichnungsfläche 
						sind jeweils 8 Normflächen erforderlich (4 linksweisende 
						und 4 rechtsweisende). Einzelflächen können, 
						wie der Name schon sagt, auch getrennt voneinander 
						verklebt werden, jedoch sollten sie immer an der 
						Fahrzeugaußenkante beginnen. Mindestflächen setzen sich 
						aus zwei Einzelflächen zusammen und enthalten insgesamt 4 
						Normflächen. Sie können rechteckig (141x564mm) oder quadratisch sein (282x282), oder eine kombinierte Fläche 
						bilden. 
				 
						Werden Einzelflächen kombiniert, ist stets auf 
						den korrekten Schraffenverlauf zu achten. Flächen, die an die 
						Fahrzeugkontur angepasst werden, müssen mindestens zwei 
						Normflächen enthalten (in diesem Fall sind aber noch zwei weitere 
						Normflächen pro Richtung erforderlich). Im konkreten 
						Beispiel enthält die Fläche fünf Normflächen - damit ist 
						sie zur Kennzeichnung ausreichend. |  |  | 
	
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				| 
						
						 größere Flächen sind anzustreben | 
				
				 Kennzeichnung über die Mindestanforderungen hinaus
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				| 
						Warnmarkierung 
						gilt als teuer, was mit Blick auf die inzwischen 
						existierende Produktvielfalt und die zahlreichen 
						Onlineshops nicht mehr stimmt. Es ist also durchaus 
						möglich, die Folien preisgünstig zu erwerben.
 Entsprechend sollte man es sich im Sinne der eigenen 
						Sicherheit auch leisten, eine Kennzeichnung über die 
						Mindestanforderungen hinaus anzubringen, was in einigen 
						Fällen auch dem Erscheinungsbild des Fahrzeugs 
						zuträglich sein kann. Bei größeren Fahrzeugen (LKW usw.) 
						sind gemäß DIN 30170 ohnehin größere Flächen 
						anzustreben.
 
				Im nebenstehenden Beispiel wurden 
				beide Flächen in der Mitte zusammengeführt, so dass die 
				Warnmarkierung über die gesamte Breite verläuft. Natürlich sind 
				auch noch größere Flächen möglich - insbesondere bei auf 
				Autobahnen eingesetzten Fahrzeugen ist dies auch mehr als 
				empfehlenswert. |  |  | 
	
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				| 
						
						 ergänzende Flächen / Fahrzeugkontur | 
				
				 an Fahrzeugkontur angepasste Kennzeichnung
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						Die Aussage, dass einzelnen 
						Normflächen unzulässig sind, oder das der kleinste 
						Zuschnitt 141x282mm beträgt, gilt natürlich 
						nur für die erforderliche Mindestkennzeichnung nach 
						Norm bei der Anwendung typischer Rollenware (141mm und 
						282mm Breite). 
						Werden Warnmarkierungen 
						großflächig verklebt und an die Fahrzeugkontur 
						angepasst, kann selbstverständlich von diesen Vorgaben 
						abgewichen werden, solange die relevante Anzahl der 
						sichtbaren Normflächen insgesamt erhalten bleibt. Es 
						wäre in diesem Fall auch möglich, einzelne Normflächen 
						zu verkleben, wenn diese in Zusammenhang mit der 
						gesamten Fläche stehen. 
						Die Abbildung zeigt, dass 
						zahlreiche Teilflächen verklebt wurden, die in ihren 
						Abmessungen  natürlich nicht der Norm entsprechen 
						(unter und über den Rückleuchten und um die Heckscheibe 
						herum). Dies als Mangel zu werten, wäre mit Blick auf 
						das vorhandene Gesamtbild natürlich Unsinn.  |  |  | 
	
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				| 
						
						 Kennzeichnung der Fahrzeugfront | 
				
				 Kennzeichnung der Fahrzeugfront
 |  
				| 
						In den bisherigen 
						Erläuterungen wurde die Fahrzeugfront bereits erwähnt - 
						auch hier sind insgesamt 8 Normflächen bzw. vier 
						Einzelflächen erforderlich. Es ist also genau wie beim 
						Heck ein 
						Fehler, lediglich einzelne Normflächen 
						oder nur zwei Einzelflächen zu verkleben. Natürlich 
						sollten auch in diesem Fall die Flächen zusammengefasst 
						werden, damit ein Streifen über die gesamte Motorhaube 
						verläuft. 
				 
