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				LED-Wechselverkehrszeichen sind vor 
				allem an Arbeitsstellen im Bereich der Bundesautobahnen seit 
				vielen Jahren erfolgreich im Einsatz. Mobile 
				Wechselverkehrszeichen, üblicherweise in Gestalt fahrbarer 
				LED-Vorwarnanzeiger, repräsentieren das Standardelement zur 
				Beschilderung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer. In der 
				Verkehrssicherungsbranche werden sie umgangssprachlich als LED-Vorwarner, 
				LED-Vorwarntafel, LED-Vorwarnanhänger oder - ganz übel - als 
				LED-Schilderwagen 
				bezeichnet.  
				Der amtliche Begriff Vorwarnanzeiger entstammt der 
				verkehrsjuristisch etwas überzogenen Auffassung, dass eine 
				Trägertafel gemäß § 39 Abs. 4 StVO weiß ist, was auf klassische 
				Vorwarntafeln nach RSA nicht zutrifft, weshalb diese in der 
				Konsequenz auch nicht als Vorwarntafel bezeichnet werden dürfen. 
				LED-Vorwarntafeln heißen deshalb ganz korrekt "Vorwarnanzeiger mit 
				lichttechnischem Informationsteil" - der Autor belässt es in 
				diesem Beitrag aber bei "LED-Vorwarnanzeiger". 
				Als teilstationäre Anlagen 
				dienen LED-Wechselverkehrszeichen u.a. der Stauwarnung an 
				Arbeitsstellen, sie 
				geben Informationen über Sperrungen und den dazugehörigen Umleitungsstrecken, oder werden zur Realisierung 
				tageszeitabhängiger Geschwindigkeitsbeschränkungen als Folge der 
				ASR A5.2 genutzt. Zunehmend kommen sie anstelle konventioneller 
				Fahrstreifen- und Verkehrslenkungstafeln zum Einsatz, um 
				beispielsweise Wechselverkehrsführungen zu realisieren. Eine 
				weitere Anwendung sind Anlagen zum Detektieren und Ausleiten 
				schwerer Fahrzeuge im Bereich maroder Brücken.  
				In den RSA 21 werden Vorwarnanzeiger 
				in den jeweiligen Regelplänen als LED-Wechselverkehrszeichen 
				abgebildet (invertierte Darstellung von Schwarz und Weiß) - 
				also gemäß dem Stand der Technik. Hierbei wurde allerdings eine 
				Gestaltung gewählt, die sich mit den bisher am Markt verfügbaren 
				Systemen nicht hinreichend umsetzen lies, nämlich eine 
				Längenangabe unter Zeichen 274 sowie das Zusatzzeichen 
				"Seitenstreifen befahren". | 
				
				 LED-Vorwarnanzeiger aus dem Jahr 2009
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				Der Autor hat das damals 
				thematisiert, 
				worauf in einem Artikel (Straße und Autobahn 
				04.2022) indirekt Bezug genommen wurde. So wurde erklärt, dass 
				man mit der neuen Darstellung in den RSA 21 auch einen 
				Entwicklungsimpuls verbinden würde, welcher die Hersteller zur 
				Konstruktion entsprechender Anlagen anregen solle. In der 
				Tat besteht in der Verkehrssicherungsbranche - verglichen mit 
				anderen Technologien - eine vergleichsweise überschaubare 
				Innovationskraft mit einer ausgeprägten Huhn-Ei-Problematik: 
				Neue oder verbesserte Produkte werden aus eigenem Antrieb nur selten entwickelt, 
				da sie nicht nachgefragt werden und sie werden nicht 
				nachgefragt, weil es sie nicht gibt. Nachdem ein Dienstleistungsunternehmen für Verkehrssicherung einen eigenen 
				LED-Vorwarnanzeiger mit einer großen einteiligen Anzeigefläche 
				vorgestellt hatte, kam etwas Bewegung in den Markt. Inzwischen 
				bieten auch die bekannten Hersteller ihre LED-Vorwarnanzeiger mit 
				einteiliger Anzeigefläche an, wodurch sich die Möglichkeiten zur 
				Darstellung der Inhalte gemäß RSA 21 deutlich verbessern.  
				Allerdings lässt sich mit 
				LED-Matrix-Verkehrszeichen auch jede Menge Unfug veranstalten 
				und genau hier soll dieser Beitrag ansetzen. So entsprechen 
				viele Darstellungen bereits herstellerseitig nicht den Mustern 
				der amtlichen Verkehrszeichen nach StVO, Grundzüge der 
				Schriftgestaltung werden nicht beachtet und verkehrsrechtlich 
				fragwürdige Schaltungen sind an der Tagesordnung. Damit ist 
				natürlich nicht gemeint, dass sich Verkehrszeichen auf einer 
				LED-Matrix nur mit gewissen grafischen Abstrichen darstellen 
				lassen, sondern es geht um die Klarstellung, ab wann man sowohl den grafischen 
				als auch den verkehrsrechtlichen Rahmen verlässt. Ziel dieses 
				Beitrages ist die Sensibilisierung der Verantwortlichen sowohl 
				auf Seiten der Auftraggeber und Behörden, der mit der Ausführung befassten Dienstleistungsunternehmen für Verkehrssicherung, aber auch der Hersteller von 
				LED-Vorwarnanzeigern und teilstationären LED-Wechselverkehrszeichen. |  |  | 
	
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				Gegenüberstellung des Gefahrzeichens 
				123 
				"Arbeitsstelle" gemäß StVO (links) und gestalterisch fragwürdige 
				Umsetzung via LED-Matrix (rechts). |  |  | 
	
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				Verständliche aber von StVO und 
				VzKat abweichende Darstellung einer Fahrstreifenreduktion 
				(unzulässiges Quadrat und "verschmolzene" Fahrstreifen). |  |  | 
	
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				 Low-Budget-Wechselverkehrszeichen Bevor wir in das Thema LED-Wechselverkehrszeichen einsteigen 
				soll eine fehlgeleitete Rechtsauffassung besprochen 
				werden, die in vielen Planungsbüros, 
				Dienstleistungsunternehmen, Verkehrs- und Straßenbaubehörden 
				sowie bei der Polizei weiterhin an der Tagesordnung ist: Die 
				vermeintliche Zulässigkeit von zeitlich 
				verschachtelten Geschwindigkeitsbeschränkungen:
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				Zwei unterschiedliche Zeichen 274 gelten zur selben Zeit. 
				Beschilderungen wie diese sind verkehrsrechtlich gesehen grober 
				Unfug. |  |  | 
	
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				Die Vorgaben der ASR A5.2 erfordern 
				häufig eine arbeitstägliche Reduzierung der zulässigen 
				Höchstgeschwindigkeit an Strecken, die bereits auf Grund der 
				arbeitsstellenbedingten Verkehrsführung mit einer 
				Geschwindigkeitsbeschränkung versehen sind. Die vermeintliche 
				Logik hinter der gezeigten Beschilderung besteht darin, 
				dass das Zeichen 274-60 (60km/h) das allgemeine Tempolimit 
				repräsentiert, welches von Montag bis Freitag jeweils in der 
				Arbeitszeit von 7 bis 19 Uhr aus Gründen des Arbeitsschutzes auf 
				40km/h reduziert wird. Das ist vom Grunde her verständlich und sogar nachvollziehbar - nur werden eben im relevanten Zeitraum 
				zwei unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten auf derselben 
				Strecke angeordnet, 
				nämlich 60 km/h und 40 km/h. Um das Problem zu verstehen muss man sich das 
				Zusatzzeichen in der relevanten Zeit einfach wegdenken - so als 
				würde das Baustellenpersonal morgens um 7 Uhr das Zeichen 274-40 anbringen und um 19 Uhr wieder demontieren. Das Zeichen 
				274-60 ist jedoch die ganze Zeit präsent. |  |  | 
	
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				Die VwV-StVO führt diesbezüglich 
				unmissverständlich aus, dass Verkehrszeichen, die nur zu bestimmten 
				Zeiten gelten sollen, sonst nicht sichtbar sein dürfen - wobei 
				bestimmte Schilder (u.a. Zeichen 274) per Zusatzzeichen zeitlich 
				beschränkt werden dürfen. Man müsste daher im Falle der 
				gezeigten Low-Budget-Lösung auch das Zeichen 274-60 für den 
				übrigen Zeitraum durch ein weiteres Zusatzzeichen beschränken, 
				wobei auch Samstag und Sonntag zu berücksichtigen 
				sind. Das Ergebnis in Gestalt zweier Vorschriftzeichen mit 
				jeweils einem eigenen Zusatzzeichen stellt am Ende aber keine 
				wirkliche Verbesserung dar, sondern nur eine formell 
				rechtssichere Ausführung. |  |  | 
	
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				Beschilderungen wie die gezeigte 
				sind keine 
				Lösung und eröffnen ambitionierten Verkehrsjuristen ein 
				dankbares 
				Betätigungsfeld. |  |  | 
	
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				Eine derartige Regelung kann nur durch den Einsatz 
				von Wechselverkehrszeichen umgesetzt werden, mit welchen 
				man zudem flexibel auf die Erfordernisse der Arbeitsstelle 
				reagieren kann. Wenn die aktuellen Arbeiten beispielsweise keinen 
				Aufenthalt im Grenzbereich zum Straßenverkehr erfordern (siehe 
				Foto - Arbeiten am Mittelstreifen), dann besteht auch kein Grund 
				für eine zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkung und 
				folgerichtig gilt dann auch während der Arbeitszeit Tempo 60. |  |  | 
	
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				Durch den Einsatz von Wechselverkehrszeichen kann die zusätzliche 
				Geschwindigkeitsbeschränkung zudem auf einen räumlich begrenzten 
				Bereich beschränkt werden, so dass eben nicht auf 5 km Länge 
				pauschal ein Tempolimit von 40km/h gilt, weil irgendwo an einem kurzen Teilstück gerade im 
				Grenzbereich zum Straßenverkehr gearbeitet wird. Die 
				Realisierung einer solchen Beschilderung durch 
				LED-Wechselverkehrszeichen repräsentiert dabei nicht nur den 
				Stand der Technik sowie eine rechtssichere Ausführung, sondern 
				sie dient auch der Akzeptanz von 
				Geschwindigkeitsbeschränkungen. Der Verkehrsteilnehmer 
				erkennt nämlich durchaus, ob eine Regelung situativ eingesetzt wird 
				und nicht per Gieskanne. |  |  | 
	
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				 Keine Hierarchie zwischen LED-Verkehrszeichen und Blechschildern Eine weitere fragwürdige Auffassung besteht 
				in der Annahme, dass lichttechnisch erzeugte Verkehrszeichen vorhandenen 
				Blechschildern vorgehen würden. Vor allem in 
				einigen Betriebsleitstellen der Autobahnen ist diese Meinung 
				seit vielen Jahren etabliert und so konkurrieren an bestimmten 
				Strecken klassische Blechschilder mit 
				LED-Verkehrszeichen um die Wette. Das Ergebnis sieht dann etwa 
				so aus:
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				Die LED-Verkehrszeichen der VBA 
				sollen den Blechschildern am Fahrbahnrand auf der gesamten 
				Strecke vorgehen - dafür fehlt jedoch die Rechtsgrundlage. |  |  | 
	
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				Woher diese irrige Annahme stammt 
				ist unklar, anhand der StVO lässt sie sich jedenfalls nicht belegen. 
				Möglicherweise wird die Regelung zu Lichtzeichenanlagen (§ 37 
				StVO) mit den lichttechnisch erzeugten Schildern (also 
				vermeintlich 
				"Lichtzeichen") gleichgesetzt, 
				was so natürlich nicht richtig ist. Die Wechsellichtzeichen des 
				§ 37 Abs. 2 StVO sind "Ampeln", die Dauerlichtzeichen des 
				§ 37 Abs. 3 StVO sind rote gekreuzte Schrägbalken, grüne nach unten 
				gerichtete Pfeile oder schräg nach unten gerichtete gelb 
				blinkende Pfeile. Letztere können zwar durch 
				Verkehrsbeeinflussungsanlagen angezeigt werden, allerdings sind 
				die klassischen Wechselverkehrszeichen (Zeichen 101, 274, 276 
				und 277 gemäß RWVZ) 
				keine Lichtzeichen im Sinne des § 37 StVO. Zudem gehen echte Lichtzeichen (also Ampeln) nur Vorrangregeln und Vorrang 
				regelnden Verkehrszeichen vor. |  |  | 
	
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				Verkehrsrechtlich unproblematisch 
				aber dennoch fehlerhaft: Stationäre Ankündigung derselben 
				Arbeitsstelle in 800m (Blech) und in 1000m (VBA). |  |  | 
	
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				Dauerlichtzeichen (hier rot gekreuzte 
				Schrägbalken) werden zwar von derselben Anzeigefläche erzeugt 
				und sind als Anforderung in den RWVZ vorgesehen, 
				dennoch sind die daneben befindlichen Verkehrszeichen 274-80 und 
				123 keine "Lichtzeichen" i.S.d. § 37 StVO, auch wenn sie 
				ebenfalls lichttechnisch erzeugt werden. |  |  | 
	
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				In diesem Zusammenhang ist auch 
				eine andere Frage interessant: Wie werden rot gekreuzte 
				Schrägbalken und das damit angeordnete Befahrverbot des 
				Fahrstreifens in so einem Fall eigentlich wieder aufgehoben? Dafür müsste man am 
				Ende der Arbeitsstelle den nach unten gerichteten grünen Pfeil 
				zeigen, aber den können viele Verkehrsbeeinflussungsanlagen gar 
				nicht darstellen, auch weil die Richtlinien für 
				Wechselverkehrszeichen (RWVZ) dies bislang nicht vorsehen. |  |  | 
	
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				Am Abschluss einer durch 
				Dauerlichtzeichen geregelten Strecke ist über allen Fahrstreifen 
				der grüne nach unten gerichtete Freigabepfeil anzuzeigen, um ein 
				zuvor durch rote gekreuzte Schrägbalken angeordnetes 
				Befahrverbot rechtswirksam und vor allem eindeutig wieder 
				aufzuheben. |  |  | 
	
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				Lichttechnisch erzeugte 
				Verkehrszeichen stehen in der Hierarchie mit Blechschildern auf 
				einer Ebene, so das bei gleichzeitig gültigen LED-Schildern und 
				Blechverkehrszeichen ggf. ein Widerspruch entsteht. Die einzigen Verkehrszeichen, die 
				den Anordnungen von ortsfest angebrachten 
				Schildern vorgehen, sind solche die an Fahrzeugen montiert sind 
				(§ 39 Abs. 6 StVO). 
				Das sind gemäß dem Stand der Technik üblicherweise fahrbare 
				LED-Vorwarnanzeiger und wenn diese beispielsweise ein Zeichen 274-80 
				anzeigen, geht diese Anordnung einem ortsfesten Zeichen 274 vor: |  |  | 
	
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				Vorwarnanzeiger sind Fahrzeuge und 
				gehen damit gemäß § 39 Abs. 6 StVO den vorhandenen 
				Verkehrszeichen vor. |  |  | 
	
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				Das gilt auch für konventionelle Vorwarnanzeiger, 
				in diesem Fall mit 
				Prismenwender. Der Einsatz dieser "Oldtimer" ist allerdings eher 
				fragwürdig. |  |  | 
	
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				Bei dieser Umsetzung eines 
				"Vorwarnanzeigers" handelt es sich nicht um ein Fahrzeug, so 
				dass evtl. vorhandene Zeichen 274 deaktiviert werden müssen. |  |  | 
	
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				Im Übrigen stellt eine derartige 
				Beschilderung allenfalls eine Notlösung dar, welche nur auf 
				Streckenabschnitten ohne (ausreichend breiten) Seitenstreifen einzusetzen 
				ist. Bei der Verwendung solcher Tafeln müssen die Verkehrszeichen in Größe 
				und Gestaltung natürlich dem VzKat entsprechen, was im konkreten 
				Beispiel eher 
				weniger gelungen ist. |  |  | 
	
