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				Absperrschrankengitter stellen im 
				Anwendungsbereich der RSA 21 ein Standardelement zur Absicherung 
				von Arbeitsstellen dar. Sie werden vornehmlich im innerörtlichen 
				Bereich eingesetzt, kommen aber praktisch an allen 
				Arbeitsstellen 
				zur Anwendung - daher auch auf Landstraßen und Autobahnen. Mit 
				der Einführung der Kunststoff-Absperrschrankengitter wurden die bis 
				dato üblichen Absperrschranken aus Stahlblech sukzessive 
				verdrängt. Diese werden zwar weiterhin von einigen Herstellern 
				angeboten, sind aber inzwischen eher ein Nischenprodukt. |  |  | 
	
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				Vollständige Einzäunung des 
				Baufeldes einer 
				innerörtlichen Arbeitsstelle mit Absperrschrankengittern gemäß 
				RSA 21. |  |  | 
	
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				Wie bei allen Absperrgeräten werden 
				auch beim Einsatz von Absperrschrankengittern in der Praxis 
				viele Fehler gemacht. Die vergleichsweise einfache Handhabung 
				führt nicht selten zu einer recht sorglosen Montage. In sehr 
				vielen Fällen werden Absperrschrankengitter nicht standsicher 
				aufgestellt - die Schutzfunktion gegen Absturz ist dann nicht 
				gewährleistet. Zudem fallen diese Elemente bei Sturm recht 
				schnell um und stellen dann eine zusätzliche Gefahrenquelle dar.
				 
				In diesem Beitrag werden die 
				wichtigsten Anforderungen für einen fachgerechten Einsatz von 
				Absperrschrankengittern erläutert. |  |  | 
	
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				Bei der Aufstellung von 
				Absperrschrankengittern fehlt es oftmals nicht nur an Sinn und 
				Verstand, sondern auch einem restriktiven Eingreifen der 
				zuständigen Behörden. |  |  | 
	
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				Kleine Arbeitsstelle, viele Fehler: 
				Keine Ankündigung durch Zeichen 123. Gehweg vollständig 
				blockiert ohne sichere Fußgängerführung (möglichst Weiterführung 
				z.B. via Grabenbrücke). Keine Anrampung im Bereich des 
				Bordsteins. Keine Warnleuchten an der Gehwegsperrung. Fehlende 
				Leitbaken zur Kennzeichnung der Vorbeifahrt auf der Fahrbahn. 
				Unzureichende Anzahl der Warnleuchten im Fahrbahnbereich 
				(Abstand max. 1m). Keines der Absperrschrankengitter entspricht 
				der Retroreflexionsklasse RA2. Die Anzahl der Fußplatten 
				(insgesamt drei) ist unzureichend, die erforderliche 
				Standsicherheit ist somit nicht gegeben. |  |  | 
	
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				 verkehrsrechtliche Bedeutung Absperrschrankengitter sind 
				eine Sonderform der Absperrschranke gemäß Zeichen 600 StVO. Es 
				sind die einzigen Absperrgeräte, mit denen ein rechtswirksames 
				Betretungsverbot für bestimmte Verkehrsflächen erwirkt werden 
				kann (§ 25 Absatz 4, Satz 2 StVO). Leitbaken und Leitkegel 
				verbieten hingegen nur das Befahren der so abgesperrten 
				Straßenfläche - für Fußgänger sind sie irrelevant. Leitbaken und 
				Leitkegel sind zudem von Blinden 
				und sehbehinderten Menschen nicht hinreichend wahrnehmbar und bilden keine 
				geschlossene Absperrung.
 
				Im Gegensatz zu klassischen 
				Absperrschranken aus Stahlblech wird die erforderliche Blindentastleiste bei 
				Absperrschrankengittern automatisch "mitgeliefert", da 
				sie konstruktiver Bestandteil ist. Die 
				Blindentastleiste muss ebenfalls Rot-Weiß (gemäß Zeichen 600 StVO) gestaltet 
				sein, damit sie 
				verkehrsrechtlich anordnungsfähig ist, denn die zuständigen 
				Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und 
				Verkehrseinrichtungen regeln und lenken (§45 Absatz 4 StVO). Die 
				Funktion der Blindentastleiste ließe sich theoretisch auch durch 
				rein konstruktive Mittel realisieren (Rohre, Bretter usw.) - 
				diese sind aber nicht anordnungsfähig. |  |  | 
	
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				Absperrschrankengitter verbieten 
				nicht nur das Befahren (§ 43 Abs. 3 Satz 2 StVO), sondern auch das Betreten der abgesperrten Straßenfläche (§ 25 
				Abs. 4 Satz 2 StVO).
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				Bauzäune und Demogitter sind nicht 
				anordnungsfähig und stellen Hindernisse dar. Sie erwirken nur 
				eine konstruktive Absperrung, es fehlt aber an der 
				verkehrsrechtlichen Sicherung durch Verkehrseinrichtungen bzw. 
				Absperrgeräte. Anstelle der Bauzäune wären 
				Absperrschrankengitter notwendig und es sind im Bereich der 
				Fahrbahn Leitbaken als Längsabsperrung erforderlich. Zudem wäre 
				ein Fußgängernotweg auf der Fahrbahn notwendig und auch 
				problemlos realisierbar. |  |  | 
	
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				 konstruktive Anforderungen Bei Absperrschrankengittern 
				handelt es sich um feste Konstruktionen aus Kunststoff oder 
				Stahl, bestehend aus einer 25cm hohen Absperrschranke im oberen 
				Teil und einer 10cm hohen Absperrschranke als Blindentastleiste 
				im unteren Teil. Die Oberkante der 25cm hohen Absperrschranke 
				befindet sich in 1m Höhe, die konstruktive Unterkante der 
				Tastleiste darf maximal 15cm von der Aufstellfläche entfernt 
				sein. Der Zwischenraum zwischen den beiden Absperrschranken ist 
				gitterartig verschlossen, so das insbesondere für Kinder ein Durchklettern 
				oder ein Sturz durch die Absperrung nicht möglich 
				ist. Bei klassischen Absperrschranken fehlt diese Funktion.
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				 Zulassung / TL-Prüfung Obwohl Absperrschrankengitter 
				schon sehr lange im Markt etabliert sind, gibt es 
				bislang immer noch keine eigenen Technischen Lieferbedingungen für diese 
				Elemente. Die Hersteller bieten zwar "TL-Absturzsicherungen" an, 
				diese wurden aber 
				in Ermangelung von entsprechenden Prüfvorschriften lediglich einer Prüfung nach TL-Absperrschranken 97 unterzogen. Da 
				deren 
				Anforderungen nicht vollumfänglich auf die konstruktiven 
				Besonderheiten von Absperrschrankengittern passen, da sie nur 
				die klassischen Blech-Absperrschranken berücksichtigen, haben die Hersteller 
				auch nur die Kriterien geprüft, die auf ihre Produkte 
				zutrafen. Weitere Anforderungen der TL-Absperrschranken 97 blieben 
				dabei unberücksichtigt. 
				Absperrschrankengitter sind entgegen der Werbeaussagen also nur 
				bedingt "geprüft und zugelassen".
 
				Insofern muss die korrekte Bezeichnung eigentlich 
				"geprüft in 
				Anlehnung an TL-Absperrschranken 97" lauten. Gemäß 
				der TL-Absperrschranken 97 sind z.B. die Rückseiten von 
				Absperrschranken in der Farbe Grau zu lackieren oder 
				einzufärben. Konstruktive Teile, wie Rahmen, sollen ebenfalls 
				grau (verzinkt gilt als Grau) sein. Entsprechend dürften 
				Absperrschrankengitter weder farbig, noch Weiß sein, sondern 
				ausschließlich Grau.  
				Die in diesem Zusammenhang auf den 
				Produkten befindlichen Prüfnummern stehen übrigens nicht in Zusammenhang mit einer BASt-Prüfung, 
				wie man sie von TL-Leitbaken, TL-Leitkegeln oder TL-Warnleuchten 
				kennt. Es handelt sich um frei ausgedachte Prüfnummern, welche 
				die Hersteller auf Grundlage der Prüfung gemäß TL-Absperrschranken 
				97 selbst vergeben. Das die Zusammensetzung der Prüfnummer oft der 
				einer "echten" BASt-Prüfung ähnelt ist natürlich kein Zufall, 
				sondern folgt den Regeln des Marketings. |  |  | 
	
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				Bei der Kennzeichnung auf 
				Absperrschrankengittern handelt es sich nicht um 
				BASt-Prüfnummern, sondern um individuelle Prüfnummern der 
				jeweiligen Hersteller |  |  | 
	
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				 Zulässigkeit verschiedener Grundfarben Seit dem Kunststoff-Absperrschrankengitter 
				eingesetzt werden, ergeben sich in der Praxis immer wieder Probleme mit 
				farbigen Varianten. Absperrschrankengitter werden nicht nur in 
				Weiß und Grau sondern in allen Farben angeboten und die Kunden 
				greifen diese individuellen Gestaltungsmöglichkeiten gern auf. 
				Wie beschrieben dürften gemäß TL-Absperrschranken geprüfte 
				Absperrschrankengitter ausschließlich Grau gestaltet 
				sein. In der seit Jahren geplanten TL-Vorgaben soll das Thema 
				"nur Weiß oder Grau" dem Vernehmen nach weiterhin aufgegriffen 
				werden. Ob es am Ende so kommt, ist vor allem mit Blick auf die 
				RSA 21 zu bezweifeln.
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				Spielzeugland, Kindergarten, oder 
				amtliche Verkehrssicherung? Beim Einsatz bunter 
				Absperrschrankengitter tritt das Verkehrszeichenbild in den 
				Hintergrund. |  |  | 
	
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				In den Entwürfen zu den RSA 21 war 
				lange Zeit die Formulierung "Rahmen und Gitter sind grau oder 
				weiß" enthalten. Davon hat man sich in der endgültigen 
				Fassung verabschiedet. Stattdessen gilt jetzt: "Rahmen und 
				Gitter dürfen die Erkennbarkeit des Verkehrszeichenbildes nicht 
				beeinträchtigen." Diese Formulierung folgt dem 
				allgemein weichgespülten Konzept der RSA 21 ("sollte" 
				statt "sind, ist, muss, darf nicht") und sorgt 
				hinsichtlich der Umsetzbarkeit für Probleme. Die Entscheidung, wann Rahmen und 
				Gitter die Erkennbarkeit des Verkehrszeichenbildes 
				beeinträchtigen, liegt letztendlich bei der anordnenden Behörde. 
				Die Frage ist allerdings, auf welcher Grundlage die Behörde den Einsatz von farbigen Absperrschrankengittern 
				verbieten will - selbst wenn die Erkennbarkeit des 
				Verkehrszeichenbildes vermeintlich beeinträchtigt ist. Denn eine 
				verlässliche Definition besteht hierzu schlichtweg nicht. |  |  | 
	
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				Wenn z.B. eine rote Grundfarbe das 
				Verkehrszeichenbild beeinträchtigt, dann würde dies auch für eine weiße 
				Variante gelten. Im Falle eines roten 
				Absperrschrankengitters verlieren die roten Streifen des 
				Verkehrszeichenbildes an Bedeutung, im Falle eines weißen 
				Absperrschrankengitters folglich die weißen Streifen. Eine wirklich 
				eindeutige Erkennbarkeit beider Farben ist eigentlich nur dann gegeben, wenn die 
				Grundkörper von Absperrschrankengittern grau sind. |  |  | 
	
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				Welche Grundfarbe das 
				eigentliche Verkehrszeichenbild beeinträchtigt, ist nicht 
				einfach zu bewerten. Problematisch wird der Sachverhalt, wenn 
				mehrere Grundfarben innerhalb einer Absperrung kombiniert werden. 
				Dadurch entsteht ein sehr unruhiges bzw. unübersichtliches 
				Gesamtbild. Was in jedem Fall klar sein muss: Verkehrsrechtlich 
				gesehen steht allein das Zeichen 600 im Vordergrund. Die 
				Grundfarbe von Rahmen und Gittern muss eigentlich dahinter 
				zurückstehen. |  |  | 
	