						Die Verklebung auf der 
						Motorhaube ist allerdings nicht ganz unproblematisch, da 
						sich die Folie auf einer schrägen Fläche befindet. Damit 
						wird die sichtbare Folienfläche in der Höhe reduziert (siehe 
						Abbildung) und die Retroreflexion wird 
						gemindert. Im gezeigten Beispiel ist dies gerade noch 
						vertretbar - bei anderen Fahrzeugen kann die Folie in 
						der relevanten Ansicht aber nahezu unsichtbar werden. |  |  | 
	
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				| 
						
						 weitere Varianten Natürlich muss die Folie nicht immer 
				in einem horizontal verlaufenden Streifen verklebt werden. Wichtig ist nur die Einhaltung der Einzelflächen, welche sich 
				vornehmlich an der Fahrzeugaußenkante befinden sollen (so nah 
				wie möglich). Je nach 
				Folienbreite und Budget lassen sich auch andere Varianten 
				realisieren:
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						| 
						4 
						Einzelflächen / 8 Normflächen(Mindestanforderung)
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						| 
						6 
						Einzelflächen / 12 Normflächen(als Rechteck 282x423mm)
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						| 
						großzügige 
						Kennzeichnung(vor allem auf Autobahnen sinnvoll)
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				| 
						
						 Kennzeichnung der Längsseite Gemäß DIN 30710 genügt die Kennzeichnung von Front 
				und Heck - sprich damit sind die (ausrüstungstechnischen) 
				Grundlagen für die Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO bereits 
				erfüllt. Eine Kennzeichnung der Fahrzeuglängsseiten ist daher 
				nicht zwingend erforderlich, aber je nach Einsatz des Fahrzeugs 
				sinnvoll - z.B. in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen bzw. 
						überall dort, wo Querverkehr vorhanden ist.
 
						Die RSA 21 enthalten die 
						Anforderung, dass Fahrzeuge und Geräte, die auch quer 
						zur Fahrtrichtung eingesetzt werden, im Umfang wie auf 
						Vorder- und Rückseite zusätzlich seitlich gekennzeichnet 
						sein müssen. Die beschriebenen Anforderungen an Norm-, 
						Einzel- und Mindestflächen gelten folglich auch an der 
						Fahrzeugseite. |  |  | 
	
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						| 
						4 
						Einzelflächen / 8 Normflächen (verdient kein 
						Design-Preis) |  |  | 
					
						| 
						größere 
						Flächen - an Fahrzeugkontur angepasst |  |  |  | 
	
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						 Zulässigkeit 
						geteilter Flächen Die letzte Abbildung 
						(Kennzeichnung Längsseite) zeigt ein Erfordernis, 
						welches insbesondere bei PKW und anderen Kleinfahrzeugen 
						auftreten kann: Die Aussparung der Folie im Bereich von 
						Fahrzeugteilen - in diesem Fall dem Tankdeckel.
 
						An vielen Fahrzeugen ist 
						nicht genügend 
						Platz vorhanden, um Normzuschnitte aufzukleben und die Folie 
						kann auch nicht in jedem Fall problemlos an 
						alle Fahrzeugkonturen angepasst werden - selbst wenn sie 
						noch so flexibel ist. 
						 