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				 Stand der Technik - Anzeigengröße und 
				Auflösung Wenn Hersteller und 
				Dienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit 
				LED-Wechselverkehrszeichen von "modernster Technik" 
				oder "smarten Anlagen" sprechen, ist damit oft der technische Stand aus den 
				1980er und 1990er Jahren gemeint. Zwar sind heutzutage u.a. die 
				Steuerungsmöglichkeiten der Anlagen deutlich komfortabler und 
				anstelle von Systemen in Lichtfasertechnik oder monochromer LED-Displays 
				werden zunehmend RGB-Anzeigen eingesetzt - die verfügbare 
				Auflösung setzt den werbewirksamen Aussagen aber oftmals Grenzen.
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				Fahrbare dynamische Vorwarntafel 
				(Lichtfasertechnik) der Firma Dambach aus dem Jahr 1995. Viel hat sich 
				in Sachen Auflösung seit dem nicht verändert. |  |  | 
	
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				Detailansicht der LED-Matrix eines 
				teilstationären Wechselverkehrszeichens. Ein Pixelabstand 
				von 20 mm repräsentiert weiterhin den Stand der Technik. |  |  | 
	
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				Detailansicht eines stationären 
				LED-Wechselverkehrszeichens mit 16mm Pixelabstand. |  |  | 
	
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				Während LED-Videowände in der 
				Veranstaltungstechnik üblicherweise ein Pixelpitch (Raster) 
				zwischen 2 und 8 mm aufweisen (je nach System und Anwendung 
				auch deutlich geringer oder etwas größer), repräsentiert ein 
				Raster von 20 - 25 mm  
				in der Verkehrstechnik weiterhin den Branchenstandard. Zur 
				Abbildung der üblichen Verkehrszeichen in den regulären Größen 
				nach RWVZ genügt das im Regelfall, aber sowohl die Dienstleistungsunternehmen 
				für Verkehrssicherung als auch deren Auftraggeber planen oftmals 
				Inhalte, die sich 
				mit der verfügbaren Technik nicht oder nur unzureichend umsetzen lassen. |  |  | 
	
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				LED-Matrix aus der Veranstaltungstechnik mit einem Pixelabstand 
				von 2,6 mm | 
				LED-Matrix aus der Verkehrstechnik mit einem Pixelabstand von 20 
				mm |  |  | 
	
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				Zwar sind die Anforderungen des 
				Straßenverkehrs nur bedingt mit denen der Veranstaltungstechnik 
				vergleichbar (Stichwort: DIN EN 12966), in der Gesamtbetrachtung bleibt die 
				Verkehrstechnik im Anwendungsbereich der RSA 21 aber deutlich hinter den technischen 
				Möglichkeiten zurück. In der Praxis wird natürlich trotzdem 
				versucht, auf einer Anzeigefläche mit lediglich 48 x 60 oder 64 
				x 80 Pixel verkleinerte Verkehrszeichen und Sinnbilder, 
				Autobahn- und Bundesstraßennummern oder umfangreiche Texte abzubilden - oft 
				mit fragwürdigem Ergebnis. Dabei gibt es auch in der 
				Verkehrstechnik inzwischen andere Lösungen, u.a. bei 
				Stadtinformations- und Parkleitsystemen: |  |  | 
	
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				LED-Wegweiser eines Parkleitsystems 
				mit einer für die Verkehrstechnik vergleichsweise hohen Auflösung. |  |  | 
	
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				 Empfehlungen für künftige Entwicklungen Eine hochauflösende Darstellung von 
				LED-Wechselverkehrszeichen mit z.B. 1,9mm Pixelabstand ist 
				natürlich unnötig, auch wenn dies technisch durchaus realisierbar 
				ist. Die verschiedenen Anwendungen in der Praxis erfordern aber 
				zumindest ein Raster von maximal 10 - 12mm (besser 5 - 8mm), um verkehrsrechtlich 
				relevante Details hinreichend darstellen zu können. Das 
				beispielsweise bei der Wiedergabe von Zeichen 264 auf 
				Fahrstreifen-Pfeilen einfach die Einheit "m" weggelassen oder an 
				anderer Stelle im Schild positioniert wird, weil sie auf Grund 
				der groben Auflösung branchenüblicher LED-Tafeln nicht 
				darstellbar ist, kann jedenfalls nicht die Lösung sein (mehr 
				dazu später).
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				unzulässige Varianten von Zeichen 264 aus der Praxis |   |  |  | 
	
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				Modularer Aufbau bei teilstationären AnlagenEin weiteres Manko besteht in der festgelegten 
				Größe der Anzeigefläche von teilstationären Anlagen, welche in 
				Anlehnung an konventionelle Fahrstreifen- und 
				Verkehrslenkungstafeln üblicherweise etwa 1280 x 1600 mm oder 
				1280 x 1920 mm beträgt 
				(entsprechend dem Maß des LED-Rasters 
				zzgl. Gehäuse). Diese Größe ist für die meisten Anwendungen 
				zunächst ausreichend, zumal der verfügbare Platz insbesondere im 
				Mittelstreifen oft begrenzt ist. Allerdings gibt es auch 
				Projekte, bei denen z.B. Wegweiser in LED nachgebildet werden 
				sollen und entsprechend erfolgt die Montage mehrerer LED-Tafeln über- oder 
				nebeneinander. Hierdurch entsteht zwangsläufig 
				eine konstruktive Unterbrechung der Anzeigefläche, die sich - je nach 
				erforderlicher Abbildung - in das Gesamtbild integrieren lässt, 
				oder eben stört.
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				LED-Videowände in der 
				Veranstaltungstechnik werden dagegen aus randlosen Modulen 
				zusammengesetzt, wodurch eine homogene Anzeigefläche entsteht. 
				Die einzelnen Elemente sind sowohl elektrisch als auch 
				mechanisch so ausgeführt, das sie vor Ort werkzeuglos 
				zusammengesetzt und wieder demontiert werden können. Hierzu 
				werden die Module mit Leitungen für Spannungsversorgung und 
				Daten miteinander verbunden und über einen zentralen Controller 
				angesteuert. Ein derartiges Konzept wäre - natürlich mit 
				entsprechenden Anpassungen - auch in der Verkehrstechnik 
				sinnvoll, um teilstationäre LED-Wechselverkehrszeichen in der 
				Größe skalieren zu können. In Kombination mit der schon 
				erwähnten Verbesserung der Auflösung würde es sich um ein System 
				handeln, dass heutigen und künftigen Ansprüchen wirklich gerecht 
				wird und folglich auch die Bezeichnung "modern" verdient. |  |  | 
	
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				 Technische Defizite - Degradation Bei allen Vorzügen der 
				LED-Technik gibt es natürlich auch einige Defizite. Je nach 
				System, Hersteller und Einsatzdauer altern die LEDs schneller oder langsamer - 
				aber sie altern. Dieser als Degradation bezeichnete Prozess ist 
				auch bei LED-Wechselverkehrszeichen gegeben und wird vor allem 
				dann sichtbar, wenn ein sonst dauerhaft angezeigtes 
				Verkehrszeichen - im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung - 
				einen anderen Inhalt wiedergeben muss:
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				Diese Wechselverkehrszeichen zeigen 
				ständig das Zeichen 274-80 an und nur in besonderen Fällen 
				eine andere Geschwindigkeitsbeschränkung. Da die LEDs der 4 quasi 
				neuwertig sind, leuchten sie heller als die 0, welche bei 
				allen darstellbaren Varianten (80, 60, 40) dieselbe ist und 
				dauerhaft leuchtet. |  |  | 
	
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				Im Anwendungsbereich der RSA 21 ist 
				der beschriebene Effekt vor allem bei 
				teilstationären LED-Wechselverkehrszeichen zu beobachten, wobei 
				hier auch immer die eingesetzte LED-Technologie eine Rolle 
				spielt. Wenn beispielsweise an einer Langzeit-Baustelle 
				dauerhaft ein bestimmter Inhalt angezeigt wird, sind die hierfür 
				genutzten LEDs einer Alterung durch den aktiven Betrieb 
				ausgesetzt, während die restlichen LEDs der Anzeigefläche 
				inaktiv sind und folglich geschont werden. Wird auf einer 
				solchen Tafel dann ein anderer Inhalt angezeigt, erscheinen die 
				bislang nicht verwendeten LEDs deutlich heller und weisen 
				insgesamt eine 
				einheitliche Lichtstärke auf, während die bereits "gebrauchten" 
				LEDs mit unterschiedlicher Intensität leuchten. Je älter die 
				Anlage ist und je öfter sie über einen längeren Zeitraum 
				denselben Inhalt angezeigt hat, umso deutlicher werden die 
				Unterschiede: |  |  | 
	
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				LED-Wechselverkehrszeichen mitunterschiedlich gealterten LEDs
 | 
				Darstellung im Neuzustand |   |  |  | 
	
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				 verkehrsrechtliche 
				Grundlagen zu LED-Wechselverkehrszeichen Die StVO beschreibt im § 39 Abs. 4, dass in 
				Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die 
				schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein können, 
				wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden:
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				|   | Zeichen 
				274-80reguläre Darstellung
 | Schwarz-Weiß-Umkehr |   |  |  | 
	
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				Die Begrifflichkeit "kann" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass 
				die sog. Schwarz-Weiß-Umkehr bei LED-Wechselverkehrszeichen zulässig 
				und gegenüber dem Verkehrsteilnehmer verbindlich 
				ist, sie besagt aber nicht, dass die Darstellung zwingend so erfolgen muss. Ein 
				typisches Beispiel hierfür ist Zeichen 250, welches mit dem 
				heutigen Stand der Technik 
				problemlos in einer 1:1 Farbdarstellung angezeigt werden kann und 
				deshalb auch so anzuzeigen ist: |  |  | 
	
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				|   | Zeichen 
				250reguläre Darstellung
 | Schwarz-Weiß-Umkehr | Farbdarstellung 1:1 |   |  |  | 
	
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				Die mittlere Abbildung 
				repräsentiert die klassische Schwarz-Weiß-Umkehr gemäß StVO, 
				weshalb das Ergebnis nur aus einem roten Ring besteht. Deutlich 
				besser ist die rechts abgebildete 1:1 Farbdarstellung, 
				wobei auf die Abbildung des weißen Kontraststreifens verzichtet 
				wurde, da sich der Kontrast bereits aus dem schwarzen 
				Hintergrund ergibt. Doch auch dieses Detail wäre mit den heute 
				verfügbaren Anlagen problemlos darstellbar. Der schmale schwarze 
				Ring ist bei einigen Anlagen zur Trennung der Farben Rot und 
				Weiß erforderlich, damit diese nicht visuell zusammenfließen. |  |  | 
	
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				Die Darstellung von Zeichen 250 als 
				klassische Schwarz-Weiß-Umkehr ist alles andere als sinnvoll. |  |  | 
	
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				Beispiel für die 1:1 Farbdarstellung 
				von Zeichen 250 (rechts) im Vergleich zur klassischen Schwarz-Weiß-Umkehr 
				bei Zeichen 101 (links). Die unzulässige Verwendung von Zeichen 101 
				(Gefahrstelle) als bloße "Ankündigung" bzw. "Hinweis" wird 
				später besprochen. |  |  | 
	
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				 Zeichen 267 Auch die Wiedergabe von Zeichen 267 muss als 
				1:1 Farbdarstellung erfolgen, da die einfache Schwarz-Weiß-Umkehr 
				ebenfalls ein fragwürdiges Ergebnis darstellt:
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				|   | Zeichen 
				267reguläre Darstellung
 | Schwarz-Weiß-Umkehr | Farbdarstellung 1:1 |   |  |  | 
	
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				Die schmale schwarze Umrandung des 
				weißen Querbalkens ist wie bei der Darstellung von Zeichen 250 
				bei einigen Anlagen zur Trennung der Farben Rot und Weiß 
				erforderlich, damit diese nicht visuell zusammenfließen. Je nach 
				System kann das Zeichen aber auch ohne dieses grafische 
				Hilfsmittel 1:1 abgebildet werden. |  |  | 
	
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				BastelkramIn einigen Bibliotheken von 
				LED-Vorwarnanzeigern findet sich eine fragwürdige Mutation aus 
				Zeichen 250 und 267, die so selbstverständlich nicht 
				anordnungsfähig ist und keine Regelung im Sinne von Zeichen 267 gegenüber 
				dem Verkehrsteilnehmer erwirkt. Im Zuge der unbedarften Auswahl der 
				jeweiligen Inhalte durch die Anwender kommt diese unzulässige Kreation in der Praxis natürlich 
				trotzdem zum Einsatz:
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				fragwürdiger Versuch zurDarstellung von Z 267
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				adaptierte Darstellung=
				kein Zeichen nach StVO
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				 Verkehrszeichen mit blauer oder gelber Grundfläche Die Wiedergabe von Verkehrszeichen mit gelber 
				oder blauer Grundfläche erfolgt ebenfalls als 1:1 
				Farbdarstellung. Zwar werden 
				insbesondere gelbe und blaue Umleitungsschilder sowie Autobahn- 
				und Bundesstraßennummern in der Praxis auch gern in Weiß 
				dargestellt, dies liegt aber oft nur an den technischen 
				Unzulänglichkeiten der eingesetzten Systeme (monochrome oder 
				lediglich weiß/rote LED-Bestückung der Anzeigefläche).
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				Umleitungsschilder sind 1:1 
				darzustellen, in diesem Fall blauer Grund mit weißer Schrift (Zeichen 460). Dasselbe gilt für die Autobahnnummer 
				Zeichen 405. |  |  | 
	
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				Beispiel für die farbige Darstellung 
				eines Umleitungshinweises sowie Verzicht auf die unzulässige 
				Abbildung von Zeichen 101 als Hinweis auf eine Sperrung. |  |  | 
	
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				 Gelb ist nicht Weiß und Weiß ist nicht Rot Die ersten LED-Vorwarnanzeiger der 1990er Jahre 
				wurden mangels leistungsfähiger weißer LEDs mit gelben Leuchtdioden 
				bestückt. Dieser technische Kompromiss hielt auch noch viele 
				Jahre nach Einführung weißer LEDs an, da die neuen Anlagen mit 
				einem entsprechenden Aufpreis angeboten wurden, weshalb der sparsame 
				Kunde weiterhin die preiswerte Variante mit gelber 
				LED-Bestückung bevorzugte. Daher Korrektur zum oben Gesagten: Es 
				handelt sich in der Verkehrssicherungsbranche in der Regel um eine 
				ausgeprägte Huhn-Ei-Preis-Problematik.
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				Abbildung aus dem Produktkatalog der 
				Firma Nissen von 1998. |  |  | 
	
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				Bezüglich der bloßen Darstellung von 
				Fahrstreifen- und Verkehrslenkungstafeln ist die farbliche 
				Abweichung weitgehend unkritisch, da hiermit keine Ge- 
				oder Verbote verknüpft sind, sondern nur der Verlauf und die 
				Anzahl von Fahrstreifen angegeben wird (vgl. Anlage 3 lfd. Nr. 
				80 StVO). Der StVO entspricht 
				eine derartige Ausführung trotzdem nicht, so dass auch 
				Fahrstreifenpfeile ausschließlich in Weiß dargestellt werden dürfen 
				(oder Schwarz bei einer 1:1 Farbdarstellung). Problematisch ist die 
				Farbwahl bei der Wiedergabe von Vorschriftzeichen wie 
				Zeichen 274, denn hierfür sind gelbe Ziffern 
				unzulässig. Dies betrifft auch die Abbildung von Zeichen 
				276 oder 277 sowie die Wiedergabe von Vorschriftzeichen auf den Pfeilen von Fahrstreifentafeln. |  |  | 
	
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				unzulässige Darstellung
				von Z 274-80 und 276 (Gelb statt Weiß) |   |   |  |  | 
	
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				Ähnlich verhält es sich mit dem 
				Versuch, auf monochromen LED-Anzeigeflächen Vorschriftzeichen 
				darzustellen. Die Hersteller bieten natürlich auch hierfür 
				vorgefertigte Bibliotheken an und die Anwender nutzen diese 
				auch. So werden insbesondere auf den monochromen Untertafeln von 
				LED-Vorwarnanzeigern Vorschriftzeichen mit weißem oder gelbem 
				Rand dargestellt, was selbstverständlich nicht der StVO 
				entspricht und folglich keine entsprechenden 
				Verhaltensvorschriften auslöst. |  |  | 
	
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				unzulässige Darstellung
				von Z 264 monochrom in Gelb bzw. Weiß. |   |  |  | 
	