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				Letztendlich ist angesichts solcher 
				"Lösungen" festzustellen, dass es in der Praxis tatsächlich ganz 
				andere Probleme gibt, als die Grundfarbe von 
				Absperrschrankengittern. Die zuständigen Behörden sollten in 
				erster Linie gegen derartige Verfehlungen konsequent vorgehen 
				und die Einhaltung der zahlreichen weiteren Vorgaben einfordern. 
				Dies betrifft insbesondere eine lückenlose und standsichere 
				Aufstellung. Erst wenn die eigentliche (Schutz-) Funktion der 
				Absperrschrankengitter gegeben ist, sollte man sich Gedanken 
				über die Zulässigkeit der Grundfarbe machen, denn 
				diese ist in der Praxis wahrlich das geringste Übel. |  |  | 
	
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				 Erkennbarkeit der Rückseite Eine Argumentation 
				insbesondere für gelbe Absperrschrankengitter besteht darin, 
				dass diese Farbe besonders bei Dunkelheit gut sichtbar sei, was 
				vermeintlich vor allem bei der Rückseite eine Rolle spielen 
				würde. In 
				diesem Zusammenhang wird dann auch die Zulässigkeit grauer 
				Absperrschrankengitter ausdrücklich verneint, da deren Rückseite bei 
				Dunkelheit sehr schlecht erkennbar ist. Letzteres ist auch 
				tatsächlich der Fall.
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				Grundsätzlich muss in dieser Sache 
				aber klar sein, dass die Farbe der Rückseite von 
				Absperrschrankengittern anordnungsrechtlich keine Rolle spielt. 
				Nicht der Grundkörper bzw. die Grundfarbe von 
				Absperrschrankengittern wird angeordnet, sondern die darauf 
				befindliche Absperrschranke (Zeichen 600 StVO). Überall wo es auf die Erkennbarkeit der Rückseite ankommt, ist 
				eigentlich eine Kennzeichnung durch Verkehrseinrichtungen bzw. 
				Absperrgeräte notwendig. Absperrschrankengitter müssen in 
				solchen Fällen auch auf der Rückseite mit dem Bild der 
				Absperrschranke gekennzeichnet sein, oder es sind z.B. Leitbaken 
				anzuordnen, welche die Rückseite und damit das Hindernis 
				kennzeichnen. Im Übrigen verlieren auch helle Farben bei 
				Dunkelheit ihre Wirkung. Natürlich wird z.B. Weiß, Gelb oder 
				Orange besser erkennbar sein als Grau, Blau oder Grün - allein 
				dies ist aber keine Grundlage für die gezielte Anwendung oder 
				das Verbot einer bestimmten Farbe. |  |  | 
	
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				 Retroreflexionsklasse RA 2 "In Längsrichtung genügt RA 1" - dies ist wohl eine der 
				wenigen Anforderungen der 
				RSA 21, die alle Anwender bereits verinnerlicht haben. Wenn 
				irgendwo gespart werden kann, dann wissen das auch diejenigen, 
				die es mit RSA-konformer Absicherung sonst nicht so genau 
				nehmen. In der 
				Praxis passiert jetzt natürlich genau das, was zu erwarten war: Werden 
				Absperrschrankengitter verschiedener Retroreflexionsklassen 
				innerhalb einer Arbeitsstelle eingesetzt, so hält der 
				ursprüngliche Zustand (differenziert nach Quer- und 
				Längsabsperrung) bestenfalls einen Tag an. Danach werden die 
				Elemente durch das Baustellenpersonal beliebig ausgetauscht. Das 
				Konzept der RSA 21, wonach Querabsperrungen in RA 2 auszuführen sind, geht 
				dann nicht mehr auf. Beim Abbau landen 
				die unterschiedlichen Elemente dann gemeinsam durchmischt auf einer 
				Palette, wandern so ins Lager und werden bei der nächsten 
				Arbeitsstelle wieder genauso konzeptlos verteilt.
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				Absperrschrankengitter der Klasse RA 
				2 Aufbau C (links) und RA 1 Aufbau A (rechts). Aufnahme mit 
				Blitzlicht. |  |  | 
	
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				Natürlich ist die Regelung zur 
				Klasse RA 1 in Längsrichtung formell korrekt, denn jede 
				Reflexfolie verliert in dieser Richtung ihre Wirkung. Ob eine 
				Folie RA 1 oder RA 2 auf Grund des flachen Winkels nicht 
				reflektiert, macht im Ergebnis keinen Unterschied - die 
				notwendige Retroreflexion ist in beiden Fällen nicht gegeben. Allerdings 
				sind viele Längsabsperrungen tatsächlich auch immer 
				gleichzeitig Querabsperrungen, insbesondere vom gegenüberliegenden Gehweg aus 
				betrachtet und auch im Bereich von Kreuzungen oder Einmündungen. 
				Hier eine klare Differenzierung vorzunehmen, wird dem 
				typischen Baustellenalltag aber keinesfalls gerecht.  
				Insofern sollte zumindest bei der 
				Neuanschaffung von Absperrschrankengittern ausschließlich auf 
				die Klasse RA 2 gesetzt werden, um dem ausführenden Personal 
				die Möglichkeit zur Falschanwendung zu nehmen. Es ist 
				schlichtweg irrig zu Glauben, dass das Baustellenpersonal die 
				Differenzierung nach RA 1 und RA 2 überhaupt vornimmt (bei 
				Ersteinrichtung der Arbeitsstelle), geschweige denn, dass 
				arbeitstäglich auf die korrekte Anwendung der unterschiedlichen 
				Elemente geachtet wird: |  |  | 
	
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				Vollkommen konzeptloser Einsatz 
				verschiedener Absperrschrankengitter in den Grundfarben Grün und 
				Weiß sowie den Retroreflexionsklassen RA1 und RA2 innerhalb 
				derselben Längsabsperrung. Ein Element wurde sogar verkehrt 
				herum aufgestellt - Hauptsache das Baufeld ist irgendwie "zu". 
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				Nicht einmal dem Personal von 
				Verkehrssicherungsfirmen gelingt eine sortenreine Anwendung, 
				zumal hier allein laufende Meter zählen. Wenn z.B. 200 Elemente 
				für eine Arbeitsstelle benötigt werden, das Lager aber nur noch 
				20 Absperrschrankengitter der Klasse RA 2 vorhält, dann werden 
				eben die restlichen 180 Gitter in der Ausführung RA 1 
				aufgeladen. Oder eine Längsabsperrung, die mit Gittern der 
				Klasse RA 1 begonnen wurde, wird ab einem bestimmten Punkt mit 
				Gittern der Klasse RA 2 fortgeführt. Das ist ganz einfach so.  |  |  | 
	
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				Beispiel für die Anwendung 
				verschiedener Absperrschrankengitter. Die blau markierten 
				Elemente dienen der Querabsperrung und sind deshalb in der 
				Retroreflexionsklasse RA 2 auszuführen. Bei allen anderen 
				Elementen handelt es sich um Längsabsperrungen - hier würde 
				gemäß RSA 21 die Klasse RA 1 genügen. |  |  | 
	
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				Interessant ist in diesem 
				Zusammenhang die etwas spitzfindige Frage, ob 
				Absperrschrankengitter in Längsrichtung auch als Querabsperrung 
				gegenüber den jeweiligen Gehwegen wirksam sind, schließlich 
				sollen sie Fußgängern das Queren der Fahrbahn bzw. das Betreten 
				des Arbeitsbereiches verbieten. In dieser Funktion würde es sich 
				genau genommen um Querabsperrungen handeln, die demzufolge 
				ebenfalls in der Klasse RA 2 ausgeführt werden müssen.  
				In jedem Fall muss insbesondere den 
				Anwendern klar sein, dass die Formulierung der RSA 21 "Bei 
				Absperrschranken oder Absperrschrankengittern in der 
				Längsabsperrung genügt RA 1" nur eine mögliche Option 
				darstellt, die aber insbesondere vertragsrechtlich nicht 
				zwingend genutzt werden muss. Sind ausschließlich Absperrgeräte 
				der Klasse RA 2 im LV ausgeschrieben, so sind auch 
				Absperrschrankengitter in der Längsrichtung in dieser 
				Retroreflexionsklasse auszuführen. |  |  | 
	
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				 Absperrschrankengitter mit Wellenprofil / Reflex-Lamellen Der Einsatz von 
				Absperrschrankengittern anstelle von konventionellen Bauzäunen 
				oder Absperrschranken, wurde insbesondere durch ein bekanntes 
				Verkehrssicherungsunternehmen etabliert. Die überwiegend 
				positiven Eigenschaften dieser Elemente führten letztendlich 
				dazu, dass sie auch an Stellen eingesetzt wurden, an denen 
				bislang ausschließlich Leitbaken zur Absicherung üblich waren. 
				In diesem Zusammenhang zeigte sich jedoch, dass 
				Absperrschrankengitter, die in einem sehr flachen Winkel bzw. längs 
				zur Fahrtrichtung aufgestellt sind, nur noch eine geringfügige 
				bis gar keine Retroreflexion aufweisen. Entsprechend sind weiterhin Leitbaken 
				zur Kennzeichnung in Längsrichtung bzw. zur Gestaltung von 
				Verschwenkungen erforderlich.
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				Dieser Problematik begegnete man 
				durch die Entwicklung einer wellen- bzw. lamellenartigen 
				Oberflächengestaltung der Absperrschrankengitter, die bereits 
				bei Schutzplanken-Reflektoren und Fahrbahnmarkierungen üblich 
				ist. Die darauf 
				aufgeklebte Reflexfolie (RA 1) wird im Bereich jeder Lamelle 
				weitestgehend frontal vom Scheinwerferlicht getroffen und 
				reflektiert es zum Fahrzeugführer zurück. Die Retroreflexion ist 
				dadurch in einem Winkel von etwa 160° gegeben – konventionelle 
				Absperrschrankengitter decken einen solchen Bereich hingegen 
				nicht ab. Das neue Konzept, welches bislang nur durch einen 
				Hersteller angeboten wird, verspricht laut Produktbeschreibung 
				eine „gleisartige Verkehrsführung“ - und in der Tat sind die 
				Unterschiede zu den konventionellen Varianten beachtlich: |  |  | 
	
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				Das Foto zeigt drei 
				Absperrschrankengitter neben- bzw. hintereinander, alle beklebt 
				mit Folie RA 1 Aufbau A (ehem. Typ I). Beim mittleren Element 
				handelt es sich um eine Ausführung mit „Reflex-Lamellen“. Wie 
				sich zeigt, ist es aus dieser Blickrichtung (Foto mit 
				Blitzlicht) noch deutlich erkennbar. Das vordere Element 
				reflektiert auf Grund des flachen Winkels wesentlich schlechter 
				trotz geringerer Entfernung zur Kamera, das letzte Element erkennt man nur 
				noch an den Warnleuchten. |  |  | 
	
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				Auf Grund der Lamellen wird das 
				Licht auch bei einem flachen Winkel zurück zur Lichtquelle 
				reflektiert. Deutlich erkennbar sind auch die dunklen "Talbereiche" 
				zwischen den erhabenen Wellen. Hier liegt die Reflexfolie flach 
				auf der Oberfläche des Absperrschrankengitters auf - daher so, 
				wie im Falle einer konventionellen Variante. Eine 
				Retroreflexion ist in diesen Bereichen nicht gegeben. |  |  | 
	
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				Detailansicht der Reflex-Lamellen 
				bei Tageslicht. |  |  | 
	
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				Nun gibt es aber - wie bei vielen 
				Innovationen - auch eine Schattenseite und die ist in 
				diesem Fall immer dann gegeben, wenn der Faktor Mensch ins Spiel 
				kommt. Als Ergebnis, der nunmehr fast zur Perfektion 
				weiterentwickelten Kunststoff-Absperrschrankengitter, bestünde 
				eigentlich die Notwendigkeit, alle bisherigen Versionen gegen 
				Ausführungen mit „Reflex-Lamellen“ auszutauschen. Dies wird 
				insbesondere aus ökonomischen Gründen natürlich nicht passieren 
				– auch nicht bei dem Verkehrssicherungsunternehmen, welches die 
				Neuentwicklung maßgeblich auf den Weg gebracht hat. |  |  | 
	