						Entsprechend kann es erforderlich 
						sein, die Folie so zu trennen, dass Normflächen 
						zerschnitten werden müssen. Eine solche Abweichung von 
						der Norm ist zweckmäßig, wenn das Ergebnis stimmt und in 
						der Regel nicht zu beanstanden. Wichtig ist nur, dass 
						die erforderliche Gesamtfläche weiterhin erhalten bleibt. 
						Natürlich dürfen solche 
						Abweichungen nicht dazu führen, dass explizit ungünstige 
						Stellen ausgesucht werden, um Folie zu sparen. In der 
						Regel sind also auch hier größere Flächen anzustreben, 
						um die für Sensoren, Türgriffe, Seitenblinker usw. ausgesparten Folienflächen 
						nachzubilden. | 
				  
				 fahrzeugbedingte 
				Teilungen der Folie sind unschädlich,
 solange die Mindestkennzeichnung erhalten bleibt
 
				  
				 Lösungen wie diese 
				werden den
 Vorgaben jedoch nicht mehr gerecht
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				| 
						
						 Ausrichtung an den Fahrzeugaußenkanten Alle bisher genannten 
						Kennzeichnungsmöglichkeiten (Front, Heck, Seiten) zeigen 
						die Warnmarkierung immer möglichst nahe an den 
						Fahrzeugaußenkanten - so ist es auch richtig.
 
						Natürlich lässt sich das 
						nicht bei jedem Fahrzeug uneingeschränkt realisieren, 
						z.B. weil sich die einzig sinnvolle Fläche zwischen den 
						Rückleuchten befindet. Lassen sich entsprechende 
						Abweichungen wirklich nicht umgehen, muss man mit dieser 
						Ausnahme leben. 
						Doch auch bei Fahrzeugen, 
						bei denen solche Probleme nicht vorliegen, wird die 
						Warnmarkierung oftmals nur in der Mitte der relevanten 
						Fläche angebracht. In 
						der Regel kommt dann noch ein weiterer Fehler hinzu: Die 
						Warnmarkierung ist häufig zu klein. | 
				 FALSCH: 
				zu klein (nur 6 Normflächen) und mittig.
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						 Fahrzeuge mit weißer oder roter Lackierung Einen Sonderfall bilden 
						Fahrzeuge mit silbergrauer / weißer, sowie roter 
						Lackierung. Damit der notwendige Kontrast gegeben ist 
						(Tagessichtbarkeit), sollte die Warnmarkierung auf einem 
						silbergrauen oder weißen Fahrzeug stets mit der Farbe 
						Rot und auf einem roten Fahrzeug stets mit der Farbe 
						Weiß beginnen. Dies empfiehlt sich natürlich auch bei 
						ähnlichen Lackierungen.
 
						Es handelt sich hierbei 
						jedoch nur um eine unverbindliche Empfehlung, denn die DIN 30710 enthält 
						keine derartigen Festlegungen. Folglich ist es also auch 
						zulässig, auf einem weißen Fahrzeug mit Weiß zu beginnen 
						- wie das dann aussieht, zeigt die nebenstehende Abbildung. 
						 
						Sobald größere Flächen 
						beklebt werden ist aber auch diese Empfehlung hinfällig, 
						da das Gesamtbild in der Regel für einen hinreichenden Kontrast 
						sorgt. | 
				 unzureichender Kontrast 
				zum Fahrzeug
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						 abnehmbare Warnmarkierungen / Magnetfolien Wer zum ersten Mal mit dem Thema Warnmarkierungen 
						konfrontiert ist, wird feststellen, dass die 
						fachgerechte Kennzeichnung nach DIN 30710 das Fahrzeug 
						erheblich "verunstalten" kann (z.B. Privat-PKW von 
						Bauleitern, die von der zuständigen Behörde die Auflage 
						zur Ausstattung mit Warnmarkierungen bekommen haben). Entsprechend besteht 
				oft der Wunsch, die Warnmarkierungen nur bei Bedarf am Fahrzeug 
				anzubringen. Dieses Erfordernis kann sich aber auch aus 
						den behördlichen Auflagen ergeben - also nicht nur aus Designgründen.
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  KFZ-Warnmarkierung 
				auf Magnetfolie
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				Der Handel bietet hierfür Magnetfolien 
				an, die sich problemlos 
				am Fahrzeug anbringen lassen (sollen). Leider haben diese Folien das 
				Problem, dass sie natürlich nicht an allen Fahrzeugteilen und 
				-flächen haften, 
				durch den Fahrtwind davonfliegen und bei unsachgemäßem und 
				dauerhaftem Gebrauch den Fahrzeuglack schädigen können. 
				Insbesondere kleine Staub- und Sandkörnchen bleiben an der 
				Unterseite haften und scheuern auf dem 
				Lack wie Schleifpapier. 
				Wenn der Einsatz von Magnetfolien 
				erforderlich ist, empfiehlt es sich, die relevanten Stellen mit einer 
				Lackschutzfolie zu bekleben (die natürlich rückstandsfrei und lackschonend wieder ablösbar sein sollte). Dies führt jedoch in 
				der Regel dazu, dass die Magnethaltekraft der Warnmarkierung 
				beeinträchtigt wird - entsprechend kann diese Lösung also auch 
				nur eine Ausnahme sein. Werden Magnetfolien eingesetzt, ist in 
				jedem Fall die Fahrtgeschwindigkeit entsprechend anzupassen. |  |  | 
	
