|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Bezugsquellen der Richtlinien zur 
				verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - RSA 2021 |  
				| 
				Die RSA 21 sind seit 
				15.02.2022 als Druckausgabe erhältlich. Neben der Fassung 
				des FGSV-Verlages als offizieller Herausgeber und Rechteinhaber, 
				sind die RSA Ausgabe 2021 u.a. beim Verkehrsblatt-Verlag, beim 
				Kirschbaum-Verlag und bei Moravia erhältlich. Zusätzlich zur 
				gedruckten Ausgabe werden die RSA 21 auch als PDF-Datei sowie im 
				FGSV-Reader zur Verfügung gestellt. Näheres entnehmen Sie bitte 
				den nachfolgend verlinkten Websites. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Wichtiger Hinweis zu den neuen Regelplänen:Die neuen Regelpläne weichen sowohl inhaltlich, als auch hinsichtlich der 
				Nummerierung von den alten Varianten ab. Bei Ausschreibung, Beantragung, 
				Anordnung und Beauftragung sollte daher immer Bezug auf die RSA 
				21 genommen 
				werden, im Idealfall mit dem jeweiligen Regelplan als Anhang. Die bloße Benennung der Regelplan-Nummer führt hingegen 
				unweigerlich zu Missverständnissen und damit ggf. zu einer ganz 
				anderen Ausführung als eigentlich geplant bzw. angeordnet.
 
 Die neuen Regelpläne können unter
				
				www.fgsv-verlag.de/rsa-21-pdf eingesehen werden.
 Hierzu bitte auf der 
				verlinkten Seite nach unten scrollen, dort sind die Pläne 
				als pdf-Dateien bereitgestellt. Es handelt sich um 33 Regelpläne 
				für innerörtliche Straßen, 23 Regelpläne für Landstraßen und 40 
				Regelpläne für Autobahnen.
 |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		
				RSA Ausgabe 21 - die wesentlichen Änderungen |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		Die wesentlichen Änderungen der RSA Ausgabe 
		21 sind auf dieser Seite zusammengestellt. Hinweise hierzu, oder Fragen zu allen Themen rund um die neuen 
		RSA 21 sind jederzeit willkommen. 
		Während der langen Überarbeitungszeit der 
		RSA 21 ergaben sich zahlreiche Zwischenstände, welche durch 
		den Autor dieser Website vorab kommuniziert wurden, damit sich die 
		Anwender rechtzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen konnten. 
		Viele Änderungen aus den 
		einzelnen Entwürfen sind in der endgültigen Fassung erhalten geblieben, einiges ist jedoch "auf der 
		Zielgeraden" entfallen - z.B. eine verbindliche Festlegung zur Grundfarbe 
		von Absperrschrankengittern (mehr dazu im entsprechendem Abschnitt 
		dieses Artikels). 
		Die verschiedenen und teils langwierigen Etappen der Überarbeitung 
		haben dazu geführt, dass einige in der 
		Gesamtbetrachtung doch recht fragwürdige Ansichten in die RSA 21 eingeflossen sind. 
		Zudem beruhen viele Anpassungen auf zwischenzeitlich geänderten 
		verkehrspolitischen Ansichten - wobei die daraus resultierenden 
		Änderungen in den RSA nicht immer sinnvoll sind. An einigen Stellen sind teils 
		fehlerhafte Darstellungen aus den ersten Entwürfen der ursprünglichen RSA-Teilfortschreibung erhalten geblieben, oder es wurden 
		bereits in den RSA 95 vorhandene Ungereimtheiten übernommen. Auch darauf wird im nachfolgenden Artikel 
		hingewiesen. 
		Vergleichsweise viele Ungereimtheiten finden 
		sich in den neuen Regelplänen, welche neben redaktionellen bzw. in der 
		Praxis unschädlichen "kosmetischen" Fehlern (z.B. fehlerhafte 
		Verkehrszeichennummern oder Abbildungen, fehlende oder überflüssige 
		Fahrbahnmarkierungen, falschweisende Leitbaken usw.), auch grobe, mithin 
		sicherheitsrelevante Fehler enthalten. Hier sind insbesondere die 
		fehlenden zusätzlichen Signalgeber an den Fußgängerfurten der Regelpläne 
		B I/17 und  B I/19 zu nennen. Deshalb können insbesondere diese Regelpläne nicht ohne entsprechende Anpassungen angeordnet werden. 
		Zum Erfordernis zusätzlicher "Aufhaltesignalgeber" vor den Furten 
		- vgl. Regelplan B I/6. Auf 
		Grund der Vielzahl an Fehlern und Ungereimtheiten kann schon jetzt davon ausgegangen werden, dass eine 
		korrigierte Fassung der RSA 21 folgen wird. Wie viel Zeit diese 
		Überarbeitung benötigt, bleibt abzuwarten. |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
				
				Hinweise zu diesem ArtikelDa rsa-online.com inzwischen eine 
				wichtige Anlaufstelle für viele Anwender der RSA ist, 
				gebietet es die fachliche Verantwortung, auch auf die Fehler und 
				Probleme in den neuen RSA 21 hinzuweisen. Dabei geht es gar 
				nicht so sehr um einzelne grafische Fehlgriffe in den 
				Regelplänen oder typische Copy + Paste Fehler, sondern um die 
				praktischen Auswirkungen von mit guten Absichten eingeführten Änderungen, wie etwa den neuen Ankreuzmöglichkeiten in den 
				Regelplänen. Schon jetzt erreichen den Autor zahlreiche Anfragen 
				aus der Praxis, wie denn bestimmte Formulierungen in den RSA 21 
				zu werten seien, oder ob die ein oder andere Festlegung so richtig ist. Die Reaktionen in den bisher 
				durchgeführten Seminaren zu den Änderungen der RSA 21 
				fallen ähnlich aus.
 
				Auf Grund des Urheberrechts der FGSV, 
				hat sich der Autor dieser Website sicherheitshalber dazu 
				entschieden, die zu kommentierenden Textpassagen 
				in der Regel nicht zu zitieren, sondern nur auf die jeweilige 
				Fundstelle in den RSA 21 zu verweisen. Das ist für die Leser 
				durchaus sehr hinderlich, aber aktuell nicht anders zu lösen. 
				Die nunmehr notwendige kostenpflichtige Lizenzierung durch die FGSV, wie sie z.B. 
				durch kommerzielle Anbieter vorgenommen werden muss (Betrifft 
				Verlage ebenso, wie Dozenten im Bereich MVAS), lehnt der Autor 
				aus nachvollziehbaren Gründen ab. 
				 
				Im Zusammenhang mit dem umfassenden 
				Copyright der FGSV, welches in seinen Auswirkungen durchaus mit 
				dem von DIN-Normen (Beuth-Verlag) vergleichbar ist, erfolgt an 
				dieser Stelle der 
				Hinweis, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen als 
				Bestandteil gesetzlicher Regelungen (StVO) keinen 
				Urheberrechtsschutz genießen und daher auch im Falle der RSA 21 
				frei verwendet werden dürfen. Die in diesem Artikel enthaltenen 
				Auszüge von Regelplänen sind wiederum vom umfassenden Copyright 
				der FGSV freigestellt, da die RSA 21 ansonsten in der Praxis 
				nicht anwendbar wären. Die FGSV hat sich in einer Email 
				gegenüber dem Autor dazu bekannt, Zitat: "Forschung, Praxis 
				und Lehre zu unterstützen, in dem die Regelpläne kostenfrei 
				hergenommen werden können". 
				 |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Bestimmtheit an vielen Stellen aufgeweicht: "sollte" statt "ist" Gleich zu Beginn dieses Artikels 
				erfolgt Kritik, denn an nicht wenigen Stellen ist der verbindliche Charakter der RSA 
				im Zuge der Überarbeitung verloren gegangen. So ist in vielen Vorgaben und Anforderungen der RSA 21 
				ein "sollte" enthalten, während in den RSA 95 
				an gleicher Stelle von "müssen", "ist" oder 
				"sind" die Rede war.
 
				Die nunmehr vorgenommene Aufweichung folgt 
				dabei keinem bestimmten Prinzip, denn dort wo Ausnahmen aus 
				fachlicher Sicht durchaus vertretbar oder gar wünschenswert wären, werden diese teilweise nicht 
				eröffnet. An anderen Stellen findet sich wiederum eine "sollte-Bestimmung" 
				obwohl gerade dort eine eindeutige Formulierung bzw. eine 
				Beschränkung der Ermessensausübung sachdienlicher 
				wäre. 
				Da bereits die vergleichsweise 
				eindeutigen Vorgaben der RSA 95 in der Praxis oftmals 
				unberücksichtigt blieben, oder lediglich als "unverbindliche" Empfehlungen 
				abgetan wurden, ist zu befürchten, dass die jetzt vorgenommenen 
				sprachlichen Korrekturen die Qualität von Absicherungsmaßnahmen 
				negativ beeinflussen könnten und damit der Verkehrssicherheit womöglich 
				einen Bärendienst erweisen. 
				 
				Verkehrspolitisch scheint aber genau 
				das gewollt zu sein, denn der an vielen Stellen 
				eingesetzte "Sollte-Weichspüler" ist maßgeblich den Einflüssen 
				von Verkehrsjuristen auf Ebene des 
				Bundesverkehrsministeriums zuzuschreiben. Wenn man jetzt noch 
				bedenkt, dass im Zuge der Punktereform aus demselben Hause, ein wichtiges Druckmittel 
				der Behörden in Sachen mangelhafter Absicherung entfallen ist, nämlich der Punkt in Flensburg für Arbeiten ohne 
				verkehrsrechtliche Anordnung, zeichnet sich ein doch recht 
				fragwürdiges Gesamtbild. 
				Vor diesem Hintergrund bleibt 
				abzuwarten, ob die RSA 21 für eine deutliche Verbesserung der 
				Situation in der Praxis sorgen können, oder ob sie durch ihren 
				mitunter unverbindlichen Charakter zunehmend als bloße 
				Empfehlung wahrgenommen werden.  | 
				 
					
						|   | 
						RSA 95, Teil B 2.2.3 (2)[...] Es müssen 
						mindestens vier Stück je voll gesperrtem Fahrstreifen 
						bei einem seitlichen Abstand von 0,6 m bis 1 m 
						aufgestellt werden.
 |   |  
						|  |  |  |  
						|  | 
						RSA 21, Teil B 2.2.4 (2)"[...] Es 
						sollten mindestens vier Stück je voll gesperrtem 
						Fahrstreifen bei einem seitlichen Abstand von 0,6 m bis 
						1 m vorgesehen werden."
 |  |  
						|  |   |  |  
						|  | 
						RSA 95, Teil B 2.5.1 Über dem Schrankenblatt
						müssen 
						mindestens 3 einseitige Warnleuchten (gelbes Dauerlicht) 
						je gesperrtem Fahrstreifen angebracht sein, die synchron 
						geschaltet auch gelb blinken dürfen.
 |  |  
						|  |  |  |  
						|  | 
						RSA 21, Teil B 2.5.2 Über dem Schrankenblatt
						sollten 
						mindestens drei einseitige Warnleuchten (gelbes 
						Dauerlicht) je gesperrtem Fahrstreifen angeordnet sein, 
						die synchron geschaltet auch gelb blinken dürfen.
 |  |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Urheberrecht und Copyright Im Übrigen trägt die neue 
				Eigenschaft der RSA 21 als urheberrechtsgeschütztes Regelwerk der FGSV 
				einen nicht unerheblichen Teil zur vorbenannten Problematik bei. Im 
				Falle von technischen Regelwerken und Wissensdokumenten ist ein 
				entsprechendes Copyright zweifellos berechtigt - wobei auch in 
				diesem Bereich ein umfassendes Wissen einem großen Anwenderkreis 
				vorenthalten bleibt, da die Dokumente kostenpflichtig sind. Dies 
				ist aber eher ein Problem der finanziellen Ausstattung bzw. 
				Bereitschaft insbesondere im Bereich der zuständigen Behörden - denn gerade 
				dort beklagen viele Beschäftigte eine Ausstattung mit 
				unzureichenden oder veralteten Vorschriften und Regelwerken.
 
				Bei einem 
				derart StVO-nahen verkehrsrechtlichen Regelwerk wie den RSA 21 (mithin in der 
				Funktion der VwV-StVO zur verkehrsrechtlichen Sicherung von 
				Arbeitsstellen an Straßen), darf die neue Situation durchaus 
				kritisch hinterfragt werden. Zwar sind inzwischen zumindest die 
				Regelpläne vom Copyright freigestellt, die textlichen Teile der 
				RSA 21 sind 
				jedoch weiterhin vom Urheberrecht erfasst. Dabei geht es gar 
				nicht darum, dass das Gesamtwerk nunmehr 45 Euro kostet, 
				sondern um die Tatsache, dass z.B. das Kopieren einzelner 
				Inhalte (auch digital aus der bereitgestellten PDF-Datei), immer 
				das Urheberrecht bzw. Copyright berührt. Darüber sollten sich 
				die Anwender in jedem Fall bewusst sein. Die RSA 95 waren 
				hingegen noch unter der Herausgeberschaft 
				des Verkehrsministeriums erschienen und deshalb 
				gemeinfrei. Das wäre auch im Falle der RSA 21 zweckmäßiger. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Anforderungen an Verantwortliche - MVAS Nachweis ist Pflicht Die RSA 21 konkretisieren die aus den RSA 95 übernommene Formulierung zum Verantwortlichen 
				dahingehend, dass dieser nur benannt werden 
				kann, wenn die definierten Voraussetzungen erfüllt werden. Die 
				Einschränkung 
				"nur" fehlte bisher. Neu ist der aus den ZTV-SA 
				entnommene Verweis auf die deutsche Sprache als Vorraussetzung, 
				da es diesbezüglich insbesondere im Zuge von 
				Baustellenkontrollen immer wieder zu Problemen kam bzw. kommt.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Mit den RSA 21 muss nun auch im Zuge 
				der verkehrsrechtlichen Anordnung ein Schulungsnachweis nach MVAS vorliegen - also nicht wie bisher nur vertragsrechtlich, 
				sondern auch verkehrsrechtlich. Das mögliche Absehen bei 
				"Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen", liegt 
				allein im Ermessen 
				der zuständigen Behörde und kann daher beim Vorliegen 
				entsprechender Sachgründe auch unterbleiben. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				In diesem Zusammenhang sollten 
				natürlich die anordnenden Behörden in den Fokus rücken, denn 
				auch sie haben entsprechenden Schulungsbedarf und werden deshalb 
				als eigene Schulungsgruppe im MVAS geführt. Seminare oder 
				Weiterbildungen bleiben in diesem Bereich jedoch oftmals 
				verwährt, oder sie gelangen allenfalls dann zur Umsetzung, wenn 
				die Angestellten eine solche Schulung gegenüber ihrem 
				Dienstherrn mit Nachdruck einfordern. 
				Insofern muss klar sein, dass die neue verkehrsrechtliche Schulungsverpflichtung 
				des Verantwortlichen ad absurdum geführt wird, wenn z.B. der 
				Sachbearbeiter in der Verkehrsbehörde selbst über keine 
				ausreichenden Fachkenntnisse insbesondere bezüglich der RSA 21 verfügt. Schulungen nach MVAS sollten 
				daher ausdrücklich nicht auf die Verantwortlichen (i.S.d VAO) 
				beschränkt bleiben, sondern in erster Linie auch die anordnenden 
				Behörden betreffen. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Neue Unterscheidung der 
				Arbeitsstellen Die Unterscheidung der Arbeitsstellen 
				wurde um "Arbeitsstellen von längerer 
				Dauer unter besonderen Bedingungen" ergänzt. Hiervon sind 
				u.a. so genannte "Turbo-Baustellen" erfasst, also technisch und 
				logistisch ausgeklügelte Maßnahmen, bei denen eine komplette 
				Deckensanierung auf BAB insgesamt nicht länger als vier Tage 
				dauert. Entsprechend wird zur Minimierung der Eingriffe in den 
				fließenden Verkehr auf eine langwierige Einrichtung der sonst 
				üblichen Behelfsverkehrsführung (Auf- Um und Abbau) verzichtet.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Die Arbeitsstellen von kürzerer 
				Dauer werden jetzt in Tagesbaustellen (während der 
				Tageshelligkeit) und Nachtbaustellen (bei Dunkelheit) 
				unterschieden. Für die Abgrenzung von Arbeitsstellen längerer 
				Dauer wurde ein Zeitraum von 24 Stunden definiert. Hierbei ist 
				das Bestehen der arbeitsstellenbedingten Verkehrsführung 
				relevant und nicht die Dauer der reinen Bautätigkeit. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Definition Verkehrsbereich Als Gegenpart zu den 
				Vorgaben der ASR A5.2 (Arbeitsschutz), legen die RSA 21 die 
				Definition des Verkehrsbereichs aus verkehrsrechtlicher Sicht 
				fest. Dieser beschreibt die verkehrs- bzw. verwaltungsrechtliche 
				Zuständigkeit der nach § 45 StVO anordnenden Behörde. Der Verkehrsbereich endet 
				z.B. an der dem Verkehr zugewandten Kante einer Leitbake oder 
				temporären Schutzeinrichtung. Gleiches gilt für 
				Absperrschrankengitter z.B. auf Geh- und Radwegen.
 | 
					
						|   | 
						RSA 21, Teil A 1.1 (10) Bild A-1 |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		 |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Die Grafik stellt den räumlichen 
				Geltungsbereich der RSA 21 und der ASR A5.2 dar. Der 
				Verkehrsbereich endet zwar gemäß RSA 21 an der dem Verkehr 
				zugewandten Kante einer Leitbake (gilt auch für Leitkegel, 
				Absperrschrankengitter oder temporäre Schutzeinrichtungen), die 
				Anordnungskompetenz der Behörde betrifft aber natürlich auch die 
				Leitbake insgesamt. Zudem sind bei der Bemessung des 
				Verkehrsbereichs bzw. des Arbeitsbereichs die Aufstellflächen der 
				jeweiligen Absperrgeräte oder temporären Schutzeinrichtungen zu 
				berücksichtigen, denn diese Elemente sollen eben nicht wie 
				oftmals üblich im Baufeld stehen, sondern auf der noch 
				verbleibenden Fahrbahn. Der Trennschnitt bzw. die spätere 
				Deckennaht darf sich also nicht unmittelbar an der Grenze zum 
				definierten Verkehrsbereich befinden. 
				Hinsichtlich der Bemessung der 
				verbleibenden Fahrstreifen ist im Falle einer Breitenbeschränkung durch 
				Zeichen 264 ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 25cm 
				(beidseitig) zu berücksichtigen. Eine Beschränkung auf 2,20m tatsächliche 
				Breite, bedarf also eines mindestens 2,70m breiten Fahrstreifens 
				(vom Fahrbahnrand bzw. Bordstein bis zur Leitbake). 
				 
				Die 
				Handlungshilfe zur ASR A5.2 enthält in diesem Fall einige Fehler, 
				denn dort ist die Fahrstreifenbreite mit 2,20m 
				angegeben. Abzüglich des seitlichen Sicherheitsabstandes dürften 
				Fahrzeuge dann eigentlich nicht breiter als 1,70m sein (Angabe auf Zeichen 264). 
				Abgesehen davon kann auf einem 2,20m breiten Fahrstreifen keine Andienung der Baustelle mittels LKW erfolgen (z.B. Abfuhr 
				Fräsgut oder Anlieferung Asphaltmischgut). Die Handlungshilfe zu 
				RSA und ASR 5.2 kann ohnehin nur ein Hilfsmittel bei der Bewertung 
				sein, da sie noch auf den RSA 95 beruht und zudem viele Fehler 
				enthält. Von einer 1:1 Umsetzung ist abzuraten. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Neuer Abstand zu Aufgrabungen und Fräskanten Die RSA 21 enthalten eine pauschale 
				Festlegung zum Mindestabstand von Leitbaken und ähnlichen 
				Einrichtungen zu einer Fräs- oder Grabenkante (bisher 30cm innerorts 
				und 50cm außerorts) - wobei jetzt Bezug auf den Abstand zum 
				Verkehrsbereich (z.B. Außenkante Leitbake) genommen wird.
 
				Dieser Mindestabstand beträgt 
				einheitlich 50cm und gilt auch beim Einsatz temporärer Schutzeinrichtungen, 
				wobei hier natürlich noch deren Wirkungsbereiche (Verschiebung 
				bei Kollision) relevant sind. 
				Der in den RSA 21 neu definierte Mindestabstand soll sicherstellen, 
				dass ein entsprechender Sicherheitsraum für den Verkehr auch 
				dann besteht, wenn die relevanten Werte nach ASR A5.2 nicht zur 
				Anwendung kommen, weil z.B. keine Beschäftigten im Grenzbereich zum 
				Verkehr tätig sind.  
				
				 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Situation in der 
				Praxis: Leitbaken im Baufeld oder unmittelbar an der Fräskante | 
				50cm Mindestabstand nach 
				RSA 21: Ergibt etwa
				eine Schuhbreite von der Fußplatte zur Fräskante. Die ASR A5.2 
				sind gesondert zu beachten! |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Da in der Praxis niemand exakt 
				nachmessen wird, hilft die hier vorgestellte Faustregel (eher 
				Fußregel): Zwischen der Fußplatte der Leitbake und einer Fräs- 
				bzw. Grabenkante muss mindestens etwa eine Schuhbreite 
				Platz sein. Es kommt dabei natürlich nicht auf die tatsächliche 
				Schuhgröße an, sondern darauf, dass die Leitbake bzw. deren 
				Fußplatte nicht bündig an der Kante steht und erst recht nicht 
				halb oder ganz im Arbeitsbereich. Die vorgestellte "Fußregel" 
				gilt als Hilfsmittel selbstverständlich nur im Anwendungsbereich der RSA 21, sofern keine 
				Personen im Grenzbereich zum Straßenverkehr tätig sind. Die 
				Bemessung nach ASR A5.2 ist hiervon nicht erfasst. Die 
				Begrifflichkeit "Mindestabstand" bedeutet natürlich, dass auch 
				deutlich größere Maße erforderlich sein können. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Abstand von Absperrschrankengittern zu Aufgrabungen 0,30m Die bisher in den RSA 95 
				enthaltenen 15cm Abstand zu Aufgrabungen auf Geh- und Radwegen 
				wurden gestrichen. Stattdessen sind in den RSA 21 nun mindestens 
				0,30m Abstand zwischen Absperrschrankengittern und Aufgrabungen 
				vorgesehen. Da eine standsichere Aufstellung im Regelfall die 
				Ausrichtung der Fußplatten quer zum Absperrschrankengitter 
				erfordert, kann sich der notwendige Abstand bereits deshalb 
				entsprechend erhöhen. Dies ist bei der Bemessung der 
				verbleibenden Mindestbreiten sowie der bauseitig benötigten 
				Platzbedarfe zu berücksichtigen.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Typische Ausführung 
				einer "Absicherung" im Bereich von Geh- und Radwegen. 
				Insbesondere im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen 
				Versorgungsträger und beim Breitbandausbau sind derartige 
				Nachlässigkeiten an der Tagesordnung. | 
				Abgesichert wird 
				meist "irgendwie" und in der Regel mit zu wenig Material. Vor 
				allem das Weglassen jeder zweiten Fußplatte hat sich in der 
				Praxis inzwischen etabliert, auch wenn dies ausdrücklich 
				unzulässig ist. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Längsabstände von 
				Leitbaken und Leitkegeln reduziert Die bisher definierten Längsabstände 
				von Leitbaken und Leitkegeln werden in der Praxis teilweise sehr 
				großzügig bemessen - im Sinne eines möglichst geringen 
				Materialeinsatzes. Nicht selten entstehen dadurch viel zu große 
				Lücken, welche der eigentlichen Funktion einer Längsabsicherung 
				nicht gerecht werden.
 