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				Entsprechend sieht man inzwischen 
				zahlreiche Absicherungen, bei denen konventionelle 
				Absperrschrankengitter und solche mit Reflex-Lamellen 
				gewissermaßen nach dem Zufallsprinzip zum Einsatz kommen – 
				sowohl in der Längsabsicherung, als auch bei Querabsperrungen. 
				Sicherlich handelt es sich hierbei zunächst um ein „kosmetisches 
				Problem“, denn in erste Linie sollen Absperrschrankengitter 
				dafür sorgen, dass z.B. das Baufeld und insbesondere 
				Aufgrabungen lückenlos umzäunt sind und das Absturzgefahren 
				beseitigt werden.  
				Dennoch wird hier ein tatsächlich sehr 
				wirksames Konzept, allein durch eine fehlerhafte bzw. sorglose 
				Handhabung in seiner Wirkung beeinträchtigt, denn bei Dunkelheit 
				weist die „gleisartige Verkehrsführung“ im Ergebnis hin und 
				wieder Lücken auf. Daher sollte bei allen Beteiligten der 
				Anspruch vorhanden sein, eine Verkehrsführung diesbezüglich 
				sortenrein auszuführen, damit der beworbene Sicherheitsgewinn 
				auch eintritt. |  |  | 
	
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				Die „gleisartige Verkehrsführung“ 
				kann allerdings auch zum Problem werden, wenn z.B. im Zuge einer 
				Einbahnstraßen-Regelung die Einfahrt für eine Verkehrsrichtung 
				via Zeichen 267 verboten ist (linke Bildhälfte). Absperrschrankengitter mit 
				„Reflex-Lamellen“ funktionieren nämlich in beide Richtungen und 
				weisen daher (als Längsabsperrung eingesetzt) auch in beide 
				Richtungen eine „gleisartige“ Fahrgasse aus, obwohl das bei der 
				gesperrten Fahrtrichtung einer Einbahnstraße (Zeichen 267) 
				eigentlich nicht der Fall sein sollte. |  |  | 
	
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				Absperrschrankengitter mit 
				Wellenprofil spielen anordnungsrechtlich keine Rolle. Es besteht 
				für die zuständige Behörde keine Möglichkeit, solche Elemente 
				gezielt anzuordnen, da hierzu schlichtweg die Rechtsgrundlage 
				fehlt. Selbst für den Fall, dass ein Unternehmen ausschließlich 
				Absperrschrankengitter mit Wellenprofil einsetzt, kann auf die 
				in der Längsabsperrung notwendigen Leitbaken 
				(Fahrbahn) nicht verzichtet werden. Werden die Leitbaken z.B. in 
				Verkehrszeichenplänen weggelassen, handelt es sich 
				verkehrs- bzw. anordnungsrechtlich gesehen um einen Fehler. |  |  | 
	
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				 beidseitige Beklebung mit Reflexfolie Es gibt in der Praxis einige 
				Anwendungsfälle, in denen eine doppelseitige Beklebung von 
				Absperrschrankengittern mit Reflexfolie sinnvoll wäre. So stellt 
				sich insbesondere bei der Anlage von Notwegen auf der Fahrbahn 
				immer wieder die Frage, in welche Richtung die Reflexfolie bzw. 
				die Rot-Weiße-Fläche zeigen muss.
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				Rein verkehrsrechtlich betrachtet 
				(RSA 21) muss das Verkehrszeichenbild von Zeichen 600 immer zum Notweg 
				hin zeigen bzw. von diesem aus erkennbar sein, da der Notweg an 
				dieser Stelle gleichzeitig eine Quer- und Längsabsperrung 
				gegenüber der Fahrbahn darstellt – vergleichbar mit der Sperrung 
				gegenüber dem Arbeitsbereich. Die Absperrschrankengitter wenden 
				sich daher an die Verkehrsart auf dem Notweg. Man kann sich also 
				grundsätzlich merken, dass die rot-weiße Kennzeichnung innerhalb 
				des Notweges auf beiden Seiten sichtbar ist. |  |  | 
	
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				Korrekte Ausrichtung der Reflexfolie 
				(Zeichen 600) zum Notweg hin (RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.4.4) |  |  | 
	
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				Nun gibt es allerdings auch den 
				Anspruch, dass der Notweg bzw. dessen Absicherung insbesondere von 
				der gegenüberliegenden Straßenseite aus erkennbar sein muss, 
				damit z.B. niemand die Fahrbahn überquert um anschließend - vom 
				Notweg „ausgesperrt“ - seinen Weg auf der Fahrbahn fortsetzt. Zudem besteht insbesondere im Bereich von Kreuzungen und 
				Einmündungen der Bedarf, die Außenseite des Notweges auch 
				gegenüber dem einmündenden Verkehr entsprechend zu kennzeichnen: |  |  | 
	
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				Beispiel für die Anwendung von 
				doppelseitigen Absperrschrankengittern (grün markiert). Die 
				beiden Elemente an der Stirnseite des Notweges wenden sich 
				gleichzeitig an den Verkehr auf der Fahrbahn und an die 
				Fußgänger auf dem Notweg (Querabsperrung als Abschluss). Sie 
				müssen daher in beide Richtungen wirksam sein. Im Bereich der 
				Einmündung trifft der einmündende Verkehr auf die Rückseiten der 
				Absperrschrankengitter und die schmalen Seitenkanten der 
				Leitbaken. Gemäß RSA 21 ist an solchen Stellen eine 
				Querabsperrung (RA 2) für den einmündenden Verkehr vorzusehen - 
				folglich müssen auch diese Elemente doppelseitig ausgeführt 
				sein. |  |  | 
	
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				Beispiel für einen Fußgängernotweg 
				im Einmündungsbereich, bei dem eine zusätzliche Kennzeichnung 
				gegenüber dem Querverkehr (Kameraposition) erforderlich ist. |  |  | 
	
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				Obgleich es diesbezüglich in der 
				Praxis hin und wieder einige „Bastelarbeiten“ zu bestaunen gibt, 
				werden Absperrschrankengitter oftmals nicht so hergestellt, dass 
				ein beidseitiges Bekleben möglich wäre. Entsprechend ist es in 
				den beschriebenen Anwendungsfällen in der Regel notwendig, 
				zwei Absperrschrankengitter „Rücken an Rücken“ einzusetzen, was 
				jedoch hinsichtlich einer fachgerechten Aufstellung zur Erhöhung des Platzbedarfs 
				führen kann.  |  |  | 
	
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				Behelfsumfahrung mit 
				Fußgängernotweg. Hier fehlen am Beginn und auf der gesamten 
				Länge Leitbaken als Absicherung gegenüber der Fahrbahn. |  |  | 
	
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				Fotomontage zur erforderlichen 
				Absicherung gegenüber der Fahrbahn. Die Anrampung und der Beginn 
				/ das Ende des Notweges wurden hierbei nicht berücksichtigt. |  |  | 
	
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				 standardisierte Baubreite und die Nachteile Absperrschrankengitter werden 
				in der Regel in einer ca. 2m breiten Variante hergestellt und eingesetzt (die 
				Breite der Reflexfolie beträgt 2,00m, die konstruktive 
				Breite des Grundkörpers ca. 2,10 - 2,20m). Bei der Anwendung 
				dieser Standardelemente wird auf die 
				tatsächlichen Anforderungen der jeweiligen Örtlichkeit keine 
				Rücksicht genommen. So werden Absperrschrankengitter in der 
				Praxis einfach schräg gestellt um schmale Gehwege zu sperren. 
				Ist eine Sperrbreite außerhalb des klassischen 2m-Rastermaßes 
				erforderlich, z.B. 3m, werden die Gitter einfach überlappend 
				aufgestellt. Ergeben sich Lücken werden diese mit Flatterband 
				kaschiert.
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				Absperrschrankengitter mit 2m 
				Baubreite sind Standard, aber nicht für jede Anwendung geeignet. |  |  | 
	
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				Eine nachlässige Aufstellung von 
				Absperrschrankengittern ist in der Praxis völlig normal. |  |  | 
	
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				Für eine korrekte Anwendung von 
				Absperrschrankengittern wären auch Elemente mit 1,60m und 1,20m 
				Breite sinnvoll. Zudem sind auch Maße von nur 1,00m oder 
				0,80m erforderlich - z.B. zur Absicherung der Stirnseiten von 
				Gerüsten oder schmaler Aufgrabungen im Geh- und Radwegbereich. Die jeweiligen Hersteller sind hier 
				leider kaum innovativ und 
				der Sachverhalt folgt - wie in dieser Branche üblich - der 
				bewährten "Henne-Ei-Problematik": Die Anwender kaufen nur 2m 
				breite Absperrschrankengitter, weil nur diese angeboten werden 
				und die Hersteller bieten nur die 2m breiten Varianten an, weil 
				die Kunden nur diese bestellen. 
				Letzteres ist allerdings auch darauf 
				zurückzuführen, dass die Preise für kürzere Varianten in einem 
				klaren Missverhältnis gegenüber den Standardausführungen stehen. Ein 
				Absperrschrankengitter mit 1,20m Breite kostet fast genauso 
				viel, wie die 2m-Variante. Kein Wunder also, dass die 
				Unternehmen lieber gleich zur 2m Variante greifen, denn unterm 
				Strich 
				zählt nur, was der laufende Meter kostet. |  |  | 
	
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				In der Praxis sind in vielen Fällen 
				kürzere Varianten der Absperrschrankengitter erforderlich. Die 
				Hersteller 
				bieten diese aber oftmals gar nicht an. |  |  | 
	
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				Falsche Anwendung eines 
				Absperrschrankengitters. Durch die Schrägstellung geht sowohl 
				die Retroreflexion, als auch die Wirkung der 
				Warnleuchten verloren. Korrekt wäre an dieser Stelle der Einsatz 
				eines Absperrschrankengitters mit 1,20m Breite. Gemäß RSA 21 
				sind im Gehwegbereich Rundstrahler erforderlich. Die gezeigte 
				Sperrung befand sich auf Höhe einer signalisierten 
				Fußgängerquerung mit Bordsteinabsenkung. Fehlen solche sicheren 
				Querungsmöglichkeiten an Straßen mit entsprechender 
				Verkehrsstärke, ist die Absicherung in dieser Form (bloße 
				Gehwegsperrung) unzulässig, weshalb andere Lösungen (z.B. 
				Notwege) erforderlich sind. |  |  | 
	
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				Auch an dieser Stelle ist der 
				Einsatz eines 2m breiten Absperrschrankengitters mehr als 
				unzweckmäßig, wobei selbst eine 1,20m-Variante zu 
				breit wäre. Hier wird deutlich, dass die Industrie auch schmalere Elemente anbieten muss, damit die Anforderungen der 
				RSA 21 in der Praxis sachgerecht erfüllt werden können. |  |  | 
	
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				 fachgerechte Aufstellung Absperrschrankengitter wurden bislang auch als "mobile 
				Absturzsicherungen" bezeichnet - von diesem Begriff hat man in den 
				RSA 21 aber Abstand genommen. Einerseits sind 
				Absperrschrankengitter auch dann einzusetzen, wenn keine 
				Absturzgefahren vorhanden sind - also unabhängig von 
				Aufgrabungen. Andererseits sorgt die nachlässige Aufstellung 
				dafür, dass in vielen Fällen gar kein Schutz vor Absturz gegeben 
				ist - vielmehr würde eine stürzende Person zusammen mit dem 
				Absperrschrankengitter in die Aufgrabung fallen. Zudem 
				impliziert der Begriff "Absturzsicherung" womöglich auch eine 
				entsprechende Aufhaltefunktion für Kraftfahrzeuge im Sinne von 
				Fahrzeugrückhaltesystemen. Dies ist natürlich nicht 
				der Fall.
 