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						 Kantenschutzfolie / Nutzungsdauer Die typische 
						Wabenfolie (ehem. Typ II) erfordert in der Regel eine 
						umlaufende Versiegelung der Schnittkanten. Diese 
						Notwendigkeit besteht aber auch bei einigen 
						mikroprismatischen Produkten (Folienaufbau C). Hierfür stehen 
						spezielle Kantenschutzbänder zur Verfügung, welche das 
						Eindringen von Feuchtigkeit und Schmutz in die einzelnen 
						Segmente bzw. Waben verhindern. Wird auf einen solchen 
						Schutz verzichtet, kann das Ergebnis nach wenigen Jahren 
						so aussehen, wie im nebenstehenden Foto.
 
						Einige Produkte werden mit 
						einer bereits vorhandenen Versiegelung in Längsrichtung 
						angeboten - der Kantenschutz ist daher nur noch an den 
						Schnittkanten (quer) erforderlich. Es gibt jedoch auch 
						einschichtige mikroprismatische Folien, die auf Grund 
						ihres speziellen Aufbaus überhaupt keinen Kantenschutz 
						benötigen.  
						Ungeachtet dessen gelten für 
						Warnmarkierungsfolien herstellerspezifische Vorgaben zur 
						Nutzungsdauer. Werden die Folien über diese Nutzungsdauer 
						betrieben, sind Gewährleistungs- und Haftungsansprüche 
						gegenüber den Herstellern üblicherweise ausgeschlossen. | 
				 beschädigte 
				Warnmarkierung
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						 Entfernbarkeit Warnmarkierungen 
						können zum Problem werden, wenn sie wieder entfernt 
						werden sollen. Je nach Produkt, Alter der Warnmarkierung 
						und den Umgebungsbedingungen (z.B. permanente 
						UV-Belastung durch Parken im Freien), kann es passieren, 
						dass die Folie nur millimeterweise zu entfernen ist.
 
						Zwar lassen sich mit 
						entsprechenden Hilfsmitteln gute Resultate erzielen (z.B. 
						Heißluft), doch eine Garantie für ein problemloses 
						Wiederablösen besteht in der Regel nicht. 
						Dem kann man entgegenwirken, 
						indem die Warnmarkierung auf eine leicht entfernbare  
						Grund- bzw. Zwischenfolie geklebt wird 
						(Sandwich-Prinzip). Derartig 
						ausgeführte Kennzeichnungen lassen sich in der Regel in 
						einem Stück entfernen - das mühsame Ablösen jeder 
						einzelnen Wabe kann man sich folglich sparen. | 
				 Reflexfolie auf 
				Zwischenfolie
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						 Rechtliche Vorgaben - Probleme mit der Polizei. Schluss mit bunten Bildern, jetzt wird es sehr trocken. 
				Dieses Thema ist jedoch notwendig, weil an rsa-online.com 
				schon viele Anfragen zur Zulässigkeit von Warnmarkierungen 
						gestellt wurden. 
				So gibt es in der Praxis Fälle, in denen fachgerecht 
				gekennzeichnete Fahrzeuge durch die Polizei als mängelbehaftet 
						eingestuft werden, weil es sich bei den 
				Warnmarkierungen angeblich um unzulässige lichttechnische 
				Einrichtungen handelt. Hierzu muss man wissen, dass 
				retroreflektierende Folien gemäß StVZO (nicht StVO) zu den 
				lichttechnischen Einrichtungen gehören. Und wie es im Vorschriftenwesen so üblich ist, gibt es auch hier vermeintliche 
				Regelungslücken. Aber der Reihe nach:
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						 Sonderrechte nach 
						§35 Abs. 6 StVO Wer Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO beanspruchen will (oder muss), benötigt 
				weiß-rot-weiße Warneinrichtungen und natürlich einen konkreten 
				Bedarf (Bau, Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder 
				Anlagen im Straßenraum, sowie Müllabfuhr).
 
