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				 Was bedeutet MVAS? MVAS steht für das "Merkblatt über Rahmenbedingungen für 
				erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von 
				Arbeitsstellen an Straßen". Das MVAS enthält Informationen zur 
				inhaltlichen und zeitlichen Gliederung von Schulungen. Im 
				Wesentlichen handelt es sich beim MVAS um eine Art 
				"Rahmenlehrplan". Die Vorgaben richten sich daher in erster 
				Linie an diejenigen, die Schulungen bzw. Seminare nach MVAS 
				durchführen. Mit der Teilnahme an einem MVAS-Seminar erhält man 
				eine Teilnahmebescheinigung bzw. ein Zertifikat, welches als 
				Nachweis über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Sicherung 
				von Arbeitsstellen an Straßen dient.
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				 Anforderungen an den Verantwortlichen gemäß RSA 21 |  |  | 
	
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				Eine wesentliche Neuerung der RSA 21 ist das Erfordernis eines 
				Schulungsnachweises nach MVAS. Bislang war diese Anforderung nur 
				vertragsrechtlich relevant - daher konnten Unternehmen, deren 
				Beschäftigte nicht über entsprechende Schulungsnachweise 
				verfügten, von der Vergabe ausgeschlossen werden. Rein 
				verkehrsrechtlich betrachtet bestand bisher keine 
				Schulungsverpflichtung - jeder durfte Arbeitsstellen absichern 
				und insbesondere die Verkehrsbehörden hatten in dieser Hinsicht 
				keinerlei Handhabe.
				 
				
				Mit den RSA 21 besteht nun auch für die Verkehrsbehörden die 
				Möglichkeit, einen nach MVAS geschulten Verantwortlichen zu fordern. 
				Genauer gesagt ist dies sogar verpflichtend bzw. der Regelfall, 
				denn als Verantwortlicher darf gemäß RSA Teil A 1.4 (3) 
				nur benannt werden, wer die folgenden Anforderungen 
				insgesamt erfüllt: |  |  | 
	
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				 jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort |  
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				 ausreichende Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Adressaten 
				der Anordnung |  
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				 der deutschen Sprache mächtig |  
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				 Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach MVAS |  |  | 
	
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				Die beiden ersten Kriterien waren 
				bereits in den RSA 95 enthalten, dennoch wurden und werden diese 
				Auflagen regelmäßig nicht erfüllt. Das Erfordernis der deutschen 
				Sprache sowie der Nachweis der Qualifikation des 
				Verantwortlichen wurde aus den ZTV-SA 
				übernommen. Bezüglich des MVAS-Nachweises kann die 
				anordnende Behörde bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen 
				Auswirkungen Ausnahmen zulassen, sie muss es aber nicht - 
				insbesondere wenn solche Arbeitsstellen wiederholt mangelhaft 
				abgesichert wurden. |  |  | 
	
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				Da sich im Zusammenhang mit der neuen "Schulungsverpflichtung" 
				einige Fragen ergeben haben und die Behörden in dieser Sache 
				inzwischen sehr unterschiedliche Verfahrensweisen praktizieren, sollen die 
				wesentlichen Aspekte zum Thema MVAS-Nachweis hier kurz erläutert 
				werden. |  |  | 
	