				
				Tatsächlich ist der Schutz vor Absturz im Sinne der RSA 21 gar 
				nicht relevant, da es allein um die verkehrsrechtliche Sperrung 
				der Verkehrsflächen geht (Verkehrsregelungspflicht der 
				Straßenverkehrsbehörde). Die Standsicherheit wiederum obliegt 
				der Verantwortung des verantwortlichen Unternehmers, sowie des 
				zuständigen Straßenbaulastträgers (Verkehrssicherungspflicht). 
				Die Sicherung einer Aufgrabung kann daher gemäß RSA 21 
				(rein verkehrsrechtlich gesehen) vollkommen ausreichend sein, die Standsicherheit hingegen bedarf 
				ggf. gesonderter konstruktiver Maßnahmen. |  |  | 
	
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				 Abstand zu Aufgrabungen min. 30cm Eine wesentliche Anforderung der RSA 21 ist der allseitige 
				Mindestabstand von 30cm zu Aufgrabungen (RSA 21 Teil B, 
				Abschnitt 3.4.2 Absatz 4). Die in diesem Zusammenhang benannte 
				Alternative einer 25cm hohen Tastleiste, deren Unterkante den 
				Boden berührt, ist mit den am Markt verfügbaren Produkten 
				bislang nicht umsetzbar. Abgesehen davon erfordert die 
				Aufstellung von Absperrschrankengittern im Regelfall den Platz für 
				Fußplatten, so dass die Elemente automatisch mindestens 30cm von der Aufgrabung entfernt stehen 
				(fachgerechte Aufstellung / Ausrichtung der Fußplatten vorausgesetzt).
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				Weder erhältlich noch 
				praxistauglich: Um 
				die Anforderungen der RSA 21 Teil B, Abschnitt 3.4.2 Absatz 4 zu 
				erfüllen (Tastleiste mit Bodenberührung beim Abstand von weniger 
				als 30cm zur Aufgrabung), müssten die eingesetzten 
				Absperrschrankengitter etwa so aussehen. Solche Produkte sind 
				aber bislang nicht erhältlich. Zudem ist ihr Einsatz auf 
				unebenem Untergrund, wie er in Baustellenbereichen regelmäßig 
				vorhanden ist, problematisch bis unmöglich. |  |  | 
	
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				Beispiele zum Abstand zu Aufgrabungen in der Praxis: |  |  | 
	
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				Die Abbildungen zeigen, dass 
				Absperrschrankengitter in der Praxis oft sehr sorglos eingesetzt 
				werden. Der gemäß RSA 21 definierte Mindestabstand zu 
				Aufgrabungen, welcher mit ähnlichen Maßen bereits in den RSA 95 
				vorgesehen war, wird deutlich unterschritten. In vielen Fällen 
				befinden sich die Absperrschrankengitter nicht vor, sondern 
				hinter der Aufgrabung und gewährleisten weder die konstruktive 
				Schutzfunktion (Absturzschutz), noch die verkehrsrechtliche 
				Absicherung der Gefahrstelle.  |  |  | 
	
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				Das Schrägstellen von 
				Absperrschrankengittern über rechteckige Aufgrabungen ist 
				ebenfalls praxisüblich. Solche unzulässigen Situationen sind das 
				Ergebnis unzureichender Materialauswahl, sowohl hinsichtlich der 
				Baubreite (hier würden 1,60 bis 2,00m genügen), als auch der 
				Menge der eingesetzten Elemente. Die zerbrochenen Fußplatten 
				runden das Gesamtbild ab. |  |  | 
	
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				Unzulässig sind auch solche 
				"Lösungen", sowohl hinsichtlich der Beschaffenheit der 
				"Absperrung" selbst, als auch bezüglich des Abstandes zur 
				Aufgrabung. Zur Standsicherheit, der fehlenden Blindentastleiste 
				sowie einem wirksamen Schutz vor Absturz (Kinder) erübrigt sich 
				jeder Kommentar. |  |  | 
	
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				Die eben gezeigten Beispiele lassen 
				sich in negativer Hinsicht natürlich noch übertreffen: Was 
				aussieht wie eine typische Arbeitstelle aus den 80er / 90er 
				Jahren, repräsentiert tatsächlich eine Situation aus dem 
				Frühjahr 2021. Hier muss man zur Bewertung nicht einmal die RSA 
				21 bemühen, denn "Absperrungen" wie diese waren bereits gemäß 
				RSA 95 unzulässig. Wie üblich sind es vor allem die 
				ausbleibenden Kontrollen der zuständigen Behörden, die solche 
				Gefahrenstellen begünstigen. Zudem stellt sich bei den 
				ausführenden Unternehmen oft nur dann ein Problembewusstsein 
				ein, wenn von amtlicher Seite eingeschritten wird. |  |  | 
	
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				 standsichere Montage Absperrschrankengitter übernehmen in erster Linie die 
				verkehrsrechtliche Absicherung der Arbeitsstelle (Befahr- und 
				Betretungsverbot), sie dienen aber auch als Barriere bzw. "Absturzsicherung" 
				im Bereich von Aufgrabungen. Um diese Funktion zu erfüllen, 
				müssen sie standsicher aufgestellt werden. Dies ist auch auf 
				Grund der vergleichsweise hohen Windlast notwendig, denn 
				Absperrschrankengitter können unter Windlasteinwirkung umkippen 
				oder gleiten.
 
				Eine wesentliche Anforderung besteht 
				darin, dass an jeder Verbindungsstelle Fußplatten 
				mindestens der Klasse K1 eingesetzt werden. In der Praxis ist 
				vor allem im Bereich der Bauunternehmen das Weglassen jeder 
				zweiten Fußplatte üblich. Dadurch entsteht in regelmäßigen 
				Abständen eine Art "Gartentor" 
				wodurch das Baufeld an beliebigen Stellen betreten und verlassen 
				werden kann. Diese Art der Aufstellung erfüllt natürlich nicht 
				die Anforderungen an die Standsicherheit, da sich jeweils zwei 
				Elemente nur eine Fußplatte teilen. |  |  | 
	
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				Das Weglassen jeder zweiten 
				Fußplatte ist in der Praxis völlig normal, aber mit Blick auf 
				die Standsicherheit unzulässig. |  |  | 
	
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				Eine weitere Verfehlung in der 
				Praxis stellt das Ausrichten der Fußplatten längs zu den 
				Absperrschrankengittern dar. Der korrekte Einsatz von Fußplatten 
				erfordert in der Regel immer eine Ausrichtung quer zum 
				Absperrschrankengitter, damit die lange Seite der Fußplatte dem 
				Kippmoment entgegen wirkt. Werden die Fußplatten längs 
				ausgerichtet, ist nur die schmale Seite der Fußplatten wirksam - 
				die Standsicherheit wird dadurch halbiert. |  |  | 
	
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				Das Eindrehen der Fußplatten längs 
				zu den Absperrschrankengittern spart zwar Platz, die 
				Standsicherheit wird dadurch aber deutlich reduziert. Auf Grund des 
				zusätzlichen Weglassens jeder zweiten Fußplatte beträgt das Standmoment im 
				konkreten Beispiel nur noch etwa 20-25% von den Werten, die bei 
				einer korrekten Ausrichtung der Fußplatten an jeder 
				Verbindungsstelle erzielt werden. Die gezeigte Aufstellung ist 
				auch deshalb unzulässig, weil die Leitbaken durch die 
				Absperrschrankengitter verdeckt werden. |  |  | 
	
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				Falsche Ausrichtung der Fußplatten 
				längs zu den Absperrschrankengittern. Da nur die kurze Seite der 
				Fußplatten wirksam ist, halbiert sich das Standmoment. Zudem 
				müssen die Absperrschrankengitter auf Grund des Lochbildes der 
				Fußplatten versetzt zueinander aufgestellt werden, wodurch die 
				Überwurfbügel funktionslos sind. |  |  | 
	
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				Korrekte Ausrichtung der Fußplatten 
				quer zu den Absperrschrankengittern. Die lange Seite der 
				Fußplatten wirkt dem Kippmoment entgegen. |  |  | 
	
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				Längs ausgerichtete Fußplatten 
				bewirken eine deutlich reduzierte Standsicherheit und erfordern 
				- je nach Ausführung der eingesetzten Produkte - die versetzte 
				und damit unprofessionelle Montage der Absperrschrankengitter. |  |  | 
	
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				Auch an dieser Stelle wurden die 
				Fußplatten falsch ausgerichtet. Nachdem die Konstruktion unter 
				Windlasteinwirkung erwartungsgemäß umgefallen ist, wurden 
				hilfsweise Schnureisen eingeschlagen, um die Standsicherheit zu 
				verbessern. Mit Blick auf die Anforderungen der 
				Verkehrssicherheit bzw. der Unfallverhütung (Gefahr des Aufspießens), sind solche 
				"Lösungen" natürlich alles andere als sachgerecht. |  |  | 
	
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				Falsche Ausrichtung der Fußplatten 
				(links) und korrekte Ausrichtung (rechts), wobei auf beiden 
				Seiten unzulässigerweise auf jede zweite Fußplatte verzichtet 
				wurde. |  |  | 
	
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				Besonders problematisch sind solche 
				Konstruktionen. Von einer standsicheren Aufstellung kann hier 
				natürlich keine Rede sein. Dennoch sind solche "Lösungen" in der 
				Praxis an der Tagesordnung. Wer sich hier abstützt bzw. festen 
				Halt sucht, fällt zusammen mit den Absperrschrankengittern in die 
				Aufgrabung. |  |  | 
	
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				An solchen Stellen frag man sich, ob 
				die Ausführung der eigentlichen Arbeiten in der gleichen 
				Qualität erfolgt, wie die "Absicherung". |  |  | 
	
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				Offenbar hat sich diese Art der 
				Aufstellung jedoch bewährt, denn man sieht sie vor allem beim 
				Breitbandausbau an recht vielen Stellen. |  |  | 
	
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				Mangelhafte Aufstellung und das 
				Ergebnis nach Windlasteinwirkung. |  |  | 
	
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				Auch solche Versuche gibt es: 
				Aufstellung von Absperrschrankengittern ganz ohne Fußplatten. |  |  | 
	
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				Ordnungsgemäße 
				Aufstellung: Fußplatten der Klasse K1 befinden sich an jeder 
				Verbindungsstelle und sind quer zu den Absperrschrankengittern 
				ausgerichtet. |  |  | 
	
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				 Einsatz von Kofferfußplatten Die Ausführungen zur standsicheren Aufstellung 
				von Absperrschrankengittern verdeutlichen den erforderlichen Platzbedarf 
				von ca. 80cm für quer ausgerichtete Fußplatten. Gleichzeitig 
				besteht das Problem, 
				dass die hierfür erforderlichen Breiten vor Ort meist nicht gegeben sind 
				- zumal zusätzlich zur Aufstellfläche auch noch die 
				Mindestbreiten der jeweiligen Verkehrswege gewährleistet werden 
				müssen. 
				Eine mögliche Lösung ist der Einsatz spezieller 
				"Koffer-Fußplatten" anstelle von konventionellen 
				Varianten:
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				Kofferfußplatten sind eigentlich die 
				einzig sinnvollen Fußplatten zur standsicheren Aufstellung von 
				Absperrschrankengittern (betrifft auch Querabsperrungen bzw. 
				reine Fahrbahnsperrungen). Das abgebildete Produkt bietet 
				auf Grund des besonderen Lochbildes eine sehr hohe Flexibilität 
				im praktischen Einsatz und kann dabei helfen, den erforderlichen 
				Platzbedarf auf ein Minimum zu beschränken und Stolpergefahren 
				zu reduzieren.  |  |  | 
	