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				Da inzwischen zunehmend RGB-Systeme 
				im Einsatz sind, erledigt sich das Problem langfristig von 
				allein. Allerdings nutzen gerade kleinere Unternehmen auch gern 
				ausgemusterte LED-Vorwarnanzeiger der Autobahnmeistereien, 
				welche auf einschlägigen Kleinanzeigenportalen oder bei der 
				VEBEG angeboten werden. Insofern liegt es wie so oft an den 
				zuständigen Behörden (im Falle der Autobahnen ist dies die 
				Autobahn-GmbH), für eine einheitliche Verfahrensweise bei der Anwendung von 
				LED-Vorwarnanzeigern zu sorgen - zumindest wenn es um die 
				verkehrsrechtlich relevante Abbildung von Verkehrszeichen geht. |  |  | 
	
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				 Qualität der Darstellung Die fragwürdige Variante von Zeichen 267 wurde bereits 
				vorgestellt. Es bestehen aber auch andere größere und 
				kleinere Verfehlungen bei der Umsetzung von Verkehrszeichen 
				mittels LED-Matrixanzeigen. Viele dieser Kuriositäten liefern 
				die Hersteller der Anlagen mit der geräteeigenen Bibliothek aus, 
				andere werden mehr oder weniger gekonnt durch die Anwender 
				selbst erstellt. In der Folge sehen sich die Verkehrsteilnehmer 
				inzwischen mit allen möglichen Varianten der jeweiligen Verkehrszeichen 
				konfrontiert, wobei die Bandbreite lediglich "kosmetische Feinheiten" aber 
				auch unzulässige Veränderungen mit verkehrsrechtlicher Relevanz 
				umfasst.
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				amtliches Zeichen 
				123Schwarz-Weiß-Umkehr
 | adaptierte LED-Darstellung | 
				Ausführung 
				Hersteller 1 | 
				Ausführung 
				Hersteller 2 |  |  | 
	
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				Bereits die Varianten von Zeichen 
				123 zeigen die Unterschiede in der Praxis auf. Das erste LED-Verkehrszeichen 
				bildet das Sinnbild korrekt ab, wobei kleinere Anpassungen 
				zugunsten der Erkennbarkeit vorgenommen wurden. Die Ausführung 
				von Hersteller 1 verdeutlich zwar auch was gemeint ist, weicht 
				jedoch deutlich vom amtlichen Sinnbild ab. Die Variante von 
				Hersteller 2 repräsentiert den Versuch zur Nachahmung des Sinnbildes 
				von Zeichen 123 - 
				durchaus erkennbar, aber grafisch eher weniger gelungen. Auch 
				die Wiedergabe des roten Dreiecks erfolgt in allen drei 
				Beispielen unterschiedlich, wobei die Variante von Hersteller 2 
				besonders kreativ ausfällt, denn das Ergebnis ist nicht 
				gleichschenklig und insbesondere die obere Eckausrundung hat mit 
				der Originalabbildung bzw. der typischen Ausführung von 
				Gefahrzeichen nicht viel gemein. Alle LED-Gefahrzeichen basieren auf derselben Anzeigefläche (48 x 
				48 Pixel) - die erste Variante wäre daher auch durch Hersteller 
				1 und 2 problemlos umsetzbar. |  |  | 
	
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				Weitere Varianten und Abwandlungen 
				von Zeichen 123 aus der VZ-Bibliothek eines Herstellers. |  |  | 
	
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				Die fragwürdigen LED-Varianten 
				stehen ihren kreativen Vorbildern aus Blech jedoch in nichts 
				nach. |  |  | 
	
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				| Zeichen 
				274-80Schwarz-Weiß-Umkehr
 | adaptierte LED-Darstellung | 
				Ausführung 
				Hersteller 1 | 
				Ausführung 
				Hersteller 2 |  |  | 
	
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				| 
				Auch bei Zeichen 274 
				bestehen in der Praxis Unterschiede im Vergleich zur amtlichen 
				Gestaltung des Zeichen 274 in
				Schwarz-Weiß-Umkehr (linke 
				Abbildung). Während die "80" bei Hersteller 1 viel zu groß 
				ausfällt und zudem dem Schriftstil "fett" entspricht, ist die 
				"80" von Hersteller 2 in Relation zum roten Rand etwas zu klein 
				geraten. Dieser ist bei beiden Herstellern mit 5 und 6 Pixeln 
				viel zu breit, da die sog. Äquivalentfläche (Überstrahlung bei 
				lichttechnisch erzeugten Verkehrszeichen) nicht berücksichtigt 
				wurde. Die 8 von Hersteller 1 ist zudem nicht 
				symmetrisch - genau wie der rote Rand. Die adaptierte LED-Darstellung 
				repräsentiert dagegen ein ausgewogenes Gesamtbild, was 
				sich nicht zuletzt auf den Energieverbrauch auswirkt. Auch 
				darauf kommen wir später noch einmal zurück. |  |  | 
	
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				 tatsächlich notwendige Größe der Verkehrszeichen Im Merkblatt für Tafeln mit lichttechnischem 
				Informationsteil (M-TI / FGSV-Nr. 342) wird auf die Größenklasse 
				D gemäß der Richtlinien für Wechselverkehrszeichen an 
				Bundesfernstraßen (RWVZ) Bezug genommen, aber abweichend davon für Ronden ein Durchmesser von 
				1000 mm festgelegt. 
				Dies entspricht bereits nicht den regulären Größen von 
				konventionellen Verkehrszeichen und ist insbesondere bei einer 
				seitlichen Aufstellung eher fragwürdig, da überdimensioniert. So haben Dreiecke der 
				Größe 3 eigentlich eine Seitenlänge von 1250 mm, während Ronden 
				derselben Größenklasse einen Durchmesser von lediglich 750 mm 
				aufweisen.
 
				Warum eine lichttechnisch erzeugte 
				und deutlich besser sichtbare LED-Ronde einen Durchmesser von 
				1000 mm benötigt, während das LED-Dreieck - maßgeblich auf Grund 
				der eingeschränkten Breite der Anzeigefläche - mit einer 
				Seitenlänge von "nur" 1000 mm auskommt (was etwa Schildgröße 2 
				entspricht), bleibt unklar. Es spricht fachlich jedenfalls 
				nichts dagegen, wenn man sich bei der Darstellung von Ronden im 
				oberen Tafelteil eines Vorwarnanzeigers auf die Größe 3 (Ø 
				750 mm) beschränkt - insbesondere weil 
				diese "Verkleinerung" auch der Darstellung der Längenangabe zu Zeichen 274 gemäß RSA 21 zuträglich ist. |  |  | 
	
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				Gegenüberstellung Dreieck / Ronde mit etwa identischem Größenverhältnis wie es bei Blech-Verkehrszeichen gegeben ist.
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				Überdimensionierte Darstellung von Zeichen 274-60 mit einem Ø von ca. 1250 
				mm. 
				Ein 
				vergleichbares Blechschild hätte nur einen Ø von 750 mm. |  |  | 
	
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				An dieser Stelle ist bereits die 
				Anordnung von zwei Gefahrzeichen am selben Standort falsch, denn 
				Gefahrzeichen werden im Regelfall nicht kombiniert. Zudem soll hier vor Stau gewarnt werden und diese Funktion übernimmt bereits das Zeichen 
				124, welches man auch als alleiniges Gefahrzeichen auf der Obertafel hätte anzeigen können. Das 
				Foto soll verdeutlichen, dass die Größe der 
				angezeigten Verkehrszeichen oft nur zufällig entsteht - je nach 
				verwendeter Anzeigefläche und Bibliothek. Wenn man schon eine 
				solche Kombination wählt, dann muss das Zeichen auf der 
				Untertafel dieselben Abmessungen aufweisen, wie das Schild auf 
				der Obertafel. |  |  | 
	
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				| 
				Ein merkwürdiges Größenverhältnis 
				zwischen Gefahr- und Vorschriftzeichen besteht auch bei einigen 
				ortsfesten Verkehrsbeeinflussungsanlagen. Im Übrigen ist die 
				Anzeige von Zeichen 101 ohne Konkretisierung der vorliegenden 
				Gefahr unzweckmäßig, da für den Verkehrsteilnehmer 
				unklar bleibt worauf er sich einstellen muss. |  |  | 
	
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				| 
				
				
				 Größe der Ziffern von Zeichen 274 Bei der Darstellung von Zeichen 274 ist 
				inzwischen eine große Variantenvielfalt auf unseren Straßen 
				anzutreffen, maßgeblich dadurch begründet, dass verbindliche 
				Festlegungen zur Wiedergabe des Zeichens auf verschiedenen 
				LED-Matrixanzeigen fehlen. Das als Weiterentwicklung des M-TI 
				vorgesehene Merkblatt für temporäre Wechselverkehrszeichen 
				(M-tWVZ) lässt weiter auf sich warten - darum auch dieser 
				Beitrag. Sowohl die Hersteller als auch die 
				Anwender basteln oftmals irgendetwas zusammen, was zwar in der 
				Konsequenz den Regelungswillen abbildet, aber grafisch gesehen 
				oft einen Fehlgriff darstellt. Dabei ist der Sachverhalt 
				eigentlich ganz einfach: Man orientiert sich an ortsfesten 
				LED-Wechselverkehrszeichen:
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				| 
				Bei beiden Schilderbrücken kommen 
				zur Darstellung der Ziffern von Zeichen 274 nur jeweils eine 
				Reihe Pixel zur Anwendung. Zwar sind diese nicht rasterförmig 
				angeordnet sondern gleichmäßig entlang der Mittellinie der Ziffern 
				verteilt, jedoch 
				lässt sich dieses Prinzip auch bei LED-Matrix-Schildern 
				anwenden: |  |  | 
	
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				| 
				Verkehrsbeeinflussungsanlage mit 
				LED-Matrix-Wechselverkehrszeichen - also demselben Prinzip, wie 
				es im Anwendungsbereich der RSA 21 eingesetzt wird. Die 60 wird 
				ähnlich dem nachfolgend gezeigten Beispiel (linke Abbildung) mit 
				nur einer Reihe Pixel gebildet und ist in der relevanten 
				Lesbarkeitsentfernung trotzdem sehr gut erkennbar und entspricht 
				dabei der Verkehrsschrift nach DIN 1451 Teil 2. |  |  | 
	
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				|   | Zeichen 
				274-80Linienstärke: 1 Pixel
 | Zeichen 
				274-80Linienstärke: 2 Pixel
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				| 
				Da die Schilder lichttechnisch 
				erzeugt werden gibt es keinen Grund für eine exakt maßhaltige 
				Wiedergabe der Strichstärken - diese verbietet sich sogar. In 
				der relevanten Lesbarkeitsentfernung "verschwimmen" die 
				Einzelpixel zu einer gemeinsamen Linie, welche breiter erscheint 
				als sie tatsächlich ist. Entsprechend wird auch der rote Rand im 
				Falle der beiden zuerst gezeigten Schilderbrücken aus lediglich zwei 
				Ringen mit jeweils 1 Pixel Linienstärke gebildet. Trotzdem - 
				oder gerade deshalb - sind die Schilder als Zeichen 274 
				problemlos zu erkennen und entsprechen dabei auch geometrisch 
				bzw. typografisch der amtlichen Variante nach StVO: |  |  | 
	
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				Ansicht im Nahbereich: Eine 
				Linienstärke für die Ziffern und zwei Linienstärken für den 
				roten Rand genügen. |  |  | 
	
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				Detailansicht eines ortsfesten LED-Wechselverkehrszeichens
 | Die 
				Umrandung gemäß Zeichen 250 zeigt wie das Zeichen aus der Entfernung wirkt
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				Andere Anlage, identisches Prinzip: 
				Sinnbilder und Ziffern bzw. Text mit je 1 Pixel, roter Rand mit 
				2 Pixel Linienstärke. |  |  | 
	
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				| 
				Allerdings bedeutet "zwei rote Ringe 
				mit je 1 Pixel Linienstärke" nicht, dass bei der Erstellung der 
				Zeichen am PC lediglich ein Ring mit 2 Pixel Linienstärke 
				ausreichend ist (vgl. M-Ti), da in diesem Fall der Zwischenraum zwischen den 
				beiden Ringen fehlt. Entsprechend empfiehlt sich beim roten Rand 
				eine Stärke von drei Pixeln, wobei dies auch immer in Relation 
				zur Größe der Anzeigefläche und deren Auflösung zu bemessen ist. Ziel muss eine 
				möglichst exakte Darstellung der Verkehrszeichen sein, welche 
				der Originalabbildung nach StVO in der relevanten 
				Lesbarkeitsentfernung entspricht. Hierzu noch einmal 
				Varianten aus der Praxis, die diese Anforderung nicht oder nicht 
				vollumfänglich erfüllen: |  |  | 
	
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				Varianten der Hersteller / Dienstleistungsunternehmen. Die 
				rechte Abbildung entspricht dem M-TI, ist aber ebenfalls 
				verbesserungswürdig. |  |  | 
	
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				Temporäres LED-Wechselverkehrszeichen mit einer 
				Linienstärke von 1 Pixel (Weiß), allerdings nicht als Matrix 
				sondern in LED-Kettentechnik. |  |  | 
	
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				Randbreite von Gefahr- und 
				Vorschriftzeichen mit rotem RandSofern Verkehrszeichen auf LED-Matrixanzeigen 
				entsprechend der regulären Schildergröße 2 bzw. 3 dargestellt 
				werden, ergibt sich eine Randbreite von 3 bis 4 Pixeln. Wie 
				beschrieben gibt es fachlich gesehen keinen Grund, Ronden mit 
				einem Durchmesser von 1250mm  darzustellen, nur weil die 
				Anzeigefläche dies ermöglicht.
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				LED-Wechselverkehrszeichen mit einer 
				Linienstärke von 2 Pixeln für die Ziffer und einem dazu passenden 
				Rand, wobei dessen Durchmesser in Relation zur Schrift wie 
				üblich etwas zu groß geraten ist. Die Darstellung der "80" 
				müsste 
				zudem noch besser an die DIN 1451 Teil 2 angeglichen werden. |  |  | 
	
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				| 
				
				
				 Darstellung von Pfeilen Die Wiedergabe der Pfeile auf Fahrstreifen- bzw. 
				Verkehrslenkungstafeln erfolgt ebenfalls nicht einheitlich. 
				Neben 
				einer weitgehend identischen Nachbildung des für diese 
				Verkehrszeichen üblichen Herzpfeils ist vor allem die 
				vereinfachte Darstellung als Dreieck üblich und natürlich werden 
				auch Anlagen eingesetzt, bei denen die Pfeilspitze einem Iso-Pfeil entspricht. 
				Oft werden Bibliotheken aus anderen 
				europäischen Ländern genutzt und die dort üblichen 
				Pfeile übernommen. Zwar sind alle Varianten zweifellos als 
				Pfeile erkennbar, allerdings ist auch in diesem Fall eine 
				einheitliche Ausführung erforderlich, welche sich an der 
				Gestaltung der entsprechenden Originalabbildungen gemäß VzKat orientiert:
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				adaptierte LED-Darstellung | 
				
				Ausführung Hersteller 1 | 
				Ausführung Hersteller 2 | 
				Ausführung Hersteller 3 |  |  | 
	
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				| 
				Eine klar erkennbare und 
				systematisch idealisierte Variante stellt die erste Abbildung 
				ganz links dar. Der Pfeilschaft hat eine Breite von lediglich 
				zwei Pixeln, was insbesondere der Darstellung von mehr als drei 
				Fahrstreifen zu Gute kommt. Wie beschrieben ergibt sich die 
				tatsächliche Breite in der relevanten 
				Lesbarkeitsentfernung durch die lichttechnisch 
				bedingte Überstrahlung der einzelnen Pixel. Es gibt also keinen Grund, die üblichen 
				6 cm Schaftbreite auf die tatsächliche Pixelbreite (4 Pixel bei 
				20 mm Raster) zu übertragen. Durch eine Schaftbreite von lediglich 2 Pixeln 
				ergeben sich auch grafische Vorteile bei der Abbildung von 
				Fahrstreifenverschwenkungen. 
				Die Pfeilspitzen im ersten Beispiel entsprechen weitgehend der Herzform und zwar sowohl in 
				Geradeausrichtung als auch beim Fahrstreifeneinzug. Insbesondere 
				diese Anforderung wird durch die Varianten der Hersteller 
				bislang nicht exakt umgesetzt. Zwar entsteht im Nahbereich eine 
				Art "schräger Tannenbaum", in der relevanten Lesbarkeitsentfernung ist 
				dies aber ebenfalls nicht relevant.  |  |  | 
	