				§35 Abs. 6 StVOFahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der 
				Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen 
				und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, 
				dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder 
				Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und 
				halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der 
				Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t 
				beträgt. [...]
 
				Damit ist zunächst geklärt, dass KFZ-Warnmarkierungen für den Otto-Normalverkehrsteilnehmer tabu 
				sind. Selbst wenn dieser ein gebrauchtes Straßenmeistereifahrzeug 
				kaufen würde, dürfte er damit keine Sonderrechte 
				wahrnehmen. Die wie üblich nur bedingt gelungene Formulierung in der 
				StVO gibt jedoch zunächst keine Auskunft, wie die 
				weiß-rot-weißen Warneinrichtungen beschaffen sein müssen. Rein 
				nach StVO könnte man also auch ein "Fliegenpilz-Design" auf das 
				Fahrzeug kleben. Ganz so einfach ist es dann aber doch nicht. |  |  | 
	
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						 Konkretisierung 
				durch VwV-StVO Die Verwaltungsvorschrift zur StVO konkretisiert die 
				Vorgaben mit einer entsprechenden Regelung zum §35 Abs. 6 StVO:
 
				VwV-StVO zu 
				§35 Abs. 6 StVOII. Die Fahrzeuge sind nach DIN 30 710 zu kennzeichnen.
 III. Nicht gekennzeichnete Fahrzeuge dürfen die Sonderrechte 
				nicht in Anspruch nehmen.
 
				Damit ist klargestellt, nach welcher 
				Vorgabe die weiß-rot-weiße Kennzeichnung erfolgen muss (also 
				doch kein Fliegenpilz-Design) und dass Fahrzeuge, selbst wenn 
				sie z.B. dem Straßenbau dienen, keine Sonderrechte in Anspruch 
				nehmen dürfen, wenn die Kennzeichnung nach DIN 30710 fehlt, oder 
				nicht der Norm entspricht. |  |  | 
	
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						 Kriterien nach 
						StVZO Nun hat z.B. ein Bauleiter die Auflagen 
						der zuständigen Behörde 
				erfüllt und sein Fahrzeug normgerecht kennzeichnen lassen - da 
				kommt er in eine Polizeikontrolle. Der Polizeibeamte klärt ihn 
				in diesem Zusammenhang darüber auf, dass die Reflexfolien in 
						diesem Fall eine 
				unzulässige lichttechnische Einrichtung sind und damit einen 
				erheblichen Mangel darstellen. Dies begründet der Polizeibeamte mit folgendem 
				Passus aus der StVZO:
 
				§49a 
				Abs. 1 StVZO(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die 
				vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen 
				Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen 
				gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie 
				außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen 
				Anzeige, wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet 
				sind. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig 
				und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
 