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				Bereits bei der erforderlichen 
				Ausrichtung quer zum Absperrschrankengitter wird die 
				Stolpergefahr minimiert. Die Kofferfußplatte ragt lediglich 12cm 
				in den Gehweg, die konventionelle K1-Fußplatte hingegen ganze 26cm. 
				Allerdings ist bei quer ausgerichteten Kofferfußplatten 
				weiterhin ein Platzbedarf von 80cm notwendig. |   | 
				Wird die Kofferfußplatte längs zum 
				Absperrschrankengitter ausgerichtet und es werden die äußeren 
				Öffnungen genutzt, ergibt sich ein Überstand von ca. 5cm 
				(gerundet). In diesem Fall beträgt der erforderliche Platzbedarf 
				40cm. Allerdings wird bei dieser Aufstellung das Standmoment um 
				die Hälfte reduziert - genau wie bei konventionellen Fußplatten. |  
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				Auf Grund der reduzierten 
				Standsicherheit bei Längsausrichtung kann bei dieser Systemfußplatte ein passender Bauzaunfuß 
				(24kg) verrutschsicher aufgelegt werden kann. Dieser 
				Zusatzaufwand lohnt sich, da im Vergleich zu konventionellen 
				K1-Fußplatten auch hinter der Absperrung mehr Platz zur Verfügung 
				steht. |   | 
				Natürlich ist rein konstruktiv auch 
				eine Aufstellung ohne zusätzlichen Bauzaunfuß möglich, so wie es 
				bei konventionellen K1-Fußplatten in der Praxis gehandhabt wird. 
				Die erforderliche Standsicherheit ist dann jedoch nicht 
				gewährleistet. |  |  | 
	
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				Beim Einsatz von Fußplatten ergeben 
				sich je nach Produkt und Lochbild verschiedene Maße zwischen 
				Absperrschrankengittern und dem Verkehrs- bzw. Arbeitsbereich. 
				Wie beschrieben kann die anordnende Behörde, mit Blick auf die 
				Mindestbreiten nach RSA 21, keine bestimmte Art von Fußplatten 
				vorschreiben. Dennoch verdeutlicht die Grafik, dass es durchaus 
				technische Möglichkeiten gibt, den erforderlichen Platzbedarf 
				auf ein Minimum zu beschränken, die befahrbare Breite z.B. für 
				Rollstühle zu gewährleisten und Stolpergefahren zu vermeiden 
				bzw. zu reduzieren. |  |  | 
	
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				Beispiel für eine erhebliche 
				Stolpergefahr bedingt durch die Verwendung des mittleren 
				Lochpaares von Bauzaunfüßen. Der Einsatz von Kofferfußplatten 
				kann solche Situationen entschärfen und sorgt für einen 
				insgesamt geringeren Platzbedarf für die Absicherung (bei 
				Längsausrichtung mit zusätzlich aufgelegtem Bauzaunfuß). |  |  | 
	
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				Platzbedarf für konventionelle 
				K1-Fußplatten (hinten) und längs ausgerichtete Kofferfußplatten 
				(Bildmitte) am Beispiel eines Fußgängernotweges. |  |  | 
	
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				 Lückenlose Aufstellung |  |  | 
	
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				Arbeitsbereiche sind insbesondere 
				bei innerörtlichen Arbeitstellen vollständig und lückenlos mit 
				Absperrschrankengittern einzuzäunen. Im konkreten Beispiel sind 
				also auf beiden Seiten der Straße auf der gesamten Länge 
				Absperrschrankengitter erforderlich. Diese werden auf den 
				Gehwegen aufgestellt und nicht an der Aufgrabung mitten im 
				Baufeld, denn der gesamte Arbeitsbereich ist (unabhängig von 
				Aufgrabungen) gegenüber den angrenzenden Gehwegen abzusichern. Das ersatzweise genutzte 
				Warnband war für diesen Einsatzzweck schon gemäß RSA 95 unzulässig. 
				In den RSA 21 sind Warnbänder gar nicht mehr vorgesehen. |  |  | 
	
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				Andere Arbeitsstelle, gleiche 
				Fehler: Absperrschrankengitter mit jeweils nur einer Fußplatte 
				(bereits das ist nicht standsicher) dienen als "Halterung" für 
				Warnbänder. Auch in diesem Fall ist der Arbeitsbereich 
				vollständig und lückenlos mit Absperrschrankengittern 
				abzusichern. Im konkreten Fall fehlt zudem eine sichere 
				Fußgängerführung, da es auf der gegenüberliegenden Seite keinen 
				Gehweg gibt. |  |  | 
	
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				Natürlich ist die Aufstellung von 
				zwei Absperrschrankengittern mit nur einer Fußplatte keinesfalls 
				standsicher. |  |  | 
	
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				 Absperrschrankengitter mit drehbaren Füßen Der Bedarf der Branche nach 
				"einfachen" Lösungen hat zur Entwicklung von 
				Absperrschrankengittern mit integrierten drehbaren Füßen 
				geführt. Hierbei handelt es sich um eine Kunststoff-Version der 
				ebenfalls beliebten Demogitter, mit dem Vorteil einer sehr 
				platzsparenden Lagerung auf Grund der drehbaren Füße. Ein 
				weiterer Vorteil ist, dass das Schleppen schwerer K1-Fußplatten 
				entfällt.
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				Absperrschrankengitter mit drehbaren 
				Füßen sind praktisch, haben aber einen ganz entscheidenden Nachteil: Sie 
				erfüllen nicht ansatzweise die Anforderungen an die 
				Standsicherheit. Dies ist nicht nur mit Blick auf die Windlast 
				ein großes Problem, sondern vor allem auch hinsichtlich der 
				Standsicherheit vor Aufgrabungen. Absperrschrankengitter müssen 
				eigentlich mindestens der Windstärke 8 standhalten - die 
				Varianten mit drehbaren Füßen sind da schon längst umgefallen. |  |  | 
	
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				Absperrschrankengitter mit drehbaren 
				Füßen bieten keine ausreichende Standsicherheit. |  |  | 
	
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				Sie fallen bei der geringsten 
				Windbelastung um und sind als Schutz vor Absturz vollkommen 
				ungeeignet. |  |  | 
	
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				An Stellen wie diesen können die 
				Absperrschrankengitter unter Windlasteinwirkung sowohl auf den 
				Gleisbereich als auch auf die Fahrbahn fallen oder gleiten. |  |  | 
	
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				Die Verbindungselemente sind oft 
				beschädigt bzw. funktionslos. Das hält die Anwender 
				natürlich nicht davon ab, auch solche Absperrschrankengitter 
				einzusetzen. |  |  | 
	
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				Doch auch bei intakten Verbindern 
				ist meist keine ausreichende Funktion gegeben, insbesondere bei 
				unebenem Untergrund. |  |  | 
	
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				Absperrschrankengitter mit drehbaren 
				Füßen sind allenfalls für Arbeitsstellen kürzerer Dauer und 
				unter Aufsicht einsetzbar. Möglich ist z.B. eine quadratische 
				Absperrung um einen Schachtzugang, bei dem ein Inspektions- oder 
				Servicefahrzeug unmittelbar daneben steht bzw. bei dem sich das 
				zuständige Personal 
				vor Ort befindet. Auch der temporäre Einsatz z.B. im Zuge von 
				Sportveranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum (Radrennen, 
				Marathon usw.) ist denkbar. |  |  | 
	
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				Zur Sicherung von Arbeitsstellen 
				längerer Dauer sind diese Produkte ungeeignet. Auch hier folgt 
				die Praxis natürlich anderen Gesetzmäßigkeiten: Eingesetzt wird 
				das, was das Lager hergibt. Insbesondere im Bereich der 
				kommunalen Baubetriebshöfe und Straßenmeistereien wird gern auf 
				Absperrschrankengitter mit drehbaren Füßen gesetzt, da das 
				Handling wirklich unübertroffen einfach ist. Es sollte den 
				Entscheidungsträgern aber klar sein, dass sich insbesondere 
				Aufgrabungen nicht mit diesen Elementen absichern lassen und das 
				sie auf Grund der unzureichenden Standsicherheit auch nicht zur 
				Sperrung von Straßen usw. eingesetzt werden sollten. |  |  | 
	
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				Der schwarze Kabelbinder zwischen 
				Lampenstutzen und dem Schaftrohr von Zeichen 250 bekundet, dass 
				den Anwendern (in diesem Fall ein kommunaler Bauhof) die 
				mangelhafte Standsicherheit durchaus bewusst ist. Diese "Lösung" 
				ist jedoch mit Blick auf die Anforderungen an 
				Aufstellvorrichtungen wenig hilfreich, denn die einzelne 
				Fußplatte wird allein für das Zeichen 250 benötigt (bereits das 
				ist wohlwollend gerechnet). Würde hier eine entsprechende 
				Windlast auf die Konstruktion einwirken, würde auf Grund der 
				erhöhten Windangriffsfläche die ganze Kombination umfallen. |  |  | 
	
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				Auch Verkehrssicherungsfirmen setzen 
				mit Vorliebe auf Absperrschrankengitter mit drehbaren Füßen, 
				obwohl die Defizite in Sachen Standsicherheit eigentlich klar gegen 
				diese Produkte sprechen. Da diese Erkenntnis auch bei den hier 
				tätigen Monteuren vorhanden ist, wurde in diesem Fall versucht, 
				durch Schrägdrehen der mittleren Warnleuchte diese mit dem 
				Schaftrohr von Zeichen 250 zu verklemmen. Die Leuchte soll also 
				das Absperrschrankengitter am Verkehrszeichen "befestigen". |  |  | 
	
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				Die gezeigte "Lösung" ist gleich aus 
				mehreren Gründen fragwürdig: Einerseits erfordert die 
				standsichere Aufstellung von Zeichen 250 (Größe 3), bei ca. 1,50m 
				Aufstellhöhe außerorts, eine Aufstellvorrichtung der Klasse K3. 
				Die eingesetzte einzelne Fußplatte erfüllt auch mit dem 
				zusätzlichen Rahmen diese Anforderung nicht. Wäre das 
				Absperrschrankengitter konstruktiv wirksam mit dem 
				Verkehrszeichen verbunden, würde die Konstruktion unter 
				Windlasteinwirkung in jedem Fall umstürzen. Zusätzlich dazu 
				verfügt die hierzu genutzte Warnleuchte über eine drehbare 
				Optik. Wenn also das Verkehrszeichen für sich selbst und das 
				Absperrschrankengitter standsicher genug wäre, würde sich die 
				Optik der Warnleuchte unter Windeinwirkung einfach wegdrehen und das 
				Absperrschrankengitter sich vom Schild lösen. |  |  | 
	
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				Und auch in diesem Beispiel folgt 
				der Einsatz von Absperrschrankengittern mit drehbaren Füßen dem 
				gleichen Prinzip: Da diese Elemente von allein nicht hinreichend 
				standsicher sind, werden sie mit Flatterband und Gaffa-Tape an 
				der Absperrschranke "befestigt" (linkes Element). |  |  | 
	
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				 Voll- und Teilsperrungen mit Absperrschrankengittern Die RSA 21 enthalten die Festlegung, 
				dass Absperrschrankengitter dort anzuordnen sind, wo Fußverkehr 
				zugelassen ist (eine der wenigen Formulierungen mit 
				Vorschriftencharakter - "sind" statt "sollte"). In den 
				Regelplänen sind in einigen Fällen weiterhin Absperrschranken 
				enthalten, obwohl sich die jeweiligen Absperrungen auch mit 
				Absperrschrankengittern realisieren ließen. Ein explizites 
				Verbot zum Einsatz von Absperrschrankengittern lässt sich aus 
				der relevanten RSA-Formulierung aber nicht ableiten. Vielmehr 
				folgt die weitere Anwendung von Absperrschranken der 
				fehlgeleiteten Annahme, dass Fußverkehr auf Gehwege beschränkt 
				ist. So ist z.B. im Regelplan B II/7 zur Sperrung des Radweges 
				eine Absperrschranke anstelle eines Absperrschrankengitters 
				eingezeichnet:
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				Radwegsperrung mit Absperrschranke 
				gemäß Regelplan B II/7. Für Blinde und sehbehinderte Menschen, 
				die vom Notweg kommen, fehlt die erforderliche Tastleiste. |  |  | 
	