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				| 
				LED-Vorwarnanzeiger mit 
				Iso-Pfeilspitzen anstelle der in Deutschland auf Fahrstreifen- 
				und Verkehrslenkungstafeln üblichen Herzpfeil-Darstellung. 
				Und wenn wir durchzählen kommen wir auf insgesamt vier 
				Fahrstreifen und nicht wie abgebildet drei. Tatsächlich entfällt 
				auf dieser Strecke 500 m nach dem Vorwarnanzeiger zunächst der rechte von vier Fahrstreifen und 
				weitere 200 m später der linke. |  |  | 
	
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				| 
				Auch am zweiten Vorwarnanzeiger wäre 
				zusätzlich der Einzug des rechten der vier Fahrstreifen 
				anzuzeigen. |  |  | 
	
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				| 
				Gestaltung und Abstand benachbarter PfeileDie Adaption von "geschwungenen" Fahrstreifen auf 
				Verschwenkungstafeln erfolgt bei den meisten Anlagen nur bedingt, 
				denn oftmals knickt der Pfeilschaft einfach im Winkel von 45° 
				ab, obwohl sich beim amtlichen Verkehrszeichenbild an dieser 
				Stelle ein Radius 
				befindet. Diese Abstraktion mag für die Erstellung der Grafiken 
				zweckmäßig sein, da sich der Aufwand reduziert, das Ergebnis 
				ist grafisch gesehen aber eher nicht zufriedenstellend.
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				| 
				Werden auf LED-Vorwarnanzeigern und 
				teilstationären LED-Wechselverkehrszeichen Pfeile mit Radien dargestellt so 
				entspricht das Resultat oftmals trotzdem nicht dem amtlichen Muster. Ein 
				diagonal verlaufender Pfeilschaft wird dann gern zu schmal oder zu 
				breit dargestellt, wie die nachfolgende Abbildung ganz links 
				zeigt: |  |  | 
	
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				Variante eines Herstellers | Zeichen 511-11 gemäß VzKat | adaptierte LED-Darstellung |   |  |  | 
	
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				| 
				Die links abgebildete Variante enthält 
				aber noch einen weiteren Fehler und der ist auch bei der Anfertigung 
				konventioneller Verkehrslenkungstafeln anzutreffen: Werden mehrere 
				Fahrstreifen benötigt, wird ein identischer Pfeil einfach 
				kopiert und daneben wieder eingefügt. Tatsächlich sind aber die 
				verschwenkten Pfeile einer Verkehrslenkungstafel alle 
				unterschiedlich ausgebildet, weil die Pfeilschäfte immer im gleichen Abstand 
				parallel zueinander verlaufen: |  |  | 
	
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				|   | 
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				 |   |  
				|   | Zeichen 
				511-12 gemäß VzKat | alle 
				drei Pfeile sind unterschiedlich | Falsch: Dreimal derselbe Pfeil |   |  |  | 
	
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				| 
				Bei der rechten Abbildung wurde der 
				mittlere Pfeil aus der Originalvorlage kopiert und jeweils links 
				und rechts daneben eingefügt. Der Abstand zwischen den 
				Fahrstreifen verringert sich folglich in der Mitte des Schildes 
				und wird danach wieder breiter. Die mittlere Abbildung 
				verdeutlicht die unterschiedliche Ausführung der Pfeile beim 
				originalen Zeichen 511-12. |  |  | 
	
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				| 
				Die Anforderungen des VzKat und der 
				RAL-Gütebedingungen sind graue Theorie. In der Praxis ist 
				dagegen oft Freestyle angesagt  - egal ob Blech oder LED. |  |  | 
	
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				| 
				Quadrate und Kreuzchen - überflüssig und 
				unzulässigLED-Wechselverkehrszeichen dienen in erster Linie 
				zur lichttechnischen Darstellung der amtlichen Verkehrszeichen, 
				verbunden mit der Option, auf derselben Anzeigefläche 
				unterschiedliche Schilder anzeigen zu können. Die Flexibilität 
				der Anlagen fördert allerdings auch die Kreativität der Anwender 
				und das zeigt sich in Darstellungen, die nicht in der 
				StVO vorgesehen sind. Dazu zählen z.B. rote Kreuze oder weiße 
				und rote Quadrate, welche natürlich bereits herstellerseitig in 
				den Bibliotheken angelegt sind:
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				Ausführung Hersteller 1 | 
				Ausführung Hersteller 2 | 
				Ausführung Hersteller 3 |   |  |  | 
	
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				Teilweise werden auch die vor 
				fahrbaren Absperrtafeln ausgelegten Warnschwellen auf 
				LED-Vorwarnanzeigern dargestellt und manch einer hält sogar die 
				Abbildung von Leitkegeln oder Leitbaken für sinnvoll. Maßgebend 
				sind jedoch allein die StVO sowie der VzKat und 
				darin sind derartige Spielereien schlichtweg nicht vorgesehen. |  |  | 
	
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				Für die Abbildung von Kreuzen oder 
				Quadraten zur Symbolisierung des gesperrten Fahrstreifens 
				besteht in Deutschland weder ein Erfordernis, noch eine Rechtsgrundlage. Sofern 
				diese Art der Darstellung als sinnvoll erachtet wird, wäre sie 
				als Bestandteil der regulären Fahrstreifen- und 
				Verkehrslenkungstafeln in den VzKat aufzunehmen und in der Folge 
				auch auf den entsprechenden Blechschildern abzubilden. Diese Änderung 
				bleibt aber hoffentlich aus. |  |  | 
	
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				Bundesweit tätige Dienstleistungsunternehmen 
				berichten davon, dass - je nach Zuständigkeitsbereich und 
				Auffassung der Verantwortlichen vor Ort - die roten Kreuze oder 
				Quadrate unbedingt angezeigt werden müssen und dass sie in einer 
				anderen Region Deutschlands für die Verwendung derselben 
				Darstellung gerügt werden. Wie üblich gibt es natürlich auch 
				Gegenden, in denen im Grunde alles egal ist. Entsprechend ist 
				auch in dieser Sache eine einheitliche Verfahrensweise notwendig 
				und hierfür bilden allein der VzKat sowie die StVO die entsprechende Grundlage. 
				Solange auf konventionellen Fahrstreifen- und 
				Verkehrslenkungstafeln keine derartigen Inhalte dargestellt 
				werden, verbietet sich auch deren Wiedergabe auf 
				LED-Vorwarnanzeigern oder teilstationären Anlagen. |  |  | 
	
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				 Animierte Darstellungen Wiederkehrende Diskussionen gibt es auch 
				bezüglich der animierten Wiedergabe von Fahrstreifen- und 
				Verkehrslenkungstafeln. Gemäß StVO ist eine derartige 
				Darstellung natürlich nicht vorgesehen, allerdings kann sich 
				eine grafisch sinnvolle Umsetzung durchaus positiv auf die 
				Wahrnehmung des Verkehrsteilnehmers auswirken. Ob man mit Hilfe 
				animierter Fahrzeuge (auf dem grafischen Niveau der Arcade 
				Spiele der frühen 1980er Jahre) das Reißverschluss-Prinzip 
				verdeutlichen muss, 
				darf bezweifelt werden. Die dynamische Wiedergabe von 
				Fahrstreifenreduzierungen oder Verschwenkungen durch animierte 
				Pfeile ist dagegen regelmäßig nicht 
				zu beanstanden. Die zuständige Behörde kann jedoch auf die statische Wiedergabe des Verkehrszeichenbildes bestehen.
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				Bei den meisten Anlagen ist die Qualität der 
				Animationen in der Regel verbesserungswürdig, was sowohl die 
				allgemeine Darstellung der Verkehrszeichen gemäß 
				VzKat, als auch die Zusammenstellung der jeweiligen Sequenz 
				betrifft. Als Beispiel soll die dynamische Wiedergabe einer 
				Fahrstreifentafel dienen: |  |  | 
	
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				Animierte Darstellung - Hersteller 1 | letztes Bild der Sequenz | Zeichen 513-20 gemäß VzKat |   |  |  | 
	
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				Wie üblich entspricht die finale 
				Abbildung (letztes Bild der Sequenz) nur bedingt dem 
				amtlichen Zeichen 513-20, insbesondere weil die Pfeile 
				miteinander verschmelzen. Eigentlich müsste die Pfeilspitze des 
				eingezogenen Fahrstreifens etwa 5 Pixel vom Pfeilschaft des 
				Geradeauspfeils entfernt sein. Die Sequenz umfasst zudem 
				hauptsächlich den "aufsteigenden" linken Fahrstreifen, der 
				eigentliche Fahrstreifeneinzug - als wichtigste Information - 
				erhält dagegen lediglich zwei Bilder, wobei das letzte Bild auch 
				sehr schnell wieder verschwindet, da die Sequenz sofort von vorn 
				beginnt. Stattdessen müsste das letzte Bild noch etwas länger 
				stehen bleiben und die Sequenz müsste auch kurzzeitig nur die 
				Anzeige des Geradeauspfeils beinhalten, bevor der Ablauf erneut 
				startet. Das Ergebnis würde dann so aussehen:  |  |  | 
	
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				verbesserte Darstellung | letztes Bild der Sequenz | Zeichen 513-20 gemäß VzKat |   |  |  | 
	
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				Dieses Prinzip ist bei allen 
				animierten Fahrstreifen- und 
				Verkehrslenkungstafeln umzusetzen, wobei der Fokus auf der 
				korrekten Darstellung des jeweiligen Verkehrszeichens (letztes 
				Bild der Sequenz) liegen muss. Die Anzeigegeschwindigkeit ist 
				zudem so zu wählen, dass das Ergebnis weder hektisch wirkt 
				oder in Zeitlupe abläuft. |  |  | 
	
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				Auch bei diesem LED-Vorwarnanzeiger 
				laufen die Pfeile ineinander und das letzte Bild der Sequenz 
				entspricht nur bedingt dem Zeichen 513-20. |  |  | 
	
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				Animierte Darstellung - Hersteller 2 | letztes Bild der Sequenz | Zeichen 513-20 gemäß VzKat |   |  |  | 
	
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				 Verkehrszeichen auf 
				Fahrstreifen-Pfeilen |  |  | 
	
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				Auf dem linken Fahrstreifen gilt 
				offenbar eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf maximal 2,1 km/h, was der 
				aktuellen Reisegeschwindigkeit beim vorhandenen Stau entspricht - schließlich 
				wurde "Zeichen 274" abgebildet. Tatsächlich soll das natürlich ein 
				Zeichen 264-2,1 (Verbot für Fahrzeuge mit einer tatsächlichen 
				Breite über 2,1 m) sein, aber dafür fehlen sowohl die 
				beidseitigen Pfeilspitzen, als auch die Maßeinheit "m".  
				Die 
				Darstellung des "PKW" ist in dieser Gestaltung zwar grafisch 
				sinnvoll aber verkehrsrechtlich falsch, da dieses Sinnbild 
				üblicherweise "Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge" 
				bedeutet und folglich auch "LKW" umfasst. Die Rückansicht des 
				"LKW" wiederum ist nur bei Zeichen 277 mit "Fahrzeugen mit einer zulässigen 
				Gesamtmasse über 3,5t..." definiert aber ansonsten nirgends 
				geregelt. In der Gesamtbetrachtung handelt es sich bei diesem 
				Schild um einen 
				durchaus sinnvollen Hinweis aber eben nicht um ein 
				Verkehrszeichen nach StVO. |  |  | 
	
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				Bei dieser LED-Tafel werden im 
				Zeichen 264 zwar die beidseitigen Pfeilspitzen und die Einheit 
				"m" angezeigt, das dadurch größere Vorschriftzeichen musste hierfür jedoch deutlich vom 
				Fahrstreifen abgerückt werden, damit es nicht gleichzeitig den 
				daneben liegenden Pfeil betrifft. Dieser wurde wie oben 
				beschrieben einfach kopiert, so dass der Abstand gerade an der 
				relevanten Stelle deutlich schmaler wird. Die Problematik mit 
				der Bedeutung der Sinnbilder ist auch hier gegeben. |  |  | 
	
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				| 
				In beiden Fällen hätte man die 
				relevanten Inhalte durch grafische Anpassungen etwas besser abbilden 
				können, allerdings sind die Möglichkeiten dann auch schnell 
				ausgereizt. Bei der Planung derartiger Tafeln müssen daher immer die 
				technischen Grenzen der Darstellung berücksichtigt werden, denn 
				auf einer Anzeigefläche mit einer Auflösung 
				von 64 x 80 oder 96 Pixel sind grafisch anspruchsvolle Abbildungen 
				schlichtweg nicht umsetzbar. 
				Das ist vergleichbar mit dem 
				bewährten Problem, dass für klassische Umleitungs-Planskizzen eine 
				Schriftgröße von 126 mm oder größer gefordert wird, wobei der 
				Inhalt grafisch einer Landkarte entsprechen soll, aber im 
				Leistungsverzeichnis sind natürlich nur Tafeln der Standardgröße 
				1250 x 1600 mm enthalten. Ein Prinzip, welches bereits bei 
				Blechschildern nicht funktioniert, wird nunmehr 1:1 bei 
				LED-Wechselverkehrszeichen angewandt und da fällt als Konsequenz 
				mal eben die Einheit in einem Verkehrszeichen weg. "Man sieht ja 
				was gemeint ist." |  |  | 
	
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				Der Verzicht auf die Einheit in Zeichen 
				264 ist allerdings auch bei konventionellen Verschwenkungstafeln 
				anzutreffen. |  |  | 
	
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				 Wiedergabe von Sinnbildern / 
				Piktogrammen Die unzureichende Auflösung 
				macht sich insbesondere bei der Wiedergabe von Sinnbildern und 
				Piktogrammen bemerkbar. Zwar versuchen sowohl die Hersteller als 
				auch die Dienstleistungsunternehmen auf der beschränkten 
				Anzeigefläche selbst kleinste PKW- oder LKW-Sinnbilder 
				darzustellen, allerdings entspricht das Ergebnis oft 
				einer Zeichnung aus dem Kindergarten - nur eben realisiert in 
				Pixeln:
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				Varianten aus der Praxis |  |  |  
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				amtliche Sinnbilder |   |   |  
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				adaptierte LED-Darstellung |   |   |  |  | 
	
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				Bei der Gestaltung von 
				KFZ-Sinnbildern als seitliche Darstellung sind zunächst die 
				Räder maßgebend. Ein halbwegs erkennbarer Kreis benötigt 
				eine Fläche von mindestens 4 x 4 Pixel (untere Abbildung der LED-Adaption), 
				besser sind jedoch mindestens 5 x 5 Pixel. Das Ergebnis muss 
				jedenfalls in der relevanten Lesbarkeitsentfernung als Kreis erkennbar sein. Auf dieser Grundlage 
				erfolgt dann die proportionale Umsetzung des restlichen 
				Fahrzeugs in Referenz zum amtlichen Sinnbild. Die in der unteren 
				Reihe abgebildeten Piktogramme repräsentieren die 
				Mindestanforderungen für eine sinnvolle Gestaltung gemäß VzKat. 
				