				In den RSA 21 wurden diese Maße 
				reduziert, indem das Strich-Lücke-Verhältnis von Fahrbahnmarkierungen 
				aufgegriffen wird. Damit kann diese - sofern als Leitlinie 
				ausgeführt - als Orientierung dienen. Mindestens an jedem 
				Markierungsstrich soll folglich eine Leitbake stehen, wobei es 
				nicht darauf ankommt, ob dies am Beginn, in der Mitte oder am 
				Ende ist; sondern dass die Abstände diesbezüglich einheitlich 
				sind. | 
					
						|  | 
						RSA 21, B 2.2.5 (1) |  |  
						|  | 
						RSA 21, C 2.2.3 (2) |  |  
						|  | 
						RSA 21, D 2.2.5 (1) |  |  
						|  |  |  |  
						|  |  |  |  |  |  
						|  | Leitbaken und Leitkegel | RSA 21 | RSA 95 |  |  
						|  | innerorts | 9m | 10m |  |  
						|  | Landstraßen | 12m | 20m |  |  
						|  | Autobahnen | 18m | 20m |  |  
						|  | Z 605 auf Leitschwelle 
						und -bord |  |  |  |  
						|  | innerorts | 5m | 5m |  |  
						|  | außerorts | 10m | 10m |  |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Während die Änderungen im 
				innerörtlichen Bereich (Strich+Lücke 9m, bisher max. 10m 
				Abstand), 
				sowie auf Autobahnen (Strich+Lücke 18m, bisher max. 20m 
				Abstand) 
				moderat ausfallen, 
				ergibt sich auf Landstraßen fast die doppelte Menge an Leitbaken 
				oder Leitkegeln (Strich+Lücke 12m, bisher max. 20m Abstand). Hierzu ist 
				allerdings zu sagen, dass die meisten Arbeitsstellen auf Landstrassen auf Grund der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 
				(50km/h) eher mit innerörtlichen Verhältnissen vergleichbar 
				sind, als mit Autobahnen. Insofern sind die 12m in Anlehnung an 
				den Abstand an innerörtlichen Arbeitsstellen (9m) durchaus sachgerecht. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Anhand der Leitlinie (sofern 
				vorhanden) lassen sich die Mindestabstände vergleichsweise 
				einfach realisieren: An jedem Strich steht eine Leitbake | 
				Deutlich zu großer Abstand zwischen 
				den Leitbaken einer Längsabsperrung. 
				Auf Landstraßen waren bisher max. 20m zulässig, jetzt sind es 
				nur noch max. 12m. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Arbeitsschutz fast vollständig gestrichen Es bleibt auch künftig bei der konsequenten Trennung von 
				bautechnischen Belangen bzw. Arbeitsschutz (ASR A5.2) und der 
				Sicherheit bzw. Leichtigkeit des Verkehrs (RSA 21). In der Folge 
				ist weiterhin eine intensive Abstimmungsarbeit erforderlich, da 
				alles was die RSA 21 enthalten (insbesondere die Regelpläne) 
				unter dem Vorbehalt der Realisierbarkeit aus bautechnischen und 
				arbeitsschutzrechtlichen Aspekten steht. Wie beschrieben kann 
				die Handlungshilfe zur ASR A5.2 und RSA hierbei nur bedingt Hilfestellung 
				geben. Sie 
				kann allenfalls hilfsweise herangezogen werden.
 |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Jahresanordnung und 
				Jahresgenehmigung Zunächst der unmissverständliche 
				Hinweis des Autors, dass die beliebten Jahresanordnungen 
				regelmäßig nichtig und damit im Grunde "verboten" sind.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Der korrekte Begriff lautet Jahresgenehmigung, welche 
				wiederum 
				im Rahmen von Jahresverträgen erteilt wird und 
				bereits in den RSA 95 als "vereinfachtes Verfahren" definiert 
				war. Diese Passage wurde in die RSA 21 
				unverändert übernommen (aus der damaligen "Bundespost" 
				wurden lediglich "Betreiber von Versorgungs- und 
				Telekommunikationsnetzen"). Wesentliche Änderung ist die 
				Konkretisierung, dass für jeden Einzelfall 
				ausdrücklich angeordnet wird. Das war aber im Grunde schon immer so 
				und wird in den RSA 21 nur noch einmal explizit genannt bzw. 
				konkretisiert. Entsprechend muss auch bei Jahresverträgen bzw. 
				Jahresgenehmigungen  jede einzelne Arbeitsstelle gesondert 
				beantragt und die jeweilige Absicherungsmaßnahme  konkret angeordnet werden. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Das kommt dabei heraus, wenn es 
				privaten Dritten überlassen bleibt, wie sie ihre Arbeitsstellen 
				absichern (in diesem Fall ein privatisierter 
				Straßenbetriebsdienst). Auf Grund der vorgeschriebenen 
				Mindestgeschwindigkeit (Zeichen 275-50 im Bildhintergrund) muss 
				der Verkehrsteilnehmer hier exakt 50km/h fahren, nicht 
				mehr (Zeichen 274), nicht weniger (Zeichen 275). Wie gut, dass die 
				zulässige Höchstgeschwindigkeit am Standort der 
				Lichtzeichenanlage 
				automatisch aufgehoben wird, bedingt durch die Kombination mit 
				Zeichen 131. In der Arbeitsstelle darf man also wieder 
				schneller fahren. Das ist für den Verkehrsteilnehmer praktisch, 
				aber so sicherlich nicht beabsichtigt. | 
				Auch an dieser Stelle wurde aus rein 
				privatem Ermessen des beauftragten Unternehmens "irgendetwas" 
				umgesetzt. Durch das Auskreuzen der ortsfesten Beschränkung auf 
				70km/h gilt hier nun gar kein beschildertes Tempolimit mehr. Allenfalls erwirkt 
				Zeichen 123 eine Geschwindigkeitsreduzierung (§40 Abs. 1 StVO), 
				welche aber nach der Arbeitsstelle endet. Im Übrigen ist das ein 
				schönes Beispiel für die Unzulässigkeit der pauschalen 
				Anforderung "entgegenstehende Verkehrszeichen sind 
				auszukreuzen". Ohne konkrete Benennung, welche 
				Verkehrszeichen oder Wegweiserinhalte wie auszukreuzen sind, ist 
				die verkehrsrechtliche Anordnung unbestimmt. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Anwendung der Regelpläne - konkrete Prüfung der Örtlichkeit Regelpläne werden deshalb "Regelpläne" genannt, weil sie 
				in der Regel nie 1:1 angewandt werden können. Diese 
				natürlich nicht ganz ernst gemeinte Aussage beschreibt das seit 
				jeher bestehende Erfordernis, die konkrete Örtlichkeit 
				hinsichtlich der Umsetzung eines zur Anordnung vorgesehenen 
				Regel- bzw. Verkehrszeichenplanes sehr sorgfältig zu prüfen. 
				Dies ist vor allem Aufgabe der anordnenden Behörde, welche sich 
				diesbezüglich nicht blind auf die Vorarbeit des Antragstellers 
				verlassen darf.
 | 
					
						|  | 
						RSA 21 Teil A 
						1.3.1 (9) |  |  
						|  | 
						RSA 21 Teil A 1.4 (1) |  |  
						|   | 
						RSA 21 Teil A 1.5 (2) 
						und (3) |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Es bedarf in der Praxis im Grunde 
				immer kleinerer oder auch größerer Anpassungen der in 
				Regelplänen abgebildeten Standardsituationen, weshalb die 
				Erstellung eines gesonderten Verkehrszeichenplans eigentlich den 
				Regelfall darstellt. Hierzu dienen die in den Teilen B bis D der 
				RSA enthaltenen Regelpläne lediglich als Grundlage und 
				genauso ist es in den RSA 21 im Teil A unter 1.5 (3) 
				formuliert. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Typische Situation in der Praxis: 
				Die anordnende Behörde hat den beantragten Regelplan 
				offensichtlich nur "durchgewunken", ohne die erforderliche 
				Prüfung der Örtlichkeit vorzunehmen. Diese Prüfung ist seitens 
				des Antragstellers natürlich auch nicht erfolgt, sonst hätte er 
				die überflüssigen Zeichen 274 nicht beantragt, sondern die 
				bereits vorhandene Beschilderung als Bestand ausgewiesen. Die 
				Mitarbeiter der hier zuständigen Verkehrssicherungsfirma haben 
				wiederum "pflichtbewusst" ihren Auftrag ausgeführt und ziehen 
				das Ergebnis offenbar nicht in Zweifel. 
				 |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Hierzu ist allerdings auch zu sagen, 
				dass den mit der Ausführung beauftragten Personen selbst bei 
				solchen Situationen kein Ermessen verbleibt. Eigenmächtig 
				dürfen sie die fälschlicherweise angeordneten Verkehrszeichen 
				nicht weglassen. Sie sollten das Problem - sofern sie 
				es denn überhaupt als solches erkennen - zumindest gegenüber 
				ihren Vorgesetzten bzw. dem Auftraggeber kommunizieren, damit 
				die anordnende Behörde (die hier schlichtweg ihre Arbeit nicht 
				gewissenhaft erledigt hat), entsprechende Änderungen veranlassen 
				kann. Während die gezeigte Doppelung 
				zwar unsinnig, aber verkehrsrechtlich unschädlich ist, kann an anderer Stelle auch 
				mal ein höheres Tempolimit gelten, als ortsfest beschildert, 
				oder es werden Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgehoben, obwohl 
				sie fortbestehen müssen: |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		 |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Hier wurde im Zuge einer Baumaßnahme 
				eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50km/h angeordnet und das ortsfeste 
				Zeichen 274-70 weggedreht - soweit ist das auch erst einmal 
				korrekt. | 
				Allerdings erfolgt die Aufhebung 
				mittels Zeichen 282, obwohl auf der nachfolgenden Strecke 
				eigentlich die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70km/h gelten 
				soll (weggedrehtes ortsfestes Zeichen 274). |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		 |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Besonders interessant wird es, wenn 
				die unbedarfte Anordnung von Zeichen 278 oder 282 auf baulich 
				getrennten Fahrbahnen dafür sorgt, dass auf einer sonst  
				geschwindigkeitsbeschränkten Strecke (im gezeigten Fall 80km/h) 
				plötzlich Richtgeschwindigkeit bzw. kein Tempolimit gilt (§3 
				StVO). |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Dies ist übrigens auch dann 
				der Fall, wenn im Zuge von Arbeitsstellen Vorschriftzeichen und 
				Gefahrzeichen kombiniert werden (z.B. Zeichen 123 und 274-50). 
				Mit deren automatischer Aufhebung am Ende der Arbeitsstelle 
				gilt dann auf baulich getrennten Fahrbahnen ebenfalls Richtgeschwindigkeit. 
				Stattdessen ist in solchen Fällen die 
				ortsfest angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung wieder neu zu 
				beschildern - im nachfolgenden Beispiel sind das 100m/h. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		 |  | 
	
		|  | 
				Ankündigung einer 
				Arbeitsstelle via Zeichen 123 und Zeichen 274-50. Dadurch greift 
				die automatische Aufhebung am Ende der Arbeitsstelle gemäß StVO. |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Die eigentliche 
				Arbeitsstelle ist eindeutig erkennbar. | 
				Ende der 
				Arbeitsstelle. Hier müsste Zeichen 274-100 angeordnet werden. Da 
				dies versäumt wurde, gilt nachfolgend Richtgeschwindigkeit bzw. 
				gar kein Tempolimit (§3 StVO). |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Regelpläne für Kreisverkehre und deren Anwendbarkeit Wie alle Regelpläne stehen auch die Regelpläne 
				für Kreisverkehre zunächst unter dem Vorbehalt der 
				bautechnischen Realisierbarkeit; insbesondere den Arbeitsschutz 
				und damit die Anforderungen der ASR A5.2 betreffend. Im 
				Regelfall wird die Gefährdungsbeurteilung eine Vollsperrung zur 
				Folge haben - und zwar sowohl beim Umbau einer Kreuzung zu einem 
				Kreisverkehr, als auch bei der Sanierung vorhandener 
				Kreisverkehre. Hierzu muss man wissen, dass die jeweiligen 
				Kreisverkehr-Regelpläne der RSA 21 viele Jahre vor dem Inkrafttreten der ASR 
				A5.2 entwickelt wurden.
 
				Ein weiteres Problem stellt die 
				Berücksichtigung der erforderlichen Radien und Schleppkurven 
				dar, insbesondere in den Plänen B I/16 und C I/12. Zwar 
				enthalten die Pläne die Ankreuzoption  
				[  ] Befahrbarkeit mittels 
				Schleppkurven geprüft  
				jedoch dürfte dieses Feld in der 
				Praxis meist leer bleiben. Damit wäre der Plan aber im Grunde 
				nicht anordnungsfähig (mehr dazu in den Erläuterungen zu den 
				Auswahlmöglichkeiten). Auch die Einhaltung einer Fahrbahnbreite 
				von min. 3m dürfte vor allem im Bereich der Kreisfahrbahn und 
				unter Berücksichtigung der genannten Schleppkurven in der Praxis 
				eher schwierig werden. 
				
				
				 Vorfahrt, Vorrang und Lichtzeichenanlage Ein umfassender Anpassungsbedarf der vorliegenden Pläne 
				ergibt sich aus dem Einsatz einer Lichtzeichenanlage in 
				Kombination mit einem Kreisverkehr. Das beginnt bereits damit, 
				dass viele Kreisverkehre mit Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) in 
				den jeweiligen Zufahrten ausgestattet sind, welche jedoch im 
				Bereich von Lichtzeichenanlagen nicht angelegt werden dürfen 
				(vgl. R-FGÜ).
 
				Problematisch ist auch die besondere 
				Vorfahrtsituation an Kreisverkehren (§ 8 Abs. 1a StVO), wonach 
				der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt hat, wenn Zeichen 215 
				unter Zeichen 205 angeordnet ist. Wer im Kreisverkehr unterwegs ist, 
				weil er z.B. aus einer unsignalisierten Grundstücksausfahrt in 
				den Arbeitsstellenbereich eingefahren ist, hat auf der 
				Kreisfahrbahn Vorfahrt, während eine der Zufahrten "Grün" 
				signalisiert bekommt. Dies gilt auch für den Fall, dass jemand 
				mit seinem Fahrzeug im Kreisel einige Runden dreht und diesen 
				dann abseits aller definierten Signalzeiten in eine beliebige 
				Richtung verlässt. | 
					
						|  | 
						RSA 21 Teil B, Regelpläne 
						B I/16, B I/17 und B IV/4 |  |  
						|  | 
						RSA 21 Teil C, Regelpläne 
						C I/12, C I/13 und C II/8 |  |  
						|  |  |  |  
						|  | 
						 |  |  
						|  | 
						Die 
						Regelpläne zu Kreisverkehren bedürfen umfassender 
						Anpassungen in verkehrsrechtlicher und 
						verkehrstechnischer Hinsicht. Wie bei allen Regelplänen 
						wurden die Anforderungen der ASR A5.2 nicht 
						berücksichtigt. |  |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Bloßes Entfernen der Zeichen 205 und 
				215 ist in der Regel unzureichend, da einerseits die Markierung 
				auf der Kreisfahrbahn (Fahrbahnbegrenzung) weiterhin Vorfahrt 
				suggeriert und andererseits auch eine "Rückfallebene" im Falle 
				eines Defekts der Lichtzeichenanlage erforderlich ist. Entsprechend bedarf es insbesondere im Falle von Kreisverkehren 
				immer eines individuellen Verkehrszeichenplanes, in welchem die 
				beschriebenen verkehrsrechtlichen und verkehrspraktischen 
				Konfliktsituationen umfassend und vor allem in Bezug auf die 
				konkrete Örtlichkeit berücksichtigt sind. Hierzu dienen 
				die Absicherungsvarianten der Kreisverkehr-Regelpläne allenfalls 
				als Vorlage. Eigenständig lassen sich diese Regelpläne aber 
				eigentlich nicht anordnen. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Auswahlmöglichkeiten in den Regelplänen ...und die Folgen Die Regelpläne enthielten bereits in 
				den RSA 95 einen Seiten- bzw. Randtext, in welchem wichtige 
				Festlegungen oder Konkretisierungen enthalten waren. In der 
				Praxis blieb dies meist unberücksichtigt, denn alle Beteiligten 
				haben oftmals nur anhand der Abbildungen im Plan gearbeitet - von der 
				Antragstellung über die Anordnung bis zu Ausführung und 
				Kontrolle.
 
				Die neuen Regelpläne der RSA 21 
				enthalten für bestimmte Situationen angepasste 
				Auswahlmöglichkeiten im Seiten- bzw. Randtext. Im Falle von 
				Absperrgeräten sind die jeweiligen Elemente als 
				Graustufen-Grafik in den Regelplänen enthalten - daher sind 
				diese optional. Die Anordnung dieser abweichenden 
				oder zusätzlichen Einrichtungen wird durch die benannten Ankreuzmöglichkeiten 
				im Seiten- bzw. Randtext erleichtert. 
				Bei genauer Betrachtung ergeben sich 
				durch diese Neuerung aber wesentliche Auswirkungen auf die 
				bisherige Ausschreibungs- und Anordnungspraxis, die jetzt anders 
				gehandhabt werden muss als bisher (wobei die bisherige 
				Verfahrensweise 
				meist falsch bzw. unzulässig war). 
				So genügt es im Zuge der 
				Ausschreibung eben nicht, in einer 
				LV-Position lediglich einen Regelplan zu benennen, da hierdurch 
				nicht klar wird, welche der optionalen Möglichkeiten vorgesehen sind. Dies setzt sich bei der Antragstellung fort, 
				da zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt ist, welche Kreuze die anordnende Behörde setzen 
				wird. Steht das nicht bereits im Vorfeld fest, wird die Maßnahme 
				nur schwer bis gar nicht kalkulierbar. 
				Ähnlich verhält es sich bei der 
				Vorbereitung der Antragstellung durch den (Bau-) Unternehmer, 
				welcher die Beantragung der VAO ggf. in die Hände einer 
				Verkehrssicherungsfirma gibt. Verfügt diese z.B. nicht über 
				Leitschwellen, wird sie das Kreuz im nebenstehenden Auswahlfeld 
				vermutlich bei [x] gelbe Markierung setzen. Auch der umgekehrte 
				Fall ist möglich, daher wenn sich Bauunternehmer und ggf. 
				Verkehrssicherungsfirma einig sind, dass sie z.B. aus 
				technischen und wirtschaftlichen Gründen keine gelbe Markierung 
				(Folie) applizieren wollen, sondern lieber wiederverwendbare [x] 
				Leitschwellen einsetzen.  | 
					
						|  | 
						 |  |  
						|  |  |  |  
						|   | 
						Beispiel für 
						die umfassenden Auswahlmöglichkeiten in Regelplan B II/7 
						(betrifft auch andere Regelpläne). Mit einer pauschalen 
						Benennung dieses Planes ist weder eine korrekte 
						Kalkulation, noch eine korrekte Ausführung möglich (z.B. 
						Leitschwelle anstelle Folienmarkierung). Es handelt sich 
						nicht nur um optionale Möglichkeiten, sondern um 
						eine verpflichtende Auswahl. |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Wie auch immer die Auswahl der 
				Antragsteller erfolgt: Die anordnende Behörde kann letztendlich 
				ihr Kreuz bei [x] Leitbord setzen. Dies betrifft auch die in allen 
				derartigen Regelplänen enthaltene Option zur Anordnung von 
				Absperrschrankengittern auf dem Gehweg gegenüber. Während der 
				Auftraggeber in seinem LV, oder der Bauunternehmer bzw. die 
				Verkehrssicherungsfirma diese für nicht notwendig halten können, 
				kann die anordnende Behörde aus ihrer eigenen fachlichen 
				Bewertung heraus diese Position ankreuzen und damit anordnen. 
				Insofern bieten die neuen Auswahloptionen zwar eine einfache 
				Möglichkeit, zusätzliche Einrichtungen zu berücksichtigen, die 
				Kalkulation der jeweiligen Absicherungsmaßnahme wird dadurch 
				aber nicht einfacher. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Der Regelplan als wichtiges Dokument Die neuen Auswahlmöglichkeiten im 
				Seitentext haben 
				letztendlich zur Konsequenz, dass der jeweilige 
				Regelplan zum "Formular" wird, welcher mit den entsprechend 
				angekreuzten Inhalten eigentlich schon im Zuge der 
				Ausschreibung; mindestens aber ab der Beantragung und dann über die Anordnung, bis 
				zur Umsetzung und Bereithaltung (zwecks Kontrolle vor Ort), "weitergereicht" werden muss. Es 
				ist damit notwendig, den angeordneten Regelplan mit Behördenstempel und 
				Unterschrift zu versehen und dieses "amtliche" Dokument dann im weiteren 
				Prozess allen Beteiligten zur Verfügung zu stellen.
 
				
				Anmerkung: Bereits deshalb wäre das umfassende 
				Copyright der FGSV auf die Regelpläne nicht anwendbar. 
				Was jetzt natürlich nicht mehr 
				funktioniert ist die rein textliche Benennung eines Regelplanes 
				in der verkehrsrechtlichen Anordnung, insbesondere gegenüber den 
				mit der Ausführung befassten Stellen. Das Bauunternehmen kann 
				also z.B. eine Verkehrssicherungsfirma nicht mit der Ausführung 
				beauftragen, ohne den konkret angeordneten Regelplan (inkl. angekreuzter 
				Optionen) beizufügen. Die bloße Benennung z.B. "Regelplan CI/5" 
				genügt folglich nicht. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Verkehrszeichenplan hat Priorität - Regelpläne sind nicht "all 
				inclusive" Bei genauer Betrachtung wird die in 
				den RSA 21 enthaltene Maßgabe zur Einreichung eines 
				Verkehrszeichenplanes durch die neuen Auswahlmöglichkeiten 
				konterkariert, denn es entsteht der Eindruck, dass die einzelnen 
				Regelpläne alle Eventualitäten abdecken - dem ist aber nicht so. 
				Tatsächlich eröffnen sich bei der Betrachtung der einzelnen 
				Auswahlmöglichkeiten viele weitere Optionen, die aber den Umfang 
				des Seitentextes sprengen würden.
 
				In einigen Plänen müssten 
				zusätzliche Auswahlmöglichkeiten enthalten sein, sie 
				fehlen aber. Letztendlich muss allen Beteiligten klar sein, dass 
				die zum Ankreuzen vorgesehen Optionen die erforderliche Bewertung der konkreten 
				Örtlichkeit nicht ersetzen, sondern nur ausgewählte Kriterien 
				enthalten. Es wird also auch bei einem vollständig "ausgefüllten" Regelplan immer noch weiteren Anpassungsbedarf geben, wodurch 
				wieder das allgemeine Erfordernis zur Einreichung eines 
				Verkehrszeichenplanes in den Vordergrund rückt. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Verantwortung und Haftung bei nachlässiger Behördenarbeit Im Zusammenhang mit den neuen 
				Auswahlmöglichkeiten stellt sich zwangsläufig die Frage, wie zu 
				verfahren ist, wenn die anordnende Behörde ihre Befugnisse und 
				Pflichten nicht kennt bzw. wissentlich nicht ausübt - indem sie 
				z.B. im Regelplan keine Auswahl trifft, obwohl dies fachlich 
				geboten und für die Anordnung notwendig wäre. Denn die 
				enthaltenen Auswahlmöglichkeiten sind nicht immer nur optional 
				("nice to have"), sondern sie umfassen an vielen Stellen eine 
				verbindliche Festlegung der Kategorie "entweder - oder".
 
				Die eingangs gestellte Frage nach 
				der Verantwortung betrifft insbesondere die Auswahlmöglichkeiten 
				in Regelplänen mit Lichtzeichenanlagen, da hier das Ankreuzen 
				von Signalzeitenplan, Signallageplan und Phasenfolgeplan 
				vorgesehen ist. Zur Anordnungsbedürftigkeit dieser Parameter 
				vgl. RSA Teil A 1.4 (1) und (2) k), sowie RSA Teil A 3.2 (4). | 
					
						|  | 
						 |  |  
						|  |  |  |  
						|   | 
						
						Auswahlmöglichkeiten im Falle eines Regelplanes mit 
						Lichtzeichenanlage. Hier muss immer eine 
						Eintragung erfolgen. Unterbleibt das, bekundet dies eine 
						fehlerhafte Anordnung. |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Das ist soweit nicht neu und war 
				schon in den RSA 95 definiert, da es sich hierbei um die 
				Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben der anordnenden Behörde 
				handelt, die nicht dem privaten Ermessen des Ausführenden 
				überlassen sein dürfen. Die übliche Verfahrensweise in der 
				Praxis, bei welcher meist das Baustellenpersonal oder der 
				Monteur einer Verkehrssicherungsfirma die Lichtzeichenanlage 
				nach eigenen Gutdünken einstellen, ist seit jeher unzulässig.  
				Man könnte sogar im Falle eines 
				vorgeworfenen Rotlichtverstoßes die etwas spitzfindige 
				Argumentation ansetzen, dass keine behördliche Verkehrsregelung 
				vorliegt, sondern nur die einer Privatperson - und die ist 
				regelmäßig nichtig. Die zuständige Behörde hat via 
				Verkehrszeichen- oder Regelplan lediglich eine stilisierte 
				Lichtzeichenanlage 
				"angeordnet" (typisches "Ampelsymbol" Rot-Gelb-Grün, oder die Signalgeber-Darstellung gemäß RiLSA), mehr nicht. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Verantwortung des geschulten Verantwortlichen Unbeschadet der 
				vorgenannten 
				Betrachtung bleibt die praxisrelevante Frage, wie insbesondere 
				ein nach MVAS geschulter Verantwortlicher reagieren soll, wenn 
				hinsichtlich der im Seitentext des Regelplanes benannten 
				Kriterien (VTU) nichts angekreuzt ist und die jeweiligen 
				Unterlagen auch nicht als Anlage beigefügt sind. Darf er dann 
				aus seiner fachlichen Verantwortung heraus die Maßnahme 
				umsetzen, sprich die Lichtzeichenanlage in Betrieb nehmen? Im 
				Übrigen: Darf er dies, wenn die zuständige Behörde ihre Pflicht 
				zur Abnahme jeder Lichtzeichenanlage vor 
				Inbetriebnahme nicht wahrnimmt (vgl. RSA Teil A 1.6.2)? Wie 
				verhält sich eine Verkehrssicherungsfirma, die im Zuge ihrer 
				Beauftragung einen diesbezüglich nicht ausgefüllten Regelplan 
				ohne VTU als Anlage erhält? Lehnt sie den Auftrag ab?
 
				Vermutlich nicht. Letztendlich wird durch das fehlende 
				Ankreuzen bekräftigt, dass die verhaltensrelevanten Parameter 
				(StVO) der Lichtzeichenanlage nicht angeordnet sind - und zwar 
				aktenkundig. Wie 
				sich das im Falle eines Schadenseintritts später vor Gericht auswirkt, 
				sollte klar sein, denn im Grunde ist es bei der hier vorliegenden 
				Ausgangssituation von der Fahrlässigkeit zum Vorsatz nicht mehr weit. 
				Der Autor empfiehlt den jeweiligen 
				Verantwortlichen daher ausdrücklich, die notwendigen VTU immer 
				einzureichen bzw. deren explizite Anordnung einzufordern. 
				Ergänzend dazu sollte auch auf die vorgeschriebene 
				Abnahmepflicht der zuständigen Behörde bestanden werden. Angenehmer 
				Nebeneffekt des damit verbundenen planerischen Aufwandes: Es 
				können am Montagmorgen eben nicht 10 Arbeitsstellen mit 
				Lichtzeichenanlage gleichzeitig beginnen, sondern die Maßnahmen 
				starten erst, wenn jede einzelne Lichtzeichenanlage auf 
				Grundlage der angeordneten VTU abgenommen ist. Erst dann 
				geht die Lichtzeichenanlage und damit die Arbeitsstelle in 
				Betrieb. In der Praxis wird die Fräse zu diesem Zeitpunkt 
				natürlich schon 
				wieder aufgeladen, da die Straße bereits ohne Absicherung und 
				temporäre LSA abgefräst wurde - Zeit ist schließlich Geld  ;-) |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 abgestimmtes Verkehrskonzept vor Ausschreibung In diesem Zusammenhang sei 
				noch mal 
				ausdrücklich angemerkt, dass die übliche Verfahrensweise 
				"Verkehrssicherung 1 pauschal", in Kombination mit umfassenden 
				planerischen Vorarbeiten der Bieter und einer zu diesem Zeitpunkt 
				meist noch ungewissen Entscheidung der anordnenden Behörde, 
				unzulässig bzw. vergabewidrig ist.
 