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				Insbesondere blinde oder 
				sehbehinderte Menschen müssen diese Querabsperrung als Hindernis 
				rechtzeitig wahrnehmen. Aus diesem Grund wurde in der Grafik 
				anstelle der Absperrschranke des Original-Planes ein Absperrschrankengitter (in 
				diesem Fall doppelseitig beklebt) eingezeichnet. Das 
				Absperrschrankengitter ist vor allem aus Richtung des Notweges 
				kommend notwendig, da Blinde und sehbehinderte Menschen ggf. 
				zunächst auf dem Radweg weiterlaufen und dann mit der Rückseite 
				der Absperrung konfrontiert werden. Wäre dies eine normale 
				Absperrschranke, wäre diese durch Blinde und sehbehinderte 
				Menschen nur unzureichend wahrnehmbar. Eine ähnliche 
				Konstellation ergibt sich im Regelplan B II/3. Auch hier muss 
				anstelle der Absperrschranke ein Absperrschrankengitter zur 
				Anwendung kommen. In beiden Fällen sind auf dem 
				Absperrschrankengitter Rundstrahler erforderlich. |  |  | 
	
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				Hinsichtlich der Festlegung "wo 
				Fußverkehr zugelassen ist" muss beachtet werden, dass dies 
				abgesehen von Autobahnen und Kraftfahrstraßen praktisch überall 
				der Fall ist. Fußgänger müssen zwar Gehwege benutzen (§ 25 
				Absatz 1 StVO), sie dürfen aber z.B. Radwege zum Queren der 
				Fahrbahn betreten. Sind keine Gehwege oder Seitenstreifen 
				vorhanden, dürfen Fußgänger auf der Fahrbahn gehen. Dies gilt 
				insbesondere außerhalb geschlossener Ortschaften - auch hier ist 
				Fußverkehr grundsätzlich zugelassen. Insofern ist der Verzicht 
				auf Absperrschrankengitter in den Regelplänen im Teil C 
				(Landstraßen) eigentlich auch kritisch zu hinterfragen, aber das 
				ist ein anderes Thema, das hier nicht weiter vertieft werden 
				soll. |  |  | 
	
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				Jedenfalls spricht verkehrsrechtlich 
				gesehen nichts dagegen, wenn anstelle von konventionellen 
				Absperrschranken auch auf Fahrbahnen Absperrschrankengitter zur 
				Anwendung kommen. In der Praxis ist dies seit vielen Jahren 
				üblich - allerdings hat man die Fehler, die bereits bei Absperrschranken 
				an der Tagesordnung waren, einfach übernommen. Darum folgen an 
				dieser Stelle noch einige Hinweise zur Ausführung von Sperrungen 
				mit Absperrschrankengittern. |  |  | 
	
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				 Vollsperrung der Fahrbahn Bei einer wirksamen 
				Vollsperrung der Fahrbahn umfasst die Absperrung die gesamte 
				Fahrbahnbreite. Es genügt also nicht nur ein einzelnes 
				Absperrschrankengitter mit fünf roten Warnleuchten, sondern es 
				sind mehrere Absperrschrankengitter erforderlich. Dies gilt auch 
				für die Warnleuchten, da deren Querabstand gemäß RSA 21 maximal 
				1m betragen darf. Die Anforderung "mindestens fünf" 
				wurde schon zu Zeiten der RSA 95 gern als "maximal fünf" missverstanden. Tatsächlich sind 
				je nach Sperrbreite deutlich mehr Leuchten als nur fünf erforderlich.
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				Vollsperrung einer 6,50m breiten 
				Fahrbahn. Die Warnleuchten sind so verteilt, dass der maximal 
				zulässige Abstand von 1m gewährleistet ist. |  |  | 
	
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				Praxisbeispiel für eine Vollsperrung über 
				den gesamten Fahrbahnquerschnitt. Mit 2m langen 
				Absperrschrankengittern, die abwechselnd mit drei und zwei 
				Leuchten bestückt sind, lässt sich die Anforderung zum 
				Querabstand zwischen den Warnleuchten problemlos realisieren. Eine vollständige Fahrbahnsperrung 
				dieser Art ist in der Regel auch bei Autobahn-Sperrungen 
				erforderlich. Tatsächlich werden dann aber nur maximal fünf 
				Warnleuchten montiert, die sich entweder nur auf einem 
				Absperrschrankengitter befinden, oder in einem viel zu großen 
				Abstand über die gesamte Sperrbreite verteilt sind. |  |  | 
	
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				Falsche Aufteilung und unzureichende 
				Anzahl roter Warnleuchten. Die Warnleuchten sind im Abstand von 
				max. 1m über die gesamte Sperrbreite (ca. 10,5m) zu verteilen. 
				Genau wie im oben gezeigten Beispiel sind hier also insgesamt 13 
				rote Warnleuchten notwendig und nicht nur fünf. |  |  | 
	
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				Werden Warnleuchten an 
				Absperrschrankengittern montiert, dürfen sie das 
				Verkehrszeichenbild nicht verdecken. Die Leuchten auf dem linken 
				Element sind korrekt befestigt, die Leuchten auf dem rechten 
				Element verdecken das Signalbild des Absperrschrankengitters. |  |  | 
	
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				Vollsperrung einer Fahrbahn 
				(Sparvariante). Dies ist geradezu die klassische Variante einer 
				Sperrung: Zeichen 250 mit einem Absperrschrankengitter und fünf 
				roten Warnleuchten. Der Vorteil dieser Lösung liegt in der 
				ungehinderten Befahrbarkeit des gesperrten Bereiches z.B. durch 
				Baustellenfahrzeuge, aber auch durch Rettungsdienst und 
				Feuerwehr - sofern die gesperrte Verkehrsfläche derartigen Fahrzeugverkehr 
				zulässt.  
				Dies ist wiederum gleichzeitig auch 
				ein Nachteil, denn dort wo Baufahrzeuge ein- und ausfahren, 
				können dies natürlich auch unberechtigte Fahrzeugführer tun - 
				auch wenn es eigentlich verboten ist. Um dies zu unterbinden 
				werden hilfsweise Bauzäune über den gesamten Fahrbahnquerschnitt 
				gestellt - hier fehlt dann aber wieder die verkehrsrechtliche 
				Sicherung durch Absperrschrankengitter. Folglich muss in solchen 
				Fällen das Ergebnis wieder so aussehen, wie im eingangs 
				gezeigten Beispiel der vollständigen Sperrung über den gesamten 
				Fahrbahnquerschnitt. |  |  | 
	
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				Wichtig bei allen Absperrungen mit 
				Absperrschranken oder Absperrschrankengittern ist die 
				Anforderung, dass zusätzliche Verkehrszeichen (wie hier Zeichen 
				250) immer mit einer separaten Aufstellvorrichtung montiert 
				werden. Allein das Zeichen 250 erfordert in der Größe 2 die 
				Standsicherheitsklasse K2 (Aufstellhöhe 1,5m). Hier 
				sind aber nur insgesamt zwei Fußplatten für das Verkehrszeichen 
				und das Absperrschrankengitter wirksam - das ist natürlich zu 
				wenig. |  |  | 
	
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				An dieser Stelle teilen sich gleich 
				zwei Absperrschankengitter die selbe Fußplatte mit dem Zeichen 
				250. |  |  | 
	
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				Zwei Fußplatten für drei 
				Absperrschrankengitter und Zeichen 250 mit Zusatzzeichen. Allein für das Verkehrszeichen wäre die Standsicherheitsklasse 
				K4 erforderlich. |  |  | 
	
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				Eine Fußplatte, längs eingedreht für 
				zwei Absperrschrankengitter - passend zur Qualität der restlichen 
				"Absicherung" dieser Straßenbaumaßnahme. |  |  | 
	
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				Vier Fußplatten (davon eine längs 
				eingedreht) für drei Absperrschrankengitter und ein Zeichen 250 
				und das Ergebnis nach Windlasteinwirkung. |  |  | 
	
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				Drei Fußplatten für vier 
				Absperrschrankengitter - auch das kann nicht funktionieren. |  |  | 
	
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				Drei rote Warnleuchten sind im Falle 
				einer Vollsperrung natürlich zu wenig. Auch hier wurde das 
				Zeichen 250 zusammen mit dem Absperrschrankengitter in derselben 
				Fußplatte aufgestellt - die erforderliche Standsicherheit ist 
				folglich nicht gegeben - auch weil der links eingesetzt 
				Bauzaunfuß zu leicht ist. Im Übrigen sind alle auf dem Foto 
				ersichtlichen Bauzäune bzw. Demogitter zur Absicherung gemäß RSA 
				21 unzulässig (das war auch schon zu Zeiten der RSA 95 der 
				Fall). Es handelt sich um ungesicherte Hindernisse, die auf 
				Grund der fehlenden Kennzeichnung mit dem Bild der 
				Absperrschranke auch nicht anordnungsfähig sind. |  |  | 
	
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				 Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) Wenn nur eine 
				Verkehrsrichtung gesperrt wird, aber der Verkehr aus der 
				Gegenrichtung zugelassen ist, kommt Zeichen 267 zum Einsatz. 
				Hierzu muss nicht zwingend eine Einbahnstraße vorhanden sein - 
				daher kann es sich auch um eine "unechte Einbahnstraße" handeln. 
				Soll z.B. im Zuge einer Engstellensignalisierung die Ausfahrt 
				von Nebenstraßen in die Ampelstrecke untersagt werden (um deren 
				Signalisierung zu sparen), kommt die nachfolgend gezeigte 
				Sperrung ebenfalls zum Einsatz:
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				Die abgebildete Leitbake dient 
				entweder der rückwärtigen Kennzeichnung (daher für die zulässige 
				Fahrtrichtung), oder sie ist Teil bzw. Abschluss der 
				Längsabsperrung. Diese Leitbake ist einseitig, denn sie darf für 
				die gesperrte Fahrtrichtung nicht sichtbar sein, da sie sonst 
				die Zulässigkeit des Vorbeifahrens suggeriert. |  |  | 
	
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				Ist der zu sperrende Fahrbahnteil 
				breiter als 3m, sind mehrere Absperrschrankengitter 
				erforderlich. Der Abstand der Warnleuchten beträgt dann 
				ebenfalls max. 1m. |  |  | 
	
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				 Vollsperrung einer Fahrbahn mit 
				Freigabe durch Zusatzzeichen |  |  | 
	
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				Sobald die Sperrung durch 
				Frei-Zusatzzeichen ergänzt wird (z.B. Anlieger frei) sind gelbe 
				Warnleuchten anzubringen. Zusätzlich wird die Richtung der 
				Vorbeifahrt mit einer doppelseitigen Leitbake gekennzeichnet, 
				auf der eine gelbe, doppelseitige Warnleuchte montiert ist. Alle 
				Warnleuchten zeigen Dauerlicht. In der Regel ist diese Sperrung 
				gewissermaßen als Vorstufe anzusehen. Folglich ist dort, wo die 
				Fahrbahn im Zuge der Arbeiten auch für Anlieger gesperrt ist, 
				eine der oben gezeigten Varianten einzusetzen - also ein 
				Absperrschrankengitter mit mindestens fünf roten Warnleuchten und 
				Zeichen 250 (ohne Zusatzzeichen). |  |  | 
	
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				Eine besondere und etwas kuriose 
				Konstellation ergibt sich wenn Einbahnstraßen für den Radverkehr 
				in Gegenrichtung freigegeben sind. Gemäß RSA 21 bleibt es in 
				diesem besonderen Fall bei roten Warnleuchten, damit das Verbot 
				der Einfahrt für den übrigen Verkehr hinreichend verdeutlicht 
				wird. Allerdings müssen in diesem Fall die Leitbaken der 
				nachfolgenden Längsabsperrung doppelseitig ausgeführt sein, da 
				sie auch für den Radverkehr entgegen der Einbahnstraße gelten. 
				Dadurch ergibt sich aber visuell eine "Fahrgasse" in die falsche 
				Richtung, die von anderen Verkehrsteilnehmern missverstanden 
				werden kann. Insgesamt ist dies keine sinnvolle Lösung. |  |  | 
	