				 
				Während eine Vergrößerung meist problemlos realisierbar ist, 
				geht eine verkleinerte Abbildung in der Regel mit deutlichen 
				grafischen Abstrichen einher - beginnend mit eckigen Rädern. 
				Zwar sind alle in der oberen Reihe gezeigten Sinnbilder durchaus 
				noch verständlich, dennoch ist fraglich ob dies als Stand der 
				"modernen" LED-Technik bezeichnet werden darf. Niedlich oder 
				putzig ist nicht gleichbedeutend mit amtlich. 
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				Noch erkennbare aber grafisch 
				bereits grenzwertige Gestaltung eines Zeichen 1049-13. Übliches 
				Problem: Anzeigefläche zu klein bzw. Auflösung zu grob. |  |  | 
	
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				| 
				Vom Sinnbild zum VorschriftzeichenDie Räder sind wie beschrieben Ausgangspunkt für das Sinnbild und 
				dieses ist wiederum Grundlage für das entsprechende 
				Vorschriftzeichen, insbesondere bei der Abbildung auf dem 
				Pfeilschaft einer Fahrstreifen- oder Verschwenkungstafel. 
				Spätestens bei dieser Anwendung zeigen sich die Defizite der 
				groben Auflösung heutiger LED-Wechselverkehrszeichen, denn die 
				auf konventionellen Schildern übliche Größe lässt sich via 
				LED-Matrix oft nicht darstellen:
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				Mini-Variante mit starkabstrahiertem Sinnbild
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				erforderliche Größe 
				des Vorschriftzeichensaus dem Sinnbild heraus entwickelt
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				LED-Matrix gleicher Größe jedoch mit einer Auflösung von 128 x 160 Pixel mit 10mm Abstand
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				Die rechte Abbildung verdeutlicht, 
				dass zur Darstellung von kleinen 
				Verkehrszeichen und Sinnbildern eine höhere Auflösung 
				erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Tafeln auf denen 
				mehr als drei Fahrstreifen angezeigt werden müssen. Durch 
				Verkleinerung des Pixelabstandes auf 10mm und einer Auflösung 
				von 128 x 160 Bildpunkten für Tafeln in Standardgröße, sind im Grunde alle erforderlichen 
				Inhalte ohne Kompromisse darstellbar. Ideal wäre natürlich das 
				eingangs beschriebene Modul-System nach dem Vorbild der 
				Veranstaltungstechnik, so dass beispielsweise eine Tafel mit den 
				Maßen 1500 x 2000 anwendungsbezogen erstellt werden kann. |  |  | 
	
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				| 
				Darstellung von Sinnbildern als UmrissBei der Abbildung von 
				Sinnbildern wird auf Wechselverkehrszeichen oft nur der Umriss 
				nachgezeichnet, obwohl diese Art der Darstellung streng genommen 
				nicht der StVO entspricht. Diese zusätzliche Abstraktion hat 
				ihren Ursprung in der Lichtfasertechnik. 
				Die zu dieser Zeit entwickelte Gestaltung wurde dann bei der 
				Umstellung auf LED einfach übernommen - maßgeblich bei 
				Wechselverkehrszeichen die auf LED-Kettentechnik basieren:
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				Zeichen 277Schwarz-Weiß-Umkehr
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				Variante Hersteller 1in LED-Kettentechnik
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				Variante Hersteller 2in LED-Kettentechnik
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				Variante Hersteller 3in Lichtfasertechnik
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				Bereits die drei Abbildungen zeigen 
				die Variantenvielfalt lichttechnisch erzeugter Verkehrszeichen 
				auf unseren Straßen. Im Anwendungsbereich von 
				LED-Matrix-Verkehrszeichen sind auf Grund der freien 
				Programmierbarkeit natürlich noch ganz andere 
				Gestaltungsvarianten möglich: |  |  | 
	
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				Variante Hersteller 4 | 
				Variante gemäß M-Ti | 
				Variante Hersteller 5 | 
				Variante Hersteller 6 |  |  | 
	
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				Von der bloßen Umrandung (Hersteller 
				4) über eine "gedimmte" Wiedergabe des "LKW"-Sinnbildes (M-Ti) ist 
				auch die vollflächige Darstellung der Sinnbilder üblich 
				(Hersteller 5 und 6). Alle abgebildeten Varianten entsprechen 
				dabei nach Bekunden der Hersteller zwar den lichttechnischen 
				Anforderungen der DIN EN 12966, aber je nach grafischer Qualität nur 
				bedingt dem Zeichen 277 nach StVO. Die Darstellungen von 
				Hersteller 3 und 6 enthalten dabei sogar einen typischen Fehler, 
				welcher in der Verkehrssicherungsbranche bereits auf 
				Blechverkehrszeichen üblich ist: |  |  | 
	
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				Zeichen 277 in der korrekten 
				Ausführung (rechts) und typische Bastelarbeit in der 
				Verkehrssicherungsbranche (links) auf Grundlage eines Zeichen 
				276. |  |  | 
	
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				Zeichen 276 gemäß StVO
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				fehlerhafte Änderungvon Z 276 in Z 277
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				Zeichen 277gemäß StVO
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				fehlerhafte Änderungvon Z 277 in Z 276
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				| 
				Um ein Zeichen 277 für den 
				temporären Einsatz "herzustellen", wird der rote "PKW" auf 
				Zeichen 276 entfernt und einfach auf derselben Höhe durch einen "LKW" 
				ersetzt. Beim amtlichen Zeichen 277 sitzen beide Sinnbilder 
				dagegen etwas weiter unten im Schild. Doch auch die umgekehrte 
				Variante ist möglich: Bei einem Zeichen 277 wird der rote "LKW" 
				einfach durch einen roten "PKW" ersetzt, mit der Folge, dass 
				sich beide Sinnbilder in der unteren Hälfte des Verkehrszeichen 
				befinden. Beide Ausführungen entsprechen natürlich nicht den 
				RAL-Gütebedingungen, obwohl diese auch für Verkehrszeichen an 
				Arbeitsstellen gelten. Aber das ist ein Thema für sich. |  |  | 
	
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				Zeichen 276 in der korrekten 
				Ausführung (rechts) und typische Bastelarbeit in der 
				Verkehrssicherungsbranche (links) auf Grundlage eines Zeichen 
				277. |  |  | 
	
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				| 
				Auch wenn es sich bei den genannten 
				Abweichungen eher um marginale Unterschiede handelt, sind diese 
				bei der Darstellung der Zeichen 276 und 277 auf 
				LED-Wechselverkehrszeichen zu berücksichtigen. In diesem 
				Zusammenhang wären im künftigen 
				Merkblatt für temporäre 
				Wechselverkehrszeichen (M-tWVZ) Festlegungen zur korrekten 
				Abbildung der Zeichen auf verschiedenen Anzeigeflächen zu 
				treffen. Dies betrifft sowohl die grundsätzliche Darstellung der 
				Sinnbilder (die aktuelle Abbildung im M-Ti ist dafür 
				ungeeignet) und die Klärung der Frage, ob die Sinnbilder 
				ausgefüllt dargestellt werden oder nicht. 
				 
				Dies betrifft u.a. auch das Zeichen 
				124, weshalb wir uns auf einen kleinen 
				Ausflug in die Welt der Stauwarnanlagen begeben: |  |  | 
	
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				Verschiedene Varianten von Zeichen 
				124 aus der Praxis. Auch für diese LED-Verkehrszeichen ist eine 
				Vereinheitlichung gemäß StVO / VzKat erforderlich. |  |  | 
	
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				Ausführung des Zeichen 124 gemäß 
				M-Ti, wobei die beiden Schenkel des Dreiecks im Vergleich zur 
				Basislinie breiter wirken. |  |  | 
	
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				Ausführung des Zeichen 124 in 
				Anlehnung an die früheren lichtfasertechnischen Wechselverkehrszeichen, 
				jedoch in LED-Technik. |  |  | 
	
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				Eine Vereinheitlichung ist 
				allerdings nicht nur bei den Sinnbildern erforderlich, sondern 
				auch bei der Realisierung der Stauwarnung selbst. Unabhängig von 
				der konkreten technischen Ausführung (LED-Wechselverkehrszeichen 
				oder Prismenwender) ist im Grunde immer ein 
				Wechselverkehrszeichen-System vorzusehen, mit welchem 
				situationsbezogen vor Staugefahr oder Stau gewarnt werden kann. 
				Natürlich ist die Praxis auf unseren Autobahnen auch 
				diesbezüglich alles andere als einheitlich, so dass es auch für 
				die Stauwarnung eine Low-Budget-Lösung gibt: |  |  | 
	
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				Ausführung des Zeichen 124 gemäß 
				StVO, aber ein "Stauwarnsystem" aus der Steinzeit. Und selbst 
				diese Art der Umsetzung erfolgt nicht einheitlich: |  |  | 
	
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				Fragwürdige Ausführungen einer konventionellen Beschilderung zur 
				Stauwarnung |   |  |  | 
	
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				| 
				Die Zeichen 123 und 124 werden oft 
				unzulässig am selben Pfosten oder zusammen auf einer Trägertafel 
				kombiniert und durch ein vermeintlich für beide Schilder 
				geltendes Zusatzzeichen ergänzt. Im oben gezeigten Foto sind die 
				Zeichen 124 und 123 zwar räumlich getrennt, was aber ebenfalls 
				keine fachgerechte Lösung darstellt, da das Zeichen 124 vor Stau 
				in 6 km Entfernung warnt, obwohl dieser bereits 1 km nach dem 
				Schild beginnen kann. Selbst als Rückfallebene für elektronische 
				Stauwarnanlagen wäre diese Lösung falsch. |  |  | 
	
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				Ein Zusatzzeichen bezieht sich auch 
				dann nicht auf zwei darüber befindliche Gefahrzeichen, wenn es 
				auf einer gemeinsamen Trägertafel abgebildet wird. Die statische 
				Warnung vor Stau auf einer Länge von 4 km ist zwar nicht 
				zeitgemäß aber durchaus zulässig, das Zeichen 123 ist hingegen 
				fehl am Platz und in diesem Kontext nicht anordnungsfähig. Wenn 
				man schon auf eine solche Lösung zurückgreift, dann wird diese 
				nur mit Zeichen 124 beschildert, die Zeichen 123 folgen dagegen erst 
				mit der regulären Beschilderung der eigentlichen Arbeitsstelle 
				(vgl. Regelpläne RSA 21 Teil D). |  |  | 
	
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				Besonders fragwürdig ist die 
				Low-Budget-Lösung, wenn sie zusätzlich mit gelben 
				Vorwarnleuchten ausgestattet ist. Der Verkehrsteilnehmer 
				verbindet mit blinkenden Leuchten über "echten" Stauwarnanlagen 
				(LED-Wechselverkehrszeichen oder Prismenwendern) eine situative 
				Warnung vor Stau oder Staugefahr. Wenn eine Warnleuchte jedoch 
				permanent blinkt, ohne dass die angezeigte Gefahr tatsächlich 
				besteht, wird das sinnvolle System der aktiven Stauwarnung 
				konterkariert. |  |  | 
	
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				In diesem Zusammenhang noch 
				einmal der Hinweis, dass die alleinige Anordnung von Zeichen 101 
				unzweckmäßig ist. Im Falle einer Stauwarnanlage ist deshalb das 
				Zusatzzeichen bzw. der Zusatztext "Staugefahr" erforderlich - 
				unabhängig davon ob es sich um einen Prismenwender oder ein 
				LED-Wechselverkehrszeichen handelt. Damit zurück zum 
				eigentlichen Thema. |  |  | 
	
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				 Autobahn- und Bundesstraßennummern Die Abbildung von Autobahn- oder 
				Bundesstraßennummern über den Pfeilspitzen von Fahrstreifen- und 
				Verschwenkungstafeln hat sich an Arbeitsstellen im Bereich von Autobahnkreuzen und -Dreiecken 
				sowie an Anschlussstellen bewährt. Insbesondere bei einer 
				baulichen Trennung von Fahrstreifen, welche im weiteren Verlauf auf eine andere Autobahn oder ins 
				nachgeordnete Netz führen, ist dieser Hinweis sehr wichtig, damit sich 
				die Fahrzeugführer rechtzeitig einordnen. Was bei Blechschildern 
				seit Jahren Standard ist, wird folglich auch mit 
				LED-Wechselverkehrszeichen umgesetzt:
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				Das Foto verdeutlicht das 
				Problem der groben Auflösung heutiger 
				LED-Wechselverkehrszeichen. Es besteht je nach System die 
				Gefahr, dass die benachbarten Farben Weiß und Blau in der 
				Entfernung zu einem hellblauen Rechteck 
				"verschwimmen", wodurch die Erkennbarkeit der 
				Autobahnnummer leidet. Die Ziffern sind zudem stark abstrahiert 
				und damit weit entfernt von der DIN 1451 Teil 2. Der Stand der Technik 
				ist auch in diesem Fall eher ein Kompromiss. |  |  | 
	
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				Bei dieser LED-Schilderbrücke 
				erfolgt die Wiedergabe der Autobahnnummern deutlich besser  
				- allerdings entspricht bereits die Größe der Zeichen 405 der 
				verfügbaren Gesamtbreite üblicher LED-Wechselverkehrszeichen an 
				Arbeitsstellen. Entsprechend ist bei mobilen oder teilstationären 
				Anlagen eine Verbesserung der Auflösung unausweichlich, wenn sie 
				detaillierte Inhalte wiedergeben sollen. |  |  | 
	
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				Varianten von Zeichen 401 | 
				Varianten von Zeichen 405 |   |   |  |  | 
	
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				Wegweiser mit LED-Einsätzen im 
				Bereich einer Bundesstraße. |  |  | 
	
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				 Wiedergabe von Schriftzeichen / Text Gemäß VwV-StVO ist im Straßenverkehr die 
				Verkehrsschrift nach DIN 1451 Teil 2 zu verwenden. Das M-TI 
				lässt auch die Schriftart Arial zu, wobei dies mit Blick auf die 
				VwV-StVO eher als Ausnahme zu Gunsten der verfügbaren Technik zu 
				verstehen ist. Eine exakte Wiedergabe der 
				Schriftzeichen nach DIN 1451 Teil 2 ist auf einer LED-Matrixanzeige nur 
				bei einer vergleichsweise hohen Auflösung und entsprechenden 
				Schriftgrößen möglich. Je kleiner die Schriftgröße umso mehr Abstriche sind in 
				der Umsetzung notwendig. Für die Nachahmung der Schriftzeichen 
				nach DIN 1451 Teil 2 ist deshalb eine Mischung aus verschiedenen 
				Schriftarten erforderlich. Vorgaben für eine 
				einheitliche Darstellung der einzelnen Buchstaben und Zahlen 
				auf einer LED-Matrixanzeige fehlen bislang.
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				Hinweis auf eine geplante 
				Arbeitsstelle in Schriftart Arial. Der Rotstich resultiert aus 
				der verwendeten RGB-Optik - in der Entfernung erscheint die 
				Schrift weiß. |  |  | 
	
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				Die kleinste Schriftgröße beginnt 
				bei 7 Pixeln (Großbuchstaben), was der Rasterung der DIN 1451 
				entspricht (Höhe = 7E). Kleinbuchstaben haben hierbei eine Höhe 
				von 5 Pixeln. Zu empfehlen ist diese Variante allerdings nicht. 
				Als Mindestanforderung ist eine Höhe von 9 Pixeln erforderlich, 
				besser ist jedoch eine Höhe von 10 bzw. 11 Pixeln für 
				Großbuchstaben, wobei sich für Kleinbuchstaben eine Höhe von 7 
				Pixeln ergibt. |  |  | 
	
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				Beim Abgleich mit der nach M-TI 
				zulässigen Schriftart Arial fallen die Unterschiede durchaus 
				auf, insbesondere was die Wiedergabe der Zahlen betrifft. Wir 
				wollen an dieser Stelle aber gar nicht im Detail darüber 
				philosophieren, ob irgendwo noch ein Pixel hinzugefügt oder 
				weggelassen werden muss, um der Verkehrsschrift nach DIN 1451 
				Teil 2 näher zu kommen, sondern typische Fehler beim Setzen der 
				Schrift besprechen, die auch bei konventionellen Verkehrszeichen 
				an der Tagesordnung sind.  |  |  | 
	
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				Spationierung (Abstandsgestaltung)Bestimmte 
				Buchstabenkombinationen erfordern ein sog. Unterschneiden, damit 
				die Schrift insgesamt harmonisch wirkt. Werden die 
				Einzelbuchstaben dagegen immer mit demselben Abstand gesetzt 
				(z.B. ein Pixel) entstehen optisch zu große Lücken. Die 
				Möglichkeiten zur Umsetzung dieser Anforderung auf einer 
				LED-Matrix sind naturgemäß begrenzt, realisierbar ist sie aber 
				dennoch.
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				Die Orte wurden in der linken 
				Bildhälfte jeweils mit einem festen Buchstaben-Abstand von 2 
				Pixeln gesetzt, wodurch ein deutlicher Zwischenraum zum nachfolgenden 
				Kleinbuchstaben entsteht. Dagegen wurde bei der rechts daneben 
				abgebildeten Variante eine Unterschneidung um 1 Pixel 
				vorgenommen, beim Ort Varrel beträgt der Abstand sogar 0 Pixel 
				zwischen V und a. Die Abstandsreduzierung ist aber 
				nicht nur bei bestimmten Großbuchstaben erforderlich, sondern 
				betrifft auch Kombinationen von Kleinbuchstaben: |  |  | 
	