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				 Gültigkeit MVAS-Nachweis unbefristet Der MVAS-Nachweis bzw. die entsprechenden MVAS-Zertifikate sind 
				grundsätzlich unbefristet gültig. Wer z.B. im Jahr 2002 
				eine MVAS-Schulung besucht hat und über ein entsprechendes 
				Zertifikat verfügt, erfüllt auch heute noch die aktuellen Anforderungen der RSA 
				21 an den Verantwortlichen. Zwar sollte im Zuge der 
				Überarbeitung des MVAS eine Gültigkeitsdauer eingeführt werden - 
				entsprechende Ergebnisse lassen aber weiter auf sich warten.
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				 Gültigkeitsdauer - 
				keine Handhabe seitens der Verkehrsbehörden Forderungen der Verkehrsbehörden nach Zertifikaten die nicht älter als fünf Jahre sind, bzw. nach "zertifizierten 
				Schulungsanbietern", haben sowohl verwaltungsrechtlich als 
				auch verkehrsrechtlich keine Grundlage. 
				Derartige Vorgaben sind ebenso unzulässig, wie die Forderung 
				nach Schulungsnachweisen, bei denen die Seminare auf Grundlage 
				der neuen RSA 21 gehalten wurden. Diese und weitere 
				Anforderungen wären mit Blick auf die 
				vielen Verfehlungen in der Praxis zweifellos sinnvoll, lassen 
				sich aber mit den allgemein gehaltenen Vorgaben der RSA 21 nicht 
				durchsetzen. Als Nachweis zählt allein der Schulungsnachweis bzw. das 
				MVAS-Zertifikat.
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				 Regelungen zur Gültigkeit bislang nur im Vertragsrecht möglich 
				(Auftraggeber) Die wiederkehrende Auffrischung der einst vermittelten 
				Inhalte bzw. die Vermittlung geänderter Vorschriften und 
				neuer Regelwerke kann bislang nur vertragsrechtlich 
				berücksichtigt 
				werden, indem ausschließlich Zertifikate anerkannt werden, die 
				nicht älter als zwei, drei oder fünf Jahre sind (dies variiert). 
				Diese Einschränkungen sind jedoch dem Auftraggeber vorbehalten, 
				auch wenn im Zusammenhang mit MVAS-Nachweisen gern von einer 
				allgemeinen "Gültigkeitsdauer" die Rede ist. Wenn also 
				einige Seminaranbieter darauf verweisen, dass nur Zertifikate anerkannt 
				werden, die nicht älter als 5 Jahre sind, dann bezieht sich das 
				tatsächlich nur auf vertragsrechtliche Vorgaben und nicht auf 
				die Anforderungen an den Verantwortlichen gemäß RSA 21.
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				 Schulung nach neuesten Anforderungen ist nicht verpflichtend Auch wenn es dem Autor schwer fällt das zu schreiben, aber der 
				Sachverhalt ist leider wie er ist: Die Anforderungen in den RSA 
				21 bezüglich des "geschulten Verantwortlichen" erfüllt 
				jeder, der ein entsprechendes MVAS-Zertifikat besitzt - 
				auch wenn diese Schulung wie beschrieben 20 Jahre her ist und 
				nach den Vorgaben der RSA 95 erfolgte. Solange die RSA 21 nicht 
				selbst eine entsprechende Gültigkeitsdauer vorsehen, bleiben 
				"alte" Zertifikate weiterhin gültig. Daran wird sich auch mit 
				einer ggf. neuen Regelung im MVAS nichts ändern, denn die aktuelle 
				Formulierung in den RSA lässt diesbezüglich keine andere 
				Bewertung zu. 
				Allenfalls würden neu ausgestellte MVAS-Zertifikate dann 
				automatisch "verfallen", aber alle bis dahin ausgestellten 
				"alten" Schulungsnachweise würden ihre Gültigkeit dennoch 
				behalten.
 
				Entsprechend müsste in den RSA 21 
				eine Formulierung enthalten sein, welche auf die jeweils 
				aktuelle Fassung des MVAS abstellt, oder eine eigenständige 
				Gültigkeitsdauer im Anwendungsbereich der RSA definiert. An 
				beidem fehlt es aktuell. |  |  | 
	
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				 Zertifizierung von Schulungsanbietern nicht relevant Die durch den IVSt 
				eingeführte Zertifizierung von Schulungsanbietern bzw. Dozenten 
				ist hinsichtlich der Anforderungen der RSA 21 ebenfalls nicht 
				von Bedeutung. Bereits mit Einführung des MVAS wurde eine 
				entsprechende Notwendigkeit zur Zertifizierung der Referenten 
				diskutiert, aber - mit Verweis auf die Selbstregulierung des 
				Marktes - abgelehnt. 
				Auch wenn die Zertifizierung von Dozenten im Bereich MVAS 
				sinnvoll erscheint: Es besteht bezüglich der Anforderungen der 
				RSA 21 gegenwärtig keine Möglichkeit, nur Schulungsnachweise von 
				zertifizierten Anbietern anzuerkennen.
 