				Natürlich gilt die relevante Formulierung in erster Linie für 
				die lichttechnischen Einrichtungen, die in der StVZO selbst 
				vorgeschrieben oder für zulässig erklärt werden - z.B. 
				Rückleuchten, Blinker usw. Da Warnmarkierungen nach DIN 30710 
				nicht direkt als zulässige lichttechnische Einrichtungen 
				definiert sind, könnte man sie als unzulässig werten - genau 
				darauf basiert auch die genante Einschätzung der Polizei. 
				Allerdings lässt die Formulierung 
				des §49 Abs. 1 StVZO auch zu, dass nicht benannte lichttechnische Einrichtungen angebracht 
				werden dürfen, wenn sich deren Erfordernis aus anderen 
				Vorschriften oder Regelwerken ergibt. Da die 
				Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) eine Kennzeichnung 
				nach DIN 30710 vorschreibt, um mit entsprechenden Fahrzeugen Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO 
				wahrnehmen zu können, liegt diesbezüglich eine hinreichende Festlegung vor 
				- auch im Sinne der StVZO. Zusätzlich dazu definieren auch die 
				RSA 21 das Erfordernis entsprechender Warnmarkierungen nach DIN 
				30710 und schreiben folglich die Ausstattung mit 
				retroreflektierenden Folien der Klasse RA2 vor. Warnmarkierungen 
				sind also für die berechtigten Fahrzeuge gemäß StVO und RSA 21 
				vorgeschrieben - Punkt. 
				Noch eindeutiger (oder unklarer?) wird der 
				Sachverhalt, wenn man den einzigen Passus der StVZO betrachtet, 
				der überhaupt eine Aussage über Warnmarkierungen trifft. So sind im §52 
				StVZO (zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten) Festlegungen 
				enthalten, welche Fahrzeuge z.B. mit gelben Rundkennumleuchten 
				(Kennleuchten für gelbes Blinklicht) ausgerüstet werden dürfen: 
				§52 Abs. 
				4 StVZOMit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit 
				es erfordert, mehreren Warnleuchten für gelbes Blinklicht – 
				Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
 1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von 
				Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr 
				dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen 
				(Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, 
				Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
 
				Diese Formulierung macht die 
				KFZ-Warnmarkierung nach DIN 30710 zur Bedingung, damit die 
				genannten Fahrzeuge mit einer gelben Rundumkennleuchte ausgerüstet 
				werden dürfen. Wie aber soll eine Kennzeichnung dieser Fahrzeuge 
				erfolgen, wenn doch die Warnmarkierung selbst eine unzulässige 
				lichttechnische Einrichtung darstellt? Ja eben. 
				Das Warnmarkierungen bislang nicht 
				explizit als lichttechnische Einrichtungen in der StVZO 
				definiert werden, ist offensichtlich dem Umstand geschuldet, 
				dass ursprünglich ein rot-weißer Anstrich (nicht 
				retroreflektierend) zur Wahrnehmung der Sonderrechte nach §35 
				Abs. 6 StVO genügt hat - denn Reflexfolien waren damals noch 
				nicht weit verbreitet. Das Problem ist folglich, dass der seit vielen 
				Jahren existierende Stand der Technik (und der anzuwendenden 
				Vorschriften) noch nicht in der StVZO angekommen ist. |  |  | 
	
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						 retroreflektierende Warnmarkierungen 
				sind im definierten Anwendungsbereich zulässig Die vorstehenden Erläuterungen machen klar: Es gibt keinen 
				Grund, fachgerecht angebrachte Warnmarkierungen an 
				berechtigten Fahrzeugen zu beanstanden. Sie sind nicht nur 
				durch die VwV-StVO vorgeschrieben, sondern werden auch im Rahmen 
				von verkehrsrechtlichen Anordnungen oder im Zuge von 
				Sondergenehmigungen gefordert (z.B. zur Benutzung von 
				Betriebsumfahrten auf Autobahnen usw.). Ergänzend dazu werden sie 
				als Sicherheitskennzeichnung auch im Rahmen der RSA 21 explizit 
				vorgeschrieben.
 