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				Eine Unterschneidung zwischen 
				Kleinbuchstaben ist z.B. beim r notwendig, insbesondere 
				wenn ein t oder f folgt - letzteres betrifft z.B. 
				die Endung -dorf. Auch bei doppelten Buchstaben wie rr,
				tt oder ff erfolgt eine Unterschneidung um das 
				optische Gleichgewicht zu verbessern. Eine grafisch sinnvolle 
				Unterschneidung ist oftmals aber nur möglich, wenn der reguläre 
				Zeichenabstand 2 Pixel beträgt. Auf Grund der oftmals 
				unzureichenden Anzeigenbreite beschränkt sich der Abstand in der 
				Praxis meist auf 1 Pixel, so dass eine weitere Reduzierung zum optischen Verschmelzen benachbarter Buchstaben führen würde. |  |  | 
	
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				Zeilenabstand / Buchstaben mit UnterlängenDie DIN 1451 sieht einen Abstand zwischen 
				untereinander befindlichen Worten von 4E vor, bzw. einen Abstand 
				der Grundlinien von 11E. Die Einheit 1E entspricht dabei 1/7 der 
				Schriftgröße h und beträgt z.B. bei 105mm (7E) 15mm. Der 
				normierte Zeilenabstand von 11 E soll einerseits eine klare Trennung der 
				Zeilen bewirken, aber insbesondere verhindern, das Buchstaben 
				mit Unterlängen (g j p q y) in die Buchstaben der darunter 
				befindlichen Zeile hineinragen. Zwar sind Ortsnamen mit Umlauten 
				am Anfang eher ungewöhnlich, aber die Systematik der Norm 
				berücksichtigt auch diese Problematik:
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				In der Grafik wurde die relevante 
				Schriftgröße (h = 7E) hellgrau unterlegt. Die Unterlänge der 
				Kleinbuchstaben beträgt 2E, die untereinander liegenden Zeilen 
				sind Gelb dargestellt. Würde der Abstand zwischen untereinander 
				befindlichen Wörtern nur 3E betragen, könnte es zu einer 
				Kollision zwischen dem Ä und der Unterlänge des p 
				von Apolda kommen. Dies wird in der Norm durch den Abstand von 
				insgesamt 4E verhindert.  |  |  | 
	
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				Werden Ortsbezeichnungen bzw. Texte 
				ohne Unterlängen gesetzt, kann der Abstand untereinander 
				durchaus auf 3E (entspricht 10E Zeilenabstand) reduziert werden, 
				was z.B. bei einigen Zusatzzeichen gemäß VzKat historisch 
				bedingt auch der Fall ist. Eine pauschale Reduzierung auf 3E ist 
				jedoch unzweckmäßig und entspricht nicht der DIN 1451 Teil 2. 
				Diesbezügliche Vorgaben neuerer Regelwerke (z.B. Merkblatt für 
				den Einsatz von temporärer Umleitungsbeschilderung M-TU 2022 
				oder Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf 
				Autobahnen - RWBA 2023) sind deshalb eher fragwürdig. Nicht 
				wegen dem recht unwahrscheinlichen Fall, dass ein kleines g, j, 
				p, q oder y mit einem darunter befindlichen Ä, Ö oder Ü 
				kollidieren könnte, sondern weil u.a. Kleinbuchstaben mit Unterlängen 
				künftig in weiße und gelbe Farbeinsätze hineinragen. Aber dieses 
				Kuriosum wollen wir an dieser Stelle nicht weiter vertiefen. 
				Zumindest bleibt zu hoffen, dass die diesbezüglichen "Lösungen" 
				aus der Praxis nicht bundesweit als notwendige Anpassung der RWBA 2023 
				umgesetzt werden: |  |  | 
	
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				Beispiele aus Hessen: Buchstaben mit 
				Unterlängen (Miquellallee, Würzburg) werden einfach abgeschnitten oder in der Höhe 
				verkleinert, um die Problematik auf Prismenwendern und Schildern 
				mit weißen und gelben Farbeinsätzen zu "heilen". Bastelkram wie 
				dieser entspricht natürlich nicht der DIN 1451 Teil 2. |  |  | 
	
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				LED-Buchstaben mit Unterlänge bei zu geringem Zeilenabstand
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				fragwürdige Verkleinerung der betroffenen Buchstaben nach dem oben gezeigten Vorbild
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				korrekte Umsetzung mit einemAbstand von 5 Pixeln
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				Beispiele aus der Praxis mit 
				unzulässig verkleinerten Buchstaben p und g, die keine Unterlänge aufweisen sondern an der Grundlinie enden. 
				Durchaus erkennbar aber als Lösung für den Straßenverkehr eher 
				fragwürdig - zumal der erforderliche Platz in beiden Fällen 
				vorhanden ist. Auffällig ist auch die fehlende Unterschneidung 
				zwischen den beiden r von Sperrung sowie die 
				unterschiedliche Ausführung der Zahl 4.  
				Das linke der nachfolgenden 
				Beispiele ziert sogar das Deckblatt der Hinweise für die 
				Absicherung von Markierungsarbeiten (HAM 23): |  |  | 
	
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				Auf Wechselverkehrszeichen an 
				Straßenmarkierungsmaschinen ist das verkleinerte g ebenfalls anzutreffen und sozusagen 
				Branchenstandard
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				Die Variante der teilamputierten 
				Kleinbuchstaben ist weder auf konventionellen Wegweisern und 
				Verkehrszeichen zulässig, noch taugt sie als Vorlage für die 
				Umsetzung auf LED-Vorwarnanzeigern oder teilstationären 
				LED-Wechselverkehrszeichen. Stattdessen ist auch in diesem 
				Zusammenhang eine sorgfältige Planung erforderlich, welche die 
				Grenzen der heute verfügbaren Anlagen sachgerecht 
				berücksichtigt. Die Notwendigkeit zur Entwicklung modularer 
				Systeme für variable Anzeigegrößen wurde in diesem Beitrag 
				bereits mehrfach thematisiert - sie wäre auch der 
				ordnungsgemäßen Darstellung von Zielangaben oder Texten 
				dienlich. |  |  | 
	
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				LED-Tafel aus der Praxis |   |  |  | 
	
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				Die gezeigte Tafel wurde aus 
				urheberrechtlichen Gründen nachgebildet, entspricht aber 
				ansonsten exakt der Darstellung vor Ort. Obwohl es sich mit 64 x 
				96 Pixeln um eine der größeren standardisierten Anzeigeflächen 
				handelt, können die Inhalte nicht vollständig abgebildet werden. 
				Zunächst stellt sich wie bei konventionellen Hinweistafeln aus 
				Blech die Frage, warum zusätzlich zur Abbildung von Zeichen 250 
				der Hinweis "Vollsperrung" erforderlich ist. Jedenfalls sorgt 
				dessen Abbildung zusammen mit den beiden Verkehrszeichen dafür, 
				dass bei dem Wort "zwischen" nicht nur der i-Punkt, sondern auch 
				ein Teil des h einfach wegrationalisiert wurde.  
				Interessant ist auch das kleine b, 
				welches unnötigerweise einen Pixel höher ist als vergleichbare 
				Kleinbuchstaben. Die Gestaltung des B von Bruchsal, des
				U vom Ubstadt und des Kleinbuchstaben a lassen 
				vermuten, dass die Einzelzeichen entweder per hand Pixel für 
				Pixel gezeichnet wurden, oder das die verwendete Schriftart 
				etwas merkwürdig skaliert ist. Dazu passend ist das Datum 
				kleiner als der Rest der Schrift und die 0 hat einen Querstrich, 
				der weder in der DIN 1451 Teil 2 noch bei der Schriftart Arial 
				vorgesehen ist. |  |  | 
	
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				Einheitliche Schriftgröße auf der gesamten 
				TafelBei der Gestaltung von konventionellen 
				Infotafeln, temporären Wegweisern oder Zielangaben über 
				Umleitungsschildern wird oft nach folgendem Prinzip verfahren: 
				Ist der Text oder das Ziel kurz wie beispielsweise Ulm, Köln 
				oder Jena, wird eine 
				große Schriftgröße verwendet. Sind dagegen breite Texte oder 
				Ziele erforderlich, wird die Schrift entweder bei gleicher 
				Schriftgröße unzulässig zusammengequetscht, oder eben 
				proportional kleiner ausgeführt. Und was sich bei Blechschildern 
				vermeintlich bewährt hat und durch die Behörden nicht beanstandet wurde, 
				setzt man heutzutage natürlich mit LED-Tafeln um:
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				LED-Tafel aus der Praxis |   |  |  | 
	
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				Textlicher Hinweis auf eine Sperrung 
				mit drei verschiedenen Schriftgrößen: B 14 und 
				Stuttgart haben eine Höhe von 11 Pixel, Richtung und
				gesperrt 10 Pixel und das Datum ist 8 Pixel hoch. Dabei 
				ist die Tafel groß genug, um alle fünf Zeilen mit einer 
				einheitlichen Schriftgröße von beispielsweise 10 Pixeln 
				auszuführen. |  |  | 
	
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				Falsche Skalierung durch die SoftwareDie unbedarfte Skalierung von 
				Schriften in der jeweils verwendeten Software führt oft zu 
				Abweichungen bei der Darstellung von einzelnen Buchstaben oder 
				Zahlen. Da die meisten LED-Wechselverkehrszeichen keine 
				interpolierte Wiedergabe zulassen (was bei der üblichen 
				Auflösung auch nicht wirklich notwendig ist und sogar 
				kontraproduktiv sein kann), ist ein LED-Pixel 
				entweder an oder aus. Der Binärcode 1 und 0 führt dazu, dass die Strichstärken der Zeichen variieren oder das an 
				eine Rundung ein Pixel gesetzt wird, der dort eigentlich nicht 
				hingehört:
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				|   | falsch 
				skalierte Schrift auf einer LED-Matrix | 
				korrekte Ausführung mit einheitlicher Systematik |   |  |  | 
	
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				Die linke Abbildung verdeutlicht was 
				passiert wenn eine Schrift in einer Rastergrafik nachträglich skaliert wird: 
				Buchstaben und Zahlen werden scheinbar "willkürlich" verändert 
				und unterscheiden sich, obwohl sie eigentlich identisch sind. 
				Die erste 1 fällt ein Pixel kleiner aus als die andere 
				und der zweite Punkt des Datums hat durch die Skalierung einen 
				zusätzlichen Pixel erhalten. Beim Schriftzug gesperrt 
				wurden das g und das zweite e abgeschnitten und 
				die beiden r weisen eine unterschiedliche Strichstärke 
				auf. Insgesamt wirkt das linke Ergebnis wenig professionell und 
				entspricht selbst als Pixelschrift weder der DIN 1451 Teil 2 
				noch der Schriftart Arial. |  |  | 
	
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				 Umsetzung der RSA 21 bei LED-Vorwarnanzeigern Die RSA 21 wurden im Februar 2022 bekannt gegeben, doch deren 
				Umsetzung erfolgt erwartungsgemäß eher zögerlich und bleibt in 
				einigen Regionen ganz aus. Insbesondere die in den Autobahn-Regelplänen 
				(Teil D) 
				vorgesehene Längenangabe unter Zeichen 274 auf Vorwarnanzeigern 
				findet bislang nur sporadisch Anwendung. Stattdessen werden die 
				vorhandenen Anlagen mit den bis dato verfügbaren Bibliotheken 
				einfach weiter betrieben als wäre nichts gewesen. Selbst die 
				eilig von den Herstellern vorgestellte "Kompromiss-Lösung" zur 
				Anzeige der Längenangabe im unteren Teil der Obertafel bzw. im 
				oberen Teil der Untertafel ist in der Praxis bislang nur selten anzutreffen.
 
				Dabei sollte man meinen, dass 
				zumindest die Autobahn-GmbH 
				diesbezüglich für eine einheitliche Verfahrensweise in ihrem 
				Zuständigkeitsbereich sorgen könnte - doch Fehlanzeige. Auf 
				unseren Autobahnen ist ein buntes Konglomerat aus den 
				technischen Entwicklungsständen der vergangenen drei Jahrzehnte 
				im Einsatz und so findet der Verkehrsteilnehmer an identischen 
				Arbeitsstellen eine unterschiedliche Beschilderung vor - 
				teilweise auf ein und derselben Autobahn und nur wenige Kilometer 
				voneinander entfernt. |  |  | 
	
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				 Längenangabe unter Zeichen 274 Über Jahrzehnte hinweg wurden Arbeitsstellen 
				kürzerer Dauer auf Autobahnen falsch beschildert, da im 
				Zulaufbereich ein Tempolimit angeordnet wurde, ohne dass hierfür eine 
				entsprechende Aufhebung vorgesehen war. Zwar ist 
				Otto-Normalverkehrsteilnehmer durchaus in der Lage, das Ende der 
				arbeitsstellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung zu 
				erkennen, doch rein formell besteht eine automatische Aufhebung 
				i.S.d. StVO eben nur dann, wenn das Zeichen 274 zusammen mit einem 
				Gefahrzeichen angeordnet wird. Das war aber in den entsprechenden 
				Regelplänen der RSA 95 nicht vorgesehen.
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				Typische und auch heute noch übliche Beschilderung einer 
				Arbeitsstelle kürzerer Dauer: LED-Vorwarnanzeiger mit Zeichen 
				274-60 ohne explizite Aufhebung. |  |  | 
	
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				Blinkende Schilder als vermeintliche LösungIn der Praxis versuchte man die genannte 
				Problematik dahingehend zu lösen, indem man auf 
				LED-Vorwarnanzeigern abwechselnd die Zeichen 123 und 274 zeigte, 
				um hierdurch die StVO-Anforderung "zusammen mit Gefahrzeichen" 
				zu erfüllen. Andere "Lösungen" bestanden in der gleichzeitigen 
				Anzeige des Textes "Baustelle" unterhalb der 
				Fahrstreifen-Darstellung, was bereits deshalb fragwürdig ist, 
				weil ein Text kein Gefahrzeichen ist und es zudem 
				"Arbeitsstelle" heißt (folglich heißt die Baustellenausfahrt 
				auch Arbeitsstellenausfahrt, aber das ist ein anderes Thema).
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				Der Zusatz "Baustelle" ist weder 
				erforderlich noch vorgesehen und hat zudem nicht dieselbe 
				Wirkung wie das Gefahrzeichen 123. |  |  | 
	
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				Längenangabe unter Zeichen 274 gemäß RSA 21 |   |  |  | 
	
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				Die Darstellung in den RSA 21 
				enthält als Längenangabe das Zeichen 1001-30 in derselben Breite 
				wie die darunter befindliche Fahrstreifen-  oder Verkehrslenkungstafel. Bereits das 
				ist falsch, da sich das Zusatzzeichen auf das Zeichen 274 
				bezieht und folglich dessen Breite (750 mm gemäß VzKat) entsprechen muss. 
				Allerdings sind beide Varianten mit konventionellen 
				Vorwarnanzeigern nicht darstellbar, so dass zwischenzeitlich folgende Kompromisse 
				entwickelt wurden: |  |  | 
	
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				Längenangabe auf Anzeige mit 48 x 48 Pixel
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				Variante eines
				Herstellers | 
				Variante aus der Praxis(bislang leider ohne Foto)
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				Darstellung mit Längenangabe auf der Untertafel. Anlagen mit großer einteiliger 
				Anzeigefläche können die Inhalte deutlich besser anzeigen. |  |  | 
	