				Die sachgerechte Kalkulation einer 
				Pauschalposition zur Verkehrssicherung bedarf stets der 
				Bereitstellung aussagefähiger Unterlagen wie Verkehrszeichen- 
				und Umleitungsplänen, welche zumindest in wesentlichen Punkten mit der später 
				anordnenden Behörde abgestimmt sind.  | 
					
						|  | 
						RSA 21 Teil A 1.5 (4)
						[Inhalt identisch mit RSA 95] |  |  
						|   | 
						RSA 95 Teil A 1.5 (4)Insbesondere bei größeren Arbeiten wird es sich 
						zumeist anbieten, daß die Behörde selbst ein 
						Verkehrskonzept erarbeitet und abstimmt, das zugleich 
						Aussagen über die Beschilderungen, Markierungen, 
						Absperrung, Verkehrsführung und -regelung enthält.
 |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Dieses Erfordernis ergibt 
				sich bereits aus der Anwendung der ASR A5.2, denn ohne eine 
				entsprechende Vorbetrachtung bleibt unklar, ob und wie später 
				gebaut werden kann. Als "Nebenprodukt" dieser notwendigen 
				Abstimmungsarbeit resultiert im Idealfall ein in allen 
				wesentlichen Details abgestimmtes Verkehrskonzept, welches dann 
				der Ausschreibung beigefügt wird. Erst dann funktioniert "1 
				pauschal", da sich die Bieter zur Kalkulation auf 
				dieselbe, in allen Belangen aussagekräftige Grundlage stützen 
				können. 
				In der Praxis kalkulieren 
				stattdessen verschiedene Unternehmen vollkommen ins Blaue 
				hinein, und erstellen hierzu in Vorleistung einen 
				Verkehrszeichenplan (ebenfalls LV-Position) nach eigenen 
				Gutdünken. Solche umfangreichen Vorarbeiten sind durch die VOB 
				nicht vorgesehen und werden dem unterlegenen Bieter auch 
				nicht vergütet. Letztendlich kommt das böse Erwachen, wenn sich 
				die Situation vor Ort ganz anders darstellt und die 
				Verkehrsbehörde vom Angebot abweichende Maßnahmen trifft. All dies entspricht 
				seit jeher nicht den VOB. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Berücksichtigung der "schwächeren" 
				Verkehrsteilnehmer Die RSA 21 enthalten an 
				verschiedenen Stellen Änderungen in Bezug auf die Interessen der "schwächeren" 
				Verkehrsteilnehmer. Während in den RSA 95 noch der motorisierte 
				Straßenverkehr im Vordergrund stand, erfahren die Bedürfnisse 
				von behinderten Menschen, Fußgängern und Radfahrern eine 
				deutlich höhere Gewichtung. Beschilderungen der Kategorie 
				"Radfahrer absteigen" gehören damit (theoretisch) ebenso der Vergangenheit an, 
				wie lediglich 0,80m breite Radverkehrsführungen oder fehlende Anrampungen im 
				Bereich von Notwegen (die jetzt rollstuhlgerecht auszuführen 
				sind).
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Typische "Lösung" in 
				der Praxis: Der gemeinsame Geh- und Radweg endet ohne das 
				Fußgänger und Radfahrer sicher fortgeführt werden. | 
				Aufforderung zum 
				Wechsel auf den gegenüberliegenden Gehweg, welcher an dieser 
				Stelle aber ebenfalls blockiert ist. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Das Zusatzzeichen 
				"Radfahrer absteigen" ist in der Regel ein Beleg dafür, dass 
				sich die Verantwortlichen keinerlei Gedanken über eine sichere 
				und vor allem praktisch nutzbare Verkehrsführung gemacht haben. 
				Für "Autofahrer" wäre das Pendant "Autofahrer aussteigen" - 
				dieses Prinzip erscheint natürlich wenig praktikabel, ist aber 
				bei Radverkehrsführungen an der Tagesordnung | 
				Gemeinsamer Geh- und 
				Radweg, auf dem die Radfahrer nach dem Willen der Behörde aber 
				nicht fahren dürfen. An solchen Stellen wäre der Radverkehr auf 
				der Fahrbahn zu führen und der Gehweg mit einem Notweg auf dem 
				Radweg (ähnlich Regelplan B II/7, nur als Einbahnstraße). Da es 
				sich hier aber um einen (in dieser Form unzulässigen) 
				Zweirichtungsradweg handelt, ergeben sich zahlreiche andere 
				Probleme, die mittels "Radfahrer absteigen" kaschiert 
				wurden. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Natürlich ist der Praxis auch das Fehlverhalten 
				von Fußgängern und Radfahrern an der Tagesordnung, 
				denn der Mensch nimmt nun einmal nur sehr ungern Umwege in Kauf. 
				Entsprechend werden Absperrungen mit Vorliebe beiseite geräumt 
				bzw. an beliebigen Stellen geöffnet, damit der ursprüngliche Weg 
				fortgesetzt werden kann.   
				Dennoch ist festzuhalten, dass die 
				meisten Absperrungen im Bereich von Geh- und Radwegen der 
				Kategorie "Dein Weg endet hier, sieh zu wie du klarkommst" 
				entsprechen. Hier sind insbesondere die beliebten "Gehwegwechsel" 
				zu nennen, da diese Beschilderung meist ohne Rücksicht auf die 
				Belange der Fußgänger angeordnet bzw. aufgestellt wird, obwohl 
				die Verantwortlichen wegen eines z.B. 10m langen gesperrten 
				Teilstücks auch selbst nicht auf den gegenüberliegenden Gehweg 
				und wieder zurück wechseln würden.  
				In erster Linie sollen Gehwege in 
				Arbeitsstellen fortgeführt werden. Der Wechsel auf den 
				gegenüberliegenden Gehweg wird bei entsprechender Verkehrsstärke 
				und weiteren Anforderungen (z.B. Schulweg) im Regelfall immer 
				durch eine entsprechende Querungshilfe, z.B. provisorische 
				Mittelinsel, Fußgänger-Lichtzeichenanlage (gemäß Regelplan B 
				I/6), oder ggf. auch einem Fußgängerüberweg 
				(Ausstattungskriterien nach R-FGÜ beachten!) zu realisieren 
				sein. Der bloße Verweis auf den gegenüberliegenden Gehweg stellt 
				hingegen keine hinreichende Ausübung der behördlichen Pflichten dar und 
				kann im Schadensfall haftungsbegründend sein, insbesondere wenn 
				das vermeintliche Fehlverhalten der Fußgänger (auf der Fahrbahn 
				unmittelbar an der Arbeitsstelle vorbeilaufend) abzusehen war. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				In diesem 
				Zusammenhang der Hinweis, dass es sich bei solchen "Lösungen" um 
				keine geeignete Querungshilfe handelt - insbesondere weil sie 
				für Personen mit Kinderwagen viel zu schmal ist und die vielen 
				Leitbaken zudem die Sichtbeziehung einschränken. Hierfür gibt es 
				Querungshilfen aus Fertigteilen. | 
				Andere Stelle, 
				gleiches Problem: Die Sichtbeziehung ist eingeschränkt bzw. 
				nicht gegeben. Querungswillige Kinder sind für den 
				Fahrzeugverkehr "unsichtbar", zudem haben sie keine ausreichende 
				Sicht auf den fließenden Verkehr. Zur Ausrichtung der Leitbaken 
				erübrigt sich jeder Kommentar. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Änderung der Mindestbreiten von Geh- und Radwegen Eine wesentliche Änderung wurde bei 
				den Mindestbreiten von Geh- und Radwegen vorgenommen. Diese 
				orientieren sich an den bereits bestehenden Vorgaben der 
				VwV-StVO. Während in den RSA 95 die Mindestbreite von Radwegen 
				mit sportlichen 0,80m angegeben war, sind es jetzt mindestens 
				1,50m, an kurzen Engstellen 1,30m.
 
				Auf Gehwegen beträgt die 
				Mindestbreite 1,30m, an kurzen Engstellen 1,0m, wobei die 
				Befahrbarkeit mit Rollstühlen gewährleistet sein muss. 
				Entsprechend wird explizit auf die befahrbare Breite abgestellt, 
				was insbesondere die Wahl der Aufstellvorrichtungen (Fußplatten) 
				von Absperrschrankengittern beeinflusst.  | 
					
						|  | 
						RSA 21 Teil B 2.4.2 |  |  
						|  |  |  |  
						|  |   |  |  
						|  |   | 
								RSA 21 | 
								
								RSA 95 |  |  
						|  | 
								Gehweg | 
								1,3m 
								(1,0m)* | 
								1,0m |  |  
						|  | 
								Gehweg, Radverkehr 
								frei | 
								1,5m 
								(1,3m)* | 
								- |  |  
						|  | 
								gem. Geh- und 
								Radwege | 
								2,5m 
								(2,0m)** | 
								1,6m |  |  
						|  | 
								Radweg | 
								1,5m 
								(1,3m)* | 
								0,8m |  |  
						|  | 
								Radfahrstreifen | 
								1,5m | 
								- |  |  
						|  | 
						*  bei kurzen 
						Engstellen** im Ausnahmefall
 |   |   |  |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Die Mindestbreite wird im Regelfall 
				nicht als lichtes Maß zwischen den Absperrschrankengittern zu 
				bemessen sein, sondern zwischen deren Fußplatten. Durch eine 
				sorgfältige Produktauswahl (z.B. "Koffer-Fußplatten", schwere Bauzaunfüße 
				oder spezielle Adapter), lassen sich Stolperfallen vermeiden und die 
				befahrbaren Mindestbreiten gewährleisten.  
				Gemeinsame Geh- und Radwege müssen 
				mindestens 2,50m breit sein (bisher 1,60m), wobei auch hier im 
				- nicht weiter definierten - "Ausnahmefall" 2,00m möglich sind. 
				Vermutlich wird dieser Ausnahmefall in der Praxis eher den 
				Regelfall darstellen. Bezüglich der Mindestbreiten, die 
				sich in der Praxis oftmals schon ohne Arbeitsstelle nicht 
				realisieren lassen (z.B. bei lediglich 1m breiten Gehwegen), sei 
				angemerkt, dass die anordnende Behörde auch größere Breiten 
				fordern und auf die mögliche Reduzierung im Bereich "kurzer 
				Engstellen" verzichten kann. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 für den Radverkehr freigegebene Gehwege Etwas befremdlich wirkt in diesem 
				Zusammenhang die Festlegung zu Gehwegen, die für den Radverkehr 
				freigegeben sind. Diese müssen lediglich 1,50m breit sein, 
				im Bereich kurzer Engstellen genügen sogar 1,30m. Hier 
				stellt sich zwangsläufig die Frage, was (die erforderliche 
				Mindestbreite betreffend) einen gemeinsamen Geh- und Radweg, von 
				einem für den Radverkehr freigegebenen Gehweg unterscheidet. 
				Natürlich besteht auf freigegebenen Gehwegen für den Radverkehr 
				nur ein Benutzungsrecht, aber keine Benutzungspflicht. Radfahrer 
				sind gegenüber den Fußgängern untergeordnet 
				und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren usw.
 
				In letzter Konsequenz bleibt es 
				aber bezüglich der Mindestbreite dabei, dass sich Fußgänger und 
				Radfahrer vor Ort eine gemeinsame Verkehrsfläche teilen. Bereits Radwege müssen 
				für sich allein genommen 1,50m breit sein, gemeinsame Geh- und Radwege sogar 2,50m 
				- freigegebene Gehwege aber nur 1,50m bzw. 1,30m an kurzen 
				Engstellen. Entsprechend ist zu befürchten, dass man sich in 
				der Praxis auf Grund der meist beengten Platzverhältnisse auch 
				bei starkem Fuß- und Radverkehrsaufkommen auf die Lösung eines lediglich 
				freigegebenen Gehweges beschränkt und folglich eine 
				Verkehrsführung anbietet, die den tatsächlichen Anforderungen 
				nicht gerecht wird. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Mindestbreiten gelten auch für Aufstellvorrichtungen Die jeweiligen Mindestbreiten gelten 
				natürlich auch bei der Aufstellung von Verkehrszeichen oder 
				Lichtzeichenanlagen. Im Bereich von Aufstellvorrichtungen dürfen 
				daher die Mindestmaße nicht unterschritten werden, wobei hier 
				natürlich die Werte für "kurze Engstellen" in Ansatz gebracht 
				werden können, sofern die Verkehrsstärke vor Ort nicht größere 
				Breiten erfordert.
 | 
					
						|  | 
						RSA 21 Teil A 2.3 (6) |  |  
						|   | 
						RSA 21 Teil A 3.2 (6) |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Gerade im Zusammenhang mit 
				temporären Lichtzeichenanlagen vom Typ D passiert es in der 
				Praxis recht oft, dass Geh- und Radwege durch 
				Aufstellvorrichtungen vollständig blockiert sind. Dabei ist 
				festzuhalten, dass es eben nicht wie oft behauptet "nicht anders 
				geht", sondern das die technischen Möglichkeiten in der Regel 
				gar nicht voll ausgeschöpft werden.  
				So können z.B. Portalrahmen zur 
				Fahrbahnquerung eingesetzt werden (ähnlich einer baulichen 
				Kabelüberführung im Zuge von Baustellen), wodurch die Baubreite der 
				Gründungsbauteile einer temporären Lichtzeichenanlage wesentlich reduziert werden kann. Das klingt 
				beim ersten Lesen vielleicht etwas praxisfremd, ist aber 
				letztendlich nur eine Frage der Kosten sowie der Bereitschaft, 
				sich etwas mehr Gedanken über die sichere Führung von Fußgängern 
				und Radfahrern zu machen. 
				Letztendlich sei an dieser Stelle 
				auch auf § 5b Abs. 6 Satz 1 StVG verwiesen, wonach die 
				Aufstellung auf privaten Anliegergrundstücken grundsätzlich 
				möglich ist. Hierbei muss natürlich klar sein, dass der vom 
				LSA-Fundamentblock zerstörte Vorgarten wiederhergestellt werden muss. 
				Bevor eine solche Option in Betracht kommt, müssen natürlich 
				alle anderen technischen Möglichkeiten ausgeschöpft sein und hier bleibt 
				die Praxis mit ihren typischen Aufstellkonstruktionen aus den 80er und 
				90er Jahren hinter dem eigentlichen Stand der Technik zurück.
				 |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Durch Aufstellvorrichtungen einer 
				temporären LSA vollständig blockierter Gehweg. Der 
				gegenüberliegende Gehweg dieser Straße ist baubedingt gesperrt, 
				die Fußgänger sollen daher auf diese Straßenseite (Foto) 
				wechseln. Hier zeigt sich die Gedankenlosigkeit, mit der in der 
				Praxis oft gearbeitet wird - natürlich mit Duldung durch die zuständigen 
				Behörden. | 
				Auch das nur teilweise Einschränken 
				unter die Mindestbreite ist unzulässig, da Gehwege u.a. auch 
				von Personen mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen genutzt 
				werden. Neben einer zwar unpraktischen aber denkbaren 
				Aufstellung der Masten im Baufeld, ist auch die Nutzung des 
				angrenzenden Privatgrundstücks grundsätzlich möglich (mit 
				entsprechender Zustimmung versteht sich). |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		 |  | 
	
		|  | 
		Beispiel für einen LSA-Portalrahmen, welcher 
		- in verkleinerter - Ausführung auch an anderen Arbeitsstellen zum Einsatz kommen kann. Da 
		eine solche Konstruktion hinsichtlich der Kabelführung nicht quer zur 
		Fahrbahn kippen kann, können die Gründungsbauteile deutlich schmaler 
		ausfallen (z.B. nur 50cm breit). Sie sind daher nur in Längsrichtung zur 
		Fahrbahn entsprechend zu dimensionieren, damit die Konstruktion durch 
		Windlasteinwirkung in diese Richtung nicht kippen kann. Im Vergleich zu 
		den sonst üblichen quadratischen LSA-Aufstellvorrichtungen (z.B. 80x80cm 
		oder 120x120cm), könnten daher rechteckige Gründungsbauteile (z.B. 
		50x300cm) auf Geh- und Radwegen zum Einsatz kommen und zwar auch dann, wenn Signalgeber über 
		den jeweiligen Fahrstreifen positioniert werden müssen (Foto). |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Verkehrszeichen mindestens in 
				Reflexionsklasse RA 2 Bereit seit vielen Jahren hat 
				insbesondere rsa-online.com auf die Änderungen bezüglich der Retroreflexionsklassen hingewiesen. 
				Es 
				sollte also niemand überrascht sein, dass es jetzt tatsächlich 
				so festgelegt ist. Mindestens RA 2 bedeutet 
				für den Anwendungsbereich der RSA, dass natürlich auch die Klasse 
				RA 3 erforderlich sein kann, wenn die Umstände vor Ort dies 
				erfordern. Hierbei wird es sich aber meist um Ausnahmefälle 
				handeln.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Auch in den RSA 21 bleibt es bei der 
				Festlegung der VwV-StVO, dass die Ausführung von Verkehrszeichen 
				nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen 
				darf (das sind üblicherweise "RAL-Güteverkehrszeichen"). Diese 
				Festlegung gilt insbesondere für das in der Praxis übliche 
				Anpassen temporär eingesetzter Verkehrszeichen, weshalb das 
				inzwischen etablierte Autorisierungsverfahren (autorisierte 
				Verarbeiter) weiterhin an 
				Bedeutung gewinnt und in vielen Ausschreibungsunterlagen explizit 
				gefordert wird. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Die Unternehmen werden langsam 
				lernen müssen, dass solche "Verkehrszeichen" nicht mehr gebrauchstauglich sind.
 | 
				Manch einer hat so ein Schild 
				vermutlich schon als Lehrlingaufgestellt und macht das kurz vor der Rente immer noch.
 |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Aufstellhöhe von Verkehrszeichen über Gehwegen min. 2,20m Nachdem im Jahr 2017 in der StVO das 
				Gehwegradeln zur Begleitung Rad fahrender Kinder gestattet wurde, welche bis zum 
				Alter von 8 Jahren auf dem Gehweg fahren müssen bzw. bis zum 
				Alter von 10 Jahren dort fahren dürfen, sind Gehwege 
				- hinsichtlich der Aufstellhöhe von Verkehrszeichen - Radwegen 
				gleichgestellt. Damit gilt nunmehr auch auf Gehwegen eine 
				Mindestaufstellhöhe von 2,20m. Dies wurde in den RSA 21 
				berücksichtigt.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Die Aufstellung temporärer 
				Verkehrszeichen folgt in der Praxis seit jeher eigenen Regeln, 
				obwohl dieselben Anforderungen gelten, wie für ortsfeste 
				Beschilderung. | 
				Die in den RSA 21 definierten 
				Aufstellhöhen sind natürlich auch bei Planskizzen, 
				Verkehrslenkungstafeln oder Hinweisschildern auf Geh- und Radwegen 
				relevant. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Aufstellhöhe außerorts mindestens 1,50m (1,00m) Außerorts bleibt es zunächst bei den 
				bislang definierten 1,50m, wobei es festzuhalten gilt, dass es 
				sich dabei seit jeher  nur um eine zulässige Reduzierung im 
				Bereich von Arbeitsstellen handelt - daher gewissermaßen 
				um ein Entgegenkommen im Anwendungsbereich temporärer 
				Beschilderungen.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Neu ist die Differenzierung nach Gefahr- 
				oder Vorschriftzeichen (Aufstellhöhe 1,50m) sowie Richt- und Zusatzzeichen 
				(Aufstellhöhe 1,00m). Hinsichtlich der erhöhten Verschmutzungsgefahr 
				bei der Aufstellhöhe 1,00m, sollte diese zusätzliche Reduzierung aber eher die 
				Ausnahme sein, z.B. bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer. 
				 
				Die bisher definierte  
				Aufstellhöhe 60cm ist - den ursprünglichen Anwendungsfall betreffend 
				- entfallen, da sie jetzt nur noch für die Anbringung von 
				Verkehrszeichen an Fahrzeugen definiert ist. Damit muss die 
				Aufstellhöhe neben der Fahrbahn auch bei 
				Arbeitsstellen kürzerer Dauer mindestens 1,00m betragen 
				(Richtzeichen und Zusatzzeichen), bzw. im Regelfall 1,50m 
				(insbesondere Gefahrzeichen und Vorschriftzeichen). |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Die bisher zulässige 
				Aufstellhöhe von 60cm gilt nur noch für Verkehrszeichen an 
				Fahrzeugen. Auch bei AkD sind deshalb min. 1,0m bzw. 1,5m 
				erforderlich. | 
				Dies gilt selbstredend für 
				Arbeitsstellen längerer Dauer. In beiden Beispielen sind neben 
				der Aufstellhöhe auch die Seitenabstände zur Fahrbahn viel zu gering. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				In diesem Zusammenhang der Hinweis 
				an die Kollegen auf BAB, dass mit der Festlegung zu 1,0m 
				Aufstellhöhe (Zusatzzeichen) so etwas nicht gemeint ist. | 
				Obgleich die 
				Mittelstreifenbepflanzung verschiedene Funktionen hat, muss 
				sie vor temporären Verkehrszeichen im Sinne der Sichtbarkeit 
				ggf. reduziert werden. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Zeichen 131 innerorts entbehrlich Die neue Einschränkung ("wenn die 
				Lichtzeichenanlage nicht in ausreichender Entfernung erkennbar 
				ist") beruht auf der 
				StVO-Schilderwaldnovelle von 2009 und ist seit dem 
				anzuwenden. In der Praxis ist dies meist ausgeblieben, obwohl 
				eigentlich 
				alle Regelpläne der RSA 95 seit 2009 dahingehend angepasst werden mussten. 
				Dies betrifft auch viele andere Verkehrszeichen, die nachfolgend 
				aufgeführt sind. Die jeweiligen Vorgaben der VwV-StVO für einen 
				restriktiveren Einsatz dieser Schilder sind in die 
				Regelpläne der RSA 21 eingeflossen.
 | 
					
						|   | 
						RSA 21 Teil A 2.4 (13) - 
						Zeichen 131 |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Beispiel für eine 
				verzichtbare 
				Beschilderung mit Zeichen 131, da die LZA rechtzeitig erkennbar 
				ist. Im Übrigen sind Lichtzeichenanlagen im Bereich von 
				Fußgängerüberwegen unzulässig (Bildhintergrund). | 
				Steht das Zeichen 
				131 zu nah an der Lichtzeichenanlage, ist die gewünschte 
				Warnwirkung des Gefahrzeichens nicht gegeben. Wird es nicht in 
				einem entsprechend sinnvollen Abstand aufgestellt, kann man es 
				auch weglassen. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Ob der Verzicht auf Zeichen 131 vor 
				temporären Lichtzeichenanlagen insbesondere abseits von Arbeitsstellen 
				sinnvoll ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt. In der 
				Praxis ist zu beobachten, das die Anlagen vor allem bei 
				fehlendem Überkopf-Signalgebern meist nicht rechtzeitig sichtbar 
				sind. Dann fahren die Verkehrsteilnehmer auch gerne mal an einem 
				an der roten LSA wartenden LKW oder Kraftomnibus einfach vorbei. 
				Entsprechen kann gerade in solchen Fällen die Anordnung von 
				Zeichen 131 weiterhin geboten sein. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Zeichen 208 / 308 nur bei 
				Abweichung von § 6 StVO Ebenfalls seit der 
				StVO-Schilderwaldnovelle von 2009 entfällt die pauschale 
				Beschilderung von "Vorrang und Wartepflicht" an allen 
				Engstellen, an denen sich der Vorrang bereits aus § 6 StVO 
				ergibt (wer das Hindernis auf seiner Seite hat, muss dem 
				Gegenverkehr Vorrang gewähren).
 | 
					
						|   | 
						RSA 21 Teil A 2.5 (2) - 
						Zeichen 208 / 308 |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Nur wenn von dieser Regelung 
				abgewichen werden muss (z.B. abfließender Verkehr im Bereich von 
				Kreuzungen, Einmündungen oder Bahnübergängen; unzureichende 
				Sichtbedingungen auf einer Seite, stärkeres Verkehrsaufkommen in 
				einer Richtung usw.), wird der Richtung mit dem Hindernis der 
				Vorrang eingeräumt und dies mit den Zeichen 308 und 208 
				(Gegenrichtung) beschildert. Eine Anordnung der Zeichen erfolgt 
				auch, wenn es sich um eine beidseitige Verengung handelt (vgl. 
				RSA 21, Regelplan B I/8). |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Die Zeichen 208 / 308 werden nur bei 
				Abweichung von § 6 StVO angeordnet.
				Fehlt wie hier die Einengung, sind die Verkehrszeichen 
				natürlich zu entfernen. | 
				Da mit den Zeichen 208 / 308 in der 
				Praxis allerlei Unfug angestellt 
				wurde (und wird), ist die neue Regelung ausdrücklich zu begrüßen |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Freigabe von Einbahnstraßen für 
				den Radverkehr Auf eine umfassende Würdigung dieser 
				"Neuerung" verzichtet der Autor an dieser Stelle. Im Regelfall 
				verbleibt bereits für den Arbeitsbereich und den Verkehr in 
				Richtung der Einbahnstraße kein ausreichender Raum, weshalb die 
				Freigabe von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung im Bereich von 
				Arbeitsstellen eher die Ausnahme darstellen dürfte. Die Prüfung ist - 
				unabhängig von deren Ausgang - aber erst einmal vorgeschrieben.
 
				Es gibt übrigens Fälle, in 
				denen die inzwischen gelebte Stärkung des Radverkehrs dazu 
				führt, dass - im Falle einer nicht möglichen Freigabe der 
				Einbahnstraße - der betroffene Bereich für den 
				Kraftfahrzeugverkehr komplett gesperrt wird, damit der 
				Radverkehr auch in der Gegenrichtung aufrecht erhalten werden kann. | 
					
						|   | 
						RSA 21 Teil A 2.5 (5) - 
						Zeichen 220 |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Zeichen 274 - keine Geschwindigkeitstrichter auf Landstraßen In den Regelplänen für Landstraßen 
				(Teil C) wurden die Geschwindigkeitstrichter entfernt. Diese 
				Änderung geht ebenfalls auf die VwV-StVO zurück, welche seit 
				2009 Geschwindigkeitstrichter nur auf Autobahnen und 
				autobahnähnlichen Straßen zulässt. Entsprechend entfällt im 
				Zulaufbereich von Arbeitsstellen auf Landstraßen das Zeichen 
				274-70. Stattdessen erfolgt die 
				Geschwindigkeitsbeschränkung allein durch Zeichen 274-50.
 