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				 Teilsperrung der Fahrbahn Bei einer halbseitigen 
				Sperrung bzw. der Sperrung bestimmter Fahrstreifen oder 
				Fahrbahnteile, kommen ausschließlich gelbe Warnleuchten zur 
				Anwendung. Auch hier ist der maximale Querabstand von 1m 
				zwischen den Leuchten zu 
				beachten. Bei allen Teilsperrungen im Fahrbahnbereich ist 
				zusätzlich eine Leitbake anzuordnen, die die Richtung der 
				Vorbeifahrt kennzeichnet.
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				Bei der "klassischen" Teilsperrung 
				eines 3m breiten Fahrstreifens können zwei Warnleuchten auf dem 
				Absperrschrankengitter ausreichend sein. Relevant ist der 
				maximale Abstand von 1m, der für die Kombination aus Leitbake 
				und Absperrschrankengitter gilt. Im konkreten Beispiel genügen 
				also insgesamt drei Warnleuchten. |  |  | 
	
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				Ist die Sperrbreite schmaler, kommen 
				entsprechend kürzere Absperrschrankengitter zum Einsatz. Hier 
				müssen die Hersteller wie beschrieben nachbessern. |  |  | 
	
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				Sind breitere Fahrbahnbereiche bzw. 
				mehrere Fahrstreifen mit Absperrschrankengittern zu sperren, so 
				sind auch in diesem Fall die Leuchten so zu verteilen, dass der 
				maximale Abstand von 1m eingehalten wird. Genau wie bei roten 
				Warnleuchten lässt sich dies durch Elemente, die abwechselnd mit 
				drei bzw. zwei Warnleuchten bestückt sind, problemlos 
				realisieren. Auch in diesem Fall lassen sich Zwischenwerte 
				außerhalb des 2m-Rastermaßes nur mit kürzeren Elementen 
				realisieren. |  |  | 
	
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				Falsche Anwendung roter 
				Warnleuchten. Da nicht die gesamte Fahrbahn gesperrt ist, sind 
				gelbe Warnleuchten anzuordnen. Deren Querabstand darf maximal 1m 
				betragen. Im Bereich der Gehwegsperrung sind gemäß RSA 21 
				Rundstrahler (WL 8) erforderlich. Zudem ist hier weder ein 
				Verbot für Fußgänger (Zeichen 259), noch ein Verbot für 
				Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) notwendig bzw. zulässig. Für Fußgänger 
				genügt als Sperrung das Absperrschrankengitter auf dem Gehweg (§ 
				25 Abs. 4 StVO), für den Verkehr auf der Fahrbahn sind die 
				dortigen Absperrschrankengitter ausreichend (§43 Absatz 3 Satz 2 
				StVO). |  |  | 
	
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				Fotomontage gemäß RSA 21: 
				Gelbe Warnleuchten mit einem Abstand von max. 1m, sowie 
				Rundstrahler im Gehwegbereich. Der Verzicht auf Z 250 ergibt 
				sich aus der Teilsperrung. Das Zeichen 259 wird gemäß RSA 21 nur 
				dann angeordnet, wenn der gesamte Straßenquerschnitt für 
				Fußgänger gesperrt ist. Im Übrigen ist das gesamte Baufeld 
				lückenlos mit Absperrschrankengittern einzuzäunen. Die Leitbake 
				sollte zudem separat aufgestellt werden. |  |  | 
	
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				 Teilsperrung mit Zeichen 357 Arbeitsstellenbedingte 
				Zeichen 357 werden gern durch die Aufstellung auf der Fahrbahn 
				hervorgehoben. Zur Absicherung dienen dann entweder Leitbaken 
				oder Absperrschrankengitter. Wie bei allen Teilsperrungen ist 
				neben dem Absperrschrankengitter eine Leitbake zur Kennzeichnung 
				der Vorbeifahrt erforderlich. Da diese Leitbake gleichzeitig die 
				rückwärtige Kennzeichnung des Absperrschrankengitters übernimmt, 
				ist sie doppelseitig auszuführen.
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				Hervorhebung einer Sackgasse durch 
				Aufstellung von Verkehrszeichen und Absperrgeräten auf der 
				Fahrbahn. |  |  | 
	
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				 Warnleuchten an Absperrschrankengittern Warnleuchten an 
				Absperrschrankengittern haben - mit Ausnahme von Rundstrahlern 
				gemäß WL8 - grundsätzlich einseitigen Lichtaustritt. Das 
				gilt für gelbe und rote Warnleuchten gleichermaßen. Muss die 
				Rückseite von Absperrschrankengittern im Sinne der 
				Verkehrssicherheit zusätzlich gekennzeichnet werden, so kann 
				dies nicht allein mit doppelseitigen gelben Warnleuchten 
				erfolgen, sondern es muss sich dann auch um doppelseitige 
				Absperrschrankengitter handeln. Alternativ wird die Rückseite 
				mit Leitbaken und gelben Warnleuchten abgesichert. Rote 
				Warnleuchten sind ausschließlich einseitig, denn es gibt in der 
				Regel keinen Anwendungsfall für doppelseitige rote Leuchten. 
				Zudem sind doppelseitige rote Warnleuchten nicht gemäß 
				TL-Warnleuchten geprüft bzw. zugelassen.
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				Warnleuchten an 
				Absperrschrankengittern haben grundsätzlich einseitigen 
				Lichtaustritt. |  |  | 
	
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				Rückseite bei der Aufstellung von Z 
				357 auf der Fahrbahn. |  | 
				Kennzeichnung bzw. Rückverschwenkung 
				einer Sperrung mit Z 267. |  |  | 
	
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				 Sperrung von Geh- und Radwegen |  |  | 
	
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				Gemäß RSA 21 sind auf Geh- und Radwegen ausschließlich 
				Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL 8 einzusetzen. Während im 
				Teil A im Abschnitt 3.5.4 Absatz 6 nur von Längsabsperrungen die 
				Rede ist, werden im Teil B im Abschnitt 2.4.3 Absatz 2 sowohl 
				der Quer- als auch der Längsabstand benannt. Im Bereich von Geh- 
				und Radwegen sowie in Fußgängerzonen sind deshalb auch in der 
				Querabsperrung Rundstrahler anzuordnen.
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				Genau wie auf Fahrbahnen erfordern 
				größere Sperrbreiten zusätzliche Warnleuchten, da der 
				Querabstand von Rundstrahlern ebenfalls max. 1m betragen darf. |  |  | 
	
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				Bei der Sperrung eines Gehweges mit 
				angeordnetem Gehwegwechsel (Zeichen 1000-12 / -22) wird das 
				Zeichen 259 (Verbot für Fußgänger) nicht angeordnet. |  | 
				Gemäß RSA 21 genügt die Anordnung 
				der Zeichen 1000-12 / -22, da die gewünschte Sperrfunktion 
				bereits durch das Absperrschrankengitter erwirkt wird. |  |  | 
	
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				Das Zeichen 259 ist im 
				Anwendungsbereich der RSA 21 nur anzuordnen, wenn beide Gehwege 
				im gesamten Straßenquerschnitt nicht mehr genutzt werden können. 
				In in solchen Fällen sind für die Fußgänger sichere bzw. 
				geeignete Alternativen erforderlich (Weiterführung von 
				Fußgängern gemäß RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.4.4). |  |  | 
	
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				Vollsperrungen von Gehwegen sind 
				dort vorzunehmen, wo bereits Bordsteinabsenkungen vorhanden 
				sind, oder es sind rollstuhlgerechte Anrampungen herzustellen. |  |  | 
	
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				Natürlich sind an dieser Baustelle 
				noch ganz andere Defizite vorhanden: Der linke Gehweg ist 
				gesperrt, doch es gibt weder einen Fußgängernotweg auf der 
				Fahrbahn, noch einen Gehweg gegenüber. Die 
				Absperrschrankengitter sind nicht standsicher aufgestellt und es 
				fehlt die Leitbake zur Kennzeichnung der Vorbeifahrt. Der 
				Einsatz von Warnband ist - so wie hier angewandt - bereits seit 
				1995 unzulässig. |  |  | 
	
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				Arbeitsstelle mit Gehwegvollsperrung 
				und angeordnetem Gehwegwechsel via Zeichen 1000-12 / -22. Der 
				Weg führt in diesem Fall erst über einen Grünstreifen und dann 
				über einen Hochbord auf die zu querende Fahrbahn, wobei der 
				Bordstein an der gegenüberliegenden Fahrbahnseite natürlich auch 
				nicht abgesenkt ist. Auch auf der anderen Seite der 
				Arbeitsstelle gibt es beidseitig keine Bordsteinabsenkungen oder 
				Anrampungen. Abgesehen von der Missachtung aller Anforderungen 
				an eine sichere und barrierefreie Verkehrsführung, 
				fehlt es hier auch an Absperrschrankengittern in Längsrichtung. 
				Bauzäune sind nicht anordnungsfähig. |  |  | 
	
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				Auch an dieser Stelle werden 
				Fußgänger ohne weitere Sicherung auf die Fahrbahn geführt, Für 
				Rollstuhlfahrer und Personen mit Rollatoren bildet der Hochbord 
				eine zusätzliche Gefahrenquelle. Gedankenlose "Absicherungen" 
				wie diese sind leider üblich und werden durch die zuständigen 
				Behörden nicht beanstandet. |  |  | 
	
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				Ähnlich liegt das Problem hier. Der 
				Gehweg weist zwar die erforderliche Restbreite auf, aber die 
				Bordsteinabsenkung ist mit dem Rollstuhl nicht nutzbar. |  |  | 
	
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				Gescheiterter Versuch eines 
				Fußgängernotweges, ohne Berücksichtigung der Freigabe des 
				Gehweges für den Radverkehr und  ohne Anrampung des 
				Hochbords. |  |  | 
	
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				Gerade bei solch kleinen 
				Arbeitsstellen ist die Missachtung der geltenden Vorschriften an 
				der Tagesordnung. Sowohl die Antragsteller, als auch die 
				anordnenden Behörden verkennen hierbei, dass dies eben keine 
				"Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen" sind, da die 
				tatsächlichen Auswirkungen auf die Sicherheit von Fußgängern und 
				Radfahrern letztendlich genau so problematisch sind, wie bei 
				einer großen Baumaßnahme. Selbst eine so kleine Aufgrabung kann 
				umfangreiche Verkehrssicherungsmaßnamen erfordern, welche die 
				Kosten für die eigentlichen Arbeiten problemlos übersteigen. |  |  | 
	
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				Auch hier hat man den Versuch eines 
				Fußgängernotweges gestartet - beim Versuch ist es allerdings 
				geblieben. |  |  | 
	
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				Abgesehen von der doch etwas 
				unpassenden Fahrbahnmarkierung, die vom vorherigen Bauabschnitt 
				einfach übrig gelassen wurde, sind hier beide Gehwege blockiert bzw. 
				durch Absperrschrankengitter gesperrt. Das Foto zeigt den 
				typischen unbedarften Einsatz von Absperrschrankengittern, der 
				aber meist auf einer Fehlplanung der Arbeitsstelle selbst beruht 
				und zudem das Ergebnis einer unzureichenden verkehrsrechtlichen 
				Anordnung ist. |  |  | 
	
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				Eigens eingerichtete temporäre 
				Lichtzeichenanlage zur Signalisierung der Fußgängerfurt, die 
				durch gedankenlos abgestellte Absperrschrankengitter blockiert 
				ist.  |  |  | 
	