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				 Seitenstreifen befahren Ebenfalls seit Jahrzehnten 
				ist die temporäre Seitenstreifenfreigabe an Arbeitsstellen 
				kürzerer Dauer in der Praxis etabliert. Die notwendige 
				Rechtsgrundlage fehlt allerdings bis heute, denn eine "echte" Freigabe des 
				Seitenstreifens, bei welcher die Fahrbahnbegrenzung wie eine 
				Leitlinie überfahren werden darf (vgl. Anlage 2 lfd. Nr. 68 StVO zu 
				Zeichen 295), ist in der StVO nur durch 
				die Zeichen 223 vorgesehen:
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				Seitenstreifenfreigabe mittels 
				ortsfester Verkehrsbeeinflussungsanlage. Nur die Zeichen 223 
				erwirken die entsprechende Verhaltensvorschrift nach StVO. Anmerkung: Die Pfeilspitzen entsprechen in dieser Form natürlich 
				nicht dem Herzpfeil nach StVO bzw. VzKat.
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				Im Anwendungsbereich der RSA 21 wird 
				die temporäre Seitenstreifenfreigabe lediglich mittels 
				Verkehrslenkungstafel (z.B. Zeichen 511-25) angezeigt. Die Zulässigkeit des 
				Überfahrens der Fahrbahnbegrenzung wird dadurch ebenso wenig 
				geregelt, wie das Zurückfahren über dieselbe Linie, die nunmehr 
				für den auf dem Seitenstreifen fahrenden Verkehr eine 
				durchgehende Fahrstreifenbegrenzung wäre. Genau genommen fehlt 
				es auch an einer Verpflichtung den Seitenstreifen im Anschluss 
				an die Arbeitsstelle zu räumen - 
				all dies ist im "amtlichen" System der Zeichen 223 
				berücksichtigt. 
				Vermutlich in Kenntnis dieser ganzen Ungereimtheiten hat man den 
				Vorwarnanzeigern in den entsprechenden RSA-Regelplänen nunmehr das 
				Zusatzzeichen 1013-50 spendiert, obwohl es eigentlich zu Zeichen 223.1 
				gehört: |  |  | 
	
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				Zusatzzeichen 1013-50 als Bestandteil eines Vorwarnanzeigers gemäß RSA 21
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				Die Macher der RSA 21 haben hierfür 
				die Abbildung des Vorwarnanzeigers kurzerhand in der Höhe 
				verlängert, um das bislang nicht vorgesehene Zusatzzeichen 
				1013-50 zu ergänzen und damit nach eigenem Bekunden den oben 
				erwähnten "Entwicklungsimpuls" gesetzt, welcher letztendlich zur 
				Herstellung von Vorwarnanzeigern mit großer einteiliger 
				Anzeigefläche geführt hat. Alle diesbezüglichen neuen Anlagen 
				sind aber genau genommen weiterhin zu klein, denn die RSA-Variante 
				benötigt bereits zur Kombination der einzelnen Blechschilder 
				eine Höhe von etwa 3,30m, was einer Anzeigefläche von etwa 165 x 
				64 Pixel entspricht (20mm Raster). Und in diesem Fall reden wir noch nicht von der Festlegung des M-TI zur 
				Darstellung von Ronden mit 1000 mm Durchmesser: |  |  | 
	
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				Kombination der Einzel-Schilder,Zeichen 274 und 1001-30 in Größe 3
 | Zeichen 
				274 mit Ø 1000 mm gemäß M-Ti,Zeichen 1001-30 gemäß RSA 21
 | 
				Zusatzzeichen mit einer Höhe von 500 mm für den Einsatz mit Verkehrslenkungstafeln
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				Das kuriose Maß von 444,44 mm für das 
				Zusatzzeichen 1013-50 resultiert aus dessen tatsächlicher Größe 
				von 800 x 2250 mm, da es eigentlich zur Verwendung mit Zeichen 
				223 vorgesehen ist und in den RSA 21 lediglich auf die übliche 
				Breite von Verkehrslenkungstafeln (1250 mm) verkleinert wurde. 
				Ähnlich verhält es sich bei der breiten Längenangabe unter 
				Zeichen 274, denn das Zeichen hat in den RSA-Regelplänen eine 
				Höhe von 385 mm. Das Zeichen 1001-30 wäre in Größe 3 dagegen 
				415mm hoch und 750mm breit, oder hätte als Zusatzzeichen zu 
				einer Verkehrslenkungstafel sogar eine Höhe von 500 mm. Die 100 
				mm Abstand im oberen Teil der Kombination ergeben sich aus der 
				VwV-StVO für Schilder, die in keinem direkten Bezug zueinander 
				stehen. Eine Regelung die in der Praxis nur selten beachtet wird. |  |  | 
	
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				Alle drei Varianten verdeutlichen 
				den Interpretationsspielraum, der bei der Umsetzung des Inhaltes 
				auf einer LED-Anzeigefläche gegeben ist. Folglich bedarf es  
				einheitlicher Vorgaben, welche die unterschiedlichen 
				Anforderungen von VzKat, M-TI und RSA 21 sinnvoll 
				vereinheitlichen und so als Grundlage für alle künftigen 
				Entwicklungen dienen. Ob man in diesem Kontext das Zusatzzeichen 
				"Seitenstreifen befahren" wirklich abbilden muss, ist jedenfalls 
				diskussionswürdig. Im Bereich der Anzeigetechnik sind wie 
				beschrieben Verbesserungen geboten (Auflösung), bezüglich der 
				erforderlichen Tafelgröße ist allerdings auch immer die maximal 
				zulässige Höhe eines Fahrzeugs (4 m) zu beachten. |  |  | 
	
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				Der Seitenstreifen ist keine StandspurIn diesem Zusammenhang muss klar sein, dass sich die Abbildung 
				des Wortes "Seitenstreifen" auf einer Tafel mit einer 
				Auflösung von 
				48 Pixeln in der Breite zwar irgendwie darstellen lässt, wobei das Ergebnis allerdings 
				nicht als ideal zu bezeichnen ist. Die Hersteller haben dafür 
				natürlich schon lange eine Lösung, die aus der Praxis auch nicht 
				wegzudenken ist: Aus dem verkehrsrechtlich relevanten 
				Fachbegriff "Seitenstreifen" wird ganz einfach die 
				umgangssprachliche "Standspur", welche nur 9 anstatt 14 
				Buchstaben benötigt. Auch in diesem Fall gilt: Wenn das 
				Zusatzzeichen 1013-50 gemäß RSA-Regelplan angeordnet wird, dann heißt es 
				"Seitenstreifen" und nicht "Standspur". Eine grafisch sinnvolle Darstellung des 
				korrekten Begriffs ist dabei üblicherweise erst ab 60 Pixel 
				Anzeigenbreite möglich:
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				Darstellung auf 64 Pixel breiter Anzeigefläche | bisherige Lösung der Hersteller (48 Pixel) |   |  |  | 
	
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				 Die Sache mit dem umlaufenden Rand Der Autor wurde bereits vor vielen Jahren von 
				einem Hersteller gefragt, ob denn die Abbildung des 
				Randes von Fahrstreifen- bzw. Verkehrslenkungstafeln 
				verkehrsrechtlich zwingend notwendig ist. Die Antwort auf diese 
				Frage lautet natürlich "ja", allerdings kann man diesbezüglich 
				durchaus die Kirche im Dorf lassen, denn LED-Verkehrszeichen 
				verfügen auch ohne invertierte Wiedergabe des schwarzen Randes 
				über eine sehr gute Erkennbarkeit. Bei der damaligen Anfrage 
				ging es zudem nur um die Darstellung von Fahrstreifen, 
				welche zu dieser Zeit noch überwiegend in der Farbe Gelb 
				erfolgte und daher so oder so einen Kompromiss darstellte.
 
				Mit den Änderungen der RSA 21 werden 
				allerdings nicht nur bloße Fahrstreifendarstellungen angezeigt, 
				sondern - je nach Regelplan - gleich zwei Zusatzzeichen: Zeichen 
				1001-30 unter Zeichen 274 und das eben besprochene Zeichen 
				1013-50 als Zusatz zur grafisch dargestellten 
				Seitenstreifenfreigabe. Entsprechend stellt sich die Frage nach dem 
				Rand erneut und wieder lautet die Antwort stur nach StVO: 
				Natürlich mit Rand. |  |  | 
	
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				|   | Zeichen 
				1001-30 mit umlaufendem Rand | Zeichen 1013-50 mit umlaufendem Rand |   |  |  | 
	
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				Insbesondere beim umrandeten Zeichen
				1013-50 zeigt sich der 
				Vorteil von Anlagen mit einer 64-Pixel-Anzeigefläche, denn nur 
				dadurch wird die Darstellung gemäß RSA 21 erst möglich. Auf 
				Vorwarnanzeigern mit lediglich 48-Pixel-Anzeigefläche ist die 
				Wiedergabe des Zeichens mit Rand nicht möglich, es sei denn man 
				begnügt sich damit, dass der ein oder andere Buchstabe zur 
				Hieroglyphe mutiert. |  |  | 
	
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				Die Abbildung des umlaufenden Randes 
				ist aus verkehrsrechtlichen Gründen insbesondere bei 
				Zusatzzeichen erforderlich, sie kann aber kontraproduktiv 
				wirken, wenn der Abstand zum Sinnbild oder einem Text auf Grund 
				der beengten Anzeigefläche zu gering ausfällt. Im gezeigten 
				Beispiel entspricht das Ergebnis eher einem "LKW" im Kasten als 
				dem Zusatzzeichen 1010-51. Zudem ist in größerer Entfernung 
				zunächst nur ein Rechteck sichtbar, welches die Erkennbarkeit 
				des "LKW"-Sinnbildes erschwert. |  |  | 
	
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				Darstellung gemäß RSA 21 - bislang nur mit 
				Kompromissen möglichDie Wiedergabe des weißen 
				Randes umfasst gemäß der Abbildung in den Regelplänen natürlich 
				auch die Fahrstreifen- und Verkehrslenkungstafeln. In diesem 
				Zusammenhang sei noch einmal auf die erwähnte "schlanke" 
				Pfeildarstellung verwiesen, denn der Rand kostet wertvolle Pixel. Entsprechend bieten auch in diesem Fall 
				LED-Vorwarnanzeiger mit 64-Pixel-Anzeigefläche Vorteile, vor allem wenn mehr als drei Fahrstreifen angezeigt 
				werden müssen. Trotzdem sind auch bei der Verwendung der 
				aktuellen LED-Vorwarnanzeiger mit einteiliger Anzeigefläche 
				Kompromisse nötig, wenn das Zusatzzeichen 1013-50 abgebildet 
				werden muss:
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				Darstellung auf Anzeigefläche mit 64 x 144 Pixel (Kompromiss)
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				Darstellung
				mit umlaufendem Rand (64 x 168 Pixel)
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				Letztendlich stellt sich bei dieser 
				ganzen Pixel-Bastelei die Frage, wie sinnvoll die Wiedergabe des 
				weißen Randes tatsächlich ist. Die Praktiker werden die 
				Notwendigkeit selbstverständlich verneinen und der Autor sieht 
				das im Grunde genauso. StVO-Puristen werden wiederum auf die 
				Abbildung des Randes bestehen und das zu Recht, denn genau so 
				ist die Darstellung in den Regelplänen der RSA 21 enthalten.  
				Da eine Änderung der StVO zu Gunsten 
				einer vereinfachten Darstellung ohne weißen Rand nicht zu 
				erwarten ist, besteht die Lösung im Grunde nur darin, dass 
				endlich eine entsprechende Regelung zur Seitenstreifenfreigabe 
				via Verkehrslenkungstafel in die StVO aufgenommen wird, so dass 
				in der Konsequenz das Zusatzzeichen 
				1013-50 entfallen kann. Eine derartige Festlegung, die auch das 
				anschließende Wiedereinordnen auf die regulären Fahrstreifen umfasst, ist 
				mithin auch verkehrsrechtlich längst überfällig. |  |  | 
	
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				 Warnleuchten an Vorwarnanzeigern Im Zuge der Überarbeitung der 
				Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für Warnleuchten (TLP-Warnleuchten) ergab sich im 
				damit befassten Arbeitskreis die Diskussion 
				bezüglich der Leuchten im oberen Teil von Vorwarnanzeigern. 
				Während das Merkblatt für Tafeln mit lichttechnischem 
				Informationsteil (M-TI) eine Zweifach-Warnanlage vom Typ WL 5 
				(Blitzlicht) benennt, sehen die RSA 21 blinkende Warnleuchten 
				vor, welche dem Typ WL 7 gemäß TL-Warnleuchten entsprechen. 
				Allerdings enthält auch das M-TI in der Beschreibung der 
				Technischen Ausführung (5.2) die Begriffe "Vorwarnblinker" und 
				"Blinker synchron", was sicherlich auf die 
				umgangssprachliche Wortwahl in der Verkehrssicherungsbranche 
				zurückzuführen ist.
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				Warnleuchten vom Typ WL 5 (Blitzlicht) | Warnleuchten vom Typ WL 7 (Blinklicht) |   |  |  | 
	
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				Die Befürworter der blitzenden 
				Leuchten vom Typ WL 5 begründeten deren Einsatz maßgeblich 
				damit, dass Warnleuchten vom Typ WL 7 auf Grund der hohen 
				Lichtstärke die Erkennbarkeit der LED-Anzeigefläche erschweren 
				würden. Dagegen sei der kurze Blitzimpuls der WL 5 mit einer 
				geringeren Lichtstärke besser geeignet, um die Lesbarkeit der 
				LED-Tafel zu gewährleisten. |  |  | 
	
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				In der Praxis ist der beschriebene 
				"Blendeffekt" nicht festzustellen. Der überwiegende Teil der 
				eingesetzten LED-Vorwarnanzeiger und LED-Stauwarnanlagen 
				arbeitet mit blinkenden LED-Leuchten vom Typ WL 7, welche eine sehr 
				intensive Warnung über weite Distanzen erwirken, was der 
				Erkennbarkeit der Anzeigefläche in der relevanten 
				Lesbarkeitsentfernung trotzdem nicht entgegensteht. Selbst auf 
				dem rechten Fahrstreifen hat der Fahrzeugführer den engen 
				Lichtkegel der Warnleuchten von lediglich 3° bereits verlassen, wenn er in den 
				gemäß M-TI definierten Nahbereich eines Vorwarnanzeigers gelangt: |  |  | 
	
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				LED-Vorwarnanzeiger mit blinkenden 
				LED-Warnleuchten vom Typ WL 7 und gleichzeitiger Erkennbarkeit 
				der Anzeigefläche. |  |  | 
	
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				Angesichts des Unfallgeschehens im 
				Bereich von Arbeitsstellen kürzerer Dauer bedarf es jedenfalls 
				einer rechtzeitigen und intensiven Vorwarnung, welche nur durch 
				blinkende Leuchten des Typs WL 7 erzielt werden kann. Unabhängig 
				vom angezeigten Inhalt der LED-Vorwarnanzeiger ist die Arbeitsstelle 
				im Idealfall schon über mehrere Kilometer sichtbar und darauf 
				kommt es in erster Linie an. |  |  | 
	
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				Unfälle mit LED-Vorwarnanzeigern 
				sind keine Seltenheit. Insbesondere an beweglichen 
				Arbeitsstellen sind dabei oft Schwerverletzte oder Tote zu 
				beklagen. |  |  | 
	
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				Die Wahl der Warnleuchten kann 
				solche Ereignisse natürlich nicht verhindern, dass zeigen 
				vergleichbare Unfälle mit fahrbaren Absperrtafeln, bei denen der 
				blinkende Pfeil oder das Leuchtkreuz bereits über weite 
				Distanzen deutlich sichtbar ist - ergänzt durch die 
				300mm-Blitzleuchten der Obertafel. Es ist allerdings auch 
				erwiesen, dass blitzendes Licht - allein - deutlich schlechter 
				sichtbar ist, weshalb bereits in den RSA 95 vornehmlich 
				blinkende Warnleuchten gefordert wurden (Vorwarnleuchten vor 
				Überleitungen, Aufbaulicht-Anlagen anstelle von Lauflicht in 
				Elektronenblitz-Technik usw.). Blitzende Leuchten vom Typ WL 5 
				sind daher nur in Kombination mit blinkenden Warnleuchten (WL 6) 
				einzusetzen, z.B. bei Leuchtpfeil-Kombinationen. Als alleinige 
				Warnung sind sie dagegen oft unzureichend. |  |  | 
	