				Die Zulässigkeit dieser vermeintlich 
				"drastischen" Reduzierung (unmittelbar von 100km/h auf 50km/h), 
				ergibt sich aus der Anordnung von Zeichen 123 und dem 
				Zusatzzeichen "400m" als erste Beschilderung vor der 
				Arbeitsstelle. Folglich wird vor einer Gefahrstelle gewarnt, so 
				dass die Verkehrsteilnehmer eben nicht ohne erhöhte 
				Aufmerksamkeit und der gebotenen Verringerung der Geschwindigkeit weiterfahren dürfen (§ 40 Abs. 1 StVO). | 
					
						|  | 
						VwV-StVO zu Zeichen 274Auf 
						Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen dürfen 
						nicht mehr als 130 km/h angeordnet werden.
						Nur dort darf 
						die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden. 
						Eine Geschwindigkeitsstufe soll höchstens 40 km/h 
						betragen. Der Mindestabstand in Metern zwischen den 
						unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten soll das 
						10-fache der Geschwindigkeitsdifferenz in km/h betragen
 |  |  
						|  |   |  |  
						|   | 
						§40 Abs. 1 StVOGefahrzeichen 
						mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere
						zur Verringerung 
						der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine 
						Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).
 |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				In diesem Zusammenhang sei erwähnt, 
				dass das Zeichen 274-50 (genau wie bisher das Zeichen 274-70) im 
				Zulaufbereich einer Arbeitsstelle auf Landstraßen eigentlich der 
				Größe 3 entsprechen muss (Grenze bei Ronden = 80km/h). Diese Regelung sollte zwar seit 
				Jahren angepasst werden, besteht aber immer noch unverändert. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 | 
				 |  
				| 
				Hier hat man es mit "Trichtern" etwas 
				übertrieben: Es handelt sich allerdings um zwei verschiedene 
				Baumaßnahmen die nicht aufeinander abgestimmt sind. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Auch vor 
				Lichtzeichenanlagen erfolgt in den Regelplänen außerorts eine 
				Beschränkung auf 50km/h, obwohl die VwV-StVO explizit eine 
				Beschränkung auf 70km/h vorschreibt. Allerdings handelt es sich 
				auf Grund der nachlässigen Formulierung um einen Fehler in der 
				VwV-StVO, denn es soll sich natürlich um maximal 70km/h 
				handeln (siehe RiLSA).  
				So wie die Festlegung derzeit 
				formuliert 
				ist, müsste die Geschwindigkeit vor Lichtzeichenanlagen 
				außerorts auch dann auf 70km/h beschränkt (erhöht) werden, wenn 
				vor Ort bereits ein Tempolimit z.B. auf 50km/h oder 60km/h gilt. 
				Das ist natürlich Unsinn. | 
					
						|   | 
						VwV-StVO zu Zeichen 274Außerhalb geschlossener Ortschaften
						ist die 
						zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Lichtzeichenanlagen
						auf 70km/h zu 
						beschränken.
 |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Zeichen 276 bei "durchgezogener 
				Linie" unzulässig Auch diese Regelung gilt bereits 
				seit dem Jahr 2009 und war seit dem bei allen Arbeitsstellen 
				zu berücksichtigen. 
				Die RSA 21 zitieren hier direkt die VwV-StVO, welche die 
				Anordnung des Zeichen 276 im Falle einer vorhandenen 
				Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) untersagt, da sich bereits 
				durch die Markierung ein Überholverbot ergibt (betrifft auch 
				Sperrflächen usw.).
 
				Bei Anwendung der jeweiligen Regelpläne der 
				RSA 21 ist daher die Örtlichkeit auf das Vorhandensein 
				derartiger Fahrbahnmarkierungen zu prüfen. Entsprechend 
				entfällt auch die Wiederholung eines ggf. im Zulaufbereich 
				zulässigerweise angeordneten Zeichen 276 (zulässig da z.B. Leitlinie oder 
				keine Markierung), wenn es sich im weiteren Verlauf um eine 
				einstreifige Verkehrsführung handelt. | 
					
						|  | 
						RSA 21 Teil A 2.5 (15) - 
						Zeichen 276 |  |  
						|  |   |  |  
						|   | 
						
						VwV-StVO zu Zeichen 276I. Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die 
						Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführer 
						nicht ausreichend erkennbar ist"
 
						II.
						Wo das 
						Überholen bereits durch Zeichen 295 unterbunden ist, 
						darf Zeichen 276 nicht angeordnet werden |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Wo Zeichen 295 als 
				Fahrstreifenbegrenzung das Überholen unterbindet, darf Zeichen 
				276 seit 2009 nicht angeordnet werden. Das gilt für weiße und 
				gelbe Markierungen gleichermaßen und betrifft auch die bislang 
				übliche Wiederholung im Verlauf der Arbeitsstelle bzw. einer 
				Behelfsverkehrsführung. |  
				|  |  |  
				|  |  |  
				| 
				Das Verbot zur Anordnung von Zeichen 
				276 gilt auch im Verlauf einer einstreifigen Verkehrsführung, 
				insbesondere auch auf Autobahnen z.B. bei Trennung des Gegenverkehrs durch 
				temporäre Schutzeinrichtungen bzw. im Falle einstreifiger 
				Verkehrsführungen. |  
				|  |  |  
				|  |  |  
				| 
				Entsprechend ist vor Ort konkret zu prüfen, ob die in 
				den Regelplänen der RSA 21 enthaltenen Zeichen 276 angeordnet 
				werden, oder ob 
				darauf verzichtet wird. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		 |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Beispiel für die 
				unzweckmäßige Anwendung von Zeichen 276 auf einer 
				Richtungsfahrbahn. Das Zeichen 276 verbietet lediglich das 
				Überholen, jedoch nicht das bloße Nebeneinanderfahren in 
				derselben Richtung - z.B. bei entsprechender Verkehrsstärke. 
				Entsprechend verhindert diese Beschilderung nicht, dass beide 
				Fahrstreifen von Fahrzeugen genutzt werden bzw. sie zwingt die 
				Verkehrsteilnehmer nicht dazu, nur den rechten Fahrstreifen zu 
				befahren. Weitaus sinnvoller wäre in diesem Fall eine adäquate 
				Ankündigung der Absperrtafel, die hier hinter der Kurve zu 
				erahnen ist. Eine solche Ankündigung (z.B. kleiner Blinkpfeil am 
				Fahrbahnrand) fehlt aber. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Zeichen 277.1 in RSA 21 bislang 
				nicht enthalten Das Zeichen 277.1 ist nicht nur 
				hinsichtlich der grafischen Gestaltung ein weiterer Tiefpunkt 
				der jüngsten "Innovationen" aus dem Bundesverkehrsmysterium, 
				sondern beinhaltet auch zahlreiche Fallstricke bezüglich 
				einer korrekten verkehrsrechtlichen Anordnung.
 
				So stimmt 
				zunächst die amtliche Bezeichnung nicht mit dem entsprechenden 
				Ge- oder Verbot der Spalte 3 in Anlage 2 StVO überein, da das 
				Zeichen 277.1 tatsächlich das Überholen von Ein- und 
				mehrspurigen Fahrzeugen verbietet, obwohl die amtliche 
				Bezeichnung nur vom verbotenen Überholen einspuriger 
				Fahrzeuge spricht. Letzteres ist auch dem Sinnbild zu entnehmen. 
				Da es eine gesetzliche Regelung zum 
				Überholabstand u.a. zu Radfahrern gibt (§5 Abs. 4 StVO), darf das 
				Zeichen 277.1 z.B. an schmalen Straßenstellen eigentlich nicht angeordnet 
				werden, da es dort letztendlich nur die gesetzliche Regelung 
				wiedergeben bzw. unterstützen würde (vgl. Rn 2 VwV-StVO zu den 
				§§ 39 bis 43).  
				Das Zeichen 277.1 käme daher vornehmlich dort zum 
				Einsatz, wo die gesetzlich definierten Seitenabstände auf Grund 
				der Fahrbahnbreite eingehalten werden und darüber hinaus 
				ein Überholverbot angeordnet werden soll. In diesem Fall wird 
				sich jedoch zwangsläufig die Frage nach dem "Warum" stellen. 
				Kann das nicht sachgerecht begründet werden, ist Zeichen 277.1 
				unzulässig.  | 
					
						|  | 
						ARS 24/2021, VkBl. 2022 
						S. 46"Ich weise darauf hin, dass an einigen Stellen der RSA 
						21 auf die Zeichen 276 StVO [...] Bezug genommen wird, 
						nicht jedoch auf das [...] neu eingeführte Zeichen 
						277.1. Ich empfehle diesbezüglich eine Regelung im 
						Einführungserlass."
 |  |  
						|  |   |  |  
						|  | 
						Rn 2 VwV-StVO zu den §§ 
						39 bis 43, Verkehrszeichen, 
						die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind 
						nicht anzuordnen.
 |  |  
						|  |   |  |  
						|  |   |  |  
						|  | 
						
						 | 
						
						 |  |  
						|   | 
						Die Zeichen 
						277.1 und 281.1 sind in jeder Hinsichtfragwürdig und bei genauer Betrachtung überflüssig.
 |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Zeichen 283 und 286 - mobile 
				vorübergehende Haltverbote Die Vorgaben der StVO zu mobilen 
				vorübergehenden Haltverboten werden in der Praxis weitgehend 
				umgesetzt - mit Ausnahme der vielfach angewandten Zusatzzettel 
				anstelle von "echten" Zusatzzeichen. Wichtig ist der 
				Hinweis, dass vor Ort ggf. bestehende Parkbeschränkungen (z.B. 
				Bewohnerparkplätze, Parkscheibenpflicht usw.), im Anschluss an 
				eine temporäre Haltverbotsbeschilderung wieder neu angeordnet 
				werden müssen.
 | 
					
						|   | 
						RSA 21 Teil A 2.5 (21) - 
						Zeichen 283 / 286 |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Die nachlässig formulierte Regelung 
				in der StVO führt nämlich dazu, dass mobile vorübergehende 
				Haltverbote, eine "das Parken erlaubende Beschilderung" nicht wie 
				eigentlich gewünscht "unterbrechen" bzw. dieser 
				"vorgehen", sondern diese gänzlich aufheben. 
				Sie setzen dem Wortlaut nach eben nicht die durch das Verkehrszeichen getroffene Regelung 
				außer Kraft, sondern heben das Verkehrszeichen selbst auf. Im Anschluss an ein 
				z.B. 10m langes Haltverbot für einen Umzug oder eine Baumaßnahme 
				gilt folglich "nichts" bzw. nur die Regelung des §12 StVO.  
				Im Übrigen existiert bislang keine rechtssichere Lösung 
				zu temporären Haltverboten im Bereich von erlaubtem Gehwegparken, denn die grundsätzlich 
				nur auf der Fahrbahn oder ggf. dem Seitenstreifen gültigen 
				Haltverbote der Zeichen 283 und 286, haben formell betrachtet keine Auswirkung im räumlichen 
				Geltungsbereich von Zeichen 315 (bei erlaubtem 
				Parken ganz auf dem Gehweg). |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Vorlaufzeit bei 
				temporären Haltverboten 
				jetzt drei volle Tage Die bisher in den RSA 95 angeführten 
				72 Stunden wurden durch die Rechtsprechung inzwischen auf drei 
				volle Tage korrigiert. Das bedeutet, dass die Vorlaufzeit eben 
				nicht "stundenscharf" bemessen werden kann, sondern dass 
				mindestens drei volle Tage (jeweils von 0-24h) vergehen müssen.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Ein Haltverbot, das in den 
				Morgenstunden eines Montags wirksam werden soll, 
				kann also nicht exakt 72 Stunden vorher am Freitag angeordnet 
				bzw. aufgestellt 
				werden, sondern es muss mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei 
				vollen Tagen (Sonntag, Samstag, Freitag) angeordnet werden. Das 
				Verkehrszeichen 
				ist daher schon am Donnerstag aufzustellen. Teilweise werden 
				Sonn- und Feiertage von den anordnenden Behörden gesondert 
				berücksichtigt, so dass sich die Vorlaufzeit entsprechend 
				erhöhen kann. Auch an dieser Stelle der ausdrückliche Hinweis, dass es sich bei der Zeitangabe zum Beginn um ein 
				amtliches 
				Zusatzzeichen i.S.d. StVO und nicht um irgendwelche Zettel, bemalte Pappen 
				oder anderweitige "kreative" Lösungen handelt. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Verzicht auf 
				vorübergehend gültige (gelbe) Markierungen Im innerörtlichen Bereich (Teil B) und auf 
				Landstraßen (Teil C) wird auf eine gelbe Markierung vor den Leitbaken im 
				Regelfall verzichtet. Diese Markierung wurde durch Anwendung 
				der bisherigen Regelpläne nach RSA 95 automatisch mit angeordnet, aber 
				tatsächlich nie appliziert. Die konsequente Streichung dieser 
				Markierung aus den Regelplänen wird daher der Praxis gerecht.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Gelbe Markierungen sind im Regelfall nur dort erforderlich, wo weiße Markierungen aufgehoben 
				werden müssen., bzw. wo diese der Arbeitsstellenverkehrsführung 
				entgegenstehen. Das gilt auch für temporär angelegte 
				Behelfsstraßen (z.B. Umfahrungen gemäß Regelplan CI/10) - diese sind eigentlich 
				konsequent in Weiß zu markieren - mit Ausnahme der unmittelbaren 
				Überleitungsbereiche. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Der grundsätzliche Verzicht auf 
				gelbe Markierungen kann in der Praxis auch ein Segen sein, wenn 
				die Verkehrsführung wie hier einfach umgebaut wird, ohne die 
				gelbe Fahrbahnbegrenzung anzupassen. | 
				Gelbe Fahrbahnmarkierungen vor 
				Absperrgeräten sind weiterhin erforderlich, wenn sie wie hier 
				die weißen Markierungen aufheben sollen. Es empfiehlt sich  
				natürlich im Verlauf der Baumaßnahme die Funktionsfähigkeit 
				sicherzustellen. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Temporäre Markierungen 
				in 
				Typ II (Bundesfernstraßen) Das eine temporäre Markierung (im 
				Neuzustand) nicht unter der lichttechnischen Qualität der 
				vorhandenen Markierung liegt, ist oftmals kein Kunststück, denn 
				die vor Ort befindliche weiße Markierung ist meist bereits seit 
				vielen Jahren verschlissen.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Dort wo vorhandene weiße 
				Markierungen tatsächlich funktionsfähig sind, muss eine 
				temporäre gelbe Markierung vor allem lichttechnisch mit der 
				weißen Markierung mithalten können. Technisch betrachtet ist das so eine Sache, aber das bleibt 
				an dieser Stelle unberücksichtigt. Natürlich muss z.B. im Bereich von 
				weißen Agglomerat-Markierung nicht zwingend eine vorübergehend 
				gültige Markierung aus gelben Agglomeraten 
				appliziert werden. Es sollte dann aber zumindest eine profilierte 
				Markierungsfolie vom Typ II eingesetzt werden, um weitgehend vergleichbare 
				Eigenschaften insbesondere bei Nacht und Nässe zu gewährleisten. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Natürlich nützt die Festlegung zur 
				lichttechnischen Qualität von gelben Markierungen nichts, wenn 
				diese in der Praxis nicht funktionsfähig sind. | 
				Wie es um die Qualität sowohl von 
				weißen, als auch von gelben Markierungen bestellt ist, zeigt 
				sich durch das Auflegen eines Musters im Neuzustand. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Markierungen abdecken oder ergänzen ist unzulässig Die bisher in den RSA 95 enthaltenen 
				Optionen (abdecken oder ergänzen), sind entfallen. Das Ergänzen weißer Markierungen in 
				Gelb verbietet sich bereits auf Grund der StVO, denn Gelb hebt 
				Weiß auf (Punkt). Wenn z.B. an einen weißen 
				Geradeauspfeil ein gelbes Pfeilelement angefügt wird, bleibt 
				verkehrsrechtlich betrachtet nur dieses gelbe Element übrig. 
				Genauso verhält es sich bei dem hanebüchenem Versuch, aus 
				einer weißen Leitlinie durch "Auffüllen" der Lücken mit gelben 
				Strichen ein Zeichen 295 zu zaubern.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Durch Übermalen entstandene 
				Phantommarkierung, die insbesondere bei Gegenlicht spiegelt und 
				den Eindruck einer "echten" Markierung erwirken kann. | 
				Versuch aus einer weißen Leitlinie 
				eine Fahrstreifenbegrenzung zu bilden. Da Gelb Weiß aufhebt, 
				haben wir im Ergebnis nun eine gelbe Leitlinie. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Auskreuzen und Ersetzen von weißen Markierungspfeilen Bei Markierungspfeilen 
				ist das Auskreuzen einzelner Teile weiterhin zulässig, wobei es 
				sich dann formell nicht mehr um einen Markierungspfeil i.S.d. StVO handelt - daher schreibt ein teilweise ausgekreuzter 
				weißer Markierungspfeil dem Verkehrsteilnehmer nichts vor, 
				sondern dient allenfalls als unverbindlicher Hinweis.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Entsprechend gewinnt das in den RSA 
				21 benannte 
				Ersetzen eine wesentliche Bedeutung, da in diesem Fall nur 
				die komplett gelben Pfeile verkehrsrechtlich relevant sind. Das 
				beinhaltet aber auch, dass ggf. benachbarte Fahrstreifen ebenfalls 
				komplett in Gelb markiert werden müssen, da die in der Praxis gerne angewandten 
				"Mischverkehrsführungen" aus Gelb und Weiß formell unzulässig 
				sind - denn Gelb hebt Weiß auf. 
				Etwas unglücklich ist die 
				Formulierung des "Verbotes" zum Ergänzen der weißen 
				Pfeilzeichen. In Bezug auf das Ergänzen durch gelbe 
				Pfeilelemente ist diese Festlegung korrekt - die Erläuterung 
				hierzu wurde bereits gegeben. Es wäre aber in vielen Fällen auch 
				möglich, die Änderung von Fahrtrichtungspfeilen durch angefügte 
				weiße Elemente zu realisieren, wenn die restliche Verkehrsführung 
				ansonsten in Weiß erhalten bleibt. Damit ließen sich viele 
				fragwürdige Lösungen in der Praxis 
				vermeiden. Allerdings besteht in diesem Fall immer auch ein 
				Unterschied in der lichttechnischen Qualität zwischen 
				der vorhandenen Markierung und dem neu angefügten weißen Element. 
				Insofern ist das "Verbot" des Ergänzens konsequent und aus 
				technischer Sicht nachvollziehbar. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Da weiße Markierungen durch gelbe 
				Markierungen aufgehoben werden, ist das Ergänzen von 
				Fahrtrichtungspfeilen unwirksam und nicht mehr vorgesehen. | 
				Weiße Pfeile sind Gelb auszukreuzen 
				und durch vollständig gelbe Pfeile zu ersetzen. Aber natürlich 
				in der Gestaltung nach RMS und nicht wie abgebildet. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Material gemäß der 
				Technischen Lieferbedingungen Hier sprechen die RSA 21 "ein großes 
				Wort gelassen aus". Der Verweis auf die Technischen 
				Lieferbedingungen in Ihrer Funktion als anerkannte 
				Gütebedingungen war bislang nur vertragsrechtlich konkret definiert und 
				insbesondere hinsichtlich der passiven Sicherheit von Leitbaken 
				auch nur im Rahmen der technischen Verkehrssicherungspflicht 
				von Bedeutung.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Die Aufnahme dieser Kriterien in die RSA 21 hat 
				bei konsequenter Anwendung weit reichende Auswirkungen auf die 
				Materialbeschaffung bzw. dessen Einsatz, denn es kommt nunmehr auch 
				abseits bauvertraglicher Regelungen - allein durch die Anwendung der 
				RSA 21 - nur Material zum Einsatz, welches den jeweiligen 
				Technischen Lieferbedingungen entspricht. Der Verweis auf die Technischen 
				Lieferbedingungen betrifft alle diesbezüglich erfassten 
				verkehrsrechtlich relevanten Einrichtungen, also u.a. Leitkegel, Leitbaken und Warnleuchten, 
				aber auch Lichtzeichenanlagen oder fahrbare Absperrtafeln. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Die Technischen Lieferbedingungen 
				gelten in ihrer Funktion als "anerkannte Gütebedingungen" auch 
				im Anwendungsbereich der RSA 21. Entsprechende Produkte mit 
				verkehrsrechtlicher Bedeutung (u.a. Leitbaken, Leitkegel, 
				Warnleuchten usw.) können daher losgelöst vom Vertragsverhältnis 
				eingefordert werden. Mit Lösungen wie abgebildet bekommt man 
				dann natürlich ein Problem. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Absperrgeräte mindestens in Retroreflexionsklasse RA2 Alle Absperrgeräte sind im 
				Anwendungsbereich der RSA 21 mindestens in der 
				Retroreflexionsklasse RA 2 auszuführen. Ausgenommen davon sind 
				lediglich Absperrschranken bzw. Absperrschrankengitter in der 
				Längsabsperrung, bei denen die Klasse RA 1 genügt. Die zuständige 
				Behörde kann aber auch in diesem Fall die Klasse RA 2 fordern, 
				wobei das lichttechnisch betrachtet nicht notwendig ist bzw. 
				keinen Vorteil bietet. Zudem können auch pauschale Festlegungen 
				des Auftraggebers (z.B. im LV) den Einsatz der Klasse RA2 auch 
				in Längsrichtung erforderlich werden lassen.
 
				Diesbezüglich ist zu beachten, dass Absperrschrankengitter in 
				Längsrichtung im Falle von Kreuzungen und Einmündungen 
				gleichzeitig Querabsperrung sind und daher in diesem Bereich 
				ebenfalls in RA 2 ausgeführt werden müssen. 
				Mindestens RA 2 bedeutet natürlich, dass - genau wie bei den 
				Verkehrszeichen - auch die Klasse RA 3 erforderlich sein kann. |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Grundfarbe von 
				Absperrschrankengittern ist  Ermessenssache Egal ob Schrankenzaun, 
				Absperrgitter, mobile Absturzsicherung oder Arbeitsstellenzaun: 
				Die hiermit beschriebenen Elemente werden in den RSA 21 
				einheitlich als 
				Absperrschrankengitter bezeichnet. Dies ist u.a. darauf 
				zurückzuführen, dass der Einsatz dieser Absperrgeräte nicht 
				ausschließlich auf Arbeitsstellen mit Absturzgefahr bzw. 
				Aufgrabungen beschränkt ist.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Die seit vielen Jahren angekündigte 
				Festlegung einer ausschließlich weißen oder grauen Grundfarbe 
				wurde in den RSA 21 letztendlich doch nicht umgesetzt. 
				Stattdessen wird ausgeführt, dass Rahmen und Gitter das Verkehrszeichenbild nicht 
				beeinträchtigen dürfen. Anstelle der bisher angestrebten klaren Festlegung 
				(nur Weiß oder Grau), besteht nunmehr ein Ermessenspielraum.  
				Folglich 
				legt im Zweifelsfall allein die örtlich zuständige Behörde fest, welche Farbgestaltung 
				das Verkehrszeichenbild ggf. beeinträchtigt. Das kann sich  
				in der Praxis als deutlich problematischer erweisen, als die 
				ursprünglich angestrebte einheitliche Grundfarbe - denn was in 
				Stadt A geduldet wird, kann in Stadt B unzulässig sein. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		
		               |  | 
	
		|  | 
		Ob die Grundfarbe des 
		Absperrschrankengitters das eigentliche Verkehrszeichenbild (Zeichen 
		600) beeinträchtigt, liegt im Ermessen der anordnenden Behörde. |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		
		 |  | 
	
		|  | 
		Wer hinsichtlich des 
		behördlichen Ermessensspielraums keine Überraschungen erleben will, 
		sollte sich auf eine graue oder weiße Grundfarbe festlegen. |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Vollständige Einzäunung des Arbeitsbereiches bzw. Baufeldes Bereits in den RSA 95 war die 
				Maßgabe enthalten, dass auch bei Arbeitsstellen auf der Fahrbahn 
				stets eine Absperrung gegenüber Geh- und Radwegen erforderlich ist - 
				mindestens durch Absperrschranken mit einer Bauhöhe von 10cm. 
				Daran gehalten hat sich so gut wie niemand, was vielerorts auch 
				heute noch der Fall ist - insbesondere bei Fahrbahnsanierungen.
 