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				 Akzeptanzprobleme und mögliche Lösungen Man kennt das von Trampelpfaden auf Grünflächen: 
				Fußgänger wählen in der Regel den kürzesten Weg. 
				Dieser Sachverhalt ist natürlich auch an Arbeitsstellen gegeben 
				und insbesondere bei der lückenlosen Einzäunung der 
				Arbeitsbereiche gemäß RSA 21 ist es üblich, dass sich Fußgänger 
				eigene Wege schaffen. Auch im Falle von Gehwegsperrungen ist zu 
				beobachten, dass Absperrschrankengitter einfach verschoben 
				werden, damit der ursprüngliche Weg fortgesetzt werden kann. 
				Natürlich ist das eigenmächtige Entfernen von Absperrungen 
				unzulässig - es stellt sich aber auch die Frage, ob die 
				Absicherung als solche sinnvoll umgesetzt ist:
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				Hier wurde ein Gehweg erneuert aber 
				noch nicht fertig gestellt. Der Arbeitsbereich ist deshalb 
				weiterhin abgesperrt, wobei in der arbeitsfreien Zeit 
				(Weihnachtszeit / Jahreswechsel) ein teilweiser Rückbau der 
				Verkehrssicherung geboten ist (RSA 21 Teil A, Abschnitt 1.2 
				Absatz 2) und an dieser Stelle auch problemlos möglich wäre. 
				Während der Arbeiten wiederum wäre an dieser Stelle eigentlich 
				ein Notweg auf der Fahrbahn notwendig, denn Geh- und Radwege 
				sollen nach Möglichkeit in voller Breite im 
				Arbeitsstellenbereich fortgeführt werden (RSA 21 Teil B, 
				Abschnitt 2.4.2). Diese Möglichkeit ist hier gegeben. Da die 
				Umsetzung aller diesbezüglichen Vorgaben der RSA 21 an dieser 
				Stelle unterblieben ist, schaffen sich die Fußgänger selbst die 
				Verkehrsflächen, die ihnen per Regelwerk eigentlich zustehen. |  |  | 
	
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				Der eigenmächtig hergestellte "Ein- 
				und Ausgang" auf der anderen Seite der Arbeitsstelle. Das Öffnen 
				bzw. Entfernen der Absicherung ist wie beschrieben unzulässig, 
				aber mit Blick auf die zweifelhafte Umsetzung der 
				Verkehrssicherung vor Ort durchaus nachvollziehbar. Die 
				Fußgänger schaffen sich letztendlich den Notweg, der ihnen durch 
				die Verantwortlichen verwehrt wird. Im Übrigen ist dies ein 
				schönes Beispiel für den konzeptlosen Einsatz von 
				Absperrschrankengittern der Klasse RA 1 und RA 2. |  |  | 
	
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				Die erwähnten Akzeptanzprobleme sind 
				wie beschrieben auch bei der vollständigen Einzäunung eines 
				Baufeldes gegeben. Niemand, den Autor dieser Website 
				eingeschlossen, wird davon begeistert sein, wenn er 500m weit 
				laufen muss um das eigentliche Ziel auf der unmittelbar 
				gegenüberliegenden Straßenseite zu erreichen. Es ist daher vor 
				allem bei Maßnahmen mit größerer räumlicher Ausdehnung 
				erforderlich, an definierten Stellen gesicherte Übergänge durch 
				das Baufeld bzw. den Arbeitsbereich anzulegen. Diese 
				Querungsstellen sind seitlich gegenüber dem Arbeitsbereich mit 
				Absperrschrankengittern abzusichern, müssen sicher begehbar 
				sowie barrierefrei ausgeführt sein. Man muss natürlich nicht 
				alle 10m die individuellen Bedürfnisse einzelner Personen 
				berücksichtigen, denn gewisse Umwege sind durchaus in Kauf zu 
				nehmen. Wenn aber wichtige Verkehrsbeziehungen einfach 
				abgeschnitten werden, bzw. bei der Absicherung die Bedürfnisse 
				von Fußgängern und Radfahrern ganz offensichtlich ignoriert 
				werden, dann braucht man sich über das Fehlverhalten dieser 
				Verkehrsteilnehmer nicht zu wundern. |  |  | 
	
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				Beispiel für zusätzliche 
				Querungsstellen durch das Baufeld bzw. den Arbeitsbereich. |  |  | 
	
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				Wenn Fußgänger und Radfahrer 
				erkennen, dass man sich bei der Absicherung einer Arbeitsstelle 
				hinreichend Gedanken gemacht hat, ergibt sich die gewünschte 
				Akzeptanz von ganz allein. Werden Verkehrsflächen aber einfach 
				nur gedankenlos und in ignoranter Weise gesperrt, ohne sichere 
				und vor allem sinnvolle Alternativen anzubieten, dann wird sich 
				vom Schulkind bis zum Rentner niemand an eine solche Absperrung 
				halten.  
				Derartige Nachlässigkeiten können 
				insbesondere vor Gericht eine besondere Würdigung erfahren: Wenn 
				jedem unter Anwendung des gesunden Menschenverstandes klar ist, 
				dass eine angeordnete Verkehrsführung offensichtlich Unsinn ist 
				(da praktisch nicht lebbar), können sich die Verantwortlichen 
				nicht damit herausreden, sie hätte eine vermeintliche 
				Alternative angeboten, weshalb die verunfallte Person selbst 
				schuld sei, wenn sie diese Alternative nicht genutzt habe. |  |  | 
	
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				Schadstelle im Gehwegbereich und die 
				dazugehörige "Absicherung". Hier soll man wegen einer ca. 1,20m 
				langen Sperrung auf die andere Straßenseite wechseln.  |  |  | 
	
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				Arbeitsstelle mit Vollsperrung des 
				Gehweges und einer "Absicherung", die diesen Namen nicht 
				verdient. Alles was hier zu sehen ist war bereits nach RSA 95 
				unzulässig. Würde man gemäß RSA 21 jetzt Absperrschrankengitter 
				anstelle der Leitbaken und Warnbändern einsetzen, bliebe das 
				Grundproblem bestehen: Es fehlt eine sichere Fußgängerführung. 
				Insbesondere weil es auf der gegenüberliegenden Seite keinen 
				Gehweg gibt, wäre hier ein Fußgängernotweg auf der Fahrbahn 
				einzurichten. |  |  | 
	
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				 Zusammenfassung Absperrschrankengitter 
				stellen im Vergleich zu den früher üblichen Absperrschranken 
				eine sehr gute Möglichkeit dar, Arbeitsstellen fachgerecht 
				abzusichern. Ihr Einsatz muss hierzu aber wohl überlegt 
				erfolgen, was neben einer sorgfältigen Planung auch eine auf die 
				Örtlichkeit abgestimmte verkehrsrechtliche Anordnung erfordert. 
				Es genügt daher nicht, z.B. Aufgrabungen einfach allseitig 
				"abzugittern", sondern es sind vor allem die Vorgaben der RSA 21 
				Teil A, Abschnitt 2.4.1 zu beachten, wonach die Sicherheit von 
				Fußgängern und Radfahrern im Bereich von Arbeitsstellen nicht 
				beeinträchtigt werden darf. Hierbei ist auf blinde, 
				sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Kinder 
				(Stichwort: Schulwegsicherheit) besondere Rücksicht zu nehmen.
 
				Deshalb soll gemäß RSA 21 eine 
				vollständige Sperrung von Gehwegen vermieden werden. Stattdessen 
				sind Gehwege nach Möglichkeit weiterzuführen, gegebenenfalls über 
				entsprechende Notwege auf der Fahrbahn. In diesem Zusammenhang 
				muss allerdings klar sein, dass diese Anforderungen natürlich 
				auch während der eigentlichen Arbeitszeit bzw. Bautätigkeit 
				gelten, daher repräsentieren die Festlegungen der RSA 21 nicht 
				nur den Zustand der Arbeitsstelle nach Feierabend, sondern die 
				Absicherung muss auch während der Arbeiten ordnungsgemäß 
				vorhanden sein und auch dann den Bedürfnissen der genannten 
				Personen gerecht werden. Auf Grund der erforderlichen 
				Mindestbreiten können sich deshalb deutliche Einschränkungen im 
				Bereich der Fahrbahn ergeben, z.B. Fahrstreifeneinschränkungen 
				oder eine Vollsperrung der betroffenen Straße, um den 
				Platzbedarf für die Arbeitsstelle und die gebotene sichere 
				Fortführung von Geh- und Radwegen zu gewährleisten. |  |  | 
	
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				Bei Fahrbahnsperrungen ist vor allem 
				auf die korrekte Anzahl der Warnleuchten in Abhängigkeit zur 
				Sperrbreite zu achten. Zudem sind Vollsperrungen im Regelfall 
				über den gesamten Fahrbahnquerschnitt auszubilden, damit der 
				Arbeitsbereich nicht nur verkehrsrechtlich, sondern auch 
				tatsächlich (konstruktiv) wirksam gesperrt ist. Dies ist auf 
				Grund der erforderlichen vollständigen "Einhausung" im 
				innerörtlichen Bereich ohnehin notwendig. Auch bei 
				Teilsperrungen ist immer die konkrete Sperrbreite relevant, 
				daher genügt ein einzelnes 2m breites Absperrschrankengitter vor 
				allem bei breiteren Fahrstreifen nicht. Wichtig ist zudem die 
				Aufstellung einer Leitbake, welche die Richtung der Vorbeifahrt 
				kennzeichnet - auf Gehwegen ist die obligatorische Leitbake 
				hingegen unzulässig. |  |  | 
	
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				Alle in diesem Beitrag erwähnten 
				Anforderungen lassen sich nur dann umsetzen, wenn die Hersteller 
				ihr Produktportfolio entsprechend erweitern. Die fachgerechte 
				Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen, erfordert 
				insbesondere auf Geh- und Radwegen deutlich schmalere Varianten 
				der Absperrschrankengitter, mit einer Länge von 0,8m bis 1,6m. 
				Lange Zeit waren die Hersteller innovativer als die geltenden 
				Vorschriften - daher wurden eigenständig neue Produkte 
				entwickelt, welche rechtlich noch gar nicht geregelt 
				waren. Optimal war das natürlich auch nicht, zumindest aber 
				innovativ.  
				Heute existiert mit den RSA 21 eine 
				modernes, wenn auch nicht gänzlich fehlerfreies Regelwerk, auf 
				das die Industrie aber vergleichsweise schlecht vorbereitet war. 
				So gibt es bislang z.B. nur eine einzige gemäß TL-Warnleuchten 
				zugelassene Rundstrahler-Warnleuchte, wobei der Hersteller auch 
				nur diese eine Leuchte anbietet und keine alternativen Produkte 
				entwickelt hat. Andere Hersteller bieten allenfalls "ungeprüfte" 
				Leuchten an, die nach Bekanntgabe der RSA 21 eilig in das 
				Lieferprogramm aufgenommen wurden. Insgesamt bleibt die gesamte 
				Branche in recht vielen Fällen hinter den Neuerungen der RSA 
				21 zurück. |  |  | 
	
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				Hinsichtlich der Anforderungen an 
				die Reflexfolie sollte bei Neuanschaffungen ausschließlich auf 
				die Retroreflexionsklasse RA 2 gesetzt werden, da die zulässige 
				Verwendung der Klasse RA 1 in Längsrichtung nicht praxistauglich 
				ist. Insbesondere die Differenzierung zu Elementen der 
				Längsabsperrung, die gleichzeitig Querabsperrung sind, wird in 
				der Praxis nicht umsetzbar sein. |  |  | 
	
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				Wesentlich für einen fachgerechten 
				Einsatz von Absperrschrankengittern ist - wie bei allen 
				Elementen der Verkehrssicherung - eine konsequente Anwendung der 
				RSA 21 durch die zuständigen Behörden, die jeweiligen 
				Straßenbaulastträger und die Polizei. Die vielen mangelhaften 
				Beispiele in diesem Beitrag sind nicht nur auf Wissensdefizite 
				und Ignoranz bei den ausführenden Unternehmen zurückzuführen, 
				sondern sie sind das Ergebnis einer schlichtweg nicht 
				stattfindenden Behördenarbeit. Hier muss sich in jedem Fall 
				etwas ändern, denn nur so werden auch die Unternehmen 
				langfristig lernen, wie Arbeitsstellen im Straßenraum 
				fachgerecht abzusichern sind. Von allein stellt sich diese 
				Erkenntnis im Regelfall nicht ein. |  |  | 
	
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				...Kontrolle (durch die zuständige 
				Behörde) ist besser. |  |  | 
	
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