				Jeder darf diese Seminare 
				anbieten bzw. jeder darf entsprechende Schulungen 
				durchführen. Die Zertifizierung selbst ist freiwillig. Über Inhalt bzw. Qualität müssen sich tatsächlich 
				die geschulten Personen selbst ein Bild machen, denn am Ende 
				bekundet allein das ausgestellte Zertifikat - insbesondere gegenüber der 
				anordnenden Behörde - die hinreichende Vermittlung der 
				jeweiligen Inhalte. Überprüfen lässt sich die Qualität der 
				Seminare letztendlich nur indirekt über die entsprechenden 
				Ergebnisse auf der Baustelle - wobei über zwei Jahrzehnte MVAS 
				sehr eindrucksvoll gezeigt haben, dass ein entsprechendes 
				Zertifikat kein Garant für eine 
				fachgerechte Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen ist. |  |  | 
	
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				 Inhalt, Schulungsdauer und Abschlussprüfung / Gültigkeit von 
				Online-Seminaren Gegenüber der anordnenden 
				Behörde, aber auch gegenüber dem Auftraggeber bekundet allein 
				das MVAS-Zertifikat die hinreichende Vermittlung der Inhalte 
				bzw. die Qualifikation des Verantwortlichen. Wie der Dozent die 
				Schulung inhaltlich tatsächlich gestaltet hat ist ebenso wenig 
				relevant, wie die zeitliche Dauer der einzelnen Schulungsblöcke. 
				Zertifikat ist Zertifikat. In diesem Zusammenhang muss 
				letztendlich klar sein, dass man weder durch eine eintägige, 
				noch durch eine zweitägige Schulungsveranstaltung "Profi" in 
				Sachen Verkehrssicherung an Arbeitsstellen wird.
 
				Es gibt einige Seminarveranstalter, 
				da umfasst der MVAS-Lehrgang eine ganze Woche 
				(Verkehrssicherungsunternehmer, Schulungsgruppe D + E). Aus 
				Sicht des Autors kann allenfalls hier von einer hinreichenden 
				Vermittlung aller relevanten Grundlagen gesprochen 
				werden. Genau dies müsste eigentlich die Mindestanforderung 
				sein. Wäre Verkehrssicherung an Arbeitsstellen ein 
				Ausbildungsberuf, würde es sich vermutlich um eine 
				Ausbildungsdauer von drei Jahren handeln.  |  |  | 
	
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				 Abschlussprüfung nicht relevant Einige Seminaranbieter sehen eine Abschlussprüfung vor bzw. 
				ergänzen Ihre Schulungen durch Prüfungsfragen. Mit Blick auf das 
				Engagement bzw. die Aufmerksamkeit der Teilnehmer ist das 
				durchaus sinnvoll, entbehrt aber bezüglich der Vorgaben des MVAS 
				jeder Grundlage. In einem MVAS-Seminar kann man nicht 
				"durchfallen". Im Rahmen einer Schulung nach MVAS werden die 
				relevanten Inhalte lediglich vermittelt. Das Verständnis bzw. 
				die Verinnerlichung obliegt aber den Teilnehmern selbst. Wer 
				eifrig mitschreibt, viele Fragen stellt und beflissen die 
				Seminarunterlagen studiert, erhält sein Zertifikat genauso, wie 
				derjenige, der während der Schulung nur den Akku seines 
				Smartfones leert.
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				 Gültigkeit von Online-Seminaren Das zuvor beschriebene Prinzip einer bloßen "Berieselung" mit 
				Inhalten ist vor allem bei Online-Seminaren gegeben. Hier 
				besteht die Gefahr, dass die Teilnehmer während der Schulung 
				etwas ganz anderes machen, als aufmerksam dem Vortrag des 
				Referenten zu lauschen. Entsprechend gibt es teilweise 
				Vorbehalte gegenüber MVAS-Zertifikaten, die im Zuge einer 
				Onlineschulung ausgestellt wurden. Für eine solche 
				Differenzierung gibt es aber ebenfalls keine Grundlage - weder 
				im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung, noch im Zuge von 
				Vergabe bzw. Beauftragung. Auch hier zählt allein das 
				ausgestellte MVAS-Zertifikat.
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				 Digitale Selbstlernkurse MVAS-Schulungen werden 
				zunehmend auch als digitale Selbstlernkurse angeboten. Die 
				Teilnehmer klicken sich dabei eigenständig durch die 
				Schulungsunterlagen und erhalten im Anschluss ein Zertifikat. 
				Einen Seminarleiter bzw. Referenten gibt es nicht, so dass die 
				Teilnehmer auch keine Fragen stellen können. Inwieweit hier die 
				Grenzen hinsichtlich einer sinnvollen Vermittlung der Inhalte 
				gemäß MVAS überschritten sind, ist durchaus diskussionswürdig.
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				 Verkehrssicherungsfirmen als "Verantwortliche" - in der Regel 
				unzulässig Im Zusammenhang mit der neu eingeführten verkehrsrechtlichen 
				"Schulungsverpflichtung" im Anwendungsbereich der RSA 
				21, ergibt sich zunehmend die 
				Konstellation, dass Beschäftigte von Verkehrssicherungsfirmen 
				(Inhaber MVAS-Nachweis), anstelle von Beschäftigten eines 
				Bauunternehmens (kein, oder vermeintlich "veralteter" MVAS-Nachweis) als "verantwortlich" in die verkehrsrechtliche 
				Anordnung eingetragen werden. Teilweise bieten Verkehrssicherungsfirmen derartige Dienstleistungen auch explizit an.
 