				In den RSA 21 ist nun eine 
				vollständige Einzäunung des Arbeitsbereiches durch 
				Absperrschrankengitter vorgesehen 
				(geschlossene Absperrung). Alternativ kann die Einzäunung neben 
				dem Fahrstreifen entfallen und stattdessen auf dem Gehweg 
				gegenüber angeordnet werden (vgl. Auswahlmöglichkeiten in den Regelplänen).  
				Da der 
				Arbeitsbereich aber insbesondere bei vorhandenen Aufgrabungen 
				auch gegenüber dem Verkehr auf der Fahrbahn zu sichern ist (z.B. 
				Radverkehr, bzw. Anforderungen aus der allgemeinen 
				Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber Fußgängern auf der 
				Fahrbahn), wird es sich meist um eine vollständige Einzäunung 
				unmittelbar am Arbeitsbereich handeln. | 
					
						|  | 
						RSA 21 Teil B 2.2.5 (2) 
						und (3) |  |  
						|  |   |  |  
						|  | 
						 |  |  
						|  |   |  |  
						|   | 
						Geschlossene 
						Absperrung als Regelfall (unten) und optionale 
						Längsabsperrung auf dem Gehweg gegenüber. Innerhalb des 
						eingezäunten Arbeitsbereiches (unten) müssen alle 
						benötigten Fahrzeuge, Baumaschinen, Materiallagerungen 
						usw. Platz finden. Der Arbeitsbereich muss so bemessen 
						werden, das alle Arbeiten innerhalb dieser 
						Absperrung ausführbar sind. |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Doch auch in diesem Fall kann auf 
				dem gegenüberliegenden Gehweg eine zusätzliche Längsabsperrung angeordnet 
				werden, damit insbesondere blinde oder sehbehinderte Menschen 
				nicht erst auf der Fahrbahn durch die Absperrung unmittelbar am 
				Baufeld aufgehalten 
				werden.  
				Die vorhanden Auswahlmöglichkeit in 
				den jeweiligen Regelplänen ist daher unzureichend, da sie nur 
				die Option "anstatt zwischen Arbeitsbereich und Fahrbahn" 
				enthält. Gemäß Teil A 2.2.5 (3) sollten diese Absperrungen zum 
				Schutz blinder und sehbehinderter Menschen auch auf dem 
				gegenüberliegenden Gehweg angeordnet werden. Diese Auswahloption 
				(zusätzlich zur Absperrung am eigentlichen 
				Arbeitsbereich) fehlt in den Regelplänen. | 
					
						|  | 
						 |  |  
						|  | 
						Bei den 
						Auswahlmöglichkeiten fehlt die Option, 
						Absperrschrankengitter am Gehweg gegenüber auch 
						ergänzend (zusätzlich) zur Längsabsperrung auf der 
						Fahrbahn anzuordnen (vgl. Teil B, 2.2.5 (3), Satz 3, RSA 
						21) |  |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Arbeitsbereiche sind mit einer 
				geschlossenen Absperrung abzusichern. Im Bereich von Kreuzungen 
				und Einmündungen sind als Sicherung gegenüber der Fahrbahn 
				Notwege vorzusehen (vgl. Regelplan B I / 15). | 
				Auch hier sind auf der gesamten 
				Länge Absperrschrankengitter (beidseitig 
				vom Arbeitsbereich) erforderlich. Ob diese in der Praxis immer sachgerecht aufgestellt werden können, steht natürlich auf 
				einem anderen Blatt. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Die Absicherung von 
				Arbeitsstellen auf der Fahrbahn gegenüber Geh- und Radwegen war 
				schon in den RSA 95 vorgeschrieben - damals noch mit 
				Absperrschranken. Beachtet wurde das in der Praxis eher selten. | 
				Beim Aufstellen von 
				Absperrschrankengittern sind natürlich die Mindestbreiten sowie 
				die Befahrbarkeit mit Rollstühlen zu gewährleisten. Entsprechend 
				müssen die Aufstellvorrichtungen für diese Anforderung geeignet 
				sein. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				In diesem 
				Zusammenhang der Hinweis, dass Absperrschrankengitter mit 
				drehbaren Füßen keine ausreichende Standsicherheit bieten und 
				deshalb vor allem zur Absicherung von Aufgrabungen ungeeignet 
				sind. | 
				Zudem sind viele 
				dieser Produkte von unzureichender Qualität, insbesondere im 
				Bereich der Verbindungselemente. Trotz solcher Beschädigungen 
				werden sie in der Praxis weiter eingesetzt. Auch dies ist 
				seitens der Behörde zu beanstanden. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Falsch ausgerichtete 
				Fußplatten. Die Ausrichtung muss in der Regel Quer zum 
				Absperrschrankengitter erfolgen, damit eine hinreichende 
				Standsicherheit gewährleistet ist (längs zur Windlast / 
				Krafteinwirkung durch Personen). | 
				Leichte Bauzaunfüße 
				aus Kunststoff bieten keine ausreichende Standsicherheit Es 
				empfiehlt sich der Einsatz von sog. "Koffer-Fußplatten" (ohne 
				abgeschrägte Stirnseiten) mit einem Gewicht ab 35kg. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Fußgängernotwege nur mit Podesten und Rollstuhlrampen Bei der Anlage von Fußgängernotwegen 
				wird in der Regel die Benutzbarkeit durch Personen mit Rollstuhl 
				oder Rollator vollkommen ausgeblendet. Üblicherweise führt deren 
				Weg über einen Hochbord auf die Fahrbahn, was den Anforderungen 
				an eine barrierefreie Verkehrsraumgestaltung natürlich nicht 
				gerecht wird.
 
				In den RSA 21 ist deshalb die Maßgabe 
				enthalten, dass alle Notweg-Regelpläne nur dann angeordnet 
				werden dürfen, wenn entsprechende Rampen vorhanden sind. Hierbei 
				handelt es sich nicht um einen lediglich provisorisch angefügten "Keil" aus 
				Frostschutz, Asphalt oder Beton, sondern um ein Podest mit 
				rollstuhlgerechter Rampe.  
				Das bedeutet, dass der 
				Rollstuhlfahrer zunächst höhengleich vom Gehweg auf die Fahrbahn 
				geführt wird (Podest) um anschließend über eine Rampe (Steigung 
				max. 6% - vgl. DIN 18040) auf das 
				Fahrbahnniveau zu gelangen. Bei einer typischen Bordsteinhöhe 
				von 15cm ergibt sich eine Rampenlänge von mindestens 2,50m. Auf der anderen Seite des Notweges 
				ist dieselbe Konstruktion erforderlich. Auf solche Einrichtungen 
				kann nur verzichtet werden, wenn eine Bordsteinabsenkung bzw.  
				eine niedrige Bordsteinhöhe von max. 3cm vorhanden ist. Entsprechend 
				sorgfältig muss die Vorbetrachtung derartiger Maßnahmen erfolgen 
				(Vorort-Termin). 
				Die Podeste und Rampen selbst sind 
				nicht anordnungsfähig, denn es handelt sich um bauseitige 
				Einrichtungen. Sind diese nicht vorhanden bzw. geplant, obwohl 
				sie erforderlich sind, muss die Behörde die Anordnung dieser Verkehrsführung 
				letztendlich versagen. Entsprechend enthalten alle diesbezüglichen Regelpläne 
				einen Vermerk im Seitentext. | 
					
						|  |  |  |  
						|  |  |  |  
						|   | 
						
						Prinzipdarstellung eines
						Fußgängernotweges mit Podest und Rollstuhlrampe - Regelplan B II/4
 |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Typische "Notwege" 
				in der Praxis: Keine rollstuhlgerechten Übergänge und ohne 
				wirksame Absicherung gegenüber der 
				Fahrbahn durch Absperrschrankengitter. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Die konstruktive 
				Abtrennung gegenüber der Fahrbahn durch Absperrschrankengitter 
				ist bei Notwegen immer erforderlich. Eine Längsabsperrung durch 
				Leitbaken genügt nicht. Das Z 1000-22 ist zudem falsch. | 
				Auch hier fehlt eine 
				wirksame Absicherung sowohl gegenüber der Arbeitsstelle, als 
				auch gegenüber der Fahrbahn. Derartige Situationen sind in der 
				Praxis keine Seltenheit, obwohl sie bereits nach RSA 95 
				unzulässig waren. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Prinzipdarstellung 
				von Podest und Rollstuhlrampe. Der Rollstuhlfahrer fährt 
				höhengleich auf ein Podest und von dort über eine Rampe auf den 
				Notweg. | 
				Das 
				Verkehrszeichenbild (Zeichen 600) zeigt stets zum Notweg - 
				sowohl gegenüber dem Arbeitsbereich, als auch gegenüber der 
				Fahrbahn. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Notwege müssen auch während der Arbeitszeit funktionieren Ein großes Problem besteht darin, 
				dass Notwege eigentlich so zu planen sind, dass sich 
				Baumaschinen, Fahrzeuge und Material innerhalb der 
				Absicherung der eigentlichen Arbeitsstelle befinden. Dieser Anspruch gilt übrigens bei allen 
				verkehrssichernden Maßnahmen und daher insbesondere bei der 
				Anwendung von Regelplänen. Bei Notwegen ist es hingegen an der 
				Tagesordnung, dass das Baustellenpersonal die angeordnete 
				Absperrung zum Arbeitsbeginn entfernt, um dann auf dem 
				eigentlichen Notweg z.B. mit dem Bagger einen LKW zu beladen. 
				Diese baupraktische Notwendigkeit ist aber bereits bei der Antragstellung 
				relevant, weshalb die baulichen Platzbedarfe zusätzlich 
				zu berücksichtigen sind (innerhalb des abgesperrten Baufeldes 
				bzw. Arbeitsbereiches).
 
				Hier ist insbesondere die anordnende 
				Behörde gefragt, welche diesbezügliche Fehleinschätzungen des 
				Antragstellers hinterfragen bzw. korrigieren muss. Eine 
				angeordnete Absicherung besteht im Regelfall 24/7, sofern sie 
				nicht außerhalb der Arbeitszeit zurückgebaut werden kann.  
				Keinesfalls repräsentieren Verkehrszeichen- bzw. Regelpläne nur 
				den Zustand nach Feierabend. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Typische Situation 
				in der Praxis. Bereits bei der Anordnung der Lichtzeichenanlage 
				wurde die konkrete Örtlichkeit (vorhandene Einmündung) nicht 
				berücksichtigt. Die vorgeschriebene Abnahme der 
				Lichtzeichenanlage ist vermutlich nicht erfolgt, sonst wäre 
				diese Verkehrsführung so nicht in Betrieb. | 
				Der einzige Gehweg 
				ist im weiteren Verlauf gesperrt bzw. aufgegraben (fehlende 
				Längsabsicherung durch Absperrschrankengitter. Es gibt weder 
				einen Notweg auf der Fahrbahn, noch einen Gehweg gegenüber. Wäre 
				an dieser Arbeitsstelle ein Notweg eingerichtet, würde der LKW 
				diesen blockieren. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		
		 |  | 
	
		|  | 
		Fehlende Absicherung einer 
		Arbeitsstelle während der Arbeitszeit (Geh- und Radweg). |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		
		 |  | 
	
		|  | 
		Situation nach Feierabend. 
		Abgesichert wurde "irgendwas" - eine auf die Örtlichkeit abgestimmte 
		Lösung (Problematik Geh- und Radweg) fehlt. |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Regelplan B II/1 nach RSA 95 nicht mehr vorgesehen Der Regelplan B II/1 nach RSA 95 wurde in der 
				Praxis meist pauschal angeordnet, ohne auf die einzelnen 
				Varianten (1.1 bis 1.5) konkret Bezug zu nehmen. Der 
				Antragsteller bzw. der Bauunternehmer konnte sich damit 
				aussuchen, wann und wo er welche Art der Absicherung einsetzt.
 
				Diese Verfahrensweise ist 
				pragmatisch aber unzulässig, da die Behörde ihre 
				Regelungskompetenz aus der Hand gibt und stattdessen eine 
				Privatperson aus eigenem Ermessen vor Ort bestimmt, wie die 
				Absicherung bzw. Verkehrsführung gestaltet wird. Die 
				verkehrsrechtliche Anordnung gleicht daher eher einem Freibrief, 
				als einer konkreten Handlungsanleitung. 
				Bereits nach RSA 95 wäre es 
				erforderlich gewesen, die einzelnen Varianten konkret anzuordnen 
				also z.B. B II / 1.4, wenn der Radweg betroffen ist. Natürlich 
				bedarf eine entsprechende Festlegung zur jeweiligen Absicherung 
				auch einer detaillierten Vorplanung auf Seite des 
				Bauunternehmers, denn er kann eben nicht "einfach mal so" einen 
				Geh- oder Radweg aufgraben, sondern muss dies bei der 
				verkehrsrechtlichen Anordnung - vorab - berücksichtigen. 
				Wie gut (oder wie schlecht) das in 
				der Praxis funktioniert zeigt sich insbesondere beim 
				Breitbandausbau und bei Arbeitsstellen von Versorgungsträgern, 
				da hier im Regelfall keine konkrete Anordnung für die jeweilige 
				Örtlichkeit vorliegt. Stattdessen werden die Arbeitstellen nach 
				Belieben eröffnet, ohne das die Erfordernisse insbesondere von 
				Fußgängern und Radfahrern berücksichtigt werden.  | 
				 
				Der Regelplan B II / 1 ist in dieser Form nicht mehr vorgesehen |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Anstelle des ehemaligen Regelplanes 
				B II/1 (der aktuelle Regelplan B II/1 entspricht wiederum dem 
				Regelplan B II/2 nach RSA 95), wurden die Elemente in den 
				textlichen Teil B der RSA 21 als Bilder B 2-a bis B 2-e 
				aufgenommen: |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Hierbei handelt es sich um 
				Prinzipdarstellungen, die in dieser Form (natürlich angepasst) 
				in eigene Verkehrszeichenpläne übernommen werden müssen. Der 
				Antragsteller muss also detailliert planen und gegenüber der 
				Behörde darlegen, wie die Absicherung vor Ort erfolgt. Wie 
				bereits zu den Notwegen ausgeführt gilt die Maßgabe, dass die 
				angeordnete Absicherung auch während der aktiven Bautätigkeit 
				bestehen bleiben muss. Es ist daher unzulässig, die Abbildungen 
				B 2-a bis B 2-e nur für die Absperrung nach Feierabend bzw. der 
				arbeitsfreien Zeit zu beantragen und während der eigentlichen 
				Ausführung der Arbeiten alles beiseite zu räumen.  
				Es wird daher erforderlich sein, 
				einen deutlich umfangreicheren Verkehrszeichenplan anzuordnen, 
				welcher die Absperrung des benötigten Arbeitsbereichs (inkl. 
				Baumaschinen, LKW, Baumaterial usw.) berücksichtigt. Alternativ 
				kann auch zwischen der Absicherung während der Arbeitszeit und 
				der Situation in der Arbeitsfreien Zeit unterschieden werden, 
				daher ist die Verkehrssicherung nach Arbeitsende auf das 
				notwendige Maß zurückzubauen (vgl. Teil A 1.2 (2) RSA 21). |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Zur Gestaltung von 
				Notwegen (vermutlich soll dies einer sein, auch wenn die 
				fahrbahnseitigen Absperrschrankengitter fehlen) noch der 
				Hinweis, dass die amtliche Bezeichnung der Zeichen 1000-12 und 
				-22 "Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen" lautet. Die Zeichen 
				bedeuten nicht "Fußgänger bitte hier entlang". |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Was sich die 
				anordnende Behörde hier konkret gedacht hat, bleibt unklar. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Auf Geh- und Radwegen ausschließlich Rundstrahler (WL8) Sowohl im Teil A, als auch im Teil B 
				der RSA 21, sind für Absperrungen im Bereich von Geh- und Radwegen Rundstrahler-Warnleuchten (WL8) vorgesehen. Diese Leuchten 
				strahlen das Licht 360° um die vertikale Achse ab und sind daher 
				insbesondere bei Längsabsperrungen auf Geh- und Radwegen besser geeignet, als 
				Richtstrahler vom Typ WL 1 oder WL 2.
 | 
					
						|  | 
						RSA 21 Teil A 3.5.4 (6) |  |  
						|   | 
						RSA 21 Teil B 2.4.3 (2) |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Letztere werden 
				in der Praxis insbesondere an Absperrschrankengittern, 
				Bauzäunen oder Gerüsten oft falsch montiert, so dass die 
				Warnwirkung in der relevanten Bezugsrichtung völlig verloren 
				geht. Da die RSA 21 nunmehr auf die 
				technischen Lieferbedingungen verweisen, sei an dieser Stelle 
				angemerkt, dass es mit Stand März 2022 lediglich eine 
				Rundstrahler-Warnleuchte auf dem Markt gibt, die über eine 
				Zulassung der Leuchtenklasse WL 8 nach TL-Warnleuchten verfügt. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				
				Richtstrahler-Warnleuchten vom Typ WL1 und WL2 sind (wie hier 
				montiert) in Längsrichtung auf Geh- und Radwegen meist 
				ungeeignet, da sich die Optik nicht, oder nur unzureichend auf 
				den Verkehr ausrichten lässt. Das betrifft insbesondere den 
				Einsatz an Absperrschrankengittern, Bauzäunen und Gerüsten. | 
				Rundstrahler (Nr. 1 
				und 2) sind auf Grund der 360° Wirkung gleichzeitig für 
				Quer- und Längsrichtung geeignet und daher für Geh- und Radwege 
				prädestiniert. Richtstrahler ohne drehbare Optik (Nr. 3) sind - 
				so montiert 
				- in Längsrichtung unwirksam. Richtstrahler mit 
				drehbarer Optik (Nr. 4) wirken entweder nur in Quer- oder nur in 
				Längsrichtung.  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Container auf Gehwegen nur mit Absperrschrankengittern Gleich vorab die Korrektur der kurz gehaltenen 
				Überschrift: Container mit abgeschrägten Seiten sind im 
				Bereich von Gehwegen mit Absperrschrankengittern zu sichern. 
				Diese Anforderung ergibt sich aus dem Problem, dass 
				Sehbehinderte und Blinde einen solchen Container erst zu spät 
				als Hindernis wahrnehmen  - daher trifft der Blindenstock 
				erst dann auf die (zurückgesetzte) Unterkante, wenn die Person 
				bereits mit dem Kopf bzw. Körper 
				gegen den Container prallt.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Container auf Gehweg 
				- Mindestanforderung ist die Sicherung der Schrägseiten. | 
				Vollständige 
				Absicherung wie Arbeitsstelle. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Ergänzend dazu die persönliche 
				Meinung des Autors, dass grundsätzlich jede 
				Containerstellung auf Geh- und Radwegen, sowie auf Fahrbahnen 
				und Seitenstreifen wie eine Arbeitsstelle gesichert werden muss. 
				Dies ergibt sich u.a. aus der allgegenwärtigen Praxis, dass die 
				seit Jahrzehnten vorgeschriebene Containerwarnmarkierung (trotz 
				konkreter behördlicher Auflage in der jeweiligen Genehmigung zur 
				Containerstellung) entweder nicht normgerecht, stark beschädigt 
				oder gar nicht vorhanden ist - näheres dazu auf der alten 
				Website in der Rubrik 
				
				Container absichern.  
				Sowohl gegenüber dem Antragsteller, 
				als auch gegenüber der genehmigenden Behörde, kann im Regelfall 
				nicht sichergestellt werden, dass ein Container mit fachgerecht 
				applizierter und funktionsfähiger Warnmarkierung geliefert wird. 
				Ebenso wird sich die Wahl des Containers nicht nach 
				verkehrsrechtlichen Aspekten bemessen, sondern nach dessen 
				Verfügbarkeit. Wer also ggf. extra einen rechteckigen Container 
				ohne Schrägseiten bestellt, um den Einsatz von 
				Absperrschrankengittern zu vermeiden, bekommt entweder gleich, 
				oder spätestens beim ersten Wechsel womöglich doch einen mit 
				Schrägseiten geliefert.  
				Oder man bestellt ausdrücklich einen 
				Container mit fachgerecht ausgeführter Warnmarkierung, bekommt 
				diesen auch geliefert, aber nach dem ersten Tausch steht 
				plötzlich eine rostige zerschrammte Blechwanne auf der Fahrbahn, 
				die eigentlich selbst in den Schrott gehört. Vor diesem 
				Hintergrund ist das "Gieskannenprinzip" hier angebracht - daher 
				Container nur mit Absperrschrankengittern bzw. auf der 
				Fahrbahn mit Absperrschrankengittern und Leitbaken (abgesichert 
				wie Arbeitsstelle). |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Container auf der 
				Fahrbahn - rechtwinklige Querabsperrung | 
				Container auf der 
				Fahrbahn - spitzwinklige Querabsperrung in Fahrtrichtung |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 MVAS-Nachweis bei 
				Container- und Gerüststellung? Wer nach den bisherigen Ausführungen in diesem langen Artikel 
				noch keine Kopfschmerzen hat, wird jetzt möglicherweise 
				erkennen, dass zur Aufstellung von Absperrschrankengittern im 
				Zuge einer Containerstellung (betrifft im Übrigen auch die 
				Gerüststellung) eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich 
				ist, da Verkehrseinrichtungen im Einsatz sind. Wie beschrieben 
				muss der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte 
				Verantwortliche über einen Schulungsnachweis gemäß MVAS 
				verfügen, damit er überhaupt als Verantwortlicher benannt werden 
				kann. Entsprechend würde also auch eine Privatperson einen 
				MVAS-Nachweis benötigen, wenn sie einen Container bestellt und 
				diesen mit Absperrschrankengittern absichern muss (!)
 
				Dies wäre aus Sicht des Autors ein 
				Fall, bei dem man durchaus vom Erfordernis des 
				Schulungsnachweises abweichen kann (geringe verkehrliche 
				Auswirkungen gemäß RSA Teil A 1.4 (3), soweit die Behörde selbst 
				konkrete Vorgaben macht, wie der Container abzusichern ist und 
				welche Restbreiten vorhanden sein müssen (mit entsprechender 
				Kontrolle vor Ort versteht sich). Natürlich kann die Behörde 
				trotz dieser zulässigen Abweichung auf einen Schulungsnachweis 
				bestehen, was insbesondere bei Unternehmen, die wiederkehrend 
				Container bzw. Gerüste stellen auch sinnvoll ist - insbesondere 
				mit Blick auf die zahlreichen Verfehlungen, die im Zusammenhang 
				mit Container- oder Gerüststellung an der Tagesordnung sind.
				 
				Die Privatperson könnte sich 
				natürlich hilfsweise eines Dritten bedienen, welcher im Besitz 
				eines Schulungsnachweises gemäß MVAS ist - z.B. eine 
				Verkehrssicherungsfirma. Aber: Inwieweit ein ansonsten 
				unbeteiligter Dritter die Kriterien zum Verantwortlichen erfüllt 
				(jederzeit Zugriff, hinreichende Entscheidungsvollmacht usw.) 
				darf bezweifelt werden. Zudem stellt sich zwangsläufig die 
				Frage, ob dieser vermeintlich Verantwortliche überhaupt für 
				etwas verantwortlich sein will (und darf), was er letztendlich 
				gar nicht beeinflussen kann (z.B. wenn zum Beladen des 
				Containers die Absperrschrankengitter einfach entfernt werden 
				und kurz darauf ein Radfahrer im Container liegt). Insofern 
				sollte von der Konstellation eines "Dritten" als 
				Verantwortlichen Abstand genommen werden (betrifft im Übrigen 
				alle Arbeitsstellen). |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Warnbänder (Flatterband) nicht mehr vorgesehen Nachdem Warnbänder in der Praxis 
				über Jahrzehnte hinweg nicht fachgerecht eingesetzt wurden, sind 
				sie als logische Konsequenz nicht mehr in den RSA 21 enthalten. Sie 
				durften bereits im Anwendungsbereich der RSA 95 nur innerorts, nur 
				als zusätzliches Element der optischen Führung und Kennzeichnung 
				und nur außerhalb der Fahrbahn angebracht werden. Bereits diese 
				Anforderungen wurden bei nahezu jeder Arbeitsstelle missachtet.
 
				Auf Geh- und Radwegen waren sie nur 
				zur Längsführung (wie beschrieben nur als zusätzliches 
				Element der optischen Führung und Kennzeichnung) zulässig, 
				jedoch nicht als Querabsperrung. Sie durften insbesondere nicht zur 
				"Absicherung" von Aufgrabungen eingesetzt werden - doch genau 
				das war bzw. ist in der Praxis der Regelfall. | 
					
						|   | 
						
						RSA 95 Teil 
						A 3.2.4 Warnbänder(1) Rot-weiße Bänder (Warnbänder) dürfen nur an 
						innerörtlichen Arbeitsstellen als zusätzliches Element 
						der optischen Führung und Kennzeichnung verwendet und 
						nur außerhalb von Fahrbahnen angebracht werden:
 
						a) Auf Geh- 
						und Radwegen zur Längsführung, wenn keine Aufgrabungen 
						vorhanden sind,
 
						b) Zur 
						Kenntlichmachung von Arbeitsgeräten und 
						Materiallagerungen innerorts.
 