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				StromersparnisDie Festlegung zu Warnleuchten vom Typ WL 5 stammt ursprünglich 
				aus einer Zeit, in der LED-Vorwarnanzeiger noch mit 
				Halogen-Vorwarnleuchten vom Typ WL 7 bestückt waren, welche den 
				Akku zusätzlich zum nicht unerheblichen Energiebedarf der LED-Anzeigefläche 
				beanspruchten. Je nach dargestellter Verkehrsführung und den 
				Umgebungsbedingungen reichte 
				eine Akku-Ladung nicht für einen Arbeitstag aus. Blitzende 
				Warnleuchten vom Typ WL 5 (damals noch als 
				Xenon-Elektronenblitz) hatten dagegen eine geringere 
				Stromaufnahme und letztendlich ist das wohl auch der Hauptgrund für 
				die Wahl dieser Leuchten.
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				Mit Einführung der heute 
				üblichen LED-Vorwarnleuchten stellt sich die Frage nach der 
				Stromaufnahme kaum noch, da auch die blinkenden Anlagen vom Typ WL 7 sehr sparsam sind (herstellerabhängig). Einsparpotential 
				bezüglich der Stromaufnahme besteht maßgeblich in der 
				Anzeigefläche selbst, z.B. wenn das Zeichen 274 nicht in Übergröße 
				mit überdimensioniertem roten Rand 
				und dem Schriftstil "fett" dargestellt wird, sondern so wie es 
				nach StVO und VzKat ausreichend ist. Auch bei der Wiedergabe der 
				Pfeile besteht die Möglichkeit zur Reduzierung der 
				Stromaufnahme bei gleich bleibender Erkennbarkeit, denn der 
				Pfeilschaft muss auf Grund der lichttechnisch bedingten Überstrahlung 
				(Äquivalentfläche) nicht 4 oder 5 Pixel breit 
				sein (bei 20mm Raster). |  |  | 
	
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				 Sind Warnleuchten als Bestandteil der 
				LED-Matrix zulässig? Wie beschrieben war es ein 
				Dienstleistungsunternehmen für Verkehrssicherung, welches als 
				erstes den "Entwicklungsimpuls" der RSA 21 umsetzte und einen 
				Vorwarnanzeiger mit einteiliger Anzeigefläche vorstellte. Das System verfügt im Vergleich zu den später 
				entwickelten Anlagen der bekannten Hersteller über keine 
				separaten TL-Warnleuchten vom Typ WL 7, sondern erzeugt das erforderliche 
				Blinklicht mit der ohnehin vorhandenen LED-Matrix. 
				Doch ist diese Art der Darstellung 
				zulässig? Der Jurist würde mit einem glasklaren "Kommt drauf an" 
				antworten.
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				Warnleuchten als Bestandteil der LED-Matrix | Abbildung gemäß RSA 21, Bild A-10 |   |  |  | 
	
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				Die RSA 21 
				sehen exakt diese Art der Umsetzung in Bild A-10 (Teil A 
				3.5.2) vor, allerdings wohl auch nur deshalb, weil man die 
				Darstellung aus den ursprünglichen Entwürfen zur Änderung der 
				Teile A und D aus dem Jahr 2005 über die 20-jährige 
				Bearbeitungszeit der RSA "mitgeschleppt" hat, ohne für eine zeitgemäße 
				und vor allem praxisgerechte Abbildung mit separaten 
				Vorwarnleuchten zu sorgen. Grafische Vorlagen hierzu finden sich 
				u.a. in den RSA-eigenen Regelplänen, im Merkblatt für Tafeln mit 
				lichttechnischem Informationsteil (M-TI) und natürlich in Form 
				der bisherigen Anlagen aus der Praxis.  
				Jedenfalls ist 
				diesbezüglich festzuhalten, dass die LED-Tafel des 
				Dienstleistungsunternehmens im Grunde als bislang einziges 
				System wirklich der Abbildung A-10 gemäß RSA 21 entspricht. Ob 
				das tatsächlich der Anspruch nach RSA 21 ist, steht natürlich 
				auf einem anderen Blatt. Im Sinne der bisher üblichen Anlagen 
				wären jedenfalls separate TL-Warnleuchten neben oder über der 
				LED-Anzeigefläche erforderlich, insbesondere weil nur Leuchten 
				vom Typ WL 7 die erforderliche Warnwirkung über große Distanzen 
				sicherstellen. |  |  | 
	
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				Bedeutung der technischen LieferbedingungenVor allem stellt sich in dieser Sache inzwischen die Frage, welchen Wert die 
				technischen Lieferbedingungen (in diesem Fall für Warnleuchten) heutzutage überhaupt noch haben. 
				Mit der Aufgabe der Produktprüfungen durch die BASt (vgl. ARS Nr. 
				23/2022) entfällt künftig auch das weltweit anerkannte 
				Qualitätsmerkmal "BASt-geprüft", mit welchem man als Hersteller 
				seine Produkte oft problemlos auf dem internationalen Markt 
				etablieren konnte. Zwar wird im entsprechenden ARS inhaltlich nur von einer 
				Liberalisierung des Marktes zu Gunsten anderer akkreditierter 
				Prüfinstitute gesprochen, gleichzeitig stellte die BASt aber 
				ihre Prüftätigkeit für TL-Warnleuchten, TL-Leitbaken und 
				TL-Leitkegel vollständig ein.
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				LED-Warnleuchten vom Typ WL 7 die noch durch die BASt geprüft 
				und "zugelassen" wurden. |   |  |  | 
	
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				In der Folge fehlt es künftig an der bisher 
				üblichen - neutralen - technischen Bewertung und Produktfreigabe durch eine 
				Bundesstelle (vergleichbar mit dem Eisenbahn-Bundesamt oder dem 
				Kraftfahrt-Bundesamt), so dass die Anwender vermehrt mit 
				fragwürdigen Produkten aus dem Ausland konfrontiert werden 
				dürften, die schon jetzt den Markt erobern. Deren künftige "TL-Zulassung" muss dabei nicht 
				wie eigentlich vorgesehen durch akkreditierte 
				Prüfinstitute erfolgen, sondern man kann die jeweiligen 
				Prüfberichte im Ausland für vergleichsweise geringe Kosten 
				einfach kaufen, ohne dass die Warnleuchte jemals ein Prüflabor von 
				innen gesehen hat (!)  
				Wenn künftige 
				LED-Vorwarnanzeiger oder fahrbare Absperrtafeln mit 
				"TL-Warnleuchten" des Herstellers "Ling-Wan-Jong 
				Co. Ltd." 
				ausgestattet werden, bleibt insbesondere den öffentlichen 
				Beschaffern nichts anderes übrig, als das am selben Tag der 
				Nachfrage ausgestellte "Prüfzeugnis" zähneknirschend zu 
				akzeptieren. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Frage 
				nach der Zulässigkeit von per LED-Matrix erzeugten Warnleuchten 
				doch recht schnell, denn die bislang etablierten vergleichsweise 
				hohen Standards werden - unter dem Deckmantel der 
				Liberalisierung - an anderer Stelle immer weiter aufgeweicht. |  |  | 
	
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				 Zeichen 101 ist als bloße Ankündigung nicht zulässig Zum Abschluss dieses Beitrags darf der Hinweis zur 
				Unzulässigkeit von Zeichen 101 natürlich nicht fehlen, denn auch 
				auf LED-Vorwarnanzeigern und Verkehrsbeeinflussungsanlagen ist 
				die sachfremde Verwendung dieses Gefahrzeichens weiterhin 
				üblich:
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				Achtung! A 71 Schweinfurt gesperrt 
				via U 40 - so der fehlgeleitete Gedanke hinter dieser 
				Ankündigung. |  |  | 
	
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				Achtung! Auf der A 4 gibt es ab 
				25.04.2022 Bauarbeiten, richten Sie sich dann auf 
				Behinderungen ein. (Aufnahme vom 23.04.2022) |  |  | 
	
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				 Zeichen 101 bedeutet nicht "Achtung" 
				sondern "Gefahrstelle" Bundesweit besteht in vielen 
				Behörden, Ingenieurbüros und Verkehrssicherungsunternehmen ein 
				fragwürdiges Verständnis zur Bedeutung von Zeichen 101. Das 
				Zeichen ist ein Gefahrzeichen und hat gemäß StVO die 
				Bedeutung "Gefahrstelle". Das Schild bedeutet nicht "Achtung 
				Gefahrstelle" oder "Achtung", sondern nur "Gefahrstelle". Es 
				verbietet sich daher das Gefahrzeichen zur bloßen (zeitlichen) 
				Ankündigungen irgendwelcher Baumaßnahmen anzuordnen. Auch im 
				Falle einer Sperrung von Anschlussstellen oder ganzen Autobahnen 
				ist das Schild fehl am Platz. Die Anwendung von Zeichen 101 
				beschränkt sich allein auf die Warnung vor Gefahren, die hierfür 
				mit einem Zusatzzeichen zu konkretisieren sind:
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				Gefahrzeichen warnen - wie der Name 
				schon sagt - vor Gefahren und darauf hat sich deren Anordnung zu 
				beschränken. |   |  |  | 
	
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				Die Bedeutung dieser Kombination ist 
				nicht "Achtung - Staugefahr", sondern "Gefahrstelle 
				- Staugefahr" 
				und tatsächlich ist hier eine "echte" Gefahrstelle 
				i.s.d. StVO gegeben - soweit korrekt. Der rote Rand des 
				Gefahrzeichens fällt allerdings wieder viel zu breit aus, das Ausrufezeichen 
				wurde eher ungünstig umgesetzt und der Text "Staugefahr" 
				verdeutlicht die Defizite der verwendeten Schriftart im 
				Vergleich zur vorgestellten Pixel-Schrift nach DIN 1451 Teil 2. |  |  | 
	
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				Gefahrzeichen mahnen gemäß § 40 Abs. 
				1 StVO zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung 
				der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrensituation. 
				Diese ist bei einem "harmlosen" Hinweis auf anstehende 
				Bauarbeiten oder Sperrungen von Anschlussstellen usw. nicht 
				gegeben und in den Regelwerken auch nicht vorgesehen. Das gilt 
				im übrigen auch für die Ankündigung von Umleitungen. Behörden 
				die eine derartige "Unterstützung" durch Gefahrzeichen anordnen 
				(wobei die Gefahrzeichen in diesem Kontext überhaupt nicht 
				anordnungsfähig sind), setzen sich nicht nur unzulässigerweise 
				über die StVO hinweg, sondern sie reduzieren durch den 
				inflationären und vor allem sachfremden Gebrauch die eigentliche 
				Bedeutung der Schilder. |  |  | 
	
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				Fotomontage: Hinweis auf 
				anstehende Bauarbeiten ohne sachfremde und damit unzulässige 
				Verwendung von Zeichen 101. Stattdessen erfolgt die Abbildung 
				des Sinnbildes aus Zeichen 123 (jedoch ohne rotes Dreieck) 
				nach dem Vorbild der Baustelleninformationstafeln - grafische 
				Aufwertung ohne Zeichen 101. |  |  | 
	
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				Beim Hinweis auf die 
				Bundesgartenschau hat man die Gefahrzeichen weggelassen - 
				es geht also. |  |  | 
	
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				Fotomontage: Ankündigung der 
				Sperrung im oberen Tafelteil (breite Anzeigefläche erforderlich) 
				sowie Ausweisung der Umleitung auf der Untertafel. Anstelle der 
				doppelten Benennung der Zielangabe "Schweinfurt" wäre auf der 
				Untertafel nur das Zeichen 460 (U40) und das Wort "folgen" oder 
				"benutzen" ausreichend, so wie hier: |  |  | 
	
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				Natürlich gelingt die gezeigte 
				Darstellung auch nur deshalb, weil es sich um die AS Nohra 
				handelt - also ein Ziel mit fünf Buchstaben. Sobald die Breite 
				der oberen Anzeige erreicht ist wandert die Information auf 
				die Untertafel und um die Obertafel nicht leer zu lassen wird 
				dann rechtswidrig das Zeichen 101 angezeigt. Anlagen mit einer 
				geteilten Anzeigefläche sind für derartige Anwendungen meist 
				ungeeignet, insbesondere wenn die Obertafel nur 48 Pixel breit 
				ist. |  |  | 
	
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				 Zusammenfassung Zunächst müssen die Verantwortlichen auf allen Ebenen die 
				verkehrsrechtlichen Grundlagen verinnerlichen, wobei hier 
				insbesondere die Dienstleistungsunternehmen für 
				Verkehrssicherung angesprochen sind. In diesem Zusammenhang 
				ergibt sich ein Änderungsbedarf der StVO (z.B. 
				rechtssichere Regelung der Seitenstreifenfreigabe an 
				Arbeitsstellen, Möglichkeit des Verzichts auf den umlaufenden 
				Rand bei bestimmten Wechselverkehrszeichen). Auf dieser Basis 
				erfolgt dann die Bearbeitung der nachgeordneten Regelwerke, 
				wobei insbesondere die RSA 21 und das M-TI bzw. künftig das M-tWVZ sorgfältig zu harmonisieren sind.
 
				
				Harmonisieren bedeutet 
				dabei nicht die Anpassung der Richtlinien und Merkblätter an den 
				(oft unzureichenden) Stand der Technik, was in der Konsequenz 
				wieder nicht der StVO entspricht, sondern die Schaffung einer 
				einheitlichen Systematik in allen miteinander verknüpften 
				Regelwerken (siehe u.a. Problematik der VZ-Größe oder der Warnleuchten WL 5 und WL 7). Die StVO, die VwV-StVO und der VzKat 
				repräsentieren dabei stets die verkehrsrechtliche Referenz - 
				insbesondere was die Adaption der Verkehrszeichen an eine 
				LED-Anzeigefläche betrifft. 
				Zwingend notwendig ist eine 
				fachlich-technische Diskussion über Größe, Auflösung und Aufbau 
				der LED-Anzeigetafeln. Insbesondere zur Wiedergabe von kleinen 
				Sinnbildern, Verkehrszeichen auf Fahrstreifen-Pfeilen oder 
				Autobahn- und Bundesstraßennummern sind die bislang verfügbaren 
				Systeme nicht oder allenfalls bedingt geeignet. Zwar 
				unterscheiden sich die Anlagen in der Verkehrstechnik von den 
				deutlich besser auflösenden LED-Wänden in der 
				Veranstaltungstechnik u.a. darin, dass sie auf eine autarke 
				Energieversorgung angewiesen sind, dennoch ist die heutige 
				Auflösung von üblicherweise 48 x 48 oder 64 x 80 Pixel alles 
				andere als zeitgemäß.  
				Auch sollten nach dem Vorbild der 
				Veranstaltungstechnik Konzepte entwickelt werden, die eine 
				nahtlose Zusammenstellung modularer Segmente zur einer 
				individuellen Gesamtfläche ermöglichen. Nicht im Werk des 
				Herstellers, sondern durch die Anwender wie z.B. 
				Dienstleistungsunternehmen für Verkehrssicherung. Dadurch wäre 
				(abhängig vom verfügbaren Platz vor Ort) auch die Gestaltung 
				größerer Anzeigeflächen sowohl im Hoch- als auch im Querformat 
				möglich, so dass man eben nicht "MUC" statt München schreiben 
				muss. 
				Zweifellos besteht in den kommenden 
				Jahren ein großes Potential für Innovationen im 
				Anwendungsbereich von temporären LED-Wechselverkehrszeichen. 
				Aktuell beschränkt sich diese auf eine Bildwiederholfrequenz von 
				1000Hz, damit Kamerasysteme moderner Fahrzeuge die 
				LED-Verkehrszeichen auch zuverlässig erfassen können. Das ist 
				sicherlich sinnvoll, nützt aber am Ende nichts, wenn die 
				gewählte Darstellung dank 1000Hz zwar nicht mehr flackert, aber 
				auf Grund zu starker Abstraktion des Sinnbildes vom Fahrzeug 
				nicht oder falsch identifiziert wird. 
				Den Anfang für die gebotenen 
				Änderungen muss jedoch die Autobahn-GmbH machen, indem sie 
				bundesweit die nunmehr seit fast drei Jahren geltenden Vorgaben 
				der RSA 21 bezüglich einer Längenangabe unter Zeichen 274 an 
				Arbeitsstellen kürzerer Dauer einfordert. Der diesbezügliche 
				Flickenteppich steht stellvertretend für die Umsetzung von 
				verkehrsspezifischen Vorschriften und Regelwerken in 
				Deutschland: Die FGSV dokumentiert zwar fleißig die Ansprüche 
				des Straßen- und Verkehrswesens in hunderten verschiedenen 
				Regelwerken und Wissensdokumenten, aber 
				in der Praxis werden diese Standards viel zu oft nicht 
				umgesetzt. |  |  | 
	
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				Grasmahd im Mittelstreifen unter 
				Einsatz eines LED-Vorwarnanzeigers anstelle einer fahrbaren 
				Absperrtafel. Ob die angezeigte Überleitungstafel angeordnet 
				ist? |  |  | 
	
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