				Hierzu ist zu sagen, dass 
				Verkehrssicherungsfirmen in der Regel nie Adressat 
				einer verkehrsrechtlichen Anordnung für Baumaßnahmen und 
				vergleichbare Arbeitsstellen sein 
				können, es sei denn es handelt sich um eigene Maßnahmen dieser 
				Firmen, oder um solche, bei denen Verkehrsführung und 
				Arbeitsstelle strikt voneinander getrennt sind. Im Regelfall wird es 
				bei den meisten Arbeitsstellen bzw. Baumaßnahmen jedoch so sein, dass die seit 
				jeher geltenden Anforderungen |  |  | 
	
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				 jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort |  
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				 ausreichende Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Adressaten 
				der Anordnung |  |  | 
	
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				von Verkehrssicherungsfirmen gar 
				nicht erfüllt werden können. Insbesondere die "ausreichenden 
				Entscheidungsvollmachten" müssten es z.B. zulassen, die 
				eigentlichen (Bau-) Arbeiten 
				einzustellen, wenn in diesem Zusammenhang die Absicherung bzw. 
				die Verkehrsführung unsachgemäß geändert wurde. Das 
				Dienstleistungsunternehmen wäre im Sinne der verkehrsrechtlichen 
				Anordnung für alle Verfehlungen verantwortlich, die durch 
				das ausführende Bauunternehmen und seine Subunternehmen tagtäglich begangen werden. 
				Diesen Schuh will sich normalerweise niemand freiwillig anziehen. 
				Doch selbst für den Fall, dass der Antragsteller diesbezüglich 
				keine Bedenken hat, darf die anordnende Behörde eine solche 
				Anordnung gar nicht erteilen. Dies gilt natürlich auch für den 
				Fall, dass das Bauunternehmen einen eigenen Verantwortlichen 
				benennt, welcher aber nicht die relevanten Anforderungen 
				erfüllt. 
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				 Der Verantwortliche gemäß VAO ist für die Verkehrssicherung 
				allein verantwortlich Im Zusammenhang mit der Frage nach der Verantwortlichkeit gilt 
				es festzuhalten, dass der in der verkehrsrechtlichen Anordnung 
				benannte Verantwortliche im Sinne dieser Anordnung auch für 
				Versäumnisse beauftragter Verkehrssicherungsfirmen, sowie 
				eventuell beteiligter Subunternehmen verantwortlich ist. 
				Ansprechpartner für die anordnende Behörde ist und bleibt die in 
				der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte verantwortliche 
				Person. Diese ist auch für alle erforderlichen Kontroll- und 
				Wartungsarbeiten verantwortlich, selbst wenn diese 
				Leistungen an Dritte vergeben wurden bzw. abweichende 
				vertragsrechtliche Regelungen bestehen.
 
				Sollte die beauftragte 
				Verkehrssicherungsfirma vertragswidrig die Verkehrszeichen nicht 
				standsicher oder mit zu geringer Aufstellhöhe montieren, die 
				Akkus von Lichtzeichenanlagen sowie die Batterien von 
				Warnleuchten nicht regelmäßig wechseln, temporäre Markierungen 
				nicht fachgerecht applizieren so dass diese sich ablösen, oder 
				beschädigte bzw. entwendete Verkehrszeichen nicht ersetzen, dann 
				ist die in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Person 
				grundsätzlich auch dafür verantwortlich. 
				Vertragsrechtliche Regelungen haben im Sinne der 
				verkehrsrechtlichen Anordnung keine Außenwirkung - daher sind 
				entsprechende Verfehlungen im Innenverhältnis zwischen den 
				Vertragspartnern (notfalls gerichtlich) zu klären. Für die 
				anordnende Behörde sind derartige Konstellationen irrelevant. |  |  | 
	
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