						(2) Die 
						Warnbänder müssen so befestigt werden, daß sie 
						weitestgehend in voller Breite erkennbar sind.
 |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Nicht zuletzt erfolgt die 
				Anbringung in der Praxis auch nicht in "weitestgehend voller Breite" (gemeint 
				war die Bauhöhe), sondern sie werden meist 
				nachlässig bzw. liederlich gespannt, wobei durch die Einwirkung 
				von Wind und Regen eine zusätzliche Verschlechterung der 
				Situation eintritt. Am Ende 
				sind von den vermeintlichen "Warnbändern" nur zerrissene Fetzen 
				übrig, oder sie sind als schlecht erkennbare und damit 
				gefährliche "Wäscheleinen" 
				zusammengerollt. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 | 
				 |  
				| 
				Warnbänder werden 
				mit Vorliebe an Aufgrabungen eingesetzt, obwohl genau das 
				bereits im Anwendungsbereich der RSA 95 unzulässig war. 
				Die Aufnahmen könnten durchaus aus den 80er oder 90er Jahren 
				stammen - sie wurde jedoch im Jahr 2021 angefertigt. "Das haben wir 
				schon immer so gemacht".  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Bereits in den RSA 
				95 (also seit 1995) waren Warnbänder zur Querabsperrung 
				unzulässig - unabhängig davon ob Aufgrabungen vorhanden waren 
				oder nicht. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				In der Praxis gibt 
				es praktisch keine Baustelle ohne Warnband, schließlich ist es 
				preiswert und einfach anzuwenden. Das Ergebnis ist allerdings 
				meist fragwürdig. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				
				 |  
				| 
				Auch tiefe 
				Aufgrabungen oder Absturzstellen werden mit Vorliebe durch 
				Warnbänder "gesichert". Tatsächlich müssen solche Stellen 
				mindestens mit Absperrschrankengittern gesichert werden, welche 
				lückenlos und standsicher aufzustellen sind. | 
				Warnbänder werden 
				in der Praxis natürlich auch im Bereich der Fahrbahn eingesetzt, um anstelle 
				einer ausreichenden Anzahl von Leitbaken oder 
				Absperrschrankengittern das Befahren des Arbeitsbereichs zu 
				unterbinden. Auch das war bereits gemäß RSA 95 unzulässig. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Teilweise zeigen 
				aber auch die verantwortlichen Behörden, wie gut sie die 
				Einsatzkriterien von Warnbändern kennen - in diesem Fall die 
				Polizei. Zwar kann diese gemäß §44 Abs. 2 StVO hilfsweise auch 
				Warnband einsetzen - das Ergebnis ist im gezeigten Fall aber 
				eher fragwürdiger Natur. | 
				Letztendlich muss 
				auch eine improvisierte Absperrung umgehend durch eine 
				fachgerechte Lösung ersetzt werden. Im konkreten Fall blieb das 
				natürlich auch nach Tagen aus, weshalb die Verkehrsteilnehmer 
				die Begehbarkeit des unnötigerweise blockierten Gehweges selbst 
				wiederherstellten. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 "Schutzbake" jetzt als Sperrpfosten enthalten Obwohl die "Schutzbake" (kein 
				amtlicher Begriff) zunächst nicht in die RSA 21 übernommen 
				werden sollte, ist sie nun in einer neu getroffenen Formulierung 
				zu "Sperrpfosten" enthalten. Diese Systematik beruht auf der 
				fragwürdigen Eingliederung des Sperrpfostens unter den 
				Absperrschranken (vgl. VzKat).
 | 
					
						|   | 
						RSA 21 Teil A 3.4.2 (5) 
						- Bild A-5 |   |  |  
				|  |  |  
				| 
				Da Absperrschranken und damit nunmehr auch der 
				Sperrpfosten gemäß § 25 Abs. 4 StVO das Betreten 
				der so abgesperrten Straßenfläche verbieten, bleibt in der Praxis 
				für den Verkehrsteilnehmer meist unklar, wann sich ein "Sperrpfosten" regelnd, sichernd oder 
				verbietend auf den Verkehr auswirken soll - denn daran 
				vorbeilaufen kann man im Grunde immer. Hierbei handelt es 
				sich allerdings um ein verkehrsrechtliches Problem, das auf der Ebene 
				von StVO und VzKat geklärt werden muss.  
				Die Gestaltung der "Schutzbake" sollte 
				abweichend vom Bild A-5 mit konventioneller 
				Reflexfolie von Absperrschrankengittern erfolgen (3x Rot, 2x Weiß, Streifenmaß 
				25x20cm) 
				und nicht wie die abgebildete besondere Variante 
				(3x Rot und 3x Weiß, Streifenmaß dann 25x16,667cm. Der Autor 
				empfiehlt an dieser Stelle 1/2 Verschlusskappe Weichspüler für 
				eine praxisgerechtere Gestaltung der in Bild A-5 abgebildeten 
				Schutzbake, bei der es für eine standsichere Aufstellung 
				auch mindestens einer weiteren Fußplatte bedarf ;-) | 
					
						|  | 
						
						 | 
						
						 | 
						
						 |  |  
						|  | 
						Zeichen 
						600-60Sperrpfosten
 | 
						"Schutzbake"gemäß RSA 21
 | 
						"Schutzbake"empfohlene Gestaltung
 |  |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				|  |  |  |  
				| 
				Leitbake zur 
				Kaschierung einer zu niedrigen  Aufstellhöhe auf einem 
				Radweg (unzulässig). | 
				Leitbake zur 
				Kennzeichnung einer Aufstell-vorrichtung auf einem Gehweg (unzulässig).
 | 
				Gedankenlose 
				Aufstellung auf dem Radweg.Hier hilft auch eine Schutzbake nicht weiter.
 |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				"Schutzbaken" ersetzen ausdrücklich 
				nicht die sorgfältige Planung und fachgerechte Aufstellung von 
				Verkehrszeichen oder Masten von temporären Lichtsignalanlagen. 
				Sie rechtfertigen nicht das gedankenlose Blockieren von Geh- und 
				Radwegen durch Aufstellvorrichtungen jedweder Art. An erster 
				Stelle steht die Wahrung der vorgeschriebenen Mindestbreiten und 
				Aufstellhöhen. Daran ändert auch die "Schutzbake" nichts. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Leitbaken auf Gehwegen unzulässig Bereits in den RSA 95 waren Leitbaken für den 
				Einsatz auf der Fahrbahn beschränkt. Zur Verkehrsführung, 
				Absicherung und Kennzeichnung auf Geh- und Radwegen waren sie 
				hingegen unzulässig (betrifft auch Gerüste auf diesen 
				Verkehrsflächen).
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Das "Verbot" zum Einsatz von 
				Leitbaken auf Gehwegen ist in den RSA 21 erhalten geblieben 
				(Pfeil- und Schraffenbaken). Neu 
				ist die Ausnahme, dass auf Sonderwegen für Radfahrer kleine 
				Leitbaken zulässig sind. Ansonsten bleiben Leitbaken aber 
				weiterhin der Verkehrsführung auf der Fahrbahn vorbehalten. 
				Entsprechend werden auch zur Absicherung von Gerüsten, 
				insbesondere von Fußgängerschutzgängen bzw. Durchgangsgerüsten 
				Verkehrseinrichtungen eingesetzt, die das Bild der 
				Absperrschranke (Z 600) tragen (ggf. auch Schutzbake).  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				|  |  |  |  
				| 
				Leitbaken dienen nur 
				der Verkehrsführung auf der Fahrbahn. Auf auf Gehwegen sind sie 
				unzulässig. | 
				Gerüste auf Geh- und 
				Radwegen werdenmit Absperrschrankengittern abgesichert.
 | 
				Solche Stellen 
				können künftig mit der "Schutzbake" gekennzeichnet werden. 
				Pfeil- und Schraffenbaken sind auch dafür unzulässig |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 einseitige Leitbaken Auch in den RSA 21 bleibt es bei der 
				bereits in den RSA 95 enthaltenen Maßgabe, dass doppelseitige Leitbaken 
				nur dann verwendet werden, 
				wenn die gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt wird und 
				dieser nicht durch entsprechende Markierungen (z.B. Zeichen 295) abgetrennt ist.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Überall wo der 
				Verkehr nur in eine Richtung fließt, z.B. in Einbahnstraßen, auf 
				Richtungsfahrbahnen, sowie an Stellen, an denen der Gegenverkehr 
				bereits durch Fahrstreifenbegrenzungen abgetrennt ist (z.B. 
				Abbiegespuren), sind hingegen einseitige Leitbaken einzusetzen. Der Einsatz von Pfeilbaken 
				ermöglicht im Falle einseitiger Wendebaken einen 
				Richtungswechsel durch - konstruktiv zulässiges - auf den Kopf stellen, so dass 
				die bisher übliche Argumentation der doppelten Lagerhaltung von 
				einseitigen Schraffenbaken (links- oder rechtsweisend) 
				inzwischen hinfällig ist. Verkehrsrechtlich betrachtet waren 
				solche Einwände ohnehin substanzlos. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				irritierende 
				Verkehrsführung mit doppelseitigen Leitbaken (Abbiegespur) | 
				fachgerechte 
				Ausführung mit einseitigen Leitbaken (einseitig, da durch Z 295 / Z 298 abgetrennter Gegenverkehr)
 |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 | 
				 |  
				| 
				fragwürdige Verkehr(t)führung mit 
				doppelseitigen Leitbaken auf Landstraße.  | Doppelseitige 
				Leitbaken erwirken eine Fahrgasse in der verkehrten Richtung. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 | 
				 |  
				| 
				Chaos aus rot-weißen Schraffen im 
				Überleitungsbereich einer Autobahn | 
				Chaos aus rot-weißen Schraffen im 
				Bereich eines gesperrten Fahrstreifens |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Man muss in dieser Sache natürlich 
				festhalten, dass sich insbesondere die Verkehrssicherungsfirmen 
				in der Regel schwer damit tun, die seit jeher geltenden 
				Anforderungen zu einseitigen Leitbaken umzusetzen. In der Praxis 
				tritt die von diesen Unternehmen beworbene Fachkompetenz meist 
				hinter ökonomischen Aspekten zurück, was im Übrigen auch andere 
				Kriterien zur fachgerechten Sicherung von Arbeitsstellen an 
				Straßen betrifft.  
				In der Folge wird die "richtungsweisende" 
				Wirkung von Leitbaken verwässert, da in sehr vielen Fällen das 
				falsche Bakenblatt gezeigt wird, bzw. weil Leitbaken auch für eine 
				Verkehrsrichtung sichtbar sind, für welche sie gar nicht 
				bestimmt sind. Da Verkehrssicherungsfirmen nur selten aus 
				eigenem Anspruch heraus das richtige Material einsetzen, obliegt 
				es um so mehr den zuständigen Behörden, auf den fachgerechten 
				Einsatz von Leitbaken zu achten. Wenn schon in der 
				"Vorzeigebranche" die jeweiligen Anforderungen nicht 
				korrekt umgesetzt 
				werden, warum sollte es dann ausgerechnet das "einfache" Bauunternehmen 
				anders handhaben? |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Leitkegel an 
				Aufgrabungen und Schachtzugängen unzulässig Mit der StVO-Änderung aus dem Jahr 
				2009 bzw. dem StVO-Neuerlass von 2013 wurde im Zuge der 
				Ausgliederung der Verkehrseinrichtungen in die Anlage 4 nochmals 
				konkretisiert, dass diese (nur) das Befahren der so 
				gekennzeichneten Straßenfläche verbieten. Das hat zur Folge, 
				dass man mit Leitkegeln keine rechtswirksame 
				Sperrung für Fußgänger erwirken kann (!).
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Auf Geh- und 
				Radwegen sind Leitkegel gemäß RSA 21 als bloße Kennzeichnung ausnahmsweise zulässig, 
				z.B. bei einer offenen Schaltschranktür. Ausdrücklich unzulässig sind 
				Leitkegel zur Sicherung von Aufgrabungen und folglich auch bei 
				vergleichbaren Arbeitsstellen mit Absturzgefahr, wie etwa bei 
				offenen Schachtzugängen. In solchen und ähnlichen Fällen sind 
				stattdessen standsichere Absperrschrankengitter einzusetzen. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Leitkegel sind gemäß 
				StVO als Sperrung auf Gehwegen unwirksam. | 
				Zur Absicherung von 
				Schachtzugängen sind Leitkegel nicht zulässig. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				In allen Punkten 
				unzulässige "Absperrung" durch Leitkegel und Warnband.  | 
				Anstelle der 
				gezeigten "Lösung" sind Absperrschrankengitter erforderlich. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Die Sache mit dem 30cm hohen Leitkegel In den 27 Jahren nach 
				Inkrafttreten der RSA 95, sowie den 21 Jahren Überarbeitungszeit 
				der RSA 21, war es offenbar nicht möglich, die seit Jahrzehnten übliche 
				Gestaltung des 30cm hohen Leitkegels (mit nur einem weißen Ring) als Abbildung in die StVO bzw. 
				den VzKat zu übernehmen. Dafür gibt es in der StVO jetzt jede Menge 
				fragwürdiger neuer Verkehrszeichen und Sinnbilder, aber das ist ein 
				anderes Thema.
 | 
					
						|   | 
						RSA 21 Teil A 3.4.4 (1) 
						Bild A-7 |   |  |  
				|  |  |  
				| 
				Die in den RSA 21 benannten 30cm hohen 
				Leitkegel (nur für Markierungsarbeiten bei Tageshelligkeit) können genau 
				genommen nie eingesetzt werden, da die am Markt 
				verfügbaren Produkte nicht mit der abgebildeten Darstellung 
				(gemäß StVO und VzKat) übereinstimmen. Zudem ist keine 
				30cm-Variante gemäß TL-Leitkegel erhältlich. Die RSA 21 
				schränken sich diesbezüglich mit der Festlegung zu TL-Material unter A 3.1 (3) selbst ein. 
				Von den rechts abgebildeten Kegeln 
				wäre tatsächlich nur die Variante ganz rechts zulässig - dabei 
				handelt es sich jedoch um eine Fotomontage. Der Kegel links daneben 
				repräsentiert die übliche Gestaltung 30cm hoher Leitkegel. Am 
				ehesten entspricht der Kegel ganz links im Bild den 
				Anforderungen der RSA 21 - dieser stammt allerdings aus dem 
				Spielzeugladen. | 
					
						|  | 
						
						 |  |  
						|   | 
						Verschiedene 
						handelsübliche Leitkegel, von denen nur der Kegel ganz 
						rechts der StVO entspricht. Hierbei handelt es sich 
						jedoch um eine Fotomontage auf Grundlage eines 50cm 
						TL-Leitkegels. |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Fahrbahre Absperrtafeln Das Zeichen 615 
				(Absperrtafel mit drei gelben Blitzleuchten) ist in den RSA 
				21 nicht mehr enthalten. In der StVO und dem VzKat ist es aber noch 
				vorgesehen, weshalb diese Ausführung anordnungsfähig bleibt.
 
				Im Anwendungsbereich der RSA 21 kommt aber 
				(vorbehaltlich der Einführungserlasse der Bundesländer) 
				ausschließlich die große oder kleine Variante mit Blinkpfeil 
				(Zeichen 616-30 und -31)  zur Anwendung.  
				Soll z.B. auf Landstraßen 
				anstelle von Zeichen 616-31 das Zeichen 615 zur Anwendung 
				kommen, muss dies ausdrücklich angeordnet werden. | 
					
						|  | 
						RSA 21 Teil A 3.4.5 (1) 
						Bild A-8 |  |  
						|   | 
						RSA 21 Teil A 3.4.5 (2) 
						Bild A-9 |   |  
				
				 Zeichen 615 ist in den RSA 21 nicht mehr enthalten
 |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				In der Abbildung A-8 bzw. A-9 ist 
				dabei ein bewusster Fehlgriff erfolgt, denn die verkleinerte 
				Variante (Zeichen 616-31) wird tatsächlich nur proportional 
				verkleinert dargestellt. Eine solche Absperrtafel gibt es aber 
				bislang 
				nicht, da die verkleinerte Ausführung in der Praxis mit einer 
				Leuchtpfeil-Kombination aus 15 (früher auch 13) Leuchten ausgestattet ist und das 
				seit Jahrzehnten.  
				Die technische Umsetzung der nunmehr 
				abgebildeten Variante würde bereits an den verwendeten 
				Warnleuchten scheitern, denn diese haben festgelegte Maße, auf 
				welche die RSA 21 unter Bezugnahme auf die Technischen 
				Lieferbedingungen (hier TL-Warnleuchten bzw. TL Fahrbare 
				Absperrtafeln) letztendlich selbst verweisen.  
				Die großen 
				Blitzleuchten (300mm) hätten bei der verkleinerten Tafel 
				tatsächlich einen Durchmesser von nur ca. 210mm, während die 
				Leuchtpfeilleuchten anstelle von 180mm nur 140mm Durchmesser 
				aufweisen würden. Solche Leuchten gibt es nicht als TL-konforme 
				Ausführung. | 
				
				 fragwürdige
				Darstellung gemäß RSA 21 Bild A-8
 |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Abgesehen davon entspricht die 
				abgebildete Darstellung auch insgesamt nicht der üblichen 
				Gestaltung von fahrbaren Absperrtafeln, da z.B. der 
				rot-weiß-schraffierte Rahmen an den Seiten sowie Unten schmaler 
				ist, als an der Oberkante (Bild A-8 und A-9). Tatsächlich beträgt die Breite dieses 
				Rahmens einheitlich 50cm bei der großen Ausführung (Zeichen 
				616-30), sowie 30cm bei der kleinen Variante (Zeichen 616-31). 
				Ähnlich wie beim 30cm Leitkegel ist 
				es also auch in diesem Fall nicht 
				gelungen, die in der Praxis übliche und bewährte Gestaltung fahrbarer Absperrtafeln in die StVO bzw. den VzKat aufzunehmen. 
				Stattdessen wurden die dort enthaltenen Unzulänglichkeiten 
				unreflektiert in die RSA 21 übernommen. | 
				
				 Tatsächliche Gestaltung fahrbarer Absperrtafeln
 |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 kleiner Blinkpfeil nur mit 8 oder 15 Leuchten Die seit den 80er Jahren 
				gebräuchliche Variante des kleinen Blinkpfeils mit 13 Leuchten 
				(Produktbezeichnung z.B. LP13 / HLPK13) kann ein Leuchtkreuz nur 
				unzureichend darstellen. Das Ergebnis entspricht eher der 5 auf 
				einem Würfel als einem Kreuz. Entsprechend ist in den RSA 21 nur 
				noch die Variante mit insgesamt 15 Leuchten vorgesehen, bei 
				welchem das Leuchtkreuz aus 9 Leuchten gebildet wird.
 | 
					
						|  | 
						RSA 21 Teil A 3.5.4 (9) 
						Bild A-12 |  |  
						|   | 
						RSA 21 Teil A 7.1 (7) 
						Bild A-17 |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Sofern tatsächlich nur der 
				Blinkpfeil gezeigt werden soll, wären die alten Varianten 
				ausreichend - dies betrifft natürlich auch die kleinen 
				Blinkpfeile mit 8 Leuchten, welche gar kein Kreuz darstellen 
				können. Da aber die Schaltung als Leuchtkreuz in sehr vielen 
				Fällen notwendig ist und davon ausgegangen werden muss, dass sie 
				in der Praxis auch aktiviert wird, sollten kleine Blinkpfeile mit 13 
				Leuchten nicht mehr eingesetzt werden. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 
				  | 
				 |  
				| 
				Darstellung einer 
				Kreuzschaltung mit insgesamt 9 Leuchten (LP 15) gemäß RSA 21 
				Bild A-17. Die rechte Abbildung verdeutlicht die Möglichkeit, 
				das Leuchtkreuz auch per LED-Matrix darzustellen. | 
				Tatsächliche 
				Darstellung auf LED-Wechselverkehrszeichen analog der 
				Leuchtkreuz-Variante beim Einsatz von Warnleuchten. Natürlich 
				ist in diesem Fall auch die Darstellung mit 9 gelben Kreisen möglich. |  
				|  |  |  
				|  |  |  
				| 
				Leuchtpfeil-Anlage 
				mit insgesamt 15 Leuchten, wobei 9 Leuchten das Kreuz bilden. In 
				diesem Fall ist der Einsatz des Leuchtkreuzes aber falsch, da 
				das Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen unterwegs ist. Hier 
				ist der Blinkpfeil zu zeigen. Das Leuchtkreuz kommt hingegen auf 
				dem Seitenstreifen zum Einsatz. | 
				Leuchtpfeil-Anlagen mit nur 
				13 Leuchten können durch das fehlende untere Leuchtenpaar das 
				Kreuz nur schemenhaft darstellen. Während sie in den RSA 95 noch 
				enthalten waren, ist der Einsatz in den RSA 21 nicht mehr 
				vorgesehen. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Warum im Falle der Darstellung als 
				LED-Matrix der Mittelteil ausgespart wurde ist unklar. 
				Vermutlich aber, weil die typische grafische Darstellung von 
				roten Dauerlichtzeichen übernommen wurde. Dort ist das aber nur 
				deshalb notwendig, weil es sich in der Praxis meist um eine 
				Schablone innerhalb eines Lichtzeichen -Signalgebers handelte. Dies 
				wurde in die jeweiligen Regelwerke übernommen und findet daher 
				auch in der aktuellen LED-Technik Anwendung. Notwendig ist das 
				aber im Falle des gelben Leuchtkreuzes nach RSA nicht, 
				sonst dürfte bei der linken Abbildung die mittlere Leuchte auch 
				nicht aktiv sein. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Leuchtpfeil auch bei 
				Gegenverkehr Eine immer wieder geführte 
				Diskussion dreht sich um die Frage, ob der Leuchtpfeil auf 
				Straßen mit Gegenverkehr gezeigt werden darf. Dies betrifft 
				sowohl die Leuchtpfeil-Anlage von fahrbaren Absperrtafeln 
				(Zeichen 616), als 
				auch den kleinen Blinkpfeil, der z.B. als zusätzliche 
				Sicherheitsausrüstung an Arbeits- bzw. Sicherungsfahrzeugen oder 
				Markiermaschinen zum Einsatz kommt.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Bereits im Anwendungsbereich der RSA 95 war 
				der Sachverhalt klar geregelt: Das Leuchtkreuz ist 
				nur auf Seitenstreifen zu zeigen – sonst ist die Schaltung 
				„Blinkpfeil“ zu wählen. In den RSA 21 wurde der 
				Anwendungsbereich des Leuchtkreuzes dahingehend konkretisiert, 
				dass z.B. auch Sperrflächen und ähnliche, nicht befahrene 
				Straßenteile am Fahrbahnrand, erfasst sind – also überall dort, wo keine aktiven 
				Fahrstreifenreduzierungen usw. vorgenommen werden. 
				 
				Bedenken 
				gegen den Einsatz des Blinkpfeils auf Straßen mit Gegenverkehr 
				zielen in der Regel darauf ab, dass die Verkehrsteilnehmer ohne 
				Nachzudenken dem Pfeil folgen und mit dem Gegenverkehr 
				kollidieren könnten. Was zunächst durchaus nachvollziehbar 
				klingt, relativiert sich allerdings, wenn man den Einsatz des 
				Blinkpfeils auf Richtungsfahrbahnen und insbesondere auf 
				Autobahnen in gleicher Weise hinterfragt. 
				 
				Das Vorbeifahren an Hindernissen auf 
				Straßen mit Gegenverkehr ist im § 6 StVO geregelt und wird durch 
				eine Absperrtafel mit Blinkpfeil genauso wenig außer Kraft 
				gesetzt, wie die Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 4 und 5 StVO. 
				Wer auf der Autobahn im Bereich einer fahrbaren Absperrtafel 
				einen Fahrstreifenwechsel vollzieht, muss Rücksicht auf den 
				benachbarten bzw. rückwärtigen Verkehr nehmen. Wäre dies bei der Absperrtafel anders, dürften Blinkpfeile auf Grund der 
				zu erwartenden Gefährdung auch nicht auf Autobahnen zum Einsatz 
				kommen. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Das Leuchtkreuz ist 
				nur für den Einsatz auf Seitenstreifen vorgesehen. Die 
				gezeigte Absicherung entspricht daher nicht den Anforderungen 
				der RSA 21. | 
				Auch auf Straßen mit 
				Gegenverkehr wird der Blinkpfeil gezeigt. Bedenken, die 
				Verkehrsteilnehmer könnten in den Gegenverkehr fahren, sind 
				unbegründet |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Absperrtafel 
				abkoppeln auf Landstraßen und BAB unzulässig Was bereits in der ASR A5.2 geregelt 
				ist, findet sich nun auch in den RSA 21 wieder, obwohl diese 
				ja eigentlich keine Arbeitsschutzvorgaben enthalten sollen. Das 
				Gefährdungspotential ist beim händischen Abkoppeln von fahrbaren 
				Absperrtafeln aber vergleichsweise hoch, so dass die Übernahme dieser 
				Regelung in die RSA 21 konsequent ist.
 | 
					
						|  | 
						RSA 21 Teil C 3 (4) |  |  
						|   | 
						RSA 21 Teil D 3 (4), 
						Regelpläne D III und D IV |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Hinsichtlich der Gesamtmasse bleibt 
				es in den RSA weiterhin bei der Empfehlung zu Fahrzeugen von 
				mindestens 7,49t, wobei dies verkehrsrechtlich gar nicht 
				relevant ist - hier passt tatsächlich die Formulierung "sollte". Ansonsten 
				werden in dieser Hinsicht aber immer die Regelungen der ASR A5.2 
				Vorrang haben, oder gesonderte Vorgaben der jeweiligen 
				Straßenbauverwaltungen. In jedem Fall muss klar sein, dass das 
				Zugfahrzeug an die Absperrtafel gekoppelt ist und deshalb nicht 
				wie bisher als eigenständiges Arbeitsfahrzeug getrennt genutzt werden 
				kann. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
						Der Einsatz von fahrbaren 
				Absperrtafeln ohne Zugfahrzeug ist auf Landstraßen und 
				Autobahnen bzw. autobahnähnlichen Straßen nicht mehr zulässig. | 
				Das Zugfahrzeug 
				bildet mit der fahrbaren Absperrtafel eine Einheit und kann deshalb nicht 
				unabhängig davon genutzt werden - z.B. als Arbeitsfahrzeug.
				 |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 LED Vorwarnanzeiger (LED-Vorwarner) Zunächst eine Erläuterung, warum der 
				"Vorwarner" bzw. die "Vorwarntafel" jetzt "Vorwarnanzeiger" 
				heißt: Gemäß der Auffassung von Verkehrsjuristen aus dem 
				Verkehrsmysterium haben "Trägertafeln" gemäß §39 Abs. 4 eine 
				weiße Grundfarbe. Da die Vorwarntafel aber eine 
				graue Grundfarbe hat, handelt es sich nicht um eine Tafel im 
				Sinne der StVO, weshalb sie auch nicht so benannt werden darf. 
				Entsprechend wurde die Begrifflichkeit "Vorwarnanzeiger" gewählt. 
				Jeder weitere Kommentar erübrigt sich.
 | 
					
						|   | 
						RSA 21 Teil A 3.5.2 (2) 
						Bild A-10 |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Vorwarnanzeiger in LED-Technik 
				stellen in der Praxis seit vielen Jahren den Regelfall dar, was 
				sich auch in den RSA 21 widerspiegelt. Die klassischen 
				Vorwarntafeln aus Blech bzw. mit Prismenwendern sind zwar weiterhin zulässig, jedoch nur in der Retroreflexionsklasse RA2. Da die Vorwarnanzeiger in den jeweiligen Regelplänen durchweg invertiert dargestellt sind (vgl. § 39 Abs. 4 StVO), handelt es sich 
				hierbei immer um solche mit "lichttechnischem Informationsteil" 
				(LED Vorwarnanzeiger). Erforderliche Abweichungen, z.B. 
				Blechtafeln mit Schutzplankenhalter bei fehlendem 
				Seitenstreifen, bedürfen daher einer gesonderten Anordnung bzw. 
				Genehmigung durch 
				die zuständige Behörde. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Grafische Gestaltung und 
				Darstellungsprobleme in der Praxis Die grafische Darstellung des 
				Vorwarnanzeigers in Bild 
				A-10 zieht sich seit den ersten Entwürfen zur damaligen RSA-Teilfortschreibung durch den gesamten Überarbeitungsprozess der neuen 
				RSA und ist auch in der Endfassung exakt so erhalten geblieben. 
				Tatsächlich gibt es in dieser Weise ausgeführte Vorwarnanzeiger praktisch nicht, da 
				sich insbesondere die beiden Vorwarnleuchten eben 
				nicht innerhalb der LED-Matrix befinden bzw. im Regelfall auch 
				nicht durch die LED-Matrix lichttechnisch erzeugt werden. 
				Vielmehr handelt es sich dabei um "echte" Warnleuchten, welche über 
				oder neben der LED-Anzeigefläche positioniert sind. Die in den 
				neuen Regelplänen genutzten Abbildungen stimmen wiederum nicht mit der 
				Grafik in Bild A-10 überein. Hier hätte man sich für eine 
				grafische Variante entscheiden sollen.
 