				Ein ähnlicher Sachverhalt liegt z.B. 
				bei fahrbaren Absperrtafeln oder zusätzlichen Warnleuchten 
				(Blinkpfeil, Zweifach-Warnanlagen usw. nach RSA 21) vor. Die 
				retroreflektierende Grundfläche der Absperrtafel wäre nach StVZO 
				eine unzulässige lichttechnische Einrichtung - ebenso natürlich 
				die gelben Blinkleuchten nach RSA 21. Bei diesen Einrichtungen 
				handelt es sich aber um Verkehrszeichen bzw. 
				Verkehrseinrichtungen nach StVO - folglich ist die StVZO in 
				diesem Fall gar nicht einschlägig. Die Warnmarkierung nach DIN 
				30710 ist zwar kein Verkehrszeichen, erhält aber durch StVO, 
				VwV-StVO und RSA 21 die notwendige Rechtsgrundlage. 
				Ob das jeweilige Fahrzeug 
				tatsächlich in den Bereich der Berechtigten fällt, ist natürlich 
				einzelfallabhängig. Der Umstand, dass es sich nicht um eine 
				Kehrmaschine, sondern z.B. um einen Privat-PKW eines Bauleiters 
				handelt, ist - wenn überhaupt - nur ein Teil der Bewertung. Liegt eine behördliche 
				Genehmigung oder sogar eine entsprechende Festlegung vor 
				(Auflagen durch Verkehrsbehörde / Straßenbaulastträger usw.), dann sind diese verbindlich und als Rechtsgrundlage 
				zur Anbringung von Warnmarkierungen nach DIN 30710 ausreichend. 
				Im Übrigen wäre es weitaus 
				sinnvoller, wenn sich die Polizei einmal mit der fachgerechte 
				Ausführung der Warnmarkierungen an berechtigten Fahrzeugen befassen würde. Sie würde in 
				diesem Zusammenhang vermutlich feststellen, dass auch sehr viele 
				Behördenfahrzeuge nicht normgerecht gekennzeichnet sind. Damit 
				sind wir auch schon bei der Bildergalerie: |  |  | 
	
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						 BILDERGALERIE |  | 
	
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				Diese Art der Anbringung lässt 
				zunächst jeden Fahrzeugdesigner erschaudern. Durch die 
				nachlässig angefertigten Zuschnitte stimmt zudem die Anzahl der 
				vorgeschriebenen Normflächen nicht. Die Einzelflächen 
				entsprechen zwar dem Mindestmaß von 141x282mm, allerdings ist 
				auf jedem Zuschnitt immer nur eine wirksame Normfläche vorhanden: |   |  |  | 
	
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				Dies sind die "verwertbaren" 
				Normflächen, die restliche Kennzeichnung erfüllt die 
				Anforderungen nicht - damit sind hier nur 4 von insgesamt 8 
				erforderlichen Normflächen vorhanden. |   |  |  | 
	
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				Am Heck wurde nach dem gleichen 
				Prinzip verfahren. Zudem wurden die Flächen an den Rundungen der 
				Heckklappe gekürzt.  |   |  |  | 
	
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				|   | 
				Auch in diesem Fall wird die 
				erforderliche Anzahl an Normflächen nicht erfüllt - folglich 
				entspricht die Kennzeichnung nicht der DIN 30710. Eigentlich 
				bietet dieses Fahrzeug genügend Flächen für eine fachgerechte 
				Kennzeichnung - selbst wenn man die Folien nicht an das 
				Fahrzeugdesign anpasst. |   |  |  | 
	
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				Die Warnmarkierung beginnt nicht an 
				den Fahrzeugaußenkanten. Zudem wurden nur zwei Einzelflächen 
				(daher insgesamt nur 4 Normflächen) verklebt. |   |  |  | 
	
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				An diesem Fahrzeug beginnt die 
				Warnmarkierung ebenfalls nicht an den Fahrzeugaußenkanten. Den 
				aufgeklebten Zuschnitten fehlt zudem jeweils eine Normfläche, 
				damit die Mindestanforderungen nach DIN 30710 erfüllt sind. |   |  |  | 
	
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				|   | 
				Eigentlich wurde die Warnmarkierung fachgerecht umgesetzt, 
				aber durch den Schriftzug wird sie in ihrer Wirkung eingeschränkt. 
				Umgekehrt lässt sich der Schriftzug aus der Entfernung nur 
				schlecht lesen. Besser wäre in diesem Fall, den Schriftzug 
				separat anzubringen, z.B. auf einer weißen Grundfläche. |   |  |  | 
	
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				Unzureichend: Hier fehlen beidseitig 
				jeweils zwei Normflächen. Vorhanden sind nur vier, erforderlich 
				sind acht. |   |  |  | 
	