				LängenangabeEin in der Praxis viel bedeutsameres 
				Problem ergibt sich aus der nunmehr enthaltenen Längenangabe 
				(Zeichen 1001-30), welche in Kombination mit Zeichen 274 
				auf der 
				oberen Anzeigefläche in der Regel nicht sinnvoll darstellbar ist 
				- zumindest nicht bei einer Auflösung von lediglich 48x48 Pixel. 
				Es gibt zwar inzwischen Versuche, die in den RSA vorgesehene 
				Darstellung auch auf "konventionellen" Anlagen zu programmieren, 
				die Ergebnisse entsprechen aber nicht den Vorgaben von StVO, 
				VwV-StVO und VzKat.
 
				Diese Aussage beruht auf folgenden 
				Anforderungen: Das Zeichen 274 muss der Größe 3 entsprechen und 
				folglich einen Durchmesser von 750mm aufweisen (ca. 71cm bezogen 
				auf den roten Ring). Das Zusatzzeichen ist einschließlich dem 
				weißen Rand darzustellen und hat demzufolge eine Höhe von ca. 
				380mm. Die Schriftgröße beträgt ca. 140mm, die Länge der Pfeile 
				ca. 210mm. Natürlich müssen diese Maße an die technischen 
				Vorraussetzungen einer LED-Matrix-Anzeige angepasst werden - das 
				bedeutet aber nicht, dass man die Inhalte beliebig umgestalten 
				darf. Geht es nach den RSA, wäre das Zusatzzeichen in der Breite 
				der Verkehrslenkungstafel abzubilden, daher ergeben sich die 
				Maße 380x1250mm. Bereits diese Anforderung ist in der Praxis in 
				der Regel nicht umsetzbar - es sei denn, es handelt sich um 
				Anlagen mit einer oberen LED-Anzeigefläche von z.B. 64x64 Pixel 
				bei 20mm Pixelabstand. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Zusatzzeichen "Seitenstreifen 
				befahren"Bei der Variante in den Regelplänen 
				DIII/2 und DIII/4 (Mitbenutzung des Seitenstreifens) hat man das 
				graue Grundelement einfach in der Höhe vergrößert und das 
				Zusatzzeichen 1013-50 "Seitenstreifen befahren" hinzugefügt:
 |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				|   | 
				 | 
				 |  | 
				 |   |  
				|   | 
				RSA 21 
				Bild A-10  | 
				Abb. in 
				Regelplan DIII/1r | Abb. 
				in Regelplan DIII/2 und DIII/4 | 
				
				Vorwarnanzeiger in der Realität |   |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Wie ein LED-Vorwarnanzeiger in der 
				Praxis üblicherweise aussieht, verdeutlicht die ganz rechte 
				Abbildung. Alle oben abgebildeten Vorwarnanzeiger sind so 
				positioniert, dass sich die unteren Anzeigeflächen auf einer 
				Linie befinden und etwa dieselbe Größe aufweisen. Dem Autor 
				dieser Website sind mit Stand Juni 2022 keine marktüblichen 
				Vorwarnanzeiger bekannt, welche die gemäß RSA 21 definierte Darstellung 
				der Seitenstreifenfreigabe
				sinnvoll und vor allem StVO-konform anzeigen können. 
				 
				Dies beinhaltet gemäß der 
				Abbildungen in den Regelplänen DIII/2 und DIII/4 die  vollständige Anzeige der 
				Verkehrslenkungstafel (ca. 1250x1600mm) - also nicht wie in der 
				Praxis üblich in der Höhe gekürzt, um eine zusätzliche 
				Texteinblendung zu ermöglichen. Der Text "Seitenstreifen 
				befahren" wird wiederum statisch zweizeilig 
				abgebildet, also nicht im Wechsel blinkend. Dazu noch der 
				Hinweis, dass es gemäß StVO und RSA 21 "Seitenstreifen" und 
				nicht "Standspur" heißt - auch wenn vermeintlich dasselbe 
				gemeint ist. Zudem müssten die Vorwarnanzeiger gemäß der 
				Abbildung in den Regelplänen auch den jeweils abgebildeten 
				weißen Rand der Zusatzzeichen und Lenkungstafeln durch Licht 
				darstellen, weshalb allein hierfür viele Pixel verloren gehen:  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				|   | 
				 | 
				 |   |  
				|   | 
				Darstellung auf 
				LED-Anzeigefläche gemäß der Abbildungen in Regelplan DIII/2 und 
				DIII/4. |   |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Gemäß §39 Abs. 4 Satz 2 StVO werden 
				bei lichttechnisch erzeugten Verkehrszeichen 
				(Wechselverkehrszeichen) die weißen Flächen Schwarz dargestellt 
				und die schwarzen Inhalte sowie der Rand in Weiß. Davon 
				abgesehen sieht die StVO keine grafischen "Optimierungen" vor - 
				schon gar nicht auf Grund einer zu kleinen Anzeigefläche. Daher 
				sind die Verkehrszeichen hinsichtlich ihrer geometrischen 
				Abmessungen wie im VzKat darzustellen.  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Seitenstreifenfreigabe nach RSA bislang nicht StVO-konform Die Seitenstreifenfreigabe in den 
				Regelplänen D III/2 und D III/4 wird in dieser Form seit 
				Jahrzehnten erfolgreich praktiziert, ist bislang aber nicht von der StVO gedeckt. Entsprechende Regelungen finden sich 
				derzeit nur zur ortsfesten Seitenstreifenfreigabe durch die 
				Zeichen 223.1, bis 223.3. Weder heben Verkehrslenkungstafeln 
				als bloße Richtzeichen das gesetzliche Verbot zum Befahren des 
				Seitenstreifens auf, noch darf die weiße Fahrbahnbegrenzung (die 
				dann Fahrstreifenbegrenzung wäre) am Ende der Arbeitsstelle 
				überfahren werden. Daran ändert auch das der regulären 
				Seitenstreifenfreigabe entliehene Zusatzzeichen 1013-50 
				"Seitenstreifen befahren" nichts - zumal es bei den Regelplänen 
				der RSA 21 an der Aufforderung "Seitenstreifen räumen" mangelt. 
				Man dürfte (müsste) daher den Seitenstreifen auch nach der 
				Arbeitsstelle weiter befahren, denn eine gegenteilige Anordnung 
				wird -formell- nicht getroffen. Diese Problematik sollte man bei 
				nächster Gelegenheit nun endlich einmal in der StVO (möglichst 
				pragmatisch) aufgreifen, damit 
				die RSA-Regelpläne in dieser Hinsicht Rechtssicherheit bieten.
 |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Ankündigung Nachtbaustelle - grafische Besonderheiten Eine besondere grafische Gestaltung 
				besteht bei der Ankündigung von Nachtbaustellen, welche 
				ebenfalls invertiert dargestellt ist und daher grundsätzlich als 
				LED-Wechselverkehrszeichen auszuführen ist. In diesem 
				Zusammenhang der Hinweis, dass die in den ursprünglichen 
				Entwürfen vorgesehene verbale Bezeichnung "Nachtbaustelle" als 
				nicht notwendig erachtet wurde.
 
				Beim Betrachten der nebenstehenden 
				Abbildung offenbaren sich gleich mehrere zeichnerische 
				Kuriositäten, die im Zweifelsfall aber anordnungsrelevant sind. 
				Zunächst stellt sich die Frage, welche Bewandtnis der umlaufende weiße Rand der "Trägertafel" hat. Sollte es sich dabei um die 
				Umrahmung der LED-Matrix insgesamt handeln, wäre die Grundfläche 
				nicht Grau, sondern schwarz darzustellen. 
				Andernfalls ergibt sich das Problem, 
				dass LED Wechselverkehrszeichen bislang nicht in dreieckiger 
				Form erhältlich sind (Zeichen 123) - zumindest ist das nicht 
				marktüblich. Ergänzend dazu wurden die gelben Warnleuchten, 
				genau wie bei der einst vorgesehenen "Blech-Variante" (vgl. 
				Regelpläne gemäß ARS 06/2014), innerhalb der Tafelfläche eingezeichnet 
				und damit in diesem Fall als Bestandteil der LED-Matrix. 
				Tatsächlich wird es sich aber in der Praxis sinnvollerweise um 
				TL-Warnleuchten handeln, die über dieser Tafel angebracht sind. | 
					
						|  | 
						
						 
						Die 
						Ankündigung von Nachtbaustellen enthält viele grafische "Besonderheiten"
 |  |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 beidseitige Aufstellung erforderlich Die in den Regelplänen zu 
				Nachtbaustellen vorgesehene beidseitige Aufstellung der 
				Ankündigung dürfte in der Praxis nur mit entsprechendem Aufwand 
				realisierbar sein, insbesondere weil es sich bei 
				LED-Wechselverkehrszeichen um Einrichtungen mit einem 
				vergleichsweise hohen Gewicht handelt.
 
				Während die Ankündigung einer 
				Nachtbaustelle auf der rechten Straßenseite alternativ mit einem 
				LED-Vorwarnanzeiger realisiert werden kann, bedarf es im 
				Mittestreifen angepasster Technik und entsprechenden 
				Überlegungen zur fachgerechten Montage. | 
						 
				
						LED-Wechselverkehrszeichen auf beiden Seiten der 
						Fahrbahn |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		 |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Fotomontage: So sollte 
				künftig die Ankündigung einer Nachtbaustelle ausgeführt sein. Die Vorwarnleuchten (hier über der Tafel angebracht) 
				sollen sich gemäß der Abbildung in den Regelplänen innerhalb der 
				Anzeigefläche befinden. Das ist alles andere als praktikabel und 
				zudem unnötig. Die 
				Aufstellung der Ankündigung im Mittelstreifen ist natürlich mit 
				entsprechendem Aufwand verbunden. Dies wäre eigentlich ein 
				idealer Anwendungsfall für die von Werner Sporleder † 
				entwickelten innenbeleuchteten (LED) und gleichzeitig 
				retroreflektierenden Verkehrszeichen. Darüber sollten die 
				jeweiligen Entscheidungsträger, insbesondere auch im AK RSA, einmal nachdenken. 
				Die Sporledersche "Schutzbake" wurde schließlich nach 
				anfänglicher Ablehnung auch in die RSA 21 übernommen. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Warnschwellen - Einschränkung der Nutzung Zu Warnschwellen gibt es 
				verschiedene Auffassungen bezüglich deren Wirksamkeit einerseits 
				und zu potentiellen Unfallgefahren andererseits. Um ein 
				Hochschleudern einer verkehrt herum  liegenden Warnschwelle 
				zu verhindern (Oberseite auf der Fahrbahn), sind Produkte 
				mit abgeschrägter Vorderkante nicht mehr einzusetzen. Die 
				Abbildung der RSA 21 enthält aber genau diese, da die 
				ursprünglichen Grafiken aus den ersten Entwürfen von 2005 übernommen 
				wurden.
 | 
					
						|   | 
						RSA 21 Teil A 3.5.3 Bild A-11 |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Da auch im Falle von Warnschwellen 
				die Technischen Lieferbedingungen gelten, sind nur solche mit 
				geraden Stirnseiten zulässig. Mit Stand März 2022 existiert 
				nur ein Produkt, dass diese Anforderungen erfüllt. Hinsichtlich der Nutzung von 
				Warnschwellen gilt die Maßgabe, dass sie nur eingesetzt werden 
				sollen, wenn der Sicherheitsgewinn höher ist, als die 
				Gefährdung beim Ausbringen und Einholen. Sofern kein 
				maschinelles Ausbringen und Einsammeln erfolgt, daher wenn die 
				Leitschwellen händisch verlegt werden, muss man deren 
				Zulässigkeit im Regelfall verneinen - insbesondere beim 
				Einsammeln verschobener Elemente, die nach einem Arbeitstag 
				irgendwo liegen, nur nicht dort, wo man sie ursprünglich 
				ausgelegt hat. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		RSA 21 - Fehler und Unklarheiten in den 
		Regelplänen |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Viele der neuen Regelpläne enthalten kleinere - meist grafische - Fehler, die 
				zwar keine wesentlichen Auswirkungen auf die Anwendung in der 
				Praxis haben, aber zumindest im Rahmen der verkehrsrechtlichen 
				Anordnung korrigiert werden müssen. Es sind teilweise auch grobe 
				Fehler enthalten, welche die Verkehrssicherheit betreffen. Die 
				jeweiligen Fundstellen werden nachfolgend benannt und die Fehler 
				bzw. Unklarheiten beschrieben. Dabei werden die betroffenen 
				Pläne nicht immer einzeln angeführt, da die geringfügigen Fehler 
				in fast allen systematisch identischen Plänen enthalten sind. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		Regelpläne Teil B |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Fehlende Signalisierung in Regelplan B I/17 und B I/19 Ein wesentlicher - die 
				Verkehrssicherheit betreffender - Fehler ergibt sich aus der 
				unvollständigen Signalisierung der Fußgängerfurten in den 
				Regelplänen B I/17 und B I/19.
 
					
						|  | 
						Die Regelpläne B I/17 und B I/19 
				dürfen ohne Korrektur nicht angeordnet werden!
 |  |  
				Im Regelplan B I/6 ist die 
				Signalisierung der Furten korrekt bzw. vollständig dargestellt - 
				genauso ist das in solchen Fällen immer anzuordnen. Die 
				Ausführung der Furt mit zusätzlichen "Aufhaltesignalgebern" für 
				den Fahrzeugverkehr ist notwendig, da es sich an dieser Stelle 
				nicht um einen durch § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO geregelten 
				Abbiegevorgang handelt. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn 
				die Querungsstelle im unmittelbaren Kreuzungsbereich liegt. In der Praxis wird dies oftmals 
				nicht der Fall sein. Vielmehr wird die Querung möglichst weit 
				außerhalb des Baufeldes liegen, da neben dem eigentlichen 
				Baubereich zusätzliche Flächen für Materiallagerungen oder im 
				Zuge des Asphalteinbaus (LKW und Fertiger) benötigt 
				werden.  
				Zudem wird die Baustellenlänge in der 
				Praxis variieren, weshalb zwischen den beiden Fußgängerquerungen 
				z.B. eine Strecke von 400m (oder mehr) liegen kann. Im Verlauf 
				dieser Strecke kann es nun wieder passieren, dass Fahrzeuge 
				trotz Freigabe aufgehalten werden, oder das Fahrzeuge aus 
				Grundstückszufahrten kommend usw. die Strecke befahren (Stichwort 
				Zusatzzeichen "Grünphase anschließen" oder "in den Ampelverkehr einordnen" - 
				ebenfalls unzulässig, aber praxisüblich). 
				Es ist im Grunde auch unerheblich,  
				woher und warum ein Fahrzeug auf die 
				Fußgängerfurt zufährt: Der Verkehr auf der Fahrbahn fährt an der 
				fraglichen Stelle  geradeaus. Wenn die Fußgänger 
				Grün signalisiert bekommen, hat der kreuzende Fahrbahnverkehr in
				beiden Fahrtrichtungen gesperrt zu sein und daher bedarf 
				es mindestens eines weiteren Signalgebers in der jeweiligen 
				Gegenrichtung. Hierfür genügt ein Signalgeber, welcher auf die 
				Farbfolge Rot-Gelb beschränkt ist. Die gesamte Signalsteuerung 
				ist bezüglich dieser Anforderung anzupassen und  natürlich anzuordnen (VTU). | 
					
						|  | 
						 |  |  
						|  | 
						Falsch: unvollständige 
						Signalisierung der Furt (Regelplan B I/17)Es fehlt mind. ein zusätzlicher Signalgeber von unten 
						kommend.
 |  |  
						|  |   |  |  
						|  | 
						 |  |  
						|   | 
						korrekte Signalisierung der 
						Furt (Regelplan B I/6) |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		 |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Fehlerhafte Umsetzung einer 
				Fußgängerquerung ohne zusätzliche Signalisierung in dieser 
				Fahrtrichtung (außerhalb von Knotenpunkt, daher kein Schutz aus 
				§ 9 Abs. 3 Satz 3 StVO). Nur gut, dass man insbesondere 
				Schulkindern nahe legt, trotz Grün noch einmal nach links und 
				rechts zu schauen - in diesem Fall aber nicht 
				wegen eines vermeintlichen Rot-Fahrers, sondern der grob 
				fahrlässigen Anordnung und Ausführung einer eigentlich der 
				Verkehrssicherheit dienenden Lichtzeichenanlage. Genau diese 
				Variante ist jetzt in den Regelplänen B I/17 und B I/19 enthalten. 
				Die korrekte Lösung für solche Situationen findet sich in 
				Regelplan B I/6. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Kreisverkehr-Regelpläne insgesamt fragwürdig Wie bereits im ersten Teil dieses Artikels 
				beschrieben, lassen sich die Kreisverkehr-Regelpläne B I/16 und 
				B I/17 ohne umfassende Änderungen nicht anordnen. Neben der oben 
				erläuterten unvollständigen Signalisierung der Furten, ergibt 
				sich auch allgemein durch das Zusammentreffen von Vorfahrt, 
				Vorrang, Kreisverkehr und Lichtzeichenanlage eine besondere 
				Konstellation, die umfassend berücksichtigt werden muss. Die 
				Anordnung der vorliegenden Pläne würde daher bereits an der 
				Erstellung der benötigten VTU scheitern, denn unter fachlichem 
				Ansatz der zahlreichen Kriterien der RiLSA, bekommt man eine 
				solche Verkehrsführung nicht gerechnet. Die 
				Anforderungen der ASR A5.2 
				dürften aber letztendlich dafür sorgen, dass man sich bezüglich 
				der verkehrsrechtlichen Aspekte keinen Kopf zerbrechen muss, 
				denn das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird fast immer auf 
				eine Vollsperrung hinauslaufen.
 |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Regelplan B I/6 auch als B II/6 doppelt enthalten Die Überschrift sagt bereits alles. 
				Die beiden Pläne sind inhaltlich identisch - der Regelplan B II/6 
				ist daher überflüssig. Dies wurde als Fehler zu spät erkannt und 
				zur Vermeidung einer kompletten Umstrukturierung der 
				Regelplan-Nummern so belassen. Doppelt hält besser.
 |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 überflüssige 
				Furtmarkierung auf der Querungsinsel In den Regelplänen B I/16 und B I/17 
				wurde die Furtmarkierung über die Querungsinsel hinweg geführt. 
				Das ist offenbar nur ein Grafik-Fehler - verkehrsrechtlich 
				unnötig - und sollte in der Praxis deshalb unterbleiben.
 | 
					
						|  |  |  |  
						|   | 
						Überflüssige Furtmarkierung 
						auf der Querungsinsel |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Abbildung von Richtstrahlern anstelle von Rundstrahlern In vielen Regelplänen im Teil B 
				werden im Bereich der Querabsperrung auf Geh- oder Radwegen 
				Richtstrahler über den Absperrschrankengittern dargestellt, 
				obwohl Teil B 2.4.3 (2) dort explizit Rundstrahler fordert.
 
				In anderen Regelplänen z.B. B II/9 
				sind wiederum Rundstrahler in der Querabsperrung abgebildet 
				(korrekt). Es sind also die jeweiligen 
				Abbildungen in den Regelplänen an die Festlegungen im Teil B 
				anzupassen (einheitliche Darstellung von Rundstrahlern auch im 
				Bereich der Querabsperrung auf Geh- und Radwegen). | 
					
						|  |  |  |  
						|  |  |  |  
						|   | 
						Richtstrahler statt 
						Rundstrahler - Beispiel Regelplan B I/6 |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Zeichen 264-2 in 
				Verkehrslenkungstafel, ohne Vorankündigung Die in Regelplan B I/9 und B I/10 zu 
				den Verkehrslenkungstafeln unter 3) benannte Option, zur 
				Anordnung von Zeichen 264-2,2 als Bestandteil der abgebildeten 
				Verkehrslenkungstafeln, repräsentiert die Korrektur eines 
				ursprünglich enthaltenen anderen Fehlers. So war in den 
				Entwürfen zur RSA 21 unter B 2.2.2 (2) die Festlegung enthalten, 
				dass linke Fahrstreifen bzw. "Überholfahrstreifen" auf Grund von 
				§7 Abs. 3 StVO auf 2,75m Breite beschränkt werden können.
 | 
					
						|  | 
						
						RSA Entwurf, B 2.2.2 
						Fahrstreifenbreiten(2) Auf Grund von § 7 Absatz 3 können 
						Überholfahrstreifen mit einer Mindestbreite von 2,75 m 
						angeordnet werden.
 |  |  
						|  |   |  |  
						|  | 
						RSA 21, B 2.2.2 Fahrstreifenbreiten |  |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Dabei wurde verkannt, dass § 7 Abs. 
				3 StVO das zulässige Abweichen vom Rechtsfahrgebot aus § 7 
				Abs. 1 StVO nicht auf die relevanten Fahrzeuge unter 3,5t beschränkt, 
				sondern dass diese auch dann vom Rechtsfahrgebot abweichen 
				dürfen, wenn die Verkehrsdichte es nicht rechtfertigt (also 
				immer). 
				Die nunmehr erfolgte Korrektur in 
				den Regelplänen beinhaltet wiederum das Problem, dass beim 
				Einsatz von Zeichen 264-2,2 (>2,2m<) für den jeweils linken Fahrstreifen 
				eine entsprechende Vorankündigung mit Entfernungsangabe erfolgen 
				muss (z.B. in 200m), da das Verkehrsverbot sonst unmittelbar am 
				Standort der Verkehrslenkungstafel beginnen würde und die 
				betroffenen Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen ggf. nicht 
				rechtzeitig auf den rechten Fahrstreifen wechseln können. Ein 
				bloßes Ankreuzen unter 3) [x] genügt also nicht - im Grunde ist 
				daher 
				immer ein eigener VZ-Plan erforderlich. 
				Ein ähnlicher Fehler bestand schon 
				in den Regelplänen im Teil D der RSA 95, da hier die 
				Beschränkung der tatsächlichen Breite in 200m angekündigt wurde, 
				obwohl an dieser Stelle oder nur 50m weiter bereits eine gelbe 
				Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) angeordnet war und der 
				links fahrende Verkehr gar nicht legal nach rechts wechseln 
				konnte (vgl. Regelplan D II / 7a RSA 95). Genau so wurde dies in 
				der Praxis immer (falsch) umgesetzt. 
				 | 
					
						|  | 
						 |  |  
						|  |   |  |  
						|   | 
						Bei der Verschwenkungstafel 
						in Regelplan B I/9  handelt  es sich zudem 
						um eine Sonderausführung mit einer abweichenden Darstellung 
						zu Zeichen 501-16 (spiegelbildlich, fehlende Trenninsel 
						unten). Das reguläre Zeichen 501-16 gemäß VzKat kann 
						hier also nicht angewandt werden. |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Man konnte als Verkehrsteilnehmer also 
				zwischen dem verbotswidrigen Überfahren der gelben 
				Fahrstreifenbegrenzung oder dem verbotswidrigen Befahren des 
				jeweiligen Fahrstreifens wählen. Ähnlich ist es jetzt in 
				Regelplan B I/10, zumal in der Gegenrichtung ein entsprechender 
				Hinweis auf die Breitenbeschränkung des dortigen linken 
				Fahrstreifens gänzlich fehlt. Dies betrifft auch Regelplan 
				B I/12. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Absperrschranken auf Radwegen Die RSA 21 enthalten die Maßgabe, 
				dass Absperrschrankengitter anzuordnen sind, wo "Fußverkehr" 
				zugelassen ist (Teil A 3.4.2 (4)). Das ist prinzipiell auch auf Radwegen der Fall, 
				da Fußgänger vom Gehweg aus sonst nie die Fahrbahn queren 
				könnten, wenn sie nicht den Radweg passieren. Zudem betrifft es auch die Fahrbahn selbst, 
				insbesondere außerorts (§25 Abs. 1 und 2 StVO), wo Fußverkehr im 
				Vergleich zu innerörtlichen Verhältnissen zwar selten, aber 
				dennoch zugelassen ist.
 
				Der Ansatz für die hier vorgenommene 
				Kommentierung ist aber ein anderer: Sowohl in Regelplan B II/3 als 
				auch in B II/7 ist zur Sperrung des Radweges eine Absperrschranke 
				anstelle eines Absperrschrankengitters abgebildet. 
				Klassische Absperrschranken werden aber kaum noch hergestellt, weshalb 
				bereits aus diesem Grund in der Praxis ein Absperrschrankengitter zum 
				Einsatz kommen wird. 
				Zudem muss die Absperreinrichtung 
				auf dieser Verkehrsfläche auch für sehbehinderte bzw. blinde 
				Menschen wahrnehmbar sein (Erfordernis Tastleiste). Dies gilt 
				insbesondere für die (sehbehinderten bzw. blinden Fußgänger), 
				die aus der Gegenrichtung vom Notweg kommen und womöglich erst 
				einmal den ehemaligen Radweg entlang laufen, bis sie an der Radwegsperrung 
				ankommen. Entsprechend muss dort ein doppelseitiges 
				Absperrschrankengitter stehen (alternativ zwei 
				Absperrschrankengitter Rücken an Rücken). | 
					
						|  |  |  |  
						|  | 
						 |  |  
						|  | 
						Absperrschranke statt 
						Absperrschrankengitter (B II/3 und B II/7) |  |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		Regelpläne Teil C |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Regelplan C I/10 Bei der Anlage von 
				Behelfsumfahrungen nach Regelplan C I/10 (ehem. C I/9) sind in der 
				Praxis seit jeher viele Fehler anzutreffen. Das beginnt - das 
				muss man leider so deutlich schreiben - mit der Unfähigkeit 
				vieler Straßenbauer (mithin auch der Planer), die Überfahrten 
				auf eine Behelfsstraße so anzulegen, dass sie bezüglich der 
				Fahrdynamik und Schleppkurven auch passen bzw. "fahrbar" sind.
 
				So werden oftmals keine "richtigen" Überleitungen angelegt, 
				sondern die Behelfsumfahrungen beginnen bzw. enden "stumpf" an 
				der ursprünglichen Fahrbahn, vergleichbar mit einer Einmündung 
				oder Grundstückszufahrt. Erkennbar ist das meist an einem in der 
				"Ideallinie" ausgefahrenen Bankett, wobei die Stelle mit einer ständig 
				platt gefahrenen Leitbake nachträglich "kaschiert" wird. Im Idealfall erfolgt 
				kurz nach der Inbetriebnahme einer solchen Verkehrsführung noch 
				eine eilige Nachbesserung mit etwas Asphalt, um zumindest 
				ansatzweise einen Radius im Bereich der Überfahrt auszubilden.
				 
				Die mit der Absicherung betrauten 
				Verkehrssicherungsfirmen versuchen dann, auf Grundlage der 
				baulich defizitären Gegebenheiten eine Markierung zu 
				applizieren. Die Ergebnisse sind aber meist fragwürdig, wobei 
				dies auch der künstlerischen Freiheit des Markierers geschuldet ist. Wenn 
				dann zum Vorort-Termin allen 
				Beteiligten klar ist, dass es so eigentlich nicht funktionieren 
				kann, wird die Stelle mit Tempo 30 (oder weniger) garniert 
				und so bleibt das dann bis Bauende. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				sehr kreative Realisierung einer 
				Behelfsumfahrung in der Praxis | 
				Versuch einer sog. 
				"Trennlinse" - ist das Kunst, oder kann das weg? |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Die RSA 21 setzen allen 
				diesbezüglichen Praxis-Problemen die Krone auf, indem bei der 
				Darstellung der Verschwenkung die Leitbaken der eigentlichen 
				Querabsperrung auf dem Kopf stehen (im Plan von unten kommend). 
				Das ist ein Fehler, der aber nicht als solcher anerkannt 
				wurde, denn angeblich ist die Darstellung so korrekt. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				 | 
				 |  
				| 
				Regelplan CI/10 RSA 
				21 - die Leitbaken der Querabsperrung stehen Kopf | 
				Regelplan CI/9 RSA 
				95 - korrekte Ausrichtung der Leitbaken |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Da Leitbaken gemäß RSA seit jeher einseitig 
				sind, wenn der Gegenverkehr z.B. durch Zeichen 295 abgetrennt ist, 
				erscheint die neue Darstellung vermeintlich korrekt, denn die 
				Leitbaken sollen in die Gegenrichtung zeigen (also für den von 
				oben kommenden Verkehr gelten). Die Leitbaken am rechten 
				Fahrbahnrand sollen wiederum in Fahrtrichtung von unten nach oben 
				gelten und dort den Fahrbahnrand anstelle einer Markierung 
				kennzeichnen. Beide Leitbakenreihen sind aber bereits für diese 
				Anwendung falsch eingezeichnet, da sie in diesem Fall parallel zum 
				Fahrbahnrand ausgerichtet sein müssen. In welche Richtung die 
				in Regelplänen abgebildeten Verkehrszeichen und 
				Verkehrseinrichtungen gelten sollen, ergibt sich aus der sog. 
				"Umklappregel" (vgl. RSA 21 Teil A 1.5 (3), übernommen aus den RWB):  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		 |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Wendet man die benannte Umklappregel 
				auf die Leitbaken im neuen Regelplan C I/10 an, und lässt sie via 
				Software "auferstehen", ergibt sich dieses Bild. Mit Verlaub: 
				Das ist gefährlicher Unsinn! So wie die Leitbaken auf der oberen Hälfte des 
				Planes dargestellt sind, müssen sie spiegelbildlich auch in der 
				unteren Planhälfte abgebildet werden. Andernfalls sähe das 
				Ergebnis in der Praxis so aus: |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
				 |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Fotomontage: Verschwenkung 
				gemäß der falschen Darstellung in Regelplan C I/10 unter 
				Berücksichtigung der "Umklappregel" (ohne Leitbaken am 
				rechten Fahrbahnrand der Behelfsumfahrung (in Blickrichtung)). 
				Wie sich die Situation bei Dunkelheit darstellt, sollte klar 
				sein. Ebenso wird hier deutlich, wie sinnfrei die geplante 
				Ausrichtung der Leitbaken am rechten Fahrbahnrand der Umfahrung 
				ist - diese würden einschließlich der Warnleuchten nur vom Feld aus 
				sichtbar sein. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
				 |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Keine Fotomontage, sondern 
				tatsächlich einmal eine halbwegs gelungene Verschwenkung gemäß 
				dem alten Regelplan C I/9 nach RSA 95. Zwar entspricht auch hier 
				die bauliche Ausgestaltung nicht den eigentlichen Anforderungen 
				(erforderliches Verschwenkungsmaß 1:10), aber insgesamt ist diese Stelle besser 
				als der übliche Durchschnitt. Allerdings lässt die temporäre 
				Fahrbahnmarkierung zu wünschen übrig, denn sie ist 
				offensichtlich etwas temporärer, als es im Sinne der geplanten 
				Bauzeit sachgerecht wäre. Der Unterhalt von Markierungen bei 
				Arbeitsstellen längerer Dauer (Stichwort: Liegedauer) ist 
				ohnehin ein Thema für sich. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
				
				 Bauliche Gestaltung |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Anhand der nachfolgenden 
				Darstellung sollen noch kurz die 
				baulichen Voraussetzungen erläutert werden, die für eine 
				fachgerechte Umsetzung einer Behelfsumfahrung auf Landstraßen 
				(ggf. auch innerorts) erforderlich sind.   |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		 |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Die Abbildung zeigt die typische 
				Ausführung in der Praxis: Stumpf angesetzte Fahrbahnen mit ggf. 
				erst nachträglich angefügten Asphaltflächen (grau). |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		 |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Tatsächlich muss sich insbesondere 
				die räumliche Bemessung der Behelfsumfahrung u.a. am definierten 
				Verschwenkungsmaß orientieren. Dieses beträgt 1:10. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		 |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Ist eine Trennlinse vorgesehen, muss 
				die Behelfsfahrbahn im Verschwenkungsbereich um dieses Maß 
				breiter sein - sonst funktioniert diese Option nicht. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Entgegen der Darstellung in 
				Regelplan C I/10 sollten die unmittelbaren Überleitungsbereiche 
				komplett in Gelb markiert werden - daher Zeichen 295 als 
				Fahrstreifenbegrenzung (Fahrbahnmitte) als auch als 
				Fahrbahnbegrenzung (beidseitiger Fahrbahnrand). Hierdurch werden 
				Rückseiten der einseitigen Leitbaken in der jeweiligen gegen 
				Gegenrichtung (rechter Teil oben gezeigten Darstellung) 
				hinreichend gekennzeichnet. Die Markierung der Behelfsstraße 
				selbst erfolgt in Weiß. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Überflüssiges Zeichen 
				276 in Regelplan C I/3 Auf Grund des Verbotes zur Anordnung 
				von Zeichen 276, wenn das Überholen bereits durch eine Fahrstreifenbegrenzung unterbunden ist (VwV-StVO zu Z 276), 
				entfällt es hier als Wiederholung. Das Zeichen 280 am Ende der 
				Arbeitsstelle ist jedoch erforderlich.
 | 
					
						|  |  |  |  
						|   | 
						Zeichen 276 
						in der Gegenrichtung entfällt auf Grund von Z 295 |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 falsch bezeichnete Leitbaken in Regelplan C I/5 Im Rand- bzw. Seitentext zur 
				Längsabsperrung ist in Regelplan C I/5 von einseitigen Leitbaken 
				die Rede, es sind in diesem Fall aber doppelseitige Leitbaken erforderlich.
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Überflüssige gelbe 
				Fahrbahnmarkierung in Regelplan C I/12 Der Regelplan C I/12 entspricht 
				systematisch dem Regelplan B I/16, allerdings ohne 
				Gehwege und Fußgängerquerung. Warum ausgerechnet bei diesem Plan eine gelbe 
				Markierung angeordnet werden soll, erschließt sich nicht.
 | 
					
						|  |  |  |  
						|   | 
						überflüssige Markierung 
						vor Leitbaken in Regelplan C I/12 |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 keine Aufhebung der Markierung in Regelplan C II/5 und C II/7 Die Regelpläne C II/5 und C II/7 
				beruhen auf den Regelplänen C I/9 und C I/11, betreffen jedoch 
				Arbeitsstellen von kürzerer Dauer. Aus diesem Grund werden zur 
				Absicherung Leitkegel eingesetzt und auf das Auskreuzen der 
				weißen Fahrbahnmarkierung wird verzichtet.
 
				Bei allem Verständnis für diese 
				pragmatische und in der Praxis durchaus funktionierende 
				Variante: Im Sinne einer verkehrsrechtlich sauberen Anordnung 
				sind auch in diesem Fall die vorhandenen weißen Markierungen 
				aufzuheben.  
				Sollte das hierzu erforderliche 
				Auskreuzen z.B. auf Grund der Witterung nicht möglich sein, bieten 
				sich als - verkehrsrechtliche Alternative - kleine Leitbaken auf 
				Leitschwellen-Einzelfußplatten an. Diese müssen als Schraffen- 
				oder Pfeilbake natürlich der jeweiligen Richtung zugeordnet 
				werden, weshalb sie zur Trennung des Gegenverkehrs doppelseitig 
				rechtsweisend (linke Leitkegel-Reihe) sind und im Bereich der Arbeitsstelle einseitig 
				linksweisend (rechte Leitkegel-Reihe).  
				Wie diese Option in der Praxis 
				tatsächlich umgesetzt wird, bedarf keiner weiteren Erwähnung. 
				Dann also doch lieber Leitkegel? In der Gestaltung als 
				"Schutzbake", daher als "rechteckiger Leitkegel" gäbe es das 
				Problem der verschiedenen Richtungsweisungen nicht, denn dieses 
				Verkehrszeichenbild ist wie der Leitkegel neutral. Allerdings enthält die StVO die 
				"Schutzbake" nicht als Bestandteil einer Leitschwelle, womit 
				sich die Katze wieder in den Schwanz beißt.  
				Man könnte natürlich eine 
				Formulierung in die Anlage 4 der StVO aufnehmen, nach welcher 
				Absperrgeräte weißen Markierungen gemäß Zeichen 295, 298 und 297
				vorgehen, wenn der Verkehr z.B. durch 
				Absperrschrankengitter, Leitbaken, Leitkegel oder fahrbare 
				Absperrtafeln an der so gekennzeichneten Fläche vorbeigeleitet 
				wird. In der StVO war dies in ähnlicher Form unter der 
				Bezeichnung "rot-weiße Leitmarken" bis September 2009 enthalten. 
				Das ist aber offenbar zu einfach. | 
					
						|  | 
						
						 |  |  
						|  | 
						Regelplan C II/7 - ohne 
						Aufhebung der weißen Markierung |  |  
						|  |  |  |  
						|  | 
						
						 |  |  
						|  | 
						Regelplan C I/11 - mit 
						Aufhebung der weißen Markierung |  |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Dann 
				also lieber durch die RSA 21 vorgegebene und verkehrsbehördlich 
				angeordnete Unklarheiten, die dem Verkehrsteilnehmer 
				suggerieren, dass Fahrstreifenbegrenzungen, Sperrflächen und 
				Markierungspfeile nur unbeachtliche Straßenmalerei sind - 
				zumindest im Bereich von Arbeitsstellen. Dann brauchen sich die 
				Verantwortlichen aber nicht zu wundern, wenn diese 
				Erkenntnis seitens der Verkehrsteilnehmer auch im Bereich von 
				anderen Markierungen zur Anwendung kommt. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		Regelpläne Teil D |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Falsche Verkehrszeichen-Nummern Was in den Regelplänen der Teile B 
				und C nur teilweise gegeben ist, findet sich in den Plänen für 
				Autobahnen in nahezu jedem Plan: Falsche Verkehrszeichennummern. 
				Auch das sind vermutlich alles Copy + Paste Fehler, welche aber 
				Auswirkungen auf die Anordnung bzw. Aufstellung vor Ort haben 
				können.
 
				Bei der abgebildeten 
				Verschwenkungstafel mit integrierten Zeichen 264 (Tafel @ 200m) 
				handelt es sich nicht um Zeichen 521-30 sondern um Zeichen 
				515-11 (vgl. VZ-Nr. @ 400m). Auch lautet die korrekte Nummer 
				des Zusatzzeichens "1004-30-200". Das stattdessen mit der Nummer 
				1001-31-200 benannte Zusatzzeichen würde hingegen "auf einer 
				Länge von" gelten - das ist an dieser Position aber gar nicht 
				vorgesehen. 
				Dieser Fehler zieht sich konsequent 
				durch nahezu alle Regelpläne, in denen diese Kombination 
				enthalten ist. Das betrifft teilweise auch die Angabe "in 
				400m", z.B. in Regelplan D I/7.  Die Fehlerkorrektur ist in 
				diesen Fällen vergleichsweise einfach: Es gilt die Abbildung. |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
		 |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Im Falle von Regelplan D II/5b lässt 
				sich eine Korrektur nicht allein anhand der Abbildung von 
				Zeichen 274 vornehmen, 
				denn es könnte durchaus auch die abweichende VZ-Nummer gemeint 
				sein. Die folgenden Grafiken wurden zur besseren Lesbarkeit um 
				180° gedreht, im jeweiligen Regelplan sind sie in der 
				Gegenrichtung abgebildet. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 | 
				
				 | 
				
				 | 
				
				 |  
				| 
				Regelplan DII/5b 
				(falsch)100 beschildert, Z 274-80 benannt
 | 
				Regelplan DII/6b 
				(korrekt)80 beschildert, Z 274-80 benannt
 | 
				Regelplan DII/7b 
				(korrekt)100 beschildert, Z 274-100 benannt
 | 
				Regelplan DII/8b 
				(falsch)80 beschildert, Z 274-100 benannt
 |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Diese Fehler betreffen auch andere Pläne mit 
				ähnlicher Systematik, insbesondere in der jeweiligen 
				Gegenrichtung am Beginn der eigentlichen Behelfsverkehrsführung. 
				Vor allem an diesen Stellen ist unklar, ob eine Beschränkung auf 
				Tempo 100 oder Tempo 80 gelten soll, denn in vergleichbaren 
				Plänen ist beides vorgesehen.  
				So sind z.B. in Regelplan D II/6b 
				80km/h beschildert und es ist korrekterweise Zeichen 274-80 
				benannt. In Regelplan D II/7b sind 100km/h beschildert und es ist 
				Zeichen 274-100 benannt. In Regelplan D II/8b sind hingegen 
				80km/h beschildert und es ist Zeichen 274-100 angegeben. 
				Überhaupt scheint der Einsatz von 
				Zeichen 274-100 anstelle vom sonst üblichen Zeichen 274-80 
				keinem speziellen System zu folgen, denn bei vergleichbaren 
				Situationen gilt mal eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 
				100km/h, mal sind es nur 80km/h. Hier besteht also umfassender 
				Korrekturbedarf in den Regelplänen der RSA 21. | 
					
						|  | 
						FehlermatrixZeichen 274
 | 
						Abbildunglt. Plan
 | 
						Nummerlt. Plan
 |  |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/1b | 
						
						 | 
						Z 274-80 |  |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/2b | 
						
						 | 
						Z 274-80 |  |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/3b | 
						
						 | 
						Z 274-100 |  |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/4b | 
						
						 | 
						Z 274-100 |  |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/5b | 
						
						 | 
						Z 274-80 |  |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/6b | 
						
						 | 
						Z 274-80 |  |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/7b | 
						
						 | 
						Z 274-100 |  |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/8b | 
						
						 | 
						Z 274-100 |  |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/9b | 
						
						 | 
						Z 274-100 |  |  |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Fehlende Zeichen 264 in Überleitungstafeln Auch die Abbildung der 
				Verkehrslenkungstafeln (Überleitungstafeln) im Bereich der 
				Rückverschwenkung auf die ursprüngliche Richtungsfahrbahn, ist 
				in den RSA 21 teilweise fehlerhaft dargestellt. Dies war 
				bereits in den RSA 95  falsch und wurde 
				offensichtlich fortgeführt. 
				Fehlt in das Zeichen 264 auf der Verkehrslenkungstafel, dürften die 
				Verkehrsteilnehmer theoretisch noch vor dem besonders kritischen 
				Überleitungsbereich wieder nach links wechseln und die 
				Überleitung mit ihrem zu breiten Fahrzeug befahren.
 
				Bei Regelplan DII/6b besteht die 
				Besonderheit, dass ein Zeichen 264 in der Lenkungstafel 
				abgebildet wurde, obwohl es gar nicht nicht notwendig ist, da 
				bei diesem Plan beide Fahrstreifen der Behelfsfahrbahn in der 
				Breite beschränkt sind (vgl. Zulaufbereich / Überleitung 
				Regelplan DII/6a). | 
					
						|  | 
						FehlermatrixZeichen 264
 | 
						Z 264 
						erforderlich | 
						Z 264enthalten
 | 
						AnzahlFahrstreifen
 |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/1b | 
						nein | 
						nein | 
						1 |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/2b | 
						ja | 
						nein | 
						2 |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/3b | 
						nein | 
						nein | 
						1 |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/4b | 
						nein | 
						nein | 
						1 |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/5b | 
						nein | 
						nein | 
						1 |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/6b | 
						nein | 
						
						ja | 
						2 |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/7b | 
						ja | 
						nein | 
						2 |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/8b | 
						ja | 
						nein | 
						2 |  |  
						|  | 
						Regelplan D II/9b | 
						ja | 
						nein | 
						3 |  |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				|  | 
				
				 |   | 
				
				 |  |  
				|  | 
				Regelplan D II/7b 
				(falsch)fehlende Beschränkung durch Z 264
 |   | 
				Regelplan D II/2b RSA 
				95 (falsch)fehlende Beschränkung durch Z 264
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Fehlende Fahrbahnbegrenzung (Fahrbahnrandmarkierung) In einigen Regelplänen wird im 
				Bereich der Behelfsverkehrsführung sowie im Zulaufbereich die 
				vorhandene weiße Markierung beibehalten, obwohl sie durch eine 
				gelbe Markierung an gleicher Stelle nachzubilden ist. Diese 
				"Lösung" entstammt der Praxis, ist aber verkehrsrechtlich nicht 
				haltbar, da gelbe Markierungen gemäß StVO die weißen Markierungen aufheben.
 
				Im Bereich des Mittelstreifens ist 
				die durchaus pragmatische und ressourcenschonende Lösung 
				durchaus vertretbar, da die weiße Fahrbahnbegrenzung an dieser 
				Stelle in der Regel nur eine visuell leitende Wirkung besitzt. Im 
				Bereich des Seitenstreifens ergibt sich jedoch ein 
				verkehrsrechtliches Problem, da durch die Aufhebung der weißen 
				Fahrbahnrandmarkierung der Seitenstreifen nun zum rechten 
				Fahrbahnrand bzw. Fahrstreifen wird. 
				Es mag durchaus sein, dass die 
				Anwender in der Praxis ihre eigene Sichtweise zu dieser 
				Problematik haben, in einem verkehrsrechtlichen Regelwerk hat 
				eine kombinierte Verkehrsführung aus vermeintlich gleichzeitig 
				gültigen weißen und gelben Markierungen jedoch nichts zu suchen. | 
					
						|   | 
						 |   |  
						|   | 
						fragwürdige Markierungskombination (Gelb 
						und Weiß) in Regelplan DII/3. Zumindest die 
						Fahrbahnrandmarkierung zur Abgrenzung des Seitenstreifens 
						muss eigentlich in Gelb nachgebildet werden, denn Gelb 
						hebt Weiß auf. |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				In diesem Zusammenhang noch der 
				Hinweis, dass kombinierte Verkehrsführungen aus weißen und 
				gelben Markierungen bereits in den Regelplänen der RSA 95 
				enthalten waren. Als diese im Jahr 1995 eingeführt wurden galt 
				allerdings die Regelung der damaligen StVO, dass gelbe 
				Markierungen (nur) die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 
				295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen 
				aufheben. Zeichen 295 als Fahrbahnrandmarkierung bzw. 
				Fahrbahnbegrenzung war davon nicht erfasst. Seit der Änderung 
				der StVO im Jahr 2009 heben nun alle gelben Markierungen
				alle weißen Markierungen auf - unabhängig vom 
				Markierungszeichen, oder einer behördlich gewünschten 
				"Differenzierung". Entsprechend muss klar sein, dass weiße 
				Markierungen, die nicht nur eine bloße Leitwirkung haben sollen, 
				sondern mit denen auch Verhaltensvorschriften der StVO verknüpft 
				sind, stets in Gelb nachgebildet werden müssen. |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Falsch eingezeichnete Leitbaken Bei den Regelplänen D II/5a, D 
				II/6a und D II/9a sind im Bereich der Fahrbahnverengung vor der 
				Verschwenkung die Leitbaken der linken Längsabsperrung falsch 
				eingezeichnet. Abgebildet sind "linksweisende" Leitbaken 
				(Zeichen 605-11 - Aufstellung rechts), korrekt wären stattdessen 
				"rechtsweisende" Leitbaken (Zeichen 605-21 - Aufstellung links.
 | 
					
						|   | 
						 |   |  
						|   | 
						Die 
						Leitbaken müssen gespiegelt werden |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Fehlende Längenangabe 
				bei AkD (Beschilderung Mittelstreifen) Gewissermaßen historisch begründet 
				fehlte an Arbeitsstellen kürzerer Dauer auf Autobahnen die 
				Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung. Den 
				Verkehrsteilnehmern wurde damit suggeriert, dass ein 
				arbeitsstellenbedingtes Tempolimit mit dem Ende der 
				Baustelle automatisch aufgehoben wird.
 
				Gemäß StVO ist das aber nur dann der 
				Fall, wenn das Zeichen 274 mit einem Gefahrzeichen kombiniert 
				wird (in diesem Fall Z 123), oder die Länge der Strecke auf einem 
				Zusatzzeichen angegeben ist. Bisher war das aber in den 
				Regelplänen nicht vorgesehen. Individuelle Lösungen aus der 
				Praxis wie die abwechselnde "blinkende" Darstellung von Zeichen 
				123 und 274 auf Vorwarnanzeigern sind verkehrsrechtlich 
				betrachtet eher zweifelhafter Natur. 
				Zur Bereinigung dieser anordnungsrechtlich mehr als fragwürdigen Situation, wurde 
				eine Aufhebung durch Zeichen 278 bzw. 282 ins Spiel gebracht. 
				Allerdings hat man dies zunächst als 
				"nicht praktikabel" abgelehnt.
				 
				Bei der nunmehr in den RSA 21 
				vorgesehenen Standardlösung mittels Längenangabe enthalten alle 
				derartigen Regelpläne (D III und D IV) den Fehler, 
				dass dieses Zusatzzeichen natürlich auch unter dem links 
				aufgestellten Blech-Zeichen 274 angeordnet werden muss. | 
					
						|   | 
						 |   |  
						|   | 
						Dass Zusatzzeichen 1001-31 (auf X km) ist 
						auch links erforderlich. |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				Ergänzend dazu der Hinweis, dass bei 
				einer bereits ortsfest bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung 
				(z.B. 120km/h) diese  unmittelbar nach der Arbeitsstelle 
				durch Zeichen 274-120 neu beschildert werden 
				muss. Fehlt diese Beschilderung,  gilt auf Grund der automatischen Aufhebung (Längenangabe 
				auf Vorwarnanzeiger) im 
				Anschluss an die Arbeitstelle Richtgeschwindigkeit.
 Dies ist auch dann der Fall, wenn 
				anstelle der Längenangabe auf dem Vorwarnanzeiger (und im 
				Mittelstreifen!) Zeichen 278-80 am Ende der Arbeitsstelle 
				angeordnet wird. Entsprechend fehlt im Seitentext der Regelpläne 
				eine Option zur Auswahl von Zeichen 274-XX anstelle vom ebenfalls optionalen 
				Zeichen 278-80, damit die zuvor bestehende ortsfeste 
				Geschwindigkeitsbeschränkung wieder neu angeordnet werden kann.
 
 Und noch etwas: Der im Seitentext 
				benannte "zweite Vorwarnanzeiger" ist - je nach Regelplan - auch 
				mal nur der einzige (D III/2), oder auch der dritte 
				Vorwarnanzeiger (D III/4).
 |  |  |  | 
	
		|  |  |  | 
	
		|  | 
			
				| 
				
				 Kein Regelplan für AkD auf Seitenstreifen von Autobahnen Anstelle des bisherigen Regelplanes 
				D III/7 nach RSA 95, bzw. des im Vorgriff auf die RSA 21 
				eingeführten Regelplanes D III/6 (gemäß ARS 06/2014), ist in den 
				RSA 21 jetzt nur noch das Bild D-5 enthalten. Hierzu wurde im 
				Teil D eine neue Formulierung aufgenommen, welche auf die 
				vermeintlich rein 
				verkehrstechnische Eigenschaft dieser Sicherungsvariante 
				abstellt.
 
				Da diese Passage kursiv formuliert 
				ist, kann sie (genau wie das Bild D-5) nicht Bestandteil einer 
				verkehrsrechtlichen Anordnung werden. Genau das wäre aber für 
				die Anordnungspraxis essenziell, denn wie soll die zuständige 
				Behörde jetzt die Art der Sicherung solcher Arbeitsstellen 
				vorschreiben? 
				Abgesehen davon ist der 
				verkehrsjuristische Ansatz hinter dieser Änderung 
				unzutreffend, da auch der rein verkehrstechnische Einsatz von 
				Verkehrseinrichtungen stets einer verkehrsrechtlichen Anordnung 
				bedarf (Beispiel Blindentastleiste / Absperrschrankengitter). Zudem enthält die Abbildung 
				D-5 neben dem Verkehrszeichen 616 (fahrbare Absperrtafel) auch 
				Leitkegel, welche als Längsabsicherung ebenfalls eine 
				verkehrsrechtliche Anordnung erfordern. 
				Die Absicherung auf Seitenstreifen 
				gemäß Bild D-5 sollte daher als Regelplan erhalten bleiben, 
				damit die abgebildete Sicherungsart in der Praxis weiterhin 
				angeordnet werden kann. | 
					
						|  | 
						RSA 21 - VorbemerkungDie im Text kursiv gedruckten Absätze sind Vorgaben 
						oder Hinweise, die jedoch nicht Bestandteil 
						verkehrsrechtlicher Anordnungen werden können.
 |  |  
						|  |   |  |  
						|  | 
						RSA 21 Teil D 3 (8) - 
						Bild D-5 |  |  
						|  |  |  |  
						|   | 
						 |   |  
						|   | 
						Die Sicherung von 
						Arbeitsstellen auf Seitenstreifen von Autobahnen ist in 
						den RSA 21 nicht mehr als Regelplan enthalten sondern 
						nur noch als "unverbindliche Empfehlung", die 
						nicht Bestandteil einer verkehrsrechtlichen Anordnung 
						werden kann. |   |  |  |  | 
	
		|  |  |  |