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				Hier fehlt jegliche Warnmarkierung 
				an der Fahrzeugfront - lediglich an der Seite sind entsprechende 
				Folien vorhanden. Für die Beanspruchung von Sonderrechten nach 
				§35 Abs. 6 StVO genügt dies natürlich nicht. |   |  |  | 
	
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				Die "Profis im Straßendienst" 
				bei der Arbeit: Keine Warnmarkierung, keine Verkehrssicherung, 
				unzureichende Warnkleidung. |   |  |  | 
	
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				Auch hier sind nicht genügend 
				Normflächen vorhanden - verklebt wurden zwei (2,5) pro Seite, 
				erforderlich sind jedoch vier (pro Seite). |   |  |  | 
	
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				Dieses Fahrzeug ist ebenfalls nicht 
				normgerecht gekennzeichnet - auf der Motorhaube fehlen jeweils 
				vier Normflächen (2x links und 2x rechts). |   |  |  | 
	
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				Das vordere Fahrzeug kann als 
				Positivbeispiel gelten - mit der Einschränkung, dass die Folie 
				im Idealfall an den Fahrzeugaußenkanten beginnt. Ansonsten aber 
				gut umgesetzt. Beim schwarzen PKW im Bildhintergrund wurden nur 
				zwei Einzelflächen verklebt, welche durch die flache Motorhaube 
				zudem noch mehr an Wirkung verlieren. Zudem beginnen die 
				Zuschnitte mit verschiedenen Farben. Der LKW (Zugfahrzeug 
				Absperrtafel) ist, mit etwa 2,5 Normflächen pro Seite, ebenfalls 
				nur unzureichend gekennzeichnet. |   |  |  | 
	
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				Auch hier genügt die Kennzeichnung 
				den Anforderungen der DIN 30710 nicht. Verklebt wurden 2,5 
				Normflächen pro Seite, erforderlich sind jedoch jeweils vier. 
				Beim weißen LKW auf dem rechten Fahrstreifen würde eine 
				Normfläche pro Seite fehlen, da lediglich drei vorhanden sind. |   |  |  | 
	
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				Die Bewertung nach ASR A5.2 lassen 
				wir an dieser Stelle beiseite. Hier ist die 
				Kennzeichnung des LKW unzureichend (es fehlen insgesamt vier 
				Normflächen). Die Warnmarkierung am Fertiger zeigt zudem in die 
				falsche Richtung. |   |  |  | 
	
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				Das Zusatzzeichen lügt und der LKW 
				hat überhaupt keine Warnmarkierung (wobei in diesem Fall auch 
				keine Sonderrechte beansprucht werden). |   |  |  | 
	
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				Fragwürdige Arbeitsstelle, ohne 
				ausreichende Absicherung und damit unzulässige Aufstellung des 
				Fahrzeugs, welches überhaupt nicht gekennzeichnet ist (keine 
				Sonderrechte). Doch selbst mit fachgerechter Kennzeichnung wäre 
				diese Situation unzulässig - hier bedarf es einer 
				verkehrsrechtlichen Anordnung, welche die Fahrtrichtung in 
				Richtung der Kreuzung sperrt, da die notwendigen Sichtbeziehungen nicht 
				gewährleistet sind. |   |  |  | 
	
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				Hier sind die angebrachten Flächen 
				wieder zu klein. Da der Zuschnitt (141x282mm) nicht nach 
				Normflächen erfolgt ist, ist auf jeder Seite nur eine Normfläche 
				vorhanden - erforderlich wären jeweils vier. |   |  |  | 
	
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				Wer keine passende Kehrmaschine hat, 
				muss improvisieren. Die Kehrmaschine selbst ist fachgerecht 
				gekennzeichnet - vom "Sicherungsfahrzeugchen" kann man das nicht 
				behaupten. |   |  |  | 
	
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				Sind keine geeigneten Flächen 
				vorhanden, müssen Warnmarkierungen ggf. auf Trägertafeln 
				angebracht werden. In diesem Fall ist nur eine linksweisende 
				Warnmarkierung vorhanden, die zudem ein wenig zu kurz ist. 
				Folglich entspricht auch diese Kennzeichnung nicht der DIN 
				30710. |   |  |  | 